HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

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1 253 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 28 DIENSTAG, DEN 3. JULI 2012 Tag Inhalt Seite Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburgisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) neu: , neu: , 223-6, , , , , 221-2, 300-2, , Gesetz zur Weiterentwicklung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote an Schulen , Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge Zweite Verordnung zur Änderung der Aufnahmeverordnung Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Bergedorf 104/Curslack 19 (Teilbereich) Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind: Artikel 1 Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 8. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 221), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. b) Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt: (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entziehen und deren Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Bürgerschaft das Vorliegen eines solchen Falles mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen feststellt. Die Abweichung ist mit

2 254 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 einer Tilgungsregelung zu verbinden. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (4) Das Gesetz bestimmt das Nähere, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen sowie Grundsätze der symmetrischen Berücksichtigung konjunkturell bedingter Schwankungen gemäß Absatz 2. c) Absätze 2 bis 4 werden Absätze 5 bis 7. d) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter Die Übernahme durch die Wörter Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme ersetzt. 2. Im Abschnitt VII wird hinter Artikel 72 folgender Artikel 72 a eingefügt: Artikel 72 a Ab dem Haushaltsjahr 2013 sind die jährlichen Haushaltspläne so aufzustellen, dass spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres 2019 die Vorgaben des Artikels 72 Absätze 1 bis 4 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung erfüllt werden. Hierfür ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vorzusehen. Zur Sicherstellung der in Satz 1 genannten Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr 2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine Verminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere im Hinblick auf eine diese Zielsetzungen berücksichtigende Finanzplanung mit gesetzlich festgelegten Ausgabenobergrenzen. Artikel 2 Schlussbestimmungen Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat Hamburgisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (HmbABQG) Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz HmbBQFG) Teil 1 Allgemeiner Teil 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903), zuletzt geändert am 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Auf akademische Qualifikationen findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit diese Voraussetzung zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufes sind. (2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 3 Begriffsbestimmungen (1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden. (2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden. (3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

3 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli (4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe. (5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit Abschnitt 1 Nicht reglementierte Berufe 4 Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und 2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden. 5 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, 5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie 6. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine ihrer oder seiner Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. 6 Verfahren (1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des 3 Absatz 2 erworben hat. Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach 5 Absatz 1 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach 5 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist von Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der

4 256 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Im Fall des 5 Absätze 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist. 7 Form der Entscheidung (1) Die Entscheidung über den Antrag nach 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid. (2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen. (3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 8 Zuständige Stellen (1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Abschnitts sind vorbehaltlich anderer Regelungen die Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der zuständigen Stellen nach diesem Abschnitt auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde weiter übertragen. (3) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde. Abschnitt 2 Reglementierte Berufe 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit (1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern 1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in der Freien und Hansestadt Hamburg als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht entgegenstehen und 3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen. (2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen (1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des 9 Absatz 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. (2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können. (3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden. 11 Ausgleichsmaßnahmen (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne von 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne von 9 Absatz 2

5 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli zu beschränken. Der Senat wird ermächtigt, Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde weiter übertragen. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. 12 Vorzulegende Unterlagen (1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, 5. im Fall von 9 Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, 6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie 7. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes. (2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. (3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. (4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. (6) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg eine der Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. 13 Verfahren (1) Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs. (2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist von Satz 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. (3) Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurde, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. (4) Im Fall des 12 Absätze 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. Im Fall des 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt. (5) Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde weiter übertragen. (7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Land sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde.

6 258 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen (1) Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach 5 Absätze 1, 4 und 5 oder 12 Absätze 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. (2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren. 15 Mitwirkungspflichten (1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen wurde. 16 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Teil 3 Schlussvorschriften 17 Statistik (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale: 1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung, 2. Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung, 3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, 4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), 5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber. (3) Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, 2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen. (5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein zu übermitteln. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden, 2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert am 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), in der jeweils geltenden Fassung betreffen, 3. die Erhebung von Merkmalen zu bestimmen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. 18 Evaluation und Bericht (1) Auf der Grundlage der Statistik nach 17 überprüft der Senat nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen. (2) Über das Ergebnis ist der Bürgerschaft zu berichten. 19 Umsetzung von EG-Richtlinien Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.

7 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli Artikel 2 Gesetz über die Beratung zur Anerkennung und Feststellung ausländischer Berufsqualifikationen und über die Gebühren für das Anerkennungsverfahren (Anerkennungsberatungsgesetz) 1 Beratungsanspruch (1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie a) ihren Hauptwohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben oder b) substantiiert die Absicht darlegen, in der Freien und Hansestadt Hamburg einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Stelle erbracht werden. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe. (3) Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden. 2 Verordnungsermächtigung zur Gebührenregelung Der Senat wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. Der Senat kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen (HmbBQFUG-Lehramt) 1 Zweck Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter. 2 Lehramtsbefähigung und Zuordnung zu einem Lehramt (1) Eine Lehramtsbefähigung berechtigt zur Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit, wenn sie sich auf mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung eines Lehramtes an Hamburger Schulen erstreckt. (2) Die Zuordnung zu einem Lehramt nach Absatz 1 erfolgt auf Grund eines Vergleichs der Ausbildung und gegebenenfalls sonstiger Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers mit den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Voraussetzungen zur Ausübung eines Lehramts. 3 Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Auf Grund der vorliegenden Berufsqualifikationen, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Ergebnis von Ausgleichsmaßnahmen nach 11 Absatz 1 HmbBQFG erteilt die zuständige Stelle einen abschließenden Bescheid zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einer in der Freien und Hansestadt Hamburg erworbenen oder anzuerkennenden Lehramtsbefähigung. Sie fasst die in dem zugrunde liegenden Ausbildungsnachweis enthaltene Bewertung mit der der etwaigen Ausgleichsmaßnahme zusammen. (2) Wesentliche Unterschiede im Sinne des 9 Absatz 2 HmbBQFG können sich aus fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und schulpraktischen Defiziten gegenüber der Lehrerausbildung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben. 4 Verordnungsermächtigung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit und zum Nachweis von Berufserfahrung zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. Artikel 4 Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (Hmb- GVBl. S. 346, 348), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu 16 folgende Fassung: 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen erhält folgende Fassung: 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des Gemeinschaftsrechts und auf Grund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund 1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), erworben werden, 2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder 3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c

8 260 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, erworben werden. (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. (3) Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren und die Ausgleichsmaßnahmen, kann der Senat durch Rechtsverordnung regeln. (4) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines 17 keine Anwendung. Artikel 5 Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe Das Hamburgische Kammergesetz für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 2. März 2010 (HmbGVBl. S. 247), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1.1 Der Eintrag zu 36 erhält folgende Fassung: 36 Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. 1.2 Hinter dem Eintrag zu 36 wird folgender Eintrag eingefügt: 36 a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2.1 In Satz 2 werden die Wörter oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige gestrichen. 2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung: Die zuständige Kammer prüft dabei, ob die bisher erworbene praktische Berufserfahrung, die Zusatzausbildung und die Weiterbildung angerechnet werden können wird wie folgt geändert: 3.1 In der Überschrift wird das Wort und durch ein Komma ersetzt und die Wörter und der Schweiz angefügt. 3.2 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben (Mitglied- oder Vertragsstaat) durch die Wörter Antragstellerinnen und Antragsteller ersetzt. 3.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Eine abgeschlossene Weiterbildung, die die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt, ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede im Sinne von Absatz 3 zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. 3.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 liegen vor, wenn 1. die von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt, 2. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder 3. der Beruf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufes sind und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der deutschen Weiterbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig waren. 3.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 3 vor, so haben Antragstellende unter Beachtung des Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung abzulegen oder im Falle der Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wahlweise einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang (Ausgleichsmaßnahmen) zu absolvieren. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. 3.6 Hinter Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt: (8) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstellende, die 1. eine in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nachweisen, die durch einen anderen europäischen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, und die mindestens drei Jahre in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in einer Zusatzweiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates tätig waren, der die Weiterbildung anerkannt hat, und dieser Staat diese Tätigkeit bescheinigt, oder 2. die Anforderungen an die Anerkennung erworbener Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil ihnen die erforderliche Berufspraxis nicht bescheinigt wird. 3.7 Der bisherige Absatz 8 wird Absatz Hinter 36 wird folgender 36 a eingefügt: 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten (1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, die in einem anderen als den in 36 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt wurden, erhalten auf Antrag die

9 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli entsprechende Anerkennung nach 29, soweit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Sie führen die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen vorgesehene entsprechende Bezeichnung. (2) Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gilt 36 Absätze 2 und 3 entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede nach 36 Absatz 3 vor, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des 36 Absatz 8 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können. (3) Die Kammer hat über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede spätestens vier Monate, nachdem ihr alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. (4) 36 Absatz 9 gilt entsprechend. 5. In 62 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines 17 keine Anwendung. Artikel 6 Änderung des Lebensmittelchemiker-Gesetzes Das Lebensmittelchemiker-Gesetz vom 13. Juni 1977 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl S. 17, 22), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: 1.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Die Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 ferner erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer außerhalb eines Mitglied- und Vertragsstaates erworbenen Ausbildung nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Hmb- BQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt wurde. 1.2 Es wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) 17 HmbBQFG findet auf alle Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz Anwendung. 2. In 2a wird folgender Absatz 8 angefügt: (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Artikel 7 Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes Das Hamburgische Architektengesetz vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 5 wird aufgehoben Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen Satz 5 wird gestrichen. 4. Hinter 32 wird folgender 32 a eingefügt: 32 a Anwendung anderer Rechtsvorschriften Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines 10 Absatz 3 und seines 17 nicht anzuwenden. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 60), geändert am 5. Oktober 2010 (HmbGVBl. S. 599), wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: 1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik richtet sich nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung. 1.2 Absatz 2 wird aufgehoben. 1.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert am 6. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu 9 a gestrichen a wird aufgehoben. Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Lehrämter vom 21. Dezember 1990 (HmbGVBl. S. 281) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

10 262 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 Artikel 11 Änderung des Hamburgischen Dolmetschergesetzes 2 Absatz 3 des Hamburgischen Dolmetschergesetzes vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 werden die Wörter Mitgliedstaat der Europäischen Union durch die Wörter anderen Staat ersetzt. 2. Es wird folgender Satz angefügt: Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines 17 keine Anwendung. Artikel 12 Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 448), wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 wird gestrichen c Satz 5 wird gestrichen. 3. Es wird folgender 29 angefügt: 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines 10 Absatz 3 und seines 17 nicht anzuwenden. Artikel 13 Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheitsund Pflegeassistenz In Abschnitt 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) werden hinter 9 folgende 9 a und 9 b eingefügt: 9 a Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erworbener Berufsqualifikationen Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen ist auf Antrag nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung festzustellen. Dabei gelten die 9 bis 13 HmbBQFG entsprechend. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften auch die Gleichwertigkeit inländischer Berufsabschlüsse feststellen. 9b Ausgleichsverfahren (1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Pflegeeinrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Führt der Senat ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst Regelungen über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren sowie die Bestimmung der zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle. (3) Hat der Senat ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist er verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen. Artikel 14 Fortgeltende Verordnungsermächtigung Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Lehrämter vom 5. November 1991 (HmbGVBl. S. 340), geändert am 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18, 29), gilt als auf Grund von 11 Absatz 2 Satz 3 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung erlassen, soweit sie Ausgleichsmaßnahmen regelt, im Übrigen auf Grund von 4 des Gesetzes zur Umsetzung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254, 259) in der jeweils geltenden Fassung. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Artikel 1 6 Absatz 2 Sätze 2 und 4, Absätze 3 und 4, 13 Absatz 2 Sätze 2 und 4 sowie Absätze 3 und 4 tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 13 Absatz 6 und 17 Absatz 6, Artikel 2 2, Artikel 3 4, Artikel 4 Nummer 2 Absatz 3 und Artikel 13 9b treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2012 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat

11 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli Gesetz zur Weiterentwicklung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote an Schulen Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 5. April 2012 (HmbGVBl. S. 144), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu 13 folgende Fassung: 13 Ganztägige Bildung und Betreuung erhält folgende Fassung: 13 Ganztägige Bildung und Betreuung (1) Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch nach Satz 1 wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert, erfüllt. Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme an dem Betreuungsangebot im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet. (2) In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht nach Stundentafel stets verpflichtend. Den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest, die Schule kann auch festlegen, dass Sorgeberechtigte die Teilnahme wählen können. Ein Rechtsanspruch auf den Besuch einer Ganztagsschule besteht nicht. (2a) Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot Halbtagsbeschulung in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht. (3) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, über den in Absatz 1 vorgesehenen zeitlichen Umfang hinaus Betreuungsleistungen zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie Uhr und Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien in Anspruch zu nehmen. Aus organisatorischen Gründen kann auch eine Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes an einer anderen als der Stammschule oder in einer Tageseinrichtung mit speziellem Förderangebot erforderlich sein. Die Leistungen nach Satz 1 sowie Bildung und Betreuung für Schülerinnen und Schüler in Vorschulklassen ab Uhr sind gebührenpflichtig. Soweit solche Leistungen in Kooperation mit der Schule als Jugendhilfeleistung erbracht werden, wird eine pauschalierte Kostenbeteiligung gemäß 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2976), in der jeweils geltenden Fassung durch die Schule als Gebühr erhoben. Bei der Bemessung dieser Gebühren sind insbesondere das Einkommen, die Anzahl der betreuten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit zu berücksichtigen. Soweit eine Erfüllung des Anspruches nach Satz 1 nicht als Gruppenangebot erfolgen kann, kann der Anspruch auch durch Nachweis einer Tagespflegeperson erfüllt werden; die 28 und 29 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (4) Sonderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt wird wie folgt geändert: 3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter der Zahl 2 die Textstelle und der Regelung in 13 Absatz 3 eingefügt. 3.2 In 29 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort oder durch das Wort und ersetzt. Artikel 2 Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 18. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 198), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Absatz 1 Nummer 3 wird hinter dem Klammerzusatz (Hort) ein Komma eingefügt und folgende Nummer 4 angefügt: 4. im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen nach 13 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263),. 2. In 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter Krippen, Kindergärten und Horte durch das Wort Tageseinrichtungen ersetzt wird wie folgt geändert: 3.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind erstmalig eine Tageseinrichtung im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 4 besucht. 3.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Mit Ausnahme von Einrichtungen im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 4 führt die zuständige Behörde in den Einrichtungen für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch wird wie folgt geändert: 4.1 In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter eines Kindergartens durch einer Tageseinrichtung ersetzt. 4.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Ansprüche nach 13 des Hamburgischen Schulgesetzes oder die Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen von Ersatzschulen gehen Ansprüchen nach diesem Gesetz vor. Absatz 5 bleibt unberührt. 4.3 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter eines Kindergartens durch einer Tageseinrichtung ersetzt.

12 264 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), gestrichen. 5. In 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht im Rahmen einer Betreuung nach 1 Absatz 1 Nummer In 9 Absatz 4 wird die Textstelle das einen Kindergartenplatz in Anspruch nimmt, durch das auf Grundlage von 6 Absatz 1 eine Tageseinrichtung in Anspruch nimmt, ersetzt. 7. In 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 und Absatz 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen gemäß 13 des Hamburgischen Schulgesetzes geschlossen werden. 8. In 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Krippen und Kindergärten durch das Wort Tageseinrichtungen ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 2 Nummer 3.1 tritt am 1. August 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Anspruch nach Artikel 1 Nummer 2 ( 13 Absatz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes) bis zum 31. Juli 2015 durch die zur Verfügung stehenden räumlichen und personellen Mittel begrenzt ist. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 506), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: 1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle Absätze 2 bis 7 durch die Textstelle Absätze 2 bis 6 ersetzt sowie der Punkt am Ende der Nummer 12 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt: 13. Spielhallen. 1.2 Absatz 3 wird aufgehoben. 1.3 Absatz 4 wird zu Absatz 3 und erhält folgende Fassung: (3) In Gaststätten gemäß Absatz 1 Nummer 9 können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Ein vollständiger Schutz der Personen in anderen Räumen dieser Einrichtungen ist zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist, dass 1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden, 2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist, 3. diese Räume kleiner sind als die übrige Gastfläche. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die technischen Voraussetzungen an Abgeschlossenheit und Belüftung der Räume, zu regeln. 1.4 Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis wird wie folgt geändert: 2.1 In Satz 1 wird die Textstelle Absatz 3, 4, 5 oder 7 durch die Textstelle Absatz 3, 4 oder 6 ersetzt. 2.2 In Satz 2 wird die Textstelle Absatz 3, 4 oder 5 durch die Textstelle Absätze 3 und 4 ersetzt. 2.3 In Satz 3 wird die Zahl 5 durch die Zahl 4 ersetzt. 3. In 5 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle Absatz 3, 4 oder 5 durch die Textstelle Absätze 3 und 4 ersetzt und das Wort oder am Ende durch ein Komma ersetzt. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat

13 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Das Hamburgische Fischereigesetz vom 22. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 95), zuletzt geändert am 3. April 2007 (Hmb- GVBl. S. 104, 158), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu 14 folgender Eintrag eingefügt: 14 a Datenverarbeitung a wird wie folgt geändert: 2.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort Küstengewässern die Wörter sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen eingefügt. 2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt. Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließende oder stehende Gewässer. 2.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie des Naturschutzrechts bleiben unberührt wird wie folgt geändert: 3.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird hinter dem Wort ergänzen die Textstelle (Hegepflicht) eingefügt Satz 2 wird gestrichen. 3.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: (2 a) Eine Hegepflicht nach Absatz 2 besteht nicht: 1. für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft, 2. für Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind, 3. für die Wasserflächen des Hamburger Hafens im Sinne des 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), 4. für andere öffentliche Gewässer, die nicht verpachtet sind. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von der Hegepflicht zulassen, wenn diese nicht erforderlich ist oder dem Hegepflichtigen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist. 4. In 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hegepflicht nach 2 Absatz 2 dem Pächter wird wie folgt geändert: 5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort Hauptwohnsitz durch das Wort Hauptwohnung ersetzt In Satz 2 wird das Wort zehn durch das Wort zwanzig ersetzt. 5.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter durch Ausgabe von Wertmarken gestrichen wird wie folgt geändert: 6.1 Die Textstelle Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen: wird durch folgende Textstelle ersetzt: Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:. 6.2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: 8. die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,. 6.3 Es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt: 9. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die zuständige Behörde, 10. die Registrierung von Fischereibetrieben und anderen Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen, 11. die Anlage von Aquakulturen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten. 7. Hinter 14 wird folgender 14 a eingefügt: 14 a Datenverarbeitung Zur Planung und Durchführung von Artenschutzregelungen darf die zuständige Behörde bei den Inhabern

14 266 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 von Fischereirechten sowie bei gewerblichen Fischern den Namen und die Anschrift sowie Daten zum Zeitpunkt, zur Art und Menge der gefangenen Fische erheben. Bei den Inhabern von Fischereirechten ist sie weiter befugt, die Katasterdaten zu erheben, auf die sich das Fischereirecht bezieht. Bei gewerblichen Fischern dürfen weiter die hafenverkehrsrechtlichen Erlaubnisse zum Fischen vom Boot aus (einschließlich Genehmigungszeitpunkt und Genehmigungszeitraum) erhoben werden. 2 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) und der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), zuletzt geändert am 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 1). Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Vom 19. Juni 2012 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 263), wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Auch nach Erfüllung der Schulpflicht kooperieren die Schulen mit den Trägern der beruflichen Bildung und den Sozialleistungsträgern, um solche Schülerinnen und Schüler zu beraten und zu fördern, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. 2. In 98 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Die zuständige Behörde darf Daten von Schülerinnen und Schülern und ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die bei Verlassen der Schule entweder keine Hochschulzugangsberechtigung erworben oder keine Berufsausbildung begonnen haben, bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung verarbeiten, um diese Personen für eine Qualifizierungsmaßnahme oder Berufsausbildung zu motivieren und in eine solche zu vermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten nach 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist ausgeschlossen. 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 19. Juni Der Senat

15 HmbGVBl. Nr. 28 Dienstag, den 3. Juli Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge 31 Vom 21. Juni 2012 Auf Grund von 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), 81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), sowie 1 und 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: 1 Die Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/ Lohbrügge 31 vom 6. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 288) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge 31 wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: 5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Brennstoffhandel ist allgemein zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357 der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte Betrieb An- und Verkauf von Waren aller Art seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes An- und Verkauf von Waren aller Art gilt Industriegebiet. 5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück 357 ansässige genehmigte Billard-Café seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. 5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig, die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe- und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene Straßenverkehrsfläche. 5.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). 2 Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. 3 Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Die Begründung der Planänderung kann beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. Wenn die in den 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich werden a) eine nach 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften

16 268 Dienstag, den 3. Juli 2012 HmbGVBl. Nr. 28 über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 21. Juni Das Bezirksamt Bergedorf Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge 31

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