Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht

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1 Steuerabteilung, Referat 302, 301, 303 Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht, Umwandlungssteuerrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht 14. April 2014 Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht Dieses Merkblatt vermittelt einen groben Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht. Es richtet sich insbesondere an Vereine, die erstmals die steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die erforderlichen Muster und Vordrucke sind als Anlagen beigefügt. Bei Fragen hilft Ihnen das Finanzamt. Bei weitergehendem Auskunftsbedarf wenden Sie sich bitte an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. A. Anzeigepflicht; Vereine Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen oder nicht eingetragen wird. Anzeigepflicht Neu gegründete Vereine müssen sich innerhalb eines Monats beim Finanzamt anmelden. Vordrucke Gemeinnützigkeit Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Verein die Gemeinnützigkeit anstrebt oder nicht. B. Gemeinnützigkeit Unter dem Begriff Gemeinnützigkeit werden gewöhnlich alle steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung (> AO) verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für verschiedene steuerliche Vergünstigungen, z.b. die Befreiung von der Körperschaftsteuer (> KStG) und Gewerbesteuer (> GewSt) sowie den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (> UStG). Sie berechtigt zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Steuerbegünstigte Zwecke Vereine werden als gemeinnützig anerkannt, wenn sie nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke i.s. der 51 bis 68 AO fördern. Steuerbegünstigte Zwecke i.s. der AO sind gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) mildtätige Zwecke ( 53 AO) kirchliche Zwecke ( 54 AO). Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke sind u. a.: Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Sports Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Der vollständige Katalog der gemeinnützigen Zwecke ergibt sich aus Anlage B 1.

2 2 Vereine, die gemeinnützige Zwecke i.s. von 52 AO verfolgen, müssen die Allgemeinheit selbstlos fördern. Kommt die Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugute (z.b. bei einem Sportverein), darf die Mitgliedschaft nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge eingeengt werden. Eine Förderung der Allgemeinheit ist noch anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt Euro nicht übersteigen. Satzung Für Zwecke der Gemeinnützigkeit benötigt jeder Verein - auch wenn er nicht eingetragen ist - eine schriftliche Satzung. Der Satzungszweck / die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks müssen so genau dargestellt werden, dass bereits auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Die Mustersatzung ( Anlage B 2) enthält alle aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht erforderlichen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die Satzung muss die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten ( 60 Abs. 1 AO). Das Unterhalten von Nichtzweckbetrieben (steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) und die Vermögensverwaltung dürfen nicht Satzungszweck sein. Die Erlaubnis zur Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bzw. zur Vermögensverwaltung darf jedoch in der Satzung erteilt werden. Sollen Tätigkeitsvergütungen (für Arbeitsund Zeitaufwand) für Vorstandsmitglieder gezahlt werden, muss dies ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Den strengen formellen Anforderungen muss die Satzung grundsätzlich während des ganzen Jahres entsprechen, für das die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird. Maßgebend ist die formell gültige Satzung, die in der dem Finanzamt vorliegenden Form von den zuständigen Organen beschlossen bzw. wirksam geworden ist. Es wird dringend empfohlen, dem Finanzamt vorab einen Entwurf der Satzung zur Abstimmung einzureichen! Zeitnahe Mittelverwendung Gemeinnützige Vereine müssen ihre Mittel zeitnah für ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dies ist der Fall, wenn die in einem Jahr zugeflossenen Mittel bis zum Ende des übernächsten Jahres für die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. Die Neuregelung gilt erstmals für alle nach dem vereinnahmten Mittel. Für alle vor dem vereinnahmten Mittel galt, dass diese bereits bis zum Ende des auf die Vereinnahmung folgenden Jahres verwendet werden mussten. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung). Solche Rücklagen müssen ebenfalls innerhalb der o.g. Frist gebildet und in der Rechnungslegung ausgewiesen werden. Fördervereine Ausnahmsweise können auch Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, die nicht ihre eigenen, sondern fremde steuerbegünstigte Zwecke fördern (Mittelbeschaffungskörperschaften). Werden die Mittel für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts beschafft, muss auch diese steuerbegünstigt sein. Die Beschaffung von Mitteln ist ausdrücklich als Satzungszweck festzulegen. In der Satzung muss der steuerbegünstigte Zweck angegeben werden, für den die Mittel beschafft werden sollen. Vermögensbindung Gemeinnützige Vereine unterliegen der Vermögensbindung. Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, ist auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke gebunden. In der Satzung ist genau anzugeben, wie das Vermögen bei Auflösung des Ver-

3 3 eins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zu verwenden ist. Wirtschaftliche Betätigungen (1): Steuerfreie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins soll vorrangig der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dienen. Ist dies der Fall, spricht man von einem "Zweckbetrieb", der dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet wird und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach allgemeinen Grundsätzen ( 65 AO) Zweckbetrieb, wenn die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können und der Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt. Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte andere Betätigungen gelten besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb ( 66 bis 68 AO). Wirtschaftliche Betätigungen (2): Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Es ist unschädlich, wenn ein gemeinnütziger Verein neben der Verwirklichung seiner satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke auch Vermögen verwaltet und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Diese Betätigungen dürfen aber nicht Satzungszweck sein und auch nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Die Erträge aus nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Betätigungen sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Verwertung von gesammeltem Altmaterial, Durchführung von Basaren und Flohmärkten, Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Unterhält ein Verein zulässigerweise solche Geschäftsbetriebe, entfällt insoweit die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs). Im Übrigen bleibt die persönliche Steuerbefreiung des Vereins erhalten. Werden in allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Einnahmen (einschl. USt) bis Euro im Jahr erzielt, wird der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für den Ausgleich von Verlusten zu verwenden, die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder der Vermögensverwaltung entstanden sind. Nachweis/Aufzeichnungspflichten Nach dem Vereinsrecht muss der Vorstand jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, sind zur Ermittlung des Jahresergebnisses alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen; Belege sind aufzubewahren. Bei einer umfangreichen wirtschaftlichen Tätigkeit kann das Finanzamt den Verein u.u. auffordern, Bücher zu führen und das Jahresergebnis durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben dienen auch dem Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Sie sind den verschiedenen gemeinnützig-

4 4 keitsrechtlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen und getrennt darzustellen: ideeller Bereich Zweckbetrieb Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Einnahmen Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Bußgelder Vermögensverwaltung Kapitalerträge, Mieteinnahmen, sonstige Einnahmen Betriebseinnahmen Betriebseinnahmen Ausgaben Personalausgaben Sachausgaben sonstige Ausgaben Ausgaben, die mit den Einnahmen zusammen hängen Betriebsausgaben Betriebsausgaben Verfahren Ein gesonderter Bescheid speziell über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. In der Praxis hat allerdings der Bescheid, mit dem bestätigt wird, dass der Verein nach 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist ("Freistellungsbescheid"), den Charakter einer solchen "Anerkennung". Ein derartiger Bescheid wird nur erteilt, wenn sowohl die Satzung als auch die tatsächliche Tätigkeit des Vereins den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. Wird ein Verein neu gegründet, kann er beim Finanzamt zunächst eine Bestätigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit beantragen. Das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen wurde bisher mit der sogenannten vorläufigen Bescheinigung bestätigt. Ab dem wurde die vorläufige Bescheinigung durch einen gesonderten Feststellungsbescheid nach 60a AO ersetzt. Das Finanzamt stellt nunmehr auf Antrag oder im Rahmen des regulären Veranlagungsverfahrens fest, ob die beim Finanzamt vorliegende Vereinssatzung den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Solange eine solche Entscheidung durch das Finanzamt noch nicht getroffen wurde, behalten die bisher erteilten vorläufigen Bescheinigungen vorerst weiterhin ihre Gültigkeit. In der Regel führt das Finanzamt nach Ablauf des ersten Kalenderjahres erstmalig eine Veranlagung durch. Das Finanzamt erteilt dann - sofern sich keine Beanstandungen ergeben - im Veranlagungsverfahren einen Freistellungsbescheid bzw. einen Körperschaftsteuerbescheid nebst Anlage. Die weiteren Veranlagungen erfolgen in der Regel in einem dreijährigen Turnus. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb) unterhalten, müssen jährlich eine Steuererklärung abgeben. Für die durchzuführende Veranlagung ist beim Finanzamt eine Ausfertigung der entsprechenden Steuererklärungen mit den darin erbetenen Unterlagen (Geschäft- und Tätigkeitsberichte, Rechnungsabschlüsse) einzureichen. Sowohl der Bescheid über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen als auch der Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid enthalten Hinweise zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen. Vordrucke Gemeinnützigkeit C. Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke Die Gemeinnützigkeit berechtigt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zuwendungen (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) entgegenzunehmen und darüber Zuwendungsbestätigungen auszustellen ( 10b des Einkommensteuergesetzes EStG/ 9 KStG/ 9 Nr. 5 GewStG, 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Steuerbegünstigte Zwecke Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen ist, dass sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.s. der 52 bis 54 AO bestimmt sind.

5 5 Steuerbegünstigte Zwecke sind gemeinnützige Zwecke ( 52 AO; Anlage B 1) mildtätige Zwecke ( 53 AO) kirchliche Zwecke ( 54 AO). Abziehbarkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen Bei den meisten steuerbegünstigten Zwecken sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Förderung der nachfolgenden Zwecke sind nur Spenden, aber keine Mitgliedsbeträge als Zuwendungen abzugsfähig: Sport ( 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), Heimatpflege und Heimatkunde ( 52 Abs. 2 Nr. 22 AO), Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, Soldatenund Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport ( 52 Abs. 2 Nr. 23 AO). Bei Förderung kultureller Zwecke ( 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) sind grundsätzlich sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Dies gilt nicht bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.b. Gesangvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen). Bei diesen Vereinen sind nur Spenden steuerbegünstigt. Mitgliedsbeiträge an Fördervereine von Theatern oder Museen (Kulturfördervereine), die nicht in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, sind dagegen steuerlich abziehbar, auch wenn den Mitgliedern in geringem Umfang bestimmte Vergünstigungen (z. B. Ticketermäßigungen oder Freikarten) eingeräumt werden ( 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Bei einer Geldspende an einen solchen Verein muss ausdrücklich bestätigt werden, dass es sich nicht um einen vom Abzug ausgeschlossenen Mitgliedsbetrag handelt. Zuwendungen Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Aufwandsspenden, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit ist, dass ein satzungsmäßiger oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Er muss zudem ernsthaft und rechtswirksam vereinbart sein und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt; es muss sich mithin um einen durch das Mitglied einklagbaren Anspruch handeln. An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von vornherein nicht in der Lage wäre, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten.

6 6 Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche, wie z.b. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind) kann ebenfalls eine Steuerbegünstigung der Zuwendung auslösen ( Rückspende ). Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und über die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des gespendeten Gegenstands zu bewerten, d.h. mit dem Marktwert. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vorher der Entnahme zu Grunde gelegt hat (jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer). Einnahmen eines Vereins, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig. Sponsoring Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Für Sponsoring (z. B. Trikotwerbung bei Sportvereinen) gelten besondere Grundsätze. Bei Bedarf hilft das Finanzamt. Zuwendungsbestätigung Wer Zuwendungen leistet, kann diese nur dann von der Steuer absetzen, wenn er vom Zuwendungsempfänger eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erhalten hat. Einzelheiten zur Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen ergeben sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ( Anlage C 1). Muster für Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag und Sachzuwendungen sowie Hinweise zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen sind im Steuerportal MV ( Vordrucke Gemeinnützigkeit) eingestellt. Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Abzug. Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Das Finanzamt erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an. Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren zur maschinellen Erstellung von Bestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift genutzt werden; dies ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten. Vertrauensschutz Der Zuwendende darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Haftung Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Zuwendenden steht die Haftung auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen für etwaige Steuerausfälle gegenüber:

7 7 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 v. H. des zugewendeten Betrags anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 v. H. des zugewendeten Betrags berücksichtigt. Die Haftung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn ein nicht gemeinnütziger Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellt, der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden. Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zudem zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Aufzeichnungspflichten Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein, auf welcher Grundlage der Wert der Zuwendung ermittelt/ bestätigt worden ist. D. Umsatzsteuer Verein als Unternehmer Erbringt der Verein wirtschaftliche Leistungen, ist er Unternehmer und damit grundsätzlich verpflichtet, den Leistungsempfängern Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt abzuführen. Etwas anderes gilt für Kleinunternehmer i.s. von 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Euro nicht übersteigen werden. Im Kalenderjahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist nur auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Dabei ist die Grenze von Euro maßgebend. Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, freigestellt. Sie dürfen aber auch keine Vorsteuer in Abzug bringen. Für Vereine, die nicht Kleinunternehmer sind, ergeben sich bei der Umsatzsteuer zahlreiche Besonderheiten/Fragestellungen: Einnahmen als Entgelt oder echter Zuschuss? Befreiungen von der Umsatzsteuer? Regelsteuersatz von zurzeit 19 % oder ermäßigter Steuersatz von zurzeit 7 %? Umfang des Vorsteuerabzugs? Vereinen, die nicht Kleinunternehmer sind, kann nur dringend empfohlen werden, hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Verpflichtungen die Hilfe von Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen!

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