GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING. Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang

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1 GESPRÄCHSKREIS ARBEITSRECHT: UPDATE BETRIEBSÜBERGANG UND OUTSOURCING Umsetzung von Outsourcing/Betriebsübergang Dr. Katrin Haußmann, 1. Juli 2014

2 Inhalt Zuordnung der Mitarbeiter 1 Interessenausgleich/Sozialplan 10 Überleitungsvereinbarungen 18 2

3 Zuordnung der Mitarbeiter Problemstellung Querschnittsaufgaben/Overhead/Service (HR, Buchhaltung, etc.) Springer, Zweifelsfälle Negativauslese? Verwaltung 30 MA Verwaltung 10 MA? Produktion 70 MA Vertrieb 30 MA 613a BGB Vertrieb 30 MA 3

4 Zuordnung der Mitarbeiter BAG, Urteil v. 24. Januar AZR 706/11, DB 2013, 1556 Sachverhalt Begründung Die Zuordnung zu einem der beiden Betriebsteile richtet sich nicht nach einer vorrangig zu beachtenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber Gesamtschau: übereinstimmende Zuordnungsentscheidung zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber sowie objektive Kriterien Übereinstimmender Wille der Beteiligten Schwerpunkt der Tätigkeit Tatsächliche Eingliederung 4

5 Zuordnung der Mitarbeiter BAG, Urteil v. 17. Oktober AZR 763/12, NZA-RR 2014, 175 Sachverhalt Begründung Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend, objektive Kriterien wertende Gesamtbetrachtung Zeitlicher Aufwand und Arbeitseinsatz einfach zu ermittelndes, sachgerechtes, quantitatives Kriterium Überwiegender Arbeitsort Betrachtung des Lohnaufkommens Verrichtung von Tätigkeiten ohne Einbindung in die Struktur des Betriebs nicht ausreichend Ausrichtung der Verwaltungstätigkeit auf einen Bereich der Weiterverarbeitung widerspricht fester Integration in Verwaltung nicht 5

6 Zuordnung der Mitarbeiter Grundsätze In erster Linie Vertrag sowie tatsächliche Eingliederung und Schwerpunkt der Tätigkeit In Zweifelsfällen Zuordnung durch den Arbeitgeber im Rahmen von 106 GewO möglich Offene Fragen Bedeutung von Interessenausgleich oder Anhängen zum Kaufvertrag? Grenzen der Zuordnungsentscheidung bei Umgehung von 613a IV BGB? Lösungsmöglichkeiten Dreiseitige Verträge Arbeitsvertragsbestätigungen Namensliste nach 323 Abs. 2 UmwG Vorheriges Zuschneiden eines übergangsfähigen Betriebsteils durch Versetzung oder Änderung von Berichtslinien 6

7 Interessenausgleich/Sozialplan Relevanz beim Betriebsübergang Interessenausgleich und Sozialplan nur bei Vorliegen einer Betriebsänderung Generell ist ein Betriebsübergang keine Betriebsänderung, da nur ein bloßer Inhaberwechsel vorliegt Aber Betriebsänderungen finden häufig im Vorfeld oder im Nachgang eines Betriebsübergangs statt Beteiligungsrechte des Betriebsrats Unterlassungsanspruch/einstweilige Verfügung? Nachteilsausgleich 7

8 Interessenausgleich Schwierigkeiten Betriebsrat kann Interessenausgleichsverhandlungen nutzen, um Betriebsteilübergang zu verzögern Betriebsrat kann ggf. einstweilige Verfügung erlangen Lösungen: Bei Spaltung: Zunächst nur gemeinsamer Betrieb von Erwerber und Veräußerer Inhaberwechsel ist keine Betriebsänderung Kartellrecht ermöglicht dies häufig nur bei konzerninternen Übertragungen Bei Zusammenschluss: Zunächst nur Betriebsübergang ohne Zusammenschluss Abkaufen des Verzögerungsrisikos durch Folgeregelungen oder Sozialplan 8

9 Sozialplan Überblick Ziel: Ausgleich oder Milderung wirtschaftlicher Nachteile Wirkung einer Betriebsvereinbarung Tarifvorbehalt gilt nicht Erzwingbar in der Einigungsstelle (Ausnahme: reiner Personalabbau) Schriftform Verhandlungspartner? 9

10 Sozialplan Volumen Kann null sein Nur die Nachteile der Betriebsänderung, nicht des Betriebsübergangs sind auszugleichen (BAG v ABR 32/96) Häufig wird Verzögerungsrisiko beim Interessenausgleich abgekauft durch Sozialplan Sozialplan für widersprechende Arbeitnehmer? Nach Betriebsübergang gibt es keinen Betriebsrat beim Veräußerer mehr, also auch keinen Sozialplan Bei Betriebsteilübergang gibt es ggf. noch einen Betriebsrat, jedoch können die Widersprechenden von der Sozialplanpflicht ausgenommen werden, da sie einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz abgelehnt haben (BAG v AZR 448/05) 10

11 Überleitungsvereinbarungen Grundsätze Drei- bzw. vierseitiger Vertrag zwischen Veräußerer, Erwerber und dem jeweils dort bestehenden Betriebsrat oder einer Gewerkschaft Regelt arbeits- und tarifrechtliche Überleitungsbedingungen zum neuen Arbeitgeber Vorteile: Beseitigung von Unklarheiten bei der Frage des Übergangs- und Restmandates des Betriebsrats Ersetzt ansonsten notwendige einzelvertragliche Änderungen Frühzeitige Beteiligung des Betriebsrats bzw. der Gewerkschaft an der aktiven Mitgestaltung der kollektiven Regelungen konstruktive Begleitung durch den Betriebsrat Ausdrückliche Regelung möglich, welche tarifvertraglichen Regelungen zukünftig gelten Kann Widersprüchen von Arbeitnehmern entgegenwirken 11

12 Überleitungsvereinbarungen Möglicher Inhalt Fortgeltung und/oder Änderung von Betriebsvereinbarungen Ausschluss betriebsbedingter (Änderungs- oder Beendigungs-)Kündigungen für einen bestimmten Zeitraum Rückkehrrechte, zum Teil mit der Option der Arbeitnehmerüberlassung an den Erwerber Regelungen zur Gewährleistung der betrieblichen sowie zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit mindestens gleichwertigen Versorgungsleistungen Beibehaltung des Beschäftigungsortes Verpflichtung, im Fall erneuter Outsourcingmaßnahmen Überleitungsvertragsverhandlungen zu führen Fortführung zugesagter Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Regelungen der weiteren Betriebsratsbildung Beitritt zu einem Arbeitgeberverband oder Abschluss eines Anerkennungsvertrags 12

13 Überleitungsvereinbarungen Zu beachten: Je nach Regelungsgegenstand sind unterschiedliche Parteien zuständig: Gewerkschaft nur für tarifliche Regelungen Betriebsrat nur für betriebliche Regelungen Vierseitige Vereinbarungen mit Erwerber, Veräußerer, Gewerkschaft und Betriebsrat ( Standortsicherungsverträge ) sind unwirksam, wenn nicht eindeutig ist, wer Urheber welcher Regelung ist und was für eine Rechtsquelle jede Regelung darstellt (BAG v AZR 86/07) 13

14 Überleitungsvereinbarungen Regelungstechnik / Optionen Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer und BR + Zustimmungserklärung des Erwerbers Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer, BR und Erwerber Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer und BR + Verpflichtung des Erwerbers im Kaufvertrag, nach Closing eine inhaltsgleiche Vereinbarung mit dem BR zu schließen Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer und Veräußerer-BR sowie Erwerber und Erwerber-BR Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer und Gewerkschaft + Zustimmungserklärung des Erwerbers Überleitungsvereinbarung zwischen Veräußerer, Erwerber und Gewerkschaft 14

15 Berlin Friedrichstraße Berlin Deutschland T F Hamburg Hohe Bleichen Hamburg Deutschland T F Brüssel Rue de Loxum Brüssel Belgien T F Prag Kooperationspartner: Kubánek & Nedelka v.o.s. nám. Republiky 1a Prag 1 Tschechische Republik T F Düsseldorf Bleichstraße Düsseldorf Deutschland T F München Karl-Scharnagl-Ring München Deutschland T F Budapest Kooperationspartner: Bán, S. Szabó & Partners József nádor tér Budapest Ungarn T F Warschau Kooperationspartner: Cvak Sp. k. ul. Próżna 9, II piętro Warschau Polen T F Frankfurt Taunusanlage Frankfurt am Main Deutschland T F Stuttgart Lautenschlagerstraße Stuttgart Deutschland T F Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater (Sitz Stuttgart, AG Stuttgart PR 136)

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