Krippenordnung. für die Kinderkrippe Kleine Helden der Gemeinde Heldenstein. Präambel
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- Ina Brahms
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1 Krippenordnung für die Kinderkrippe Kleine Helden der Gemeinde Heldenstein Präambel Die Gemeinde Heldenstein, Schulstr. 5a, Heldenstein, erlässt als Träger der Kinderkrippe Kleine Helden auf der Grundlage des Bildungs- und Betreuungsvertrages für den Betrieb der Einrichtung die nachstehende Krippenordnung: Allgemeines Die gemeindliche Kinderkrippe ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). Die Kinderkrippe bietet in zwei Gruppen Platz für maximal 24 gleichzeitig anwesende Kinder. In die Einrichtung können Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren aufgenommen werden, sofern das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Pro Gruppe kann 1 Platz für die Einzelintegration eines behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kindes geboten werden. Die Kinderzahl der jeweiligen Gruppe reduziert sich bei Belegung des integrativen Platzes auf 10 Kinder. Betreuungsjahr Das Betreuungsjahr für die Kinderkrippe beginnt am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Personal 1. Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderkrippe erforderliche Personal. 2. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte (Erzieher/in) und pädagogische Ergänzungskräfte (Kinderpfleger/in, Berufspraktikant/in) sichergestellt. Elternbeirat 1. Für die Kinderkrippe ist ein Elternbeirat zu bilden. 2. Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. Anmeldung 1. Die Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der 1
2 Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Anmeldung für die Kinderkrippe erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem gesonderten Termin, der ortsüblich bekannt gemacht wird. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, sofern noch Plätze frei sind. 3. Bei der Anmeldung des Kindes wird mit den Personensorgeberechtigten ein verbindlicher Betreuungsvertrag geschlossen. Dabei werden auch die Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festgelegt. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können und um die staatlichen Fördervoraussetzungen zu erfüllen, werden für die Kinderkrippe Mindestbuchungszeiten festgelegt. Aufnahme 1. Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kinderkrippe. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. 2. Die Aufnahme in die Kinderkrippe erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten und den nachfolgenden Kriterien getroffen: VG-Zugehörigkeit (Gemeinden Heldenstein und Rattenkirchen) Alter Geschwisterkind Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen. 3. Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG Gastkinderregelung) Regelmäßiger Besuch 1. Die Kinderkrippe kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kinderkrippe nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung unverzüglich zu verständigen. 2. Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderkrippe zu sorgen. 2
3 Krankheit, Mitteilungspflichten 1. Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kinderkrippe während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen. Bei Magen- u. Darmerkrankungen, sowie bei Fieber müssen die Kinder 24 Stunden beschwerdefrei sein, ehe sie wieder in die Krippe gebracht werden dürfen. 2. Erkrankungen sind der Leitung der Kinderkrippe unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. 3. Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (oder an dem Befall von Läusen), ist die Kinderkrippe von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung der Kinderkrippe kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. 4. Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kinderkrippe nicht betreten. 5. Medikamentengabe an die Kinder darf nur auf schriftliche Anordnung des Arztes erfolgen. 6. Alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankheiten, Allergien, Unverträglichkeiten, körperliche Beeinträchtigungen etc., ferner Vorfälle mit möglichen Spätfolgen z. B. Unfälle und Verletzungen. 7. Die Personensorgeberechtigten haben jede Änderung der Anschrift oder Telefonnummer (privat und am Arbeitsplatz) sowie Änderungen des Personensorgerechts unverzüglich der Krippenleitung mitzuteilen. Kündigung; Ausschluss 1. Der Betreuungsvertrag läuft bis zum Eintritt des Kindes in den Kindergarten. Die Eltern können den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen, wobei eine Kündigung zum eines Jahres nicht möglich ist. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Betreuungsjahres in den Kindergarten aufgenommen wird. 2. Der Träger kann den Vertrag unter Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Der Träger hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Eltern anzuhören. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn 3
4 das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat das Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungsvertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens 2 Monate im Rückstand sind sonstige schwer wiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen. 3. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kinderkrippe ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. Öffnungszeiten 1. Die Kinderkrippe ist wie folgt geöffnet: Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Eine Anpassung der Öffnungszeiten kann dem Bedarf entsprechend erfolgen. Die Bring- und Abholzeiten können nach Bedarf individuell geregelt werden. 2. Die Kernzeit der Einrichtung wird wie folgt festgesetzt: Gruppe 1 Sterntaler von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr Gruppe 2 Regenbogen von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. 3. Die Kinderkrippe ist 4 Wochen im August und 2 Wochen an Weihnachten geschlossen. Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Gemeinde oder von der Krippenleitung rechtzeitig bekannt gemacht. Es werden nicht mehr als 30 Schließtage im Kalenderjahr sein. Mindestbuchungszeit, Betreuungsvertrag 1. Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kinderkrippe sicherzustellen und die staatlichen Fördervoraussetzungen zu erfüllen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt: Durchschnittliche tägliche Buchungszeit: mehr als 3 bis zu 4 Stunden, das ergibt wöchentlich mindestens 15,25 Stunden bis zu 20 Stunden. Wir bieten den Familien eine flexible Buchungszeit an, indem wir ihnen ermöglichen, die wöchentliche Mindestbuchung von mehr als 15 Stunden auch auf 3 Tage zu zentrieren. Die Vergabe freier Tage behalten wir uns vor. 2. Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die Mindestbuchungszeit hinaus weitere Betreuungszeiten zu buchen. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu buchen. 4
5 3. Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag einschließlich Anlagen festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde abzuschließen ist. 4. Änderungen der Buchungszeiten während des Jahres sind möglich bei Erhöhung der Buchungszeit jederzeit, sofern Plätze vorhanden sind bei Verminderung der Buchungszeit in begründeten Ausnahmefällen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, jedoch nicht auf weniger als die Mindestbuchungszeit. Verpflegung Es besteht für die Kinder die Möglichkeit, in der Kinderkrippe ein Mittagessen einzunehmen. Die Kosten pro Mittagessen betragen z. Z. 2,30 Euro. Für Brotzeit- und Getränkegeld werden pro Zwischenmahlzeit 0,50 berechnet. Am Monatsende werden die tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten abgerechnet und der Betrag zusammen mit dem Elternbeitrag des folgenden Monates abgebucht. Elternbeiträge Für die Benutzung der Kinderkrippe werden Elternbeiträge erhoben. Sie sind für 12 Monate pro Jahr zu zahlen und sind gestaffelt nach Buchungszeitkategorien. Elternbeiträge pro Kind und Monat: Buchungszeitkategorie: Betrag mehr als 3 4 Stunden 120,00 mehr als 4 5 Stunden 135,00 mehr als 5 6 Stunden 150,00 mehr als 6 7 Stunden 175,00 mehr als 7 8 Stunden 205,00 mehr als 8 9 Stunden 235,00 Für Geschwisterkinder wird eine Beitragsermäßigung von 15,00 Euro pro Monat gewährt. Zusätzlich fallen pro Kind monatlich 4,00 Euro Spielgeld an. Die Beiträge werden zum 1. eines Monats im Voraus abgebucht. Sie sind auch bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes, sowie während der Ferien zu entrichten. Der Träger ist berechtigt, die Beitragshöhe jährlich neu festzusetzen. Beitragserhöhungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. 5
6 Die Elternbeiträge für den Eingewöhnungsmonat werden wie folgt abgerechnet: Es werden die Stunden der Anwesenheit à 3,50 ermittelt. Erhoben wird dann der Beitrag, der für die Eltern im Eingewöhnungsmonat günstiger ist Beispiel 1: Elternbeitrag bei Buchungszeitkategorie > 3-4 Std. = 120,-- Eingewöhnung an 3 Tagen mit insgesamt 10 Std. + 1 volle Woche mit 20 Std. = 30 Std. à 3,50 = 105,-- Hier wird der günstigere Beitrag von 105,00 erhoben. Beispiel 2: Eingewöhnung an 3 Tagen mit insgesamt 11 Stunden + 2 volle Wochen à 16 Std. = 43 Std. à 3,50 = 150,50 Hier wird der reguläre Elternbeitrag mit 120,-- erhoben. Aufsicht Dem Krippenpersonal obliegt während des Besuches der Kinderkrippe die Aufsichtspflicht für die Kinder. Sie beginnt mit der Übergabe des jeweiligen Kindes in den Räumen der Kinderkrippe an eine pädagogische Mitarbeiterin und endet mit der Übergabe des Kindes durch die pädagogische Mitarbeiterin an den Personensorgeberechtigten oder eine von ihm beauftragte Begleitperson. Personen, die berechtigt sind, das Kind von der Kinderkrippe abzuholen, müssen in der Abholerlaubnis benannt werden. Abweichungen und Ausnahmefälle sind der Krippenleitung bzw. dem Gruppenpersonal mitzuteilen. Versicherungsschutz Während des Aufenthaltes in der Kinderkrippe, auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung, sowie bei Veranstaltungen und Unternehmungen der Einrichtung sind die Kinder im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kinderkrippe eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit der Unfall dem Unfallversicherungsträger angezeigt werden kann. Für den Verlust der Garderobe und sonstiger Habe der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für mitgebrachte Spielsachen. Inkrafttreten Diese Krippenordnung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Heldenstein vom beschlossen und tritt zum in Kraft. Heldenstein, den Gemeinde Heldenstein Helmut Kirmeier 1. Bürgermeister und Trägervertreter 6
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