I. Europarecht im weiteren Sinne: alle europäischen Organisationen und Formen der Zusammenarbeit

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1 Übersicht Europarecht A. Historischer Abriss I. Europarecht im weiteren Sinne: alle europäischen Organisationen und Formen der Zusammenarbeit Europarecht im engeren Sinne: EU (insbesondere EG und EAG) Seit 1947 sind (heute ca. 130) westliche Industriestaaten durch das Allgemeine Zoll- Handelsabkommen (GATT) verbunden. Später entwickelte sich daraus die Europäische Gemeinschaft. Europarat: 5. Mai 1949 in London gegründet Sitz in Straßburg Mitglieder sind gem. Art. 2 EuRat Vertragspartner der Satzung 2 Organe: das Ministerkomitee und die Beratende/Parlamentarische Versammlung II. Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sog. Schuhman-Plan 1950 führte zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) d.h. die damaligen Schlüsselindustrien wurden einer einheitlichen Politik und Verwaltung durch gemeinsame Organe unterstellt (1951) die Römischen Verträge traten in Kraft über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Euratomgemeinschaft (EAG) Zunehmende Integration neuer Felder der Zusammenarbeit führten zur EU Vertraglich ist das geregelt in der Einheitlichen Europäischen Akte Vertrag von Maastricht über die Europäische Union - Kernstück ist die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion Vertrag von Amsterdam Enthält inhaltliche und formale Änderungen der Verträge, auf denen due EU beruht. III: Weitere Integrationsetappen Europäischer Rat von Helsinki beschloss im Dezember 1999 beschloss weitere Schritte zur Verwirklichung einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) Europäischer Rat von Nizza Dezember 2000 dort wurden entscheidende Weichen für die Osterweiterung gestellt. Regierungskonferenz von Laeken im Dezember 2001; es wurde der sog. Post-Nizza- Prozess eingeleitet. Es wurden die am 01. Mai 2004 beigetretenen neuen 10 Mitgliedsstaaten benannt. 1

2 Wichtige ergangene Rechtsakte: EMRK 1950 in Rom unterzeichnet, - trat am 3. September 1953 in Kraft, - beinhaltet elementare Grundrechte - Möglichkeit der Individualbeschwerde: mit der IB hat jeder einzelne Bürger der Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, den EGMR direkt (nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges) anzurufen und damit einen internationalen Grundrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. I. Zulässigkeitsvoraussetzungen der IB 1. Partei- und Prozessfähigkeit 2. Opfereigenschaft des Beschwerdeführers 3. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs 4. Beschwerdefrist II. Begründetheit Die IB ist begründet, wenn der Gerichtshof tatsächlich eine Verletzung der in der EMRK garantierten Rechte durch die staatliche Maßnahme feststellt. - Staatenbeschwerde Art. 33 EMRK ein Verfahren kann auch von jedem anderen Mitgliedstaat eingeleitet werden. Wächterfunktion der Staatengemeinschaft Verfahren als Ersatz für eine Individualbeschwerde Staat wird für Bürger tätig bzw. kann der Staat als Hüter der allgemeinen Menschenrechte auftreten; er muss nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Problem: Rang der EMRK - In Deutschland hat die EMRK den Rang eines einfachen Gesetzes (BVerfG), lediglich Berücksichtigung über das Rechtsstaatsprinzip, in der Lehre wird versucht einen Verfassungsrang der EMRK mit Art. 25 GG zu begründen, da diese Völkergewohnheiten darstellen. Teilweise wird auch versucht die EMRK über Art. 2 I GG als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung auf Verfassungsrang zu verschaffen. Europäische Sozialcharta 1961 bildet eine art soziales Gegenstück zur liberalen EMRK in ihr ist ein Katalog sozialer Grundrechte statuiert. Rechtsprechungsorgan ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) IV. EU Wurde durch den Vertrag von Maastricht ins Leben gerufen. Unionsbürgerschaft Eingeführt durch den Vertrag von Maastricht 1992 Prinzip der Kohärenz: Einheitliches Handeln, stimmiges Verhalten Problem: Rechtspersönlichkeit der EU 2

3 Für die Rechtsfähigkeit der EU spricht, dass nach Art. 49 EU ein Beitritt zur Union insgesamt erfolgt. Der EU-Vertrag enthält keine eindeutige Zuerkennung der Rechtsfähigkeit der EU wie der E- und EAG Vertrag. Nach dem Entwurf des Verfassungsvertrages wird auch der Union ausdrücklich die Rechtsfähigkeit bescheinigt (Art. 6 EVerfV) Kompetenz-Kompetenz Unter der sog. 'Kompetenz-Kompetenz' der EU-Mitgliedsstaaten versteht man die Souveränität der einzelnen Nationalstaaten, ihre Interessen auf allen Gebieten selbstständig zu vertreten. Die EU basiert auf der Kooperation einzelner souveräner Staaten. Sie sind als solche alle Mitglieder der Vereinten Nationen und besitzen die alleinige Kompetenz, beispielsweise bei der Schließung internationaler Abkommen oder der Gestaltung der EU- Verträge. Die teilweise Übertragung von einzelnen Kompetenzen auf Gremien der EU bedeutet deshalb auch nicht die Aufgabe der Souveränität, sondern drückt die Bereitschaft aus, bestimmte Entscheidungen in einem Staatenverbund zu treffen. Um der EU beizutreten müssen die Staaten sog. Kopenhagener Kriterien erfüllen (politische und wirtschaftliche Kritereien) Politische Kriterien Institutionelle Stabilität Demokratische und rechtsstaatliche Ordnung Wahrung der Menschenrechte und Bürgerrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten Zulassung politischer Parteien Struktur in der Judikative Korruptionsbekämpfung Wirtschaftliche Kriterien Eine funktionsfähige Marktwirtschaft Die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck innerhalb des EU-Binnenmarktes standzuhalten. Offenheit der Märkte gegenüber dem Ausland Acquis-Kriterium Übernahme des geinschaftlichen Besitzstandes Aufnahmefähigkeit V. EG/EAG Rechtsnatur Juristische Person des öffentlichen Rechts Supranationale Organisationen Supranationalität bedeutet dabei die Möglichkeit einer internationalen Organisation, unabhängig von den Parlamenten der Mitgliedstaaten eigene Rechtsakte zu erlassen, die für 3

4 die jeweiligen Staaten und unter Umständen auch deren Bürger unmittelbar verbindlich sind, Diese Organisationen verfügen somit über selbstständige, von den Mitgliedsstaaten unabhängige Hoheitsrechte. - Vorrang der jeweiligen Rechtsakte vor mitgliedstaatlichen Recht - Unmittelbare Wirkung einzelner Normen, verbunden mit der - Begründung von Rechten und Pflichten Einzelner Völkerrechtstheorie Bundesstaatstheorie Gemeinschaftsrechtliche Theorie Keine Staatsqualität Ziele der Gemeinschaft Magisches Viereck - Preisniveaustabilität - Zahlungsbilanzausgleich - Vollbeschäftigung - Wirtschaftswachstum Organe der Gemeinschaft Art. 7 EG - Europäisches Parlament - Rat - Gerichtshof - Rechnungshof Rat ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Gemeinschaften. Mit Kontrollrechten versehen Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit Kommission Exekutive - Initiativmonopol. Danach kann der Rat einen Rechtsakt grds. nur dann verabschieden, wenn die Kommission einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat. - Hüterin des Gemeinschaftsrechts - Überwacht die Einhaltung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts sowie die Urteile des EuGH durch die Mitgliedstaaten und erhebt notfalls Vertragsverletzungsklage beim EuGH gem. Art. 226 EG. - Insbesondere im Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft hat die Kommission weitreichende Exekutivbefugnisse. - Ist gem. Art. 300 I EG zuständig für die Aushandlung handelspolitischer und sonstiger abkommen, führt einen Haushaltsplan, erstellt den jährlichen Gesamtbericht der Gemeinschaften 4

5 Primäres Gemeinschaftsrecht - Grundlage des Gemeinschaftsrechts - Sämtliche Vertragstexte der EG, EAG - Sämtliche Anhänge und Protokolle zu diesen Verträgen - Beitrittsverträge neuer Mitgliedsstaaten - Ratifizierte völkerrechtliche Verträge der Gemeinschaft - Allgemeine Rechtsgrundsätze (insb. Grundrechte) - Wirkt idr nur zwischen den Vertragspartnern, ausnahmsweise auch unmittelbare Anwendung (Gend & Loos EuGH 1963; Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit; Entgeltgleichbehandlung Mann und Frau) - Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts: o Die Norm erlegt den Mitgliedsstaaten eine eindeutige Verpflichtung auf, die zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaftsorgane mehr bedarf und den Mitgliedsstaaten bei der Durchführung keinen Ermessensspielraum überlässt. Sekundäres Gemeinschaftsrecht - Verordnungen, Art. 249 II EG - Richtlinie, Art. 249 III EG o RL gilt mittelbar muss durch den nationalen Gesetzgeber im nationalen Recht Umgesetzt werden. o Gebot der Effektiven Umsetzung o Bürger kann sich selbst auf eine RL berufen wenn sie unmittelbare Wirkung entgaltet Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der RL Umsetzungsfrist der RL abgelaufen ohne dass sie richtig oder vollständig umgesetzt wurde Bestimmungen der RL müssen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sein. Effet utile Es kann ein SE Anspruch gegen den Staat entstehen Francovich - Entscheidungen, Art. 249 IV EG - Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 249 V EG B. Verhältnis Gemeinschaftsrecht und Grundrecht Solange I Beschluss Das BVerfG machte ausdrücklich klar, dass es dich für befugt ansah, Sekundärakte der Gemeinschaft unmittelbar am Maßstab der deutschen Grundrechte zu überprüfen und ggf für unanwendbar im deutschen Rechtsraum zu erklären. Entsprechende Vorlagen deutscher Gerichte nach Art. 100 oder aber Verfassungsbeschwerden wären somit grds zulässig. Solange II Beschluss 5

6 Das Gericht machte deutlich, dass eine Überprüfung des Sekundärrechts am Maßstab der deutschen Grundrechte nunmehr zwar grds. ausscheide. Dies gelte jedoch nur, solange ein angemessener Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene gewährleistet sei. Maastricht-Urteil Erging aufgrund einiger Verfassungsbeschwerden deutscher Wahlbürger gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht. Keine grundsätzliche Abkehr von Solange II Das Gericht prägte hier den Begriff des Kooperationsverhältnisses Bananenmarkentscheidung Also Folge der Solange II Entscheidung hat das BVerfG mit seiner Bananenmarkt- Entscheidung im Juni 2000 weiter konkretisiert. Verfassungsbeschwerden und Vorlagen von Gerichten sind von vorneherein unzulässig, wenn ihre Begründung nicht darlegt, dass die europäische Rechtsentwicklung einschließlich der Rechtsprechung des EuGH nach Ergehen der Solange-II-Entscheidung unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei. C. Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts 1. Durch die Gemeinschaftsorgane 2. Durch Mitgliedsstaaten Nichtumsetzung von Richtlinien Francovich-Entscheidung D. Rechtsschutz Vertragsverletzungsverfahren Nichtigkeitsklage, Art. 230 EG A. Zulässigkeit der Klage gem. Art. 230 EG I. Rechtswegeröffnung zum EuGH II. Beteiligtenfähigkeit III. Klagegenstand IV. Klagebefugnis B. Begründetheit der Klage Untätigkeitsklage, Art. 232 EG Vorabentscheidungsverfahren Art. 234 EG A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung zum EuGH 6

7 II. Vorlagegegenstand nach Art, 234 I lit a-c III.Vorlageberechtigung gem. Art. 234 II EG IV. Form B. Sachentscheidung Amtshaftungsklag, Art. 235 ivm Art. 288 II EG Individualbeschwerde gem. Art. 28 EMRK E. Grundfreiheiten I. Freier Warenverkehr Ware = körperliche Sache, die einen Handelswert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. 1. Mengenmäßige Beschränkung Maßnahme gleicher Wirkung wurde im Dasonville fall erstmals formuliert Dasonville Formel: Als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedsstaaten anzusehen, die geeignet ist, das innergemeinschaftliche Handeln unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Kritik: Dasonville Formel ist sehr weit. Einschränkende Präzisierung durch die Keck-Formel Keck-Formel: Unterscheidung von vertriebs- und produktbezogenen Regelungen. Während produktbezogene Regelungen weiterhin in den Anwendungsbereich des Art. 28 GG fallen, soll dies bei vertriebsbezogenen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Fall sein. Verkaufsmodalitäten sind Vorschriften, die eine Beschränkung der kommerziellen Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer bewirken, ohne sich auf die Merkmale der erfassten Erzeugnisse selbst zu erstrecken, gleichzeitig wird aber der Vertrieb der Ware eingeschränkt. Wer verkauft was, wann darf verkauft werden, wann und wie darf verkauft werden Produktbezogene Regelungen sind a priori geeignet den innergemeinschaftlichen Warenhandel zu beschränken. 7

8 Regelungen über die Bezeichnung, Form, Abmessung, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung Verpackung von Waren. Hier wird an die Merkmale oder den Inhalt der Ware selbst angeknüpft. 2. Gemeinschaftrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung Cassis de Dijon-Formel (Slg. 1979, 649 ff): Der EuGH verseht die Dassonville-Formel mit einer immanenten Schranke. Es lieft keine unzulässige Maßnahme gleicher Wirkung liege vor, wenn es, in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen, Sache der Mitgliedstaaten sei, die Herstellung und Vermarktung von Waren zu regeln und wenn dann Hemmnisse aus unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Regelungen resultieren, die notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, insbesondere den Erfordernissen einer wirksamen steuerlichen Kontrolle, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes. Anmerkung: Anders als bei Art. 30 EG ist der Katalog zwingender Gründe nicht abschließend. Der EuGH hat nachträglich den Umweltschutz und den Schutz kultureller Güter akzeptiert. Art. 30 S. 1 EG Die Beeinträchtigung kann gerechtfertigt sein, wenn die staatliche Maßnahme unter eine der in Art. 30 EG genannten Rechtfertigungsgründe fällt. Gesundheitsschutz Öffentliche Ordnung Öffentliche Sittlichkeit Schutz des nationalen Kulturguts Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums II. Arbeitnehmerfreizügigkeit VO 1612/68 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft VO 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Art. 39 EG Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Beschränkungsverbot Persönlicher Anwendungsbereich: Unionsbürger Sachlicher Anwendungsbereich: Arbeitnehmer (teilweise analoge Anwendung auf Studenten bzgl. Sozialleistungen) Def: Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind Personen, die eine unselbstständige Tätigkeit in Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben. Darunter fällt jeder, der für einen anderen nach dessen Weisung 8

9 Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Synallagma). Der Begriff ist weit auszulegen. Es ist unerheblich, ob das Entgelt dem Existenzminimum entspricht oder ob es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt. Tätigkeiten, die jedoch einen so geringen Umfang haben, dass sie eine völlig untergeordnete und unwesentliche Einnahmequelle darstellen, bleiben jedoch außer Betracht. III. Dienstleistungsfreiheit Art 49 EG Recht eine Dienstleitung über die Grenze hinaus in einem andern Mitgliedsstaat zu erbringen, ohne dort eine dauernde Niederlassung haben zu müssen. IV. Freier Kapitalverkehr Freier Geldverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Denn ohne freien Zahlungsverkehr sind der freie Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehr wirkungslos, da die in diesen Austauschverhältnissen erzielten Erträge nicht transferiert werden können. Art. 56 EG Art. 3 lit c EG 9

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