B E T R E U U N G S V E R T R A G. zwischen. Stiftung Seniorenhaus Grafing, Hans-Eham-Platz 2-4, Grafing. nachfolgend Stiftung genannt.
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- August Waldfogel
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1 B E T R E U U N G S V E R T R A G zwischen Stiftung Seniorenhaus Grafing, Hans-Eham-Platz 2-4, Grafing nachfolgend Stiftung genannt und Bewohner der im Lageplan mit Wohnung bezeichneten Wohnung im Seniorenhaus Grafing nachfolgend Bewohner genannt. Präambel Die bezeichnete Wohnung ist eine Betreute Wohnung und Bestandteil des Seniorenhauses Grafing. Die Stiftung hat es sich bei diesem Haus zum Ziel gesetzt, eine Form des Wohnens und Zusammenlebens für ältere oder körperlich behinderte Menschen zu schaffen. Erreicht werden soll eine größtmögliche Selbständigkeit des Bewohners mit der Möglichkeit, bei Bedarf und auf eigenen Wunsch hin betreut zu werden und erforderliche ambulante Pflegeleistungen vermittelt zu bekommen. Durch bauliche Erleichterungen bezüglich der Lage, des Zuschnittes und der Ausstattung der Wohneinheiten und das Angebot ambulanter sozialer und gesundheitlicher Dienstleistungen sollen die Bewohner die Chance erhalten, ihren privaten Haushalt so lange wie möglich selbstbestimmend und eigenverantwortlich zu führen. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die rechtlichen Beziehungen, die sich für die Vertragsparteien bezüglich der Betreuung ergeben.
2 I. Leistungen der Stiftung 1. Allgemeines Die Stiftung verpflichtet sich ab Bezug der Wohnung die im Folgenden beschriebenen Betreuungsleistungen auf jeweilige Anforderung des Bewohners zu erbringen bzw. zu vermitteln, wobei der Grundservice gegen Pauschalvergütung und die Wahlleistungen gegen zusätzliche vom Aufwand abhängige Vergütungen, erbracht werden. Dem Bewohner bleibt jedoch, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Zahlung der Betreuungspauschale, die freie Auswahl Dritter vorbehalten. Die Stiftung wird ihre Leistungen unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien allen Bewohnern zur Verfügung stellen. Die ambulanten sozialen und gesundheitlichen Dienstleistungen sind an den Bedürfnissen der Bewohner orientiert und werden nach Möglichkeit den steigenden Notwendigkeiten einer zunehmenden Wohndauer angepasst. Voraussetzung für den Bezug einer Wohnung im Seniorenhaus Grafing ist eine Private Haftpflichtversicherung für jeden Bewohner. Sie sind im Rahmen des Betreuungsvertrages jedoch in eine Gruppen-Privat- Haftpflichtversicherung eingeschlossen und benötigen keine eigene Private Haftpflichtversicherung mehr. 2. Grundleistungen Die Stiftung hält im Rahmen der Betreuungspauschale folgende ambulante soziale und gesundheitliche Dienstleistungen vor, die im Bedarfsfall vom Bewohner in Anspruch genommen werden können. Diese Grundleistungen umfassen: - Betrieb einer Notrufanlage in der Wohnung, welche mit einer Rufzentrale verbunden ist, die rund um die Uhr besetzt gehalten bzw. bedient wird. Dem Bewohner wird damit die Gelegenheit geboten, sich in Fällen der Hilflosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit zu allen Tages- und Nachtzeiten an die Rufzentrale zu wenden, die die geeignete und erforderliche Hilfeleistung veranlasst.
3 - Gewährung von Erster Hilfe im Notfall und Vermittlung ärztlicher Hilfe. - Verständigung von Angehörigen bei Notsituationen. - Beschaffung ärztlich verordneter Medikamente. - Private Haftpflichtversicherung mit Schlüsselversicherung. - Bereithaltung bzw. Vermittlung von ambulanten pflegerischen Diensten. - Information und Beratung, insbesondere bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie erforderlicher Maßnahmen präventiver Rehabilitation und bei Pflegebedürftigkeit. - Information und Beratung pflegender Angehöriger. - Hilfe bei Behördenangelegenheiten (keine Rechtsberatung). - Hilfestellung bei Fragen im Zusammenhang mit dem Älterwerden und bei Fragen des täglichen Lebens allgemein. - Hilfestellung bei der Entwicklung und Gestaltung einer Hausgemeinschaft/ Kontaktpflege. - Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen- und Anlagen. - Information über und Organisation von Veranstaltungen und Kursangeboten, Ausflügen und sonstigen Freizeitaktivitäten. - Organisation bzw. Vermittlung von Hilfen zum Besuch von Angehörigen, Freunden, Ärzten, Gottesdiensten u.ä. - Konflikt- und Trauerhilfe (z.b. bei Tod eines nahen Angehörigen). - Erweiterte Hausmeisterdienste, z.b. Lampen aufhängen, Regalbefestigungen, Sicherungen erneuern (jeweils ohne Material), soweit nicht Fachfirmen vorbehalten. - Vermittlung von Diensten wie Friseur, Fußpflege, Ärzte, Therapeuten usw. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Stiftung feste Sprechzeiten festsetzen und durch Aushang bekannt geben.
4 3. Wahlleistungen Die Stiftung bietet zusammen mit ihren Kooperationspartnern dem Bewohner Serviceleistungen gemäß dem jeweils gültigen Leistungskatalog gegen zusätzliches Entgelt an. Diese Wahlleistungen sind für die Bewohner auf Wunsch wählbar. Es besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme dieser Leistungen. Dem Bewohner steht es frei, diese Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. II. Betreuungsvergütung 1. Für Vorhaltung und Erbringung der Grundleistungen erhält die Stiftung vom Bewohner eine monatliche Betreuungspauschale, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er die darin enthaltenen Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Zahlungsverpflichtung beginnt, sobald die Wohnung in seine Obhutspflicht übergeht. 2. Die Betreuungspauschale beträgt für eine Wohneinheit, a) die von einer Person bewohnt wird, monatlich... Euro 95,00 b) die von zwei Personen bewohnt wird, monatlich... Euro 130,00 3. Ändern sich die Kosten für die zu erbringenden Leistungen gegenüber den Berechnungsgrundlagen für das vorstehende Entgelt, so ist die Stiftung berechtigt, die Betreuungspauschale gemäß billigem Ermessen den veränderten Verhältnissen anzupassen, d.h. eine höhere oder niedrigere Vergütung zu verlangen, soweit dies den insgesamt betroffenen Bewohnern des Seniorenhauses Grafing zumutbar ist, frühestens aber zum Die Änderungen sind von der Stiftung jeweils zu begründen. Die Änderung wird wirksam für den auf das Änderungsschreiben folgenden übernächsten Monat.
5 Ergibt sich, dass die mit der Vergütung abgegoltenen Leistungen nicht umsatzsteuerbefreit sind, ist die Stiftung berechtigt, die Vergütung der zusätzlichen steuerlichen Belastung mit sofortiger Wirkung anzupassen. 4. Für die etwaige Inanspruchnahme von Wahlleistungen hat der Bewohner ein Entgelt zu entrichten, welches sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisliste der Stiftung ergibt. Diese erhält der Bewohner bei Einzug und jeweils bei Neufestsetzung. Im Falle einer Anspruchsberechtigung des Bewohners werden die Kosten dieser Leistungen bei dem zuständigen öffentlichen Kostenträger (Sozialamt, Kranken- oder Pflegekasse) geltend gemacht. 5. Die Betreuungspauschale ist monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Hierfür erteilt der Bewohner der Stiftung eine Einzugsermächtigung von seinem Bankkonto. Konto Nr.? BLZ bei der? Bitte extra unterschreiben: Datum:..Unterschrift:.. Das Entgelt für Wahlleistungen ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. III. Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet mit ordnungsgemäßer Auflösung des Mietverhältnisses bzw. Beendigung der Selbstnutzung der Wohnung. Nutzt der Bewohner die Wohnung über die Auflösung des Mietverhältnisses hinaus, bleibt er bis zum tatsächlichen Auszug aus der Wohnung verpflichtet, die Betreuungspauschale zu entrichten, die Stiftung ist solange zur Erbringung der Grundleistungen verpflichtet.
6 2. Die Stiftung darf den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn a) der in 2 genannte Betreuungsumfang bzw. eine ambulante Pflege in der Wohnung nach Zeugnis des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) aufgrund des Gesundheitszustandes des Bewohners langfristig nicht mehr sachgerecht durchgeführt werden kann. Sie wird dem Bewohner im Fall der Kündigung die Möglichkeit geben, in die Pflegeabteilung umzuziehen. b) Umstände vorliegen, aufgrund derer der Stiftung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Im Todesfall gilt der Vertrag bis zum Monatsende fort. IV. Übertragung von Rechten und Pflichten Die Stiftung hat das Recht, die sich aus diesem Vertrag für sie ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, sofern und solange gewährleistet ist, dass die Leistungen gemäß Ziffer I ordnungsgemäß erbracht werden. V. Allgemeines 1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses kann nicht durch mündliche oder stillschweigende Erklärung verzichtet werden. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Etwa unwirksame Bestimmungen sind so zu ersetzen oder zu ergänzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dies gilt auch, wenn Vertragslücken offenbar werden.
7 Grafing, den 2012 Ort/Datum Stiftung Bewohner
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