Richtlinie zur Bildung von IT-Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung (IT-Kompetenzteamrichtlinie)
|
|
- Hannah Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie zur Bildung von IT-Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung (IT-Kompetenzteamrichtlinie) Vom 14. Mai Gegenstand und Geltungsbereich 2. Definition, Ziele und Grundsätze 3. Aufgaben der IT-Kompetenzteams 4. Fachgebiete und Zusammensetzung der IT-Kompetenzteams 5. Einrichtung der IT-Kompetenzteams 6. Inkrafttreten
2 1. Gegenstand und Geltungsbereich 1.1. Der Ministerrat hat am 13. März 2012 im Rahmen der IT-Neuausrichtung die Bildung von IT-Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung beschlossen. Die nähere Ausgestaltung von Kompetenzteams, deren Aufgaben, Fachgebiete sowie deren organisatorische Rahmenbedingungen regelt die Richtlinie zur Bildung von IT- Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung (IT- Kompetenzteamrichtlinie) Diese Richtlinie gilt für die Staatskanzlei, die Landesministerien sowie deren nachgeordnete Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Landesbetriebe, mit Ausnahme der Polizei. 2. Definition, Ziele und Grundsätze 2.1. IT-Kompetenzteams sind der ressortübergreifende Zusammenschluss von Fachkräften, die über spezielles Fachwissen im IT-Bereich oder im IT-nahen Umfeld verfügen. Dieses Fachwissen soll als zentrale Dienstleistung allen IT-Stellen der saarländischen Landesverwaltung nach den Regelungen dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden Die Bildung der IT-Kompetenzteams erfolgt für Bereiche, die nach dem Stand der Migration nicht bereits zentral durch das IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) vorgehalten werden oder die aus Gründen der Anwendernähe oder der Fachverantwortung die ressortübergreifende Know-how-Bündelung erfordern Die IT-Kompetenzteams übernehmen keine betrieblichen Infrastrukturaufgaben. Diese sind grundsätzlich dem IT-DLZ vorbehalten Die IT-Kompetenzteams werden vorrangig für IT-bezogene Fach- und Querschnittsthemen, wie das IT-Controlling oder die Informationssicherheit und nur in einem besonderen Ausnahmefall für eine ressortübergreifende Fach- oder Querschnittsanwendung gebildet. 3. Aufgaben der IT-Kompetenzteams 3.1. Aufgabenrahmen für alle Kompetenzteams Die IT-Kompetenzteams halten Spezialwissen zu dem jeweiligen ITbezogenen Fach- oder Querschnittsthema vor, verfolgen kontinuierlich dessen Weiterentwicklung und beraten die Ressorts in speziellen Fachfragen. Die IT-Kompetenzteams gehen dieser Aufgabenstellung sowohl auf Anforderung als auch selbsttätig auf eigene Initiative nach. Insbesondere werden folgende Aufgabenschwerpunkte wahrgenommen: a) Beratung der Ressorts zu fachspezifischen Themenstellungen. Im Rahmen der Beratung zu fachspezifischen Themenstellungen unterbreitet das jeweilige Kompetenzteam fachbezogene Vorschläge und Empfehlungen sowie ggf. auch organisatorische Empfehlungen aus den bisherigen Erfahrungen und erarbeitet hierzu bei Bedarf auch Handreichungen
3 Diese Beratungstätigkeit umfasst auch die Beratung im Zusammenhang mit der Beauftragung externer Dienstleister. b) Erstellung von Expertisen im Rahmen der Prüfaufträge der Stelle für Kompatibilitätsprüfungen beim IT-Innovationszentrum (IT-I). Im Rahmen der Prüfung auf Kompatibilität mit dem IT-Landessystem- und Betriebskonzept (IT-LSBK) kann die Stelle für Kompatibilitätsprüfungen auch Prüfaufträge zu IT-Fach- und Querschnittsthemen an die jeweiligen Kompetenzteams vergeben. Diese erstellen eine Fachexpertise und legen sie der Stelle für Kompatibilitätsprüfungen mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen vor. c) Konzepte zur Standardisierung und einheitlichen Vorgehensweise in dem jeweiligen Spezialgebiet. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit schlagen die IT-Kompetenzteams Konzepte zu einer ressortübergreifenden einheitlichen Herangehensweise in den jeweiligen Spezialgebieten vor und legen diese dem IT-Planungsund Steuerungsgremium (IT-PSG) mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen vor. d) Aufbau einer Wissensbasis. Die Kompetenzteams bauen für ihr Fachgebiet eine gemeinsame Wissensplattform mit speziellen Fragestellungen und deren Lösungen, Informationsmaterial, Formblättern, Handreichungen, Links und dergl. zu dem jeweiligen Fachgebiet auf und entwickeln diese kontinuierlich weiter. Die Wissensplattform soll allen IT-Mitarbeiterinnen und IT-Mitarbeitern der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt werden. e) Einbindung bei IT-Projekten. Die IT-Kompetenzteams können bei Bedarf auch beratend in laufende IT- Projekte eingebunden werden. f) Beratung kommunaler IT-Stellen im Rahmen gemeinsamer IT-Projekte und IT-Kooperationen sowie Beratung im Rahmen von Länderkooperationen Aufgabenübersichten Im Rahmen von IT-Kooperationen zwischen Land und Kommunen und anderen Bundesländern kann auch eine Beratungstätigkeit der IT- Kompetenzteams für kommunale IT-Stellen und IT-Stellen anderer Bundesländer sowie die Zusammenarbeit mit diesen zum Tragen kommen. Die nähere Ausgestaltung ist im Einzelnen mit den kommunalen IT-Stellen und den IT-Stellen anderer Bundesländer zu vereinbaren. Innerhalb des unter Nr festgelegten Aufgabenrahmens definieren die einzelnen IT-Kompetenzteams ihre Aufgabenschwerpunkte an Hand der Aufgabenübersicht (Anlage) und entwickeln diese im Rahmen ihrer Tätigkeit fort
4 4. Fachgebiete und Zusammensetzung der IT-Kompetenzteams 4.1. Fachgebiete Für folgende Fachgebiete werden Kompetenzteams vorgehalten: a) Kompetenzteam IT-Kompetenzentwicklung b) Kompetenzteam Informationssicherheit c) Kompetenzteam IuK-Controlling Für weitere IT-Fachgebiete können bei Bedarf unter Beachtung der Grundsätze gemäß Nr neue Kompetenzteams nach dem Verfahren gemäß Nr. 5 dieser Richtlinie gebildet werden Zusammensetzung Die IT-Kompetenzteams werden ressortübergreifend aus Fachkräften gebildet, die über die entsprechenden Fachkompetenzen verfügen. Die Anzahl der Mitglieder soll ein Arbeiten im Team ermöglichen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des IT-I und des IT-DLZ kann bei Bedarf oder als ständiges Mitglied eingeladen werden. 5. Einrichtung der IT-Kompetenzteams 5.1. Bildung eines IT-Kompetenzteams Die Bildung eines IT-Kompetenzteams erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses der Staatssekretärsrunde. Die unter Nr angeführten IT-Kompetenzteams sind mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie eingerichtet. Bei Bedarf schlägt das IT-Planungsund Steuerungsgremium der Staatssekretärsrunde die Bildung weiterer Kompetenzteams vor Bestellung der Leitung/Mitglieder der IT-Kompetenzteams Vor der Bildung eines neuen IT-Kompetenzteams ist die Zustimmung der jeweiligen Ressorts hinsichtlich der Bestellung der Leitung/der Mitglieder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des IT-Planungs- und Steuerungsgremiums einzuholen. Die Zustimmung der jeweiligen Ressorts zur Bestellung der Leitung sowie der Mitglieder der unter Nr angeführten IT-Kompetenzteams erfolgt im Zusammenhang mit der Verabschiedung dieser Richtlinie. Die Bestellung der Leitung erfolgt schriftlich durch die jeweiligen Dienstvorgesetzten Leitung / Mitarbeit in einem IT-Kompetenzteam Die Wahrnehmung der Leitung sowie die Mitarbeit in einem IT-Kompetenzteam sind Dienstaufgaben, die auch in den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Ressorts ausgewiesen werden Ressortübergreifende Koordination Die ressortübergreifende Gesamtkoordination der IT-Kompetenzteams erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des IT-Planungs- und Steuerungsgremiums. Bei Abstimmungsfragen mit den Ressorts unterrichtet die Leiterin oder der Leiter des IT-Kompetenzteams die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des IT-Planungs- und - 4 -
5 Steuerungsgremiums, die bzw. der dann die Personalentwicklungs- und Koordinationsstelle (PEKS) mit einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen einbinden kann Zentrales Budget für die IT-Kompetenzteams Die Schulungen zu Spezialwissen, über das die IT-Kompetenzteams für ihre ressortübergreifende Tätigkeit verfügen müssen, werden aus zentralen Mitteln finanziert. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Saarbrücken, den 14. Mai 2013 Stephan Toscani Minister für Finanzen und Europa Anlage: Formblatt zur Aufgabenbeschreibung eines IT-Kompetenzteams - 5 -
6 Anlage Richtlinie zur Bildung von IT-Kompetenzteams in der saarländischen Landesverwaltung (IT-Kompetenzteamrichtlinie) Vom 14. Mai 2013 Bezeichnung des jeweiligen IT-Kompetenzteams (Stand: tt.mm.jjjj) 1. Einrichtungsbeschluss, Leitung und Mitglieder: 1.1. Die Staatssekretärsrunde hat in ihrer Sitzung am tt.mm.jjjj der Bildung des Kompetenzteams Bezeichnung gem. Nr der IT-Kompetenzteamrichtlinie in nachfolgender ressortübergreifender Zusammensetzung zugestimmt (Protokollauszug mit Beschluss: s. Anlage) Die jeweiligen Ressorts haben der Bestellung der Leitung sowie der Mitglieder des Kompetenzteams Bezeichnung gem. Nr der IT-Kompetenzteamrichtlinie zugestimmt. 2. Aufgaben: Leitung: Name - Ressortzugehörigkeit Mitglieder: Namen - Ressortzugehörigkeit. In Anlehnung an Nr der IT-Kompetenzrichtlinie nimmt das IT-Kompetenzteam Bezeichnung insbesondere folgende Aufgaben wahr: 2.1. Beratung der Ressorts zu fachspezifischen Themenstellungen - insbesondere: Erstellung von Expertisen im Rahmen von Prüfaufträgen der Stelle für Kompatibilitätsprüfungen (IT-I) Konzepte zur Standardisierung und einheitlichen Vorgehensweise in dem jeweiligen Spezialgebiet: Aufbau einer Wissensbasis: Bedarfsbezogene Einbindung bei IT-Projekten: Beratung kommunaler IT-Stellen oder IT-Stellen anderer Bundesländer im Rahmen gemeinsamer IT- Projekte und Kooperationen Weitere spezielle Fachaufgaben:
Kompetenzteam I u K - Controlling. IT-Tag - 7.12.2012 H. Deutsch Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Kompetenzteam I u K - Controlling IT-Tag - 7.12.2012 H. Deutsch Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz IuK - Controlling A) Veranlassung B) Aufgaben des Teams C) Handlungsgrundlagen D) Definition
MehrVerordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)
Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt
MehrVerfahrenskonzept für die Evaluierung des Gesamtinstituts und der Arbeitseinheiten des DJI
Verfahrenskonzept für die Evaluierung des Gesamtinstituts und der Arbeitseinheiten des DJI Das Konzept zur Evaluation des Gesamtinstituts (1) und der Arbeitseinheiten (2) des DJI basiert in seinen Grundsätzen
Mehr2190-F. Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO)
LV-GO: Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation 2190-F Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO) Bekanntmachung
MehrBUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG
BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG der Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden im Bund Evangelisch Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB beschlossen vom Präsidium des DOSB am 20. Januar 2015 Gemäß 18 Absatz 1 r) der Satzung des DOSB erlässt das Präsidium die
MehrSatzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom , zuletzt geändert durch Satzung vom
Satzung des Landkreises Cochem-Zell für das Kreisjugendamt vom 01.09.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.11.2009 Ü b e r s i c h t 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes 3 Gliederung
MehrDas Competence Center Digitalisierung CCD
: Das Competence Center Digitalisierung CCD Dr. Markus Brakmann CIO Stabsstelle Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW Was ist der Auslöser? 2 Das Competence Center Digitalisierung CCD,
Mehr^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=
fåü~äíw p~íòìåö eçåüëåüìäòéåíêìãñωêtéáíéêäáäçìåöeewtf ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ îçãoskgìäáomnm ÜáÉêW_Éâ~ååíã~ÅÜìåÖ ^ãíäáåüéëjáííéáäìåöëää~íí ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ NKg~ÜêÖ~åÖ kêknnlomnm
MehrGEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit
GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft
MehrOrdnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)
Ordnung der Notfallseelsorge in der EKHN NfSVO 118 Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007
MehrInhaltsübersicht. 1 Name und rechtliche Stellung
Organisationsordnung zur Leitung und zum Betrieb des Regionalen Hochschulrechenzentrums Kaiserslautern (RHRK) der Technischen Universität Kaiserslautern vom (Verkündungsblatt Nr. /, S. ) Auf Grund des
MehrOrdnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Ordnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) 6.50 Ordnung des Arbeitskreises Kirchlicher Investoren (AKI) in der Evangelischen Kirche in Deutschland Vom 11. September 2015 Der Rat der Evangelischen
MehrBetriebssatzung. Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West
Entwurf einer Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kindertagesstätten Berlin Süd-West Stand: 16.11.2005 (von der Bezirksverordnetenversammlung Steglitz-Zehlendorf am 16.11.2005 beschlossene Fassung) Gemäß
MehrSatzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1
Satzung Kinder- u. Jugendarbeit Kirchenkreis Hagen SaKiJuKKHag 3604 Satzung für die evangelische Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Hagen 1 Vom 23. November 2007 (KABl. 2008 S. 134) Änderungen
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
MehrWenn der Arbeitgeber zum Bewerber wird Personalmarketing-Konzept für Fachhochschulen. Masterthesis von Cordula Voß
Wenn der Arbeitgeber zum Bewerber wird Personalmarketing-Konzept für Fachhochschulen Masterthesis von Cordula Voß Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=zv5wwbarzou 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Personalmarketing
MehrIT-, egovernment- UND MULTIMEDIA-STRATEGIE RHEINLAND-PFALZ
KEY NOTE: IT-, egovernment- UND MULTIMEDIA-STRATEGIE RHEINLAND-PFALZ Ruth Marx FTVI 2010 25. März 2010 FTRI 2010 Folie 1 EINLEITUNG IT und öffentliche Verwaltung IT ist wesentliche Voraussetzung für eine
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 1 3 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) und über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz)
Mehr67/1. (2) Als Aufgaben obliegen dem CIO insbesondere: Entwicklung und Überwachung der IT-Gesamtstrategie der Universität
67/1 Universität Leipzig L.IT.E 2020 Leipziger IT-Entwicklungsplan CIO-Geschäftsordnung Vom 14. September 2012 1. Einrichtung des Chief Information Office Zur Etablierung und Steuerung eines Integrierten
MehrJugendamtssatzung 4/07/1. S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms
S A T Z U N G für das Jugendamt der Stadt Worms Aufgrund des 71 Abs. 3 Achtes Buch "Sozialgesetzbuch" (SGB VIII) i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.05.1993 (BGBl. I S. 637) und des 3 des Landesgesetzes zur
MehrGeschäftsordnung des Lenkungsrats für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung - IKT-Lenkungsrat gem. 22 Absatz 4 EGovG Bln
Geschäftsordnung des Lenkungsrats für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung - IKT-Lenkungsrat gem. 22 Absatz 4 EGovG Bln Inhaltsübersicht 1 Aufgaben des IKT-Lenkungsrats 1. Abschnitt: Allgemeine
MehrPräambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision
Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Organisatorische Zuordnung und rechtliche Stellung der Innenrevision 2. Befugnisse der Innenrevision 3. Aufgaben der Innenrevision 4. Durchführung der Revision 5. Rechenschaftsbericht
MehrRahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung
Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zwischen xyz - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - und dem Betriebsrat der yxz - nachfolgend Betriebsrat genannt - 1. Gegenstand Ziel dieser Betriebsvereinbarung
MehrKirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz
MehrS A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung
S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gemäß 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfRG vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden
MehrAktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz
Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrDer bayerische Vorsitz des IT-Planungsrats 2013
Der bayerische Vorsitz des IT-Planungsrats 2013 eine erste Bilanz Leiter der 16. Oktober 2013 Themen 1. Organisationsstruktur Bund / Länder / Kommunen 2. Strategische Grundsatzfragen 3. Konkrete Projekte
MehrAmtsblatt der Westfälischen Hochschule
Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 8 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 06.05.2014 Inhalt: Satzung für die zentrale wissenschaftliche Einrichtung Institut Arbeit und Technik (IAT) der Westfälischen
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Passau. - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Passau - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 17 vom 02.07.2008 - Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 08.12.2006
MehrZentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:
Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:
MehrSchulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
MehrSatzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom
Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in
Mehr4. Abschnitt Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Geschäfts- und Verfahrensordnung: Zusammenarbeit mit fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Instituten und redaktionelle Anpassungen
MehrEmpfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI
Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 3. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick
Mehr- 3/17 - ORDNUNG des Zentrums für Toxikologie der Universität Leipzig
- 3/17 - UNIVERSITÄT LEIPZIG ORDNUNG des Zentrums für Toxikologie der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom 11. Juni 1999 (SächsHG) und der Verfassung
MehrProfilschärfung der Kinderschutzfachkraft. Hannover, den
Profilschärfung der Kinderschutzfachkraft (Zehn Empfehlungen auf der Basis der Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft von BiS/ISA/DKSB) Hannover, den 07.11.2013 Gegenstand der
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrVerbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald
Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche
MehrLeitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen
Dezernat 3 11.09.2002 Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Institute werden unter der Verantwortung der jeweiligen Fakultät nach Maßgabe des Fakultätsund
MehrS a t z u n g. für den Jugendrat der Stadt Münster
S a t z u n g für den Jugendrat der Stadt Münster Stand: 07.02.2017 Inhalt Präambel... 3 1 Grundsatz... 4 2 Jugendrat der Stadt Münster... 4 3 Organe... 4 4 Plenum... 4 5 Vorstand... 4 6 Aufgaben des Vorstandes...
MehrSatzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)
Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) 1 Leitung der Hochschule (1) Der Leitung der Hochschule für Wirtschaft und
MehrVom 4. Dezember 2013 (KABl S. 2) Inhaltsübersicht 1
Satzung Fachverband Altenarbeit SaFvbALT 310.8 Satzung des Ev. Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Eigenbetriebssatzung Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL) Stand: 10.12.2014 Inhaltsverzeichnis Eigenbetriebssatzung... 2 Kommunale Wohnungsverwaltung Leer (KWL)... 2 1 Eigenbetrieb,
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrDie Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:
ETH Zürich Die Schulleitung RSETHZ 419 Richtlinien für Kompetenzzentren an der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss vom 15. April 2003) Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes
MehrGeschäftsordnung. für das. "Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden"
Neufassung der Geschäftsordnung für das Kuratorium Botanische Gärten der Technischen Universität Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der TUD Nr. 8/1994 vom 26.09.1994) Das Rektoratskollegium
MehrVerordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann
.5 Verordnung über die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann Vom 6. Januar 00 (Stand. Februar 00) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 0 des Einführungsgesetzes vom 7.
MehrForum 3: IT im Grundgesetz was ändert sich für die Kommunen. IT-Planungsrat aus Sicht von Niedersachsen
Forum 3: IT im Grundgesetz was ändert sich für die Kommunen IT-Planungsrat aus Sicht von Niedersachsen E-Government in medias res 17. und 18. Januar 2011, Bremen 1 Agenda IT-Planungsrat Bund/Länder Niedersächsischer
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrOrdnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden
Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat
MehrInklusive Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf Arbeitsgruppe Inklusion an Oldenburger Schulen
AG Inklusion an Oldenburger Schulen Amt 52 27.03.2017 1 Inklusive Gestaltung des Übergangs von der Schule in den Beruf Arbeitsgruppe Inklusion an Oldenburger Schulen Jessica Lucht Koordinatorin für Inklusion
MehrSatzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho. Präambel
Satzung für die Kinder- und Jugendarbeit im Ev. Kirchenkreis Vlotho Präambel Die Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho wurzelt mit ihrem Anliegen, ihrem Auftrag und ihrer Zielsetzung
MehrWinfried Pletzer. Bayerischer Jugendring Referat Kommunale Jugendarbeit und Jugendarbeit in Gemeinden. Fon: 089/
1 Empfehlungen: (Aufgaben) (Rahmenbedingungen) und (Standards) der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Herzog-Heinrich-Str. 7 80336 München www.bjr.de 2 Empfehlungen: (Aufgaben) (Rahmenbedingungen) und (Standards)
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 1143 18.02.2016 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17.02.2016 Verwaltungsordnung für die Zentrale Betriebseinheit IT.SERVICES vom 17. Februar
MehrSteuerung der IT in der öffentlichen Verwaltung
Steuerung der IT in der öffentlichen Verwaltung 12. Ministerialkongress 13. und 14. September 2007 Ernst Bürger Bundesministerium des Innern www.bmi.bund.de Agenda Bedeutung der IT IT-Steuerung im Bund
MehrS a t z u n g. der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung. und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen. vom 16.
1 S a t z u n g der Leitstelle der Studieninstitute für kommunale Verwaltung und der Sparkassenakademie in Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1992* in der Fassung der Änderung vom 16. November 2001**
MehrLandesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes
MehrSatzung. der Stadt Frankenthal (Pfalz) für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Fassung vom
Satzung der Stadt Frankenthal (Pfalz) für den Beirat der Menschen mit Behinderung in der Fassung vom 09.08.2014 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat gemäß der 24 Abs. 1 Satz 1 und 56 a der Gemeindeordnung
MehrHauptsatzung. der Gemeinde St. Peter
Hauptsatzung der Gemeinde St. Peter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 02. Juli 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung
MehrUnsere Antworten auf Ihre kommunalen Fragen
Unsere Antworten auf Ihre kommunalen Fragen Ihr kommunales Team Wir als Kommunal Agentur NRW GmbH sind das Dienstleistungsunternehmen des Städte- und Gemeindebundes NRW seit 1996. Das bedeutet: Wir kümmern
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar
Mehr- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrSatzung des Fördervereins für Architektur und Bauingenieurwesen an der Universität Siegen e.v. 1 Name, Zweck, Organe
1. Ausfertigung Die Mitgliederversammlung des Fördervereins für Architektur und Bauingenieurwesen an der Universität Siegen e. V., im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen unter VR 637, hat
MehrVerwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)
Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der EKHN PSVO 136 Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016
MehrStatut. Klinisches Ethik-Komitee (KEK) der Asklepios Klinik Altona (AKA)
Statut Klinisches Ethik-Komitee (KEK) der Asklepios Klinik Altona (AKA) Präambel 1 Status 2 Aufgaben 3 Zusammensetzung 3 Sitzungen 4 Vorstand 5 Antragstellung / Beratung 6 Leitlinien 7 Beschlüsse Präambel
MehrDie Landes-IT im Wandel: Chancen und Möglichkeiten
Die Landes-IT im Wandel: Chancen und Möglichkeiten Stefan Krebs Beauftragter der Landesregierung für Informationstechnologie Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Agenda Baden-Württemberg:
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 37/
Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes
MehrGeschäftsordnung der Prüfungsausschüsse Düsseldorf bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: )
Geschäftsordnung der Prüfungsausschüsse Düsseldorf bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: 07.08.2007) Die gem. 1 PrüfO gebildeten Prüfungsausschüsse geben sich folgende Geschäftsordnung: 1 Konstituierung
MehrNachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!
Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre
MehrGrundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach. an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Grundsätze für die Evaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Auf der Grundlage von 16 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Friedrich-Schiller- Universität
MehrI. Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA)
SPD Landesverband Berlin Kurt-Schumacher-Haus Vorstandsbüro B 52 2007 04 GLV 02.11.2007 LV 05.11.2007 Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) im SPD Landesverband Berlin sowie
MehrGesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz)
Gesetz Nr. 1813 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) Vom 28. August 2013 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit
MehrTragende Gründe. Vom 16. März 2018
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH- RL): Änderung 14 Verantwortliches Gremium
MehrSatzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe
Satzung Fachverband Sucht Rheinland Westfalen Lippe SaFvbSu 310.11 Satzung des Evangelischen Fachverbandes Sucht Rheinland Westfalen Lippe Vom 17. November 2009 (KABl. 2010 S. 81) Inhaltsübersicht 1 1
MehrInhalt. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Assistentin für zahnärztliches Praxismanagement und zum Assistenten für zahnärztliches Praxismanagement (AZP) der Zahnärztekammer Nordrhein
MehrGesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)
Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) (Vom...) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. 1. Allgemeine
MehrChecklisten als Hilfsmittel
Checklisten als Hilfsmittel zur Umsetzung der DSGVO Privacyofficers.at Verein österreichischer betrieblicher und behördlicher Datenschutzbeauftragter Privacyofficers.at Gegründet am 4.10.2016 in Wien Zweck:
Mehr3.31. Richtlinien. über die Verleihung des Förderpreises für soziales Ehrenamt durch. die. Stadt Mörfelden-Walldorf. Förderpreis für soziales Ehrenamt
Richtlinien über die Verleihung des Förderpreises für soziales Ehrenamt durch die Stadt Mörfelden-Walldorf Förderpreis für soziales Ehrenamt 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Artikel 1 Preisverleihung
MehrGliederung. DGB Bundesvorstand, Abteilung Bildungspolitik und Bildungsarbeit, Mario Walter
Gliederung 1.Berufliche Weiterbildung in Deutschland 2.Anforderungen aus Sicht des DGB 3.ESF Sozialpartnerrichtlinie weiter-bilden 2007-2013 4.Gute Praxis 5.ESF Richtlinie Fachkräfte sichern: weiterbilden
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.)
LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/362 (16/27) 3.4.218 A N T W O R T zu der Anfrage des Abgeordneten Ralf Georgi (DIE LINKE.) betr.: Integration - ehemalige Flüchtlinge in der saarländischen
MehrOrdnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)
Gemeindeberatungsordnung GBO 368 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Vom 18. September 2014 (KABl. 2014 S. 167) Inhaltsübersicht 1 Angebot
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrSachstandsbericht. Interoperable Servicekonten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen
Sachstandsbericht Interoperable Servicekonten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen Projektgruppe Strategie für eid und andere Vertrauensdienste im E-Government (PG eid-strategie) 05. Mai 2017 Inhalt
MehrMitglieder- und Partnertag 10 Jahre ego-mv. Workshop 4: Zentralisierung von IT-Infrastrukturen
Mitglieder- und Partnertag 10 Jahre ego-mv Workshop 4: Zentralisierung von IT-Infrastrukturen Rostock, 15.06.2016 Agenda IT-Zentralisierung Vor- und Nachteile Modelle der Zentralisierung Umsetzungskonzept
MehrOrdnung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
Ordnung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz ZWiKi 422 Ordnung der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR), der Evangelischen
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS
Mehr874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz
874. Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 0 (Stand. Februar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine
MehrZuständigkeit. (2) Die Aufgaben des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.
Seite 1 * Aufgrund der 69 ff des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26.06.1980 (BGBl. I S. 1163), geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 16.02.1993 (BGBl.
MehrFakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom
Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 05.04.2006 in der Fassung vom 09.04.2008 Aufgrund des 25 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
MehrRahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni Präambel
Rahmenordnung für zentrale wissenschaftliche Einrichtungen der Fachhochschule Stralsund vom 6. Juni 2008 Präambel Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen nehmen innerhalb der Fachhochschule Stralsund
Mehr[EJH] Evangelische Jugend Hamburg
Präambel Als evangelischer Jugendverband in Hamburg haben wir Träume und Visionen für unsere Stadt, die Kirche und die Welt. Unser christlicher Glaube und die Bibel bilden die Basis für das, was wir tun.
MehrRichtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel
Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten Präambel Die Hochschule kann Institute als Untereinheiten von Fakultäten oder fakultätsübergreifend errichten, wenn dies der Wahrnehmung
MehrDer Kirche ein Gesicht geben
Der Kirche ein Gesicht geben Gesetz zur Regelung des Übergangs zu den neuen Kirchengemeinden Dokumente und Materialien zur Weiterentwicklung der Seelsorgeeinheiten Der Kirche ein Gesicht geben Gesetz
MehrSatzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)
Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Gremien des ITMC 4 Leiterin/ Leiter des ITMC 5 Beirat 6 Nutzung von IT und Medien-Diensten 7 Inkrafttreten
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung
MehrStadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S
Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode der Abgeordneten Dr. Marret Bohn(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ 183 17. Wahlperiode 25.01.2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Minister für Arbeit,
MehrSatzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015
Satzung der Weser-Elbe Sparkasse in der Fassung vom 1. Juli 2015 Gemäß 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 609), zuletzt geändert durch Artikel
Mehr