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1 Willkommen zum IMMODay 2015 Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 15. September GESAMTÜBERARBEITUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANS MIT ÖEK: Bisher: Grundlegende Überprüfung und Überarbeitung alle 10 Jahre verpflichtend vorgeschrieben. Neu seit : Besteht nach Durchführung der Kundmachung und Befassung des Gemeinderats kein Änderungsbedarf, ist der Flächenwidmungsplan (mit ÖEK) nach 10 Jahren in einem vereinfachten Verfahren neu kund zu machen. Der Flächenwidmungsteil ist spätestens nach 5 Jahren in seiner letzten Fassung ebenfalls nach einem vereinfachten Verfahren neu kundzumachen. - Dies dient insbesondere der größeren Transparenz und der besseren Lesbarkeit. Einzuarbeiten sind zwischenzeitlich durchgeführte Einzeländerungen und aktuelle festgelegte Planungen des Bundes und des Landes (z.b.: Hochwasserbereiche, Verkehrsflächen, Naturschutzgebiete, u.v.m.) 1

2 3 ADAPTIERUNGEN DER BAULANDKATEGORIEN: Wohngebiet: Da sie in ihren Auswirkungen mit Büronutzungen vergleichbar sind, sind nunmehr auch personenbezogene Dienstleister im Wohngebiet zulässig und zwar unabhängig davon, ob sie vorwiegend den Bedürfnissen der Bewohner dienen (z.b.: Frisöre, Masseure, Heilpraktiker, usw.) Kerngebiet: Bestimmte Bauwerke, Anlagen und Verwendungen können unter Rücksichtnahme auf gewachsene Strukturen bzw. benachbarte Widmungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (z.b.: Ausschluss von Wettbüros, Spielhöllen, Handels- oder Wohnnutzungen,...) Gemischtes Baugebiet: Reine Büros und Verwaltungsgebäude sind zulässig. Betriebswohnungen können ausgeschlossen werden. Betriebsbaugebiet: Reine Büros (ohne Zuordnung zu einem Betrieb) können für zulässig erklärt werden. Betriebswohnungen können ausgeschlossen werden und sind ex lege nicht mehr abtrennbar. 4 ZONIERUNG BEI BESTEHENDEN BETRIEBEN: Bisher: "Einheit der Betriebstype" D.h.: Eine Widmung für alle Betriebsanlagenteile eines Betriebes. BEISPIEL: Produktion, Lager und Büro eines B-Betriebes müssen im Betriebsbaugebiet liegen. Seit : Zonierung bei (bestehenden) Betrieben ist möglich. D.h.: Unterschiedliche Widmungen für verschiedene Betriebsanlagenteile möglich (nicht verpflichtend) BEISPIEL: Produktion im Betriebsbaugebiet (B) Verwaltung, Büro, (nicht wesentlich störende) Lager im eingeschränkten gemischten Baugebiet (MB) Mit dieser Regelung können bestehende Betriebe abgesichert und in vielen Fällen auch erweitert werden. B Bestehender Betrieb Mögliche Betriebserweiterung mit MB W Wohnsiedlung 2

3 5 HOCHWASSERSCHUTZ: VERBOT VON BAULANDWIDMUNGEN: Bisher bereits: Im 30-jährlichen Hochwasserbereich Im 100-jährlichen Hochwasserbereich Ausnahme: Keine maßgebliche Beeinträchtigung von Hochwasserabfluss- und Rückhalteräumen und Ausgleich für verloren gehende Retentionsräume und Bauland wird nicht um Bereiche mit erheblich höherem Gefahrenpotential erweitert Neu seit : In roten Zonen In ehemals roten Zonen, soweit in einem Gefahrenzonenplan festgelegt Für aufgeschüttete Flächen in roten und ehemals roten Zonen, soweit in einem Gefahrenzonenplan festgelegt EINSCHRÄNKUNGEN IM GRÜNLAND: Nach Maßgabe der Hochwassergefährdung ist die Errichtung von Bauwerken in Sonderwidmungen des Grünlandes einzuschränken oder auszuschließen (z.b.: bei Erholungs- und Sportanlagen). 6 WINDKRAFTANLAGEN (WKA) UND FOTOVOLTAIKANLAGEN (PV): Bauland: Nicht im Bauland errichtet werden dürfen: Windkraftanlagen Freistehende Fotovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 5 kw Ausnahme: Windräder mit einer Nennleistung bis 5 kw in B, I und Seveso-Gebieten Freistehende Fotovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 5 kw in Zuordnung zu Betrieben in B, I und Seveso-Gebieten. Grünland: Freistehende Fotovoltaikanlagen mit einer Nennleistung bis 5 kw sind generell zulässig. (Besteht eine Anlage aus mehreren Elementen gilt die Gesamtnennleistung) Frei stehende Fotovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 5 kw und Windräder (generell) benötigen eine entsprechende "Sonderwidmung" im Grünland. 3

4 7 AUFSCHLIESSUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene, unbebaute Baulandgrundstücke - 5-jährliche Vorschreibung - Wertgesicherte Anrechnung im Baufall AUSNAHME wenn: Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung (ÖEK) nicht entgegenstehen und das Grundstück keine Baulücke darstellt hat die Gemeinde eine Ausnahme zu erteilen. WIRKUNG DER AUSNAHME: 10 Jahre kein Aufschließungsbeitrag zu bezahlen und keine bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zulässig. Keine Ausnahme von der Ausnahme 8 EINMALIGE ERTEILUNG DER AUSNAHME BISHER: Nach 10 Jahren war wieder ein Antrag auf Ausnahme möglich. FOLGE: Aufgeschlossenes Bauland war dauerhaft einer baulichen Nutzung entzogen. NEU SEIT : Die Erteilung der Ausnahme ist nur mehr einmalig möglich D.h.: Seit kann für jedes Grundstück nur mehr ein mal eine Ausnahme erteilt werden. Läuft bereits eine "Bausperre", so ist trotzdem noch ein mal eine Ausnahme möglich. VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES BAUVERBOTES BISHER: Vorzeitige Auflösung des 10-jährigen Bauverbotes nicht möglich. FOLGE: Selbst wenn der Grundeigentümer wollte: Die dem Grunde nach sinnvolle und gewollte Bebauung und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur waren innerhalb dieser 10 Jahre gar nicht möglich. NEU SEIT : Vorzeitige Auflösung des 10-jährigen Bauverbotes ist möglich. Voraussetzungen: Die für das betroffene Grundstück anfallenden Aufschließungskosten und die Erhaltungsbeiträge, die bisher angefallen wären und ein Betrag von 2 je m² werden gleichzeitig vorgeschrieben. 4

5 9 Beispiele für ein m² großes Grundstück: AUFHEBUNG DER AUSNAHME NACH 3 JAHREN: Bezahlung von 60 % des Aufschließungsbeitrages Kanal: 1,45 x 1000 = Wasser: 0,73 x 1000 = 730 Straße: 31,62 m² x 3m x 72 x0,4 = % = Bezahlung von 2 /m² Gesamtsumme Davon angerechnet im Bauverfahren: AUFHEBUNG DER AUSNAHME NACH 8 JAHREN: Bezahlung von 100 % des Aufschließungsbeitrages Bezahlung der Erhaltungsbeiträge für 3 Jahre Kanal: 3 x 24 Cent/m² = 240 Wasser: 3 x 11 Cent/m² = Bezahlung von 2 /m² Gesamtsumme Davon angerechnet im Bauverfahren: ERHALTUNGSBEITRÄGE - Gemeindeabgaben für aufgeschlossene unbebaute Baulandgrundstücke - Vorschreibung nach Ablauf und vollständiger Bezahlung der Aufschließungsbeiträge - Unbefristete jährliche Vorschreibung bis zum tatsächlichen Anschluss (im Baufall) - Vorschreibung nur für Wasser und Kanal (nicht für die Straße, da hier auch bei bebauten Grundstücken keine Grundgebühr zu bezahlen ist) - Keine Anrechnung im Baufall Höhe: Kanal: 24 Cent/m² (bis : 15 Cent/m²) Wasser: 11 Cent/m² (bis : 7 Cent/m²) Beispiel für eine m² Parzelle Kanal: 240 Wasser: 110 Gesamt: 350 /Jahr 5

6 11 (Nach-)Nutzung bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. ZB: Im land- und forstwirtschaftlichen Grünland sind nur Bauten zulässig, die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich notwendig sind. Bei der Nachnutzung durch Nicht-Landwirte ist eine solche Notwendigkeit auszuschließen. Bisher: Bauwerke und Anlagen außerhalb des Bestandes waren daher generell unzulässig. Seit : Das Wohnumfeld (ehemaliger) land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (z.b.: Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbäder,...) mit jeweils höchstens 50 m², insgesamt jedoch maximal 100 m² bebauter Fläche sind bei Bedarf zulässig. Die Nachnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude umfasst auch den Abbruch und Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen im untergeordneten Umfang. 12 REGIONALENTWICKLUNG Einführung von Regionalverbänden (an Stelle der Regionalen Planungsbeiräte) Existieren bereits als "Euregio" oder "Regionalforum" Freiwillige Zusammenarbeit Mitglieder u.a. Bürgermeister, Kammern, Bezirkshauptleute Interkommunale Raumentwicklungskonzepte Freiwillige Planungskooperationen für die Erstellung der Flächenwidmungspläne der beteiligten Gemeinden (d.h.: Erarbeiten gemeinsamer räumlicher Entwicklungsvorstellungen). Die Gemeinden können sich zu diesem Zweck zu Gemeindeverbänden oder zu Vereinen zusammenschließen. Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung Zur Unterstützung der Landesregierung, der Regionalverbände und der Gemeinden. Entspricht im Wesentlichen der Regionalmanagement OÖ (RMOÖ), die damit eine gesetzliche Basis erhält. 6

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