Versicherung Finanzieller Schutz bei Teilzahlungskrediten

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1 Versicherung Finanzieller Schutz bei Teilzahlungskrediten Bedingungen für die Deckung Artikel 1: Begriffsbestimmungen Versicherung: Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zugunsten der Versicherten, die diesem Vertrag beitreten, sodass bei einem Schadensfall ein direktes Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherten entsteht. In diesem Vertrag werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner einschließlich der Versicherten bestimmt. Versicherer: KBC Versicherungen AG mit Sitz in Belgien, Professor Roger Van Overstraetenplein 2, 3000 Löwen, RJP Löwen, FSMA A. Versicherungsnehmer: KBC Bank AG mit Sitz in Belgien, Havenlaan 2, 1080 Brüssel, MwSt. BE RJP Brüssel, FSMA A. Versicherter: Jede natürliche Person, die beim Versicherungsnehmer einen versicherten Kredit aufgenommen hat, die die Beitrittsbedingungen erfüllt, die dieser Versicherung beigetreten ist und die dem Versicherungsnehmer den letzten Beitrittsbetrag gezahlt hat. Versicherter Kredit: Der vom Versicherten beim Versicherungsnehmer abgeschlossene Teilzahlungskredit, soweit der Kredit folgende Merkmale aufweist: - Die Rückzahlungen werden monatlich geleistet; - Das geliehene Kapital beträgt maximal EUR; - Die Laufzeit des Kredits beträgt höchstens 10 Jahre; - von einem oder mehreren Versicherten aufgenommen. Je versicherten Kredit können maximal drei Versicherte der Versicherung beitreten. Der Teilzahlungskredit mit dem Tilgungsplan 'gleiche Monatsraten mit Restzahlung' ist kein versicherter Kredit. Begünstigter: - für die Todesfalldeckung: der Versicherungsnehmer - für die Deckung vollständige Arbeitsunfähigkeit: der Versicherte Schadensfall: Der Todesfall des Versicherten oder die völlige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Versichertes Kapital im Todesfall: Die gesamte ausstehende Schuld des versicherten Kredits zum Todeszeitpunkt des Versicherten einschließlich der seit der letzten Zinsabrechnung bis zum Zeitpunkt seines Todes aufgelaufenen Zinsen. Versicherungssumme bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit: Die monatlichen Rückzahlungen nach der Tilgungstabelle des versicherten Kredits zum Anfangstermin der vollständigen Arbeitsunfähigkeit zuzüglich der Sollzinsen des Kredits und des Beitrittsbetrages. Vollständige Arbeitsunfähigkeit: Die nach ärztlichem Befund festgestellte Unmöglichkeit, die Berufstätigkeit auszuüben oder wieder aufzunehmen. Sie besteht, sofern der Versicherte durch diese Unmöglichkeit auch tatsächlich gezwungen wird, jede regelmäßige Berufstätigkeit zu beenden. Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 1

2 Vorher bestehender Zustand: Eine Krankheit oder ein Körpergebrechen, das bereits vor dem Datum des Beitritts des Versicherten aufgetreten ist, sowie ein Unfall, der sich vor diesem Datum ereignet hat. Artikel 2: Beitrittsbedingungen Im Rahmen dieses Vertrags können ausschließlich natürliche Personen versichert werden, die folgende Beitrittsbedingungen erfüllen: - Der Versicherte muss einen versicherten Kredit abgeschlossen haben; - Am Anfangsdatum des Angebots über den versicherten Kredit mindestens 18 Jahre und höchstens 60 Jahre alt sein; - eine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, gesund sein und zum Zeitpunkt des Beitritts nicht von einer Invalidität betroffen sein; - sich keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung unterziehen; - Sich im Lauf der 5 Jahre vor dem Beitritt keiner Operation unterzogen zu haben (es sei denn, es handelt sich um das Entfernen von Mandeln, Nasenpolypen oder des Blinddarms, Eingriffe wegen Knochenbrüchen, zahnmedizinische Eingriffe oder eine Entbindung); - Im Lauf der 5 Jahre vor dem Beitritt keine physische oder psychisches Erkrankung gehabt zu haben und die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit nicht länger als insgesamt 30 Tage unterbrochen zu haben. Der Versicherte erklärt, dass er die dazu angegebenen Bedingungen erfüllt. Artikel 3: Bewertungselemente des Risikos - Unanfechtbarkeit Die Deckung kommt aufgrund der vom Versicherten gemachten Erläuterungen zustande. Der Versicherte haftet für die Richtigkeit der Auskünfte, die er dem Versicherer erteilt. Bei unrichtigen Angaben in Bezug auf das Geburtsdatum des Versicherten passt der Versicherer dieses Datum in seinen Dateien an. Wenn sich herausstellt, dass der Versicherte die Beitrittsbedingungen durch die Korrektur des Geburtsdatums nicht mehr erfüllt, wird er vom Versicherer darüber per Einschreibebrief informiert. Wenn der Versicherte vorsätzlich Angaben verschweigt oder vorsätzlich falsche Angaben macht, kann der Versicherer den Beitritt beenden und die Einzahlungen einbehalten, die bis zum Zeitpunkt, da der Versicherer vom vorsätzlichen Verschweigen oder Erteilen falscher Angaben Kenntnis erhalten hat, geleistet worden sind. Sobald die Deckung des Versicherungsschutzes beginnt, ist sie für die Todesfalldeckung außer bei vorsätzlichem Verschweigen unanfechtbar. Artikel 4: Anfang der Versicherung Die Versicherung beginnt am Datum des Zustandekommens des versicherten Kreditvertrages. Artikel 5: Beschreibung der Deckungen Die Deckung Todesfall Bei Todesfall des Versicherten zahlt der Versicherer das versicherte Todesfallkapital aus. Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 2

3 Die Deckung vollständige Arbeitsunfähigkeit Wenn der Versicherte während einer Zeitspanne von mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen völlig arbeitsunfähig ist, zahlt der Versicherer dem Versicherten die Versicherungssumme bei völliger Arbeitsunfähigkeit. Die Leistung des Versicherers fällt nach Ablauf der Karenzzeit von 90 Tagen an und läuft, solange der Versicherte völlig arbeitsunfähig ist. Sind mehrere Versicherte zum selben Zeitpunkt arbeitsunfähig, zahlt der Versicherer die Versicherungssumme nur einmal. Für die Anwendung dieses Versicherungsschutzes ist es erforderlich, dass die 90 aufeinander folgenden Tage vollständig in die Laufzeit der Versicherung fallen. Wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Ende einer versicherten Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsunfähigkeit auftritt, dann wird die Mindestfrist von 90 Tagen nicht erneut angewandt, vorausgesetzt, dass die neue Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit oder denselben Unfall zurückzuführen ist. Artikel 6: Recht auf Leistung Für die Todesfalldeckung Das versicherte Kapital wird vom Versicherer ausgezahlt nach Erhalt eines Auszugs aus der Sterbeurkunde des Versicherten, in dem das Geburtsdatum angegeben ist. Auf Anfrage des Versicherers muss ein ärztliches Attest mit Angabe der Todesursache beigebracht werden. Der Versicherte ersucht seinen Arzt, dem Vertrauensarzt des Versicherers ein solches Attest auszuhändigen. Die Versicherungssumme im Todesfall wird dem Versicherungsnehmer zur Bereinigung der ausstehenden Schuld des versicherten Kredits ausgezahlt. Für den Versicherungsschutz Vollständige Arbeitsunfähigkeit Jede Arbeitsunfähigkeit, die für eine Ersatzleistung in Betracht kommen kann, muss dem Versicherungsnehmer innerhalb von 4 Monaten mittels des dazu vorgesehenen Formulars gemeldet werden. Diese Meldefrist beginnt am Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte übermittelt dem Vertrauensarzt des Versicherers die Unterlagen, aus denen die Art, die Ursache, das Anfangsdatum und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Wenn der Versicherer es für notwendig erachtet, das Risiko zu beurteilen, kann er zusätzliche Informationen anfragen oder den Versicherten bitten, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Existenz und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit werden aufgrund der vom Versicherten gemachten Angaben vom Vertrauensarzt des Versicherers festgestellt. Die Versicherungssumme wird auf das Konto des versicherten Kredits ausgezahlt. Allgemeines Die auszuzahlenden Beträge werden um alles, was der Versicherte dem Versicherer aufgrund dieser Versicherung schuldet, vermindert. Artikel 7: Ausschlüsse Diese Versicherung bietet keinen Versicherungsschutz für die Schadensfälle, die entstehen durch: Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 3

4 Für den Versicherungsschutz Todesfall und vollständige Arbeitsunfähigkeit: - Vorsätzliche Taten oder leichtsinniges Verhalten des Versicherten oder jedes an der Leistung Interessierten, es sei denn, es handelt sich um einen vertretbaren Rettungsversuch von Personen (oder Sachen), die sich in Gefahr befinden; - Ein Kriegsereignis, Aufruhr, Unruhen, kollektiven Gewalttaten politischer, ideologischer oder sozialer Art, mit oder ohne Aufstand gegen die Obrigkeit oder gegen gleich welche gefestigte Macht, sofern der Versicherte freiwillig und aktiv daran teilgenommen hat; - Kernreaktionen, Radioaktivität und ionisierenden Strahlen, außer der infolge einer Krankheit oder eines Unfalls erforderlichen Bestrahlungen; - die Benutzung von Luftfahrzeugen, es sei denn als Pilot oder Passagier an Bord eines Flugzeugs, das gesetzlich für die Personenbeförderung bestimmt ist, eines Militärtransportflugzeugs oder eines Motoroder Segelflugzeugs für touristische Zwecke. Der Pilot muss einen durch seine Flugerlaubnis zugelassenen Flug ausführen und das Flugzeug muss über ein Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen; - Unfällen an Bord eines Prototyps, eines ultraleichten Motorflugzeugs oder eines Drachenflugzeugs sowie an Bord eines Luftfahrzeugs, das anlässlich von Wettbewerben, Ausstellungen, Geschwindigkeitstests, Raids, Probeflügen, Rekorden oder Rekordversuchen und während des Trainings im Hinblick auf die Teilnahme an einer dieser Aktivitäten benutzt wird; - Fallschirmspringen, außer im Fall von höherer Gewalt; - Erdbeben und Vulkanausbrüche; - Ein Verbrechen oder eine Straftat, die der Versicherte als Täter oder Mittäter vorsätzlich verübt oder dessen Folgen er vorhersehen konnte. Speziell für den Versicherungsschutz Todesfall - Der Todesfall des Versicherten innerhalb eines Jahres nach seinem Beitritt infolge einer ernsten Erkrankung, für die der Versicherte bei seinem Beitritt behandelt wurde. Als ernste Erkrankungen werden angesehen: Krebs, Leukämie, Hodgkin-Krankheit, Nierenerkrankungen, die eine Dialysebehandlung erforderlich machen, Krankheiten, für die der Versicherte sich einer Organtransplantation unterzogen hat oder für die der Versicherte auf einer Warteliste für eine Organtransplantation steht, Herzerkrankungen, für die eine Operation erforderlich war, AIDS; - Der Tod durch Selbstmord während des ersten Jahres nach dem Inkrafttretungsdatum des versicherten Kredits. Speziell für den Versicherungsschutz Vollständige Arbeitsunfähigkeit - Drogenkonsum, Toxikomanie, Trunkenheit, Alkoholvergiftung und Alkoholismus, außer wenn der Versicherte beweist, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Umständen und der Arbeitsunfähigkeit besteht; - subjektiven oder psychischen Störungen ohne objektive Symptome; - das Training für oder die Teilnahme an Geschicklichkeits- oder Geschwindigkeitswettbewerben mit Tieren oder Fahrzeugen und jede andere Sportaktivität, die nicht als reine Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird; - den Folgen oder Komplikationen eines vorher bestehenden Zustands, sofern die Diagnose vor oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum des Beitritts des Versicherten gestellt wurde.unter Folgen und Komplikationen versteht der Versicherer auch ein akutes Wiederaufflammen einer chronischen, ansteckenden oder Infektionskrankheit; - die Arbeitsunfähigkeit, die mit der Zeitspanne des Mutterschaftsurlaubs zusammenfällt; - einen Selbstmordversuch. Artikel 8: Ende der Deckungen In Bezug auf den individuellen Versicherten endet die Versicherung von Rechts wegen: Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 4

5 Für alle Deckungen - Bei Beendung oder Fälligkeitserklärung des versicherten Kredits; - Bei falscher Angabe des Alters, wenn der Versicherte die Beitrittsbedingungen dadurch nicht erfüllt; - Beim Tod des Versicherten; - Am Datum, an dem die Kündigung des Vertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer in Kraft tritt. Die Kündigung bleibt ohne Auswirkungen auf laufende Schadensfälle. Für den Versicherungsschutz Vollständige Arbeitsunfähigkeit - Am ersten Tag des Monats nach dem 65. Geburtstag des Versicherten; - Am ersten Tag des Monats nach dem Anfangsdatum seiner gesetzlichen Altersrente; - Am ersten Tag des Monats nach der definitiven Beendigung der Berufstätigkeit des Versicherten aus anderen als medizinischen Gründen. Wenn mehrere Versicherte der Versicherung angeschlossen sind, hat die Beendung des Versicherungsschutzes hinsichtlich eines einzelnen Versicherten nicht die Beendung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der anderen Versicherten zur Folge. Außerdem hat auch die Auszahlung der Versicherungssumme beim Tod eines einzigen Versicherten nicht die Beendung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der anderen Versicherten zur Folge. Artikel 9: Vorschuss Bei dieser Versicherung kann kein Vorschuss aufgenommen werden. Artikel 10: Beitrittsbetrag Der Beitrittsbetrag wird für den Versicherten fällig und beträgt je Versicherter monatlich 3,20% des monatlich rückzahlbaren Betrags des versicherten Kredits und steht dem Versicherungsnehmer zu. In diesem Beitrittsbetrag sind die Steuern und Kosten einbegriffen. Der Beitrittsbetrag ist monatlich zahlbar und wird vom Versicherungsnehmer eingezogen. Artikel 11: Information an den Versicherten Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem Versicherungsvertrag. Im Falle einer Änderung der Bedingungen informiert der Versicherungsnehmer die Versicherten darüber. Wenn der Versicherte die Versicherung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung kündigt, wird angenommen, dass er die allgemeinen Bedingungen akzeptiert. Artikel 12: Steuerliche Bestimmungen Steuern Alle augenblicklich erhobenen oder später zu erhebenden Steuern oder Gebühren auf diesen Vertrag und auf alle Summen, die aus irgendeinem Grund aufgrund dieses Vertrags geschuldet sind, gehen zulasten des Versicherten oder seiner Erben. Anwendbares Besteuerungssystem Die für den Wohnsitzstaat des Versicherten geltende Gesetzgebung bestimmt die Steuer- und/oder Soziallasten, die eventuell auf die Einzahlung zu zahlen sind. Die steuerliche Gesetzgebung des Wohnsitzstaates bestimmt die eventuelle Gewährung von Steuervorteilen für die Prämien. In bestimmten Fällen kann die Gesetzgebung des Landes, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden, angewandt werden. Die auf die Einkünfte anwendbaren Steuern sowie eventuelle andere Lasten werden durch das Gesetz des Wohnsitzstaates des Begünstigten und/oder durch das Gesetz des Landes, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden, festgesetzt. Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 5

6 Was die Erbschaftssteuern betrifft, ist die steuerliche Gesetzgebung des Wohnsitzstaates des Verstorbenen und/oder die Gesetzgebung des Wohnsitzstaates des Begünstigten anwendbar. Artikel 13: Beschwerden Für Fragen zu diesem Vertrag kann sich der Versicherte an den Versicherer wenden. Für eventuelle Beschwerden kann sich der Versicherte wenden an: den Ombudsdienst des Versicherers, Brusselsesteenweg 100, 3000 Leuven Tel: Fax: Website: > Kontakt mit der KBC aufnehmen > Vorschläge oder Beschwerden? Ombudsmann für Versicherungen, de Meeûsplantsoen 35, 1000 Brüssel Tel: Fax: Der Versicherte behält dennoch jederzeit das Recht, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Artikel 14: Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt. Artikel 15: Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt dem belgischen Recht. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit diesem Vertrag fallen unter die Zuständigkeit der belgischen Gerichte. Artikel 16: Datenschutzgesetz Für den Versicherer ist der Datenschutz sehr wichtig. Er ist bestrebt, Ihre persönlichen Daten auf gesetzliche, ehrliche und transparente Weise zu verarbeiten. Ausführliche Auskünfte finden sich in der Datenschutzerklärung des Versicherers. Diese Erklärung hat zum Ziel, den Betroffenen über die Weise, in der der Versicherer personenbezogene Angaben über den Antragsteller, Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten verarbeitet, zu informieren. Um diese Datenschutzerklärung aktualisieren zu können, stellen wir sie auf der Website des Versicherers ( zur Verfügung. Eine beleghafte Version ist beim Vermittler ebenfalls erhältlich. Der Versicherer empfiehlt dem Betreffenden, diese Erklärung aufmerksam durchzulesen, da sie seine Rechte und gesetzlichen Pflichten zum Gegenstand hat. Die Kundenbeziehung mit dem Versicherer hat zur Folge, dass angenommen wird, dass der betreffende Versicherungsnehmer, soweit dies notwendig ist, jeder Verarbeitung in dieser Datenschutzerklärung, einschließlich Verarbeitungen mit dem Ziel des Direktmarketings ("maßgeschneiderte" Mitteilungen), zustimmt. Wenn der Betreffende nicht damit einverstanden ist, wie der Versicherer seine personenbezogenen Daten erhebt und verarbeitet, empfehlen wir ihm, die notwendigen Schritte zu unternehmen, indem er dies zum Beispiel auf den dazu vorgesehenen Übermittlungswegen mitteilt. Ein Unternehmen des KBC-Konzerns P. 6

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