Genossenschaftsgründungen erleichtern, Wohnungsgenossenschaften stärken, bewährtes Prüfsystem erhalten
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- Maja Kopp
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/9976 (neu) 17. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Ingo Egloff, Burkhard Lischka, Sebastian Edathy, Petra Ernstberger, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Gabriele Hiller-Ohm, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Christine Lambrecht, Thomas Oppermann, Stefan Rebmann, Marianne Schieder (Schwandorf), Dr. Carsten Sieling, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD Genossenschaftsgründungen erleichtern, Wohnungsgenossenschaften stärken, bewährtes Prüfsystem erhalten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieRechtsformderGenossenschafthatgroßesPotenzialfürgemeinschaftlicheExistenzgründungen.EsgibtvieleBetätigungsfelderfürGenossenschaftenimsozialen,wirtschaftlichenundökologischenBereich.Auchdie regionaleentwicklung vondernahversorgungüberstadtmarketing,unternehmenskooperationenbishinzurerhaltungöffentlicherinfrastruktur könntemitgenossenschaftenvorangebrachtwerden.fürfreiberuflerundfür diekultur-undkreativwirtschaftistdiegenossenschaftebenfallseinegeeigneterechtsform.diegenossenschaftlicheideederselbsthilfekönnte schließlichfürbürgerschaftlichesengagement,dasmitwirtschaftlicherbetätigungverbundenist,idealumgesetztwerden.diesespotenzialdergenossenschaft wird in Deutschland bei Weitem nicht ausgeschöpft. Daszeigtsichdaran,dassseitvielenJahrennurwenigeneueGenossenschaftengegründetwerden.ImgesamtenJahr2006gabeslediglich85GenossenschaftsgründungeninganzDeutschland.DieseEntwicklungwarseinerzeit AnlassfürdenGesetzgeber,mitdemGesetzzurEinführungderEuropäischenGenossenschaftvom14.August2006auchErleichterungenfürkleinereGenossenschaftenvorzusehen.MitderdamaligenReformwurdeunter anderemdierechtsformausdrücklichfürsozialeundkulturellezweckegeöffnetunddiemindestmitgliederzahlvonsiebenaufdreigesenkt.außerdem wurdeninvestierendemitgliederundfürkleinegenossenschaftenerleichterungenbeiderorganbestellungzugelassen.schließlichwurdenkleinere GenossenschaftenmiteinerBilanzsummeunter1Mio.EuroundUmsatzerlösen unter 2 Mio. Euro von der Jahresabschlussprüfung befreit. DieextremniedrigenGründungszahlensindseitdieserReformleichtangestiegen. Seitdemwerdenjährlichzwischen200und250Genossenschaftenneugegründet,eingroßerTeildavonimBereichdererneuerbarenEnergien.So wurdenindenletztenjahrenüber500energiegenossenschaftengegründet, andenensichmehrals80000bürgerbeteiligen.neugründungengibtesaber
2 Drucksache 17/9976 (neu) 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode auchbeispielsweiseaufdemgebietderländlichennahversorgung,bei medizinischendienstleistungen,beikulturellenangebotenundsozialen Selbsthilfeeinrichtungen.DieGenossenschaftsverbändeunterstützenNeugründungeninvielfältigerWeise.SieberatenGründungswillige,stellen beispielsweisegründungsmaterialienzurverfügung,habenonlineratgeber fürjungegenossenschaftenentwickeltundkommenihnenvielfachbeiprüfungsgebührenentgegen.dieverbändestelleninnovativegeschäftsmodelle underfolgreichegründungsbeispielevorundbegleitendasvondenvereintennationenausgerufene InternationaleJahrderGenossenschaften2012 miteineröffentlichkeitskampagneunterdemmotto Genossenschaften Ein Gewinn für alle. DennochmussmanbeinüchternerBetrachtungfeststellen,dassGenossenschaftenbeidenNeueintragungenimHandelsregistereineRanderscheinung darstellen.imjahr2010wurdenmonatlichallenfalls20neuegenossenschaftengegründet,aberdurchschnittlich5300neuegesellschaftenmitbeschränkterhaftung (GmbH)indieHandelsregistereingetragen,insgesamt fast64000imjahr.vonjanuarbisoktober2010wurdenaußerdemim Schnittmonatlichgut2000Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)neugegründet (ZahlennachWilhelmNiemeier,Festschriftfür Günther H. Roth, C. H. Beck, München 2011). DiegeringeAttraktivitätderRechtsformGenossenschaftfürGründungsinitiativenhatUrsachen.DieGenossenschafthatvergleichsweisehoheRechtsformkosten und ist mit erheblichem Aufwand verbunden: BevoreineGenossenschaftinsGenossenschaftsregistereingetragenwerdenkann,musssieerfolgreicheineGründungsprüfungdurchlaufen,die dietragfähigkeitdesgeschäftsmodellsbeurteiltundvondenprüfungsverbändengegenentgeltdurchgeführtwird, 11Absatz2Nummer3des Genossenschaftsgesetzes (GenG). BeiallenGenossenschaften auchdenkleinsten werdenregelmäßigdie Einrichtungen,dieVermögenslage,dieGeschäftsführungderGenossenschaftsowiedieFührungderMitgliederlistedurchdenPrüfungsverband geprüft, 53Absatz1GenG.HierfürsindPrüfungsgebührenzuentrichten.BeiGenossenschaftenmiteinerBilanzsummebis2Mio.Euroist diesepflichtprüfungjedeszweitejahrdurchzuführen,imübrigenjährlich. AuchsehrkleineGenossenschaftenmitgeringenUmsätzenundVermögenswertenmüssenweitgehendeVorgabenzurRechnungslegungerfüllen.DaGenossenschaftennach 17GenGalsKaufleuteimSinnedes Handelsgesetzbuchsgelten,unterliegensiedessenRechnungslegungsvorschriftenundmüsseneineausführlicheBilanzmitLageberichtundAnhangsowieeineGewinn-undVerlustrechnungerstellenunddenJahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen. Hinzukommt,dassGenossenschaftsgründerdadurchbenachteiligtsind,dass sienurunterschwierigkeitenodergarkeinegründungsförderungerhalten. DieFörderprogramme (Gründercoaching,Gründungszuschuss,Gründerkredite)zielenaufdieAufnahmeeinerselbstständigenTätigkeitdurcheinen einzelnenunternehmensgründerab.genossenschaftsgründungenpassen nicht in diese Förderungsmuster. Einige Beispiele: GründercoachingkannnachdenRichtliniendesBundesministeriumsfür ArbeitundSozialeswieauchnachdenRichtliniendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologienurdanngefördertwerden,wenn dieexistenzgründerbeibeteiligungenübereineausreichendeunternehmerischeentscheidungsfreiheitverfügen.beigenossenschaftenmitmehrerengründernistdieentscheidungsfreiheitjedeseinzelnenantragstellers
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9976 (neu) naturgemäßbeschränktundkannunterdiegrenzederausreichendenentscheidungsfreiheitfallen.zudemsindvielegenossenschaftenoffenund auf Mitgliederzuwachs angelegt. DerERP-Gründerkredit (ERP =EuropeanRecoveryProgramme),das sogenanntestartgeldderkfwbankengruppe,unterstütztexistenzgründerundjungeunternehmenmiteinemgeringenfremdfinanzierungsbedarf.voraussetzungdafüristaber,dassderantragsteller insbesondere aufgrundeinesgesellschaftsanteilsvongrundsätzlichmindestens10prozent hinreichendenunternehmerischeneinflussbesitzt.förderschädlich isteinstimmenanteileinesanderengesellschafters,dersatzungsänderungenermöglicht.solchefördervoraussetzungenwidersprechenderrechtsformdergenossenschaft.engagiertegründervondorflädenerhaltendeshalb beispielsweise kein Startgeld. DasFinanzierungsinstrument Unternehmerkapital derkfwbankengruppekannvongenossenschaftenindergründungsphasenichtinanspruch genommen werden. BeteiligungskapitalderKfWBankengruppe (ERP-Startfonds)wirdnur gewährt,wenndergeschäftsführer,gründeroderandereschlüsselpersonenzumzeitpunktderantragstellungmehrals25prozentderfirmenanteile halten. Auch das widerspricht der Rechtsform der Genossenschaft. SpezielleFörderprogrammefürGenossenschaftsgründungen,wiesieetwain Schweden oder in Italien bestehen, gibt es nicht. SchließlichistesfürGenossenschaftenschwieriggeworden,Krediteihrer Mitgliederaufzunehmen.DiesehistorischeFinanzierungsquellehatdieGenossenschafteninDeutschlandseinerzeitgroßgemacht beispielsweisedie WohnungsgenossenschaftenoderdieKonsumgenossenschaften.MitgliederdarlehenhabenInvestitionenderGenossenschaftenermöglicht,dieeinzelne niemalshättenverwirklichenkönnen.währendkapitalgesellschaftenauf KrediteihrerGesellschafterzurückgreifenkönnen,betreibteineGenossenschaft,dieDarlehenihrerMitgliederaufnehmenmöchte,Bankgeschäfte nachdemkreditwesengesetzundmussallevoraussetzungerfüllen,diedanacherforderlichsind.nebenregelmäßigenmeldungenandiebankenaufsichtmussbeispielsweisedervorstandüberdiebankleiterqualifikationverfügen.soführteszuerheblichenrechtlichenkomplikationennachdem Kreditwesengesetz,wennMitgliedervonWinzergenossenschaftenbeispielsweiseihreTraubengelderlängerstehenlassenwollen.AuchEnergiegenossenschaftenundandereinvestitionsintensiveGenossenschaftenwürdensich gerneunterleichterenbedingungenmithilfevonkreditenihrermitglieder finanzieren. UmnichtunterdieFinanzdienstleistungsaufsichtzufallen,dürfenGenossenschaftenvonihrenMitgliedernnurDarlehenmitstrengerNachrangabrede aufnehmen.auchgenussscheinedürfenausgegebenwerden;allerdingsfällt diegenossenschaftdannunterdieprospektpflicht.dasallessindüberzogene Erschwernisse. ImBerichtdesBundesministeriumsderJustizvomMai2009 überdieevaluierungderneuenregelungüberdiebefreiungkleinerergenossenschaften vonderverpflichtungzurprüfungihresjahresabschlussesdurchdasgesetz zuränderungdesgenossenschaftsgesetzesvom14.august2006 hattedas Bundesministeriumempfohlen,imHinblickaufdiePflichtzurPrüfungdes JahresabschlusseseineGleichbehandlungzwischenGenossenschaftenund Kapitalgesellschaftenherzustellen.DiebereitsvorgenommeneBefreiung vonderpflichtzurjahresabschlussprüfunghabesichbewährt.siebetreffe gutdiehälfteallergenossenschaften,vondenensichabereingroßerteil (Wohnungsgenossenschaftenca.67Prozent,übrigeGenossenschaftenetwa
4 Drucksache 17/9976 (neu) 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 31Prozent)freiwilligderJahresabschlussprüfungunterzogenhabe.Gegen eine Ausweitung der Befreiungsregelung bestünden keine Bedenken. WeiterhatdasBundesministeriumderJustizangeregt,zuerwägen,durch ÄnderungdesGenossenschaftsgesetzeseine KleineGenossenschaft oder Kooperativgesellschaft (haftungsbeschränkt) einzuführen,dievonder PflichtmitgliedschaftundPflichtprüfungbefreitist,umnachdemVorbildder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Existenzgründungenim Genossenschaftsbereichzuerleichtern.DasBundesministeriumderJustiz hatangekündigt,inder17.legislaturperiodeeinenentsprechendengesetzentwurf vorzulegen. Dazu ist es bisher nicht gekommen. 2.Rund2000WohnungsgenossenschaftenstelleninDeutschlandüber2MillionenWohnungen.IhreGrundsätzesindSelbsthilfe,Selbstverwaltungund Selbstverantwortung.Rund5MillionenMenschenermöglichensiesoein sichereswohnen.mitgliedervonwohnungsgenossenschaftenbrauchenim FallederPrivatinsolvenzmehrSchutzvorWohnungsverlust. 109Absatz1 Satz2derInsolvenzordnunguntersagtdemInsolvenzverwalterzwardie mietrechtlichekündigungderwohnungdesschuldners.diesevorschriftist abernachderentscheidungdesbundesgerichtshofsvom19.märz2009 (IXZR58/08)nichtentsprechendaufdieKündigungderMitgliedschaftdes SchuldnersineinerWohnungsgenossenschaftanwendbar.DerBundesgerichtshofhatesdahinstehenlassen,obeineplanwidrigeRegelungslücke vorliegtundausgeführt,esseikeineswegszwingend,dassderwegfalldes GenossenschaftsanteilsdieWohnungsgenossenschaftzurKündigungdes Mietverhältnissesberechtigt.DennochistdasWohnrechtgefährdet,was nichtsinnvollist.aufderanderenseitebefindensichwohnungsgenossenschaftennachkündigungdesgenossenschaftsanteilsimmerhäufigerinder Situation,dassBewohnerkeineMitgliedermehrsind.DasistdenGenossenschaften nicht zumutbar. 3.AlsStabilitätsfaktorinderBankenkrisehabensichdieGenossenschaftsbankenerwiesen.HieristdengenossenschaftlichenPrüfverbändengesetzlichein dauerhaftesmandatzurprüfungihrermitgliedsinstitutezugewiesen.die PrüfungseinrichtungenunterliegeneinerdirektenstaatlichenAufsicht.Sie arbeitenbeiderdurchführungderprüfungenunabhängigundeigenverantwortlichundliefernhoheprüfungsqualität.dieeuropäischekommission willmitdemverordnungsvorschlagüberspezifischeanforderungenandie AbschlussprüfungbeiUnternehmenvonöffentlichemInteresseeinenregelmäßigenWechseldesAbschlussprüferserzwingen.DieseBestimmungen würdenfürgenossenschaftsbankendasbewährteunderfolgreichesystem derprüfungdurchgenossenschaftlicheprüfverbändeaushebeln.daswäre angesichtsdergutenerfahrungenmitdergenossenschaftlichenprüfungkontraproduktiv.auchinderjüngstenfinanz-undwirtschaftskrisehabensich diegenossenschaftsbankenstabileralsdergesamtsektorbewiesenundwaren gleichzeitig verlässlicher Partner für die Wirtschaft vor Ort. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einenGesetzentwurfzurÄnderungdesGenossenschaftsgesetzesvorzulegen, der regelt, dass eine neue Gruppe sogenannter Kleinstgenossenschaften eingeführt wird;
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9976 (neu) KleinstgenossenschafteninAnlehnungandieKriteriendersogenannten Micro-Richtlinie2012/6/EUvom14.März2012soabgegrenztwerden, dasssiezweiderdreifolgendenschwellenwertenichtüberschreitendürfen: a)bilanzsumme Euro b)nettoumsatzerlöse Euro c) mehr als zehn Mitarbeiter; fürkleinstgenossenschaftenerleichterungenbeiderrechnungslegung festgelegtwerden,dieunterbeachtungdervorgabenderrichtlinie2012/ 6/EU mindestens folgende Maßnahmen umfassen: a) Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs b) Verringerung der Gliederungstiefe im Jahresabschluss c)befreiungvonderpflichtzurveröffentlichungdesjahresabschlusses im Bundesanzeiger; KleinstgenossenschaftenvonderPflichtprüfungnach 53GenGbefreit sind,ihrenjahresabschlussjedochdemprüfungsverbandübermitteln müssen; KleinstgenossenschaftenbeiNachfragendesPrüfungsverbandeszumJahresabschluss sanktionsbewehrt auskunftspflichtig sind; 2.sicherzustellen, dassmitgliedervonwohnungsgenossenschaftenimfallederprivatinsolvenz ähnlichwiederzeitmieter vordemwohnungsverlustundwohnungsgenossenschaftenvormieternohnegenossenschaftsanteilgeschützt werden; dassdiegenossenschaftenbeiwirtschafts-undarbeitsförderprogrammennichtschlechterbehandeltwerdenalskapitalgesellschaften.förderkriterien,diedierechtsformdergenossenschaftbenachteiligen,müssen ausgeschlossensein.stattaufeinegenossenschaftswidrigemindestbeteiligungkönntendieförderrichtlinienaufdieorganstellungderantragstellendenpersonabstellen.existenzgründunginderrechtsformdergenossenschaftmusswieandereexistenzgründungeninvergleichbarerweise gefördertwerden.gegebenenfallsmüssenfürgenossenschaftenneuegeeignete Förderinstrumente entwickelt werden; dassgenossenschaftenunterderverpflichtungzuroffenlegungallerrisikendurcheineänderungdeskreditwesengesetzesoderdesgenossenschaftsgesetzesermöglichtwird,zurfinanzierungdesgenossenschaftsbetriebes Kredite ihrer Mitglieder aufzunehmen; 3.zu prüfen, obbeiehrenamtlichervorstands-undaufsichtsratstätigkeitdiehaftung gegenüberdergenossenschaftfürinwahrnehmungihrerpflichtenverursachteschädenentsprechendderregelungfürvereinsvorständein 31a desbürgerlichengesetzbuchs (BGB)aufVorsatzundgrobeFahrlässigkeit beschränkt werden kann; obundwiefürgenossenschaftlichekultur-undkreativunternehmerin AnlehnungandasgeplanteInvestitionsprogrammfürSozialunternehmer einförderprogrammderkfwbankengruppeaufgelegtwerdenkann,um miteinfachenanreiz-undrückzahlungsmöglichkeitendiehürdedesfehlenden Eigenkapitals zu überwinden;
6 Drucksache 17/9976 (neu) 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode abwelcherdarlehenssummeeserforderlichist,dassaucheinekleinstgenossenschaftderpflichtprüfungnach 53Absatz1Satz1GenGunterliegt, wenn sie von ihren Mitgliedern nicht nur Kleinkredite aufnimmt; 4. sich bei der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dassentsprechendderstellungnahmedesbundesratesvom2.märz2012 zumvorschlagfüreineverordnungdeseuropäischenparlamentsunddes RatesüberspezifischeAnforderungenandieAbschlussprüfungbei UnternehmenvonöffentlichemInteresse (Bundesratsdrucksache800/11)das bewährtegesetzlichedauerprüfmandatdergenossenschaftlichenprüfungsverbände erhalten bleibt. Berlin, den 20. November 2012 Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion
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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13098 17. Wahlperiode 17. 04. 2013 Antrag der Abgeordneten Ingrid Hönlinger, Daniela Wagner, Bettina Herlitzius, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Memet Kilic, Jerzy
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14608 17. Wahlperiode 22. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/1522 17. Wahlperiode 26. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sahra Wagenknecht, Dr. Barbara Höll, Harald Koch, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6050 17. Wahlperiode 31. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11006 17. Wahlperiode 16. 10. 2012 Antrag der Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Johannes Selle, Dorothee Bär, Dr. Reinhard Brandl, Gitta Connemann, Michael Frieser,
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