Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz I. Allgemeine Regelungen

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1 Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 4. April 2006 erschienen im StAnz. S. 595 Aufgrund der 7 Abs. 2 Nr. 2, 26, 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 19. Februar 2005 und am 11. Januar 2006 die folgende Prüfungsordnung für die Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 23. März 2006, Az: 15226; TgbNr.: 60/05 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht.. I. Allgemeine Regelungen 1 Regelungszweck und Geltungsbereich (1) Der Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg- Universität Mainz bietet im Rahmen seiner Aufgaben die in 2, 6 ff., 9 ff. und 12ff. näher bezeichneten Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts" als Nebenfach für Studierende an, die in einem anderen Hauptfachstudiengang als den Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz eingeschrieben sind. (2) Im Rahmen der einzelnen Teilstudiengänge und den daraus resultierenden Beschränkungen des Stoffes sollen die Studierenden die Fähigkeit erwerben, das Recht mitsamt seinen geschichtlichen, sozialen, geistigen, wirtschaftlichen und politischen Bezügen zu erfas-sen. In den Teilgebieten Öffentliches Recht und Zivilrecht sollen sie die erforderlichen Rechtskenntnisse erwerben und das geltende Recht anzuwenden lernen; das schließt die Kenntnis und Beherrschung der juristischen Methode einschließlich der Technik der Fallbearbeitung ein. Im Teilgebiet Kriminologie und Strafrechtspflege entspricht dem die Kenntnis und Beherrschung der kriminologischen Methoden. (3) Die Prüfungsordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Prüfungsanforderungen der entsprechenden Teilstudiengänge. Sie gilt ergänzend zu den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bestehenden Prüfungsordnungen des jeweiligen Hauptfachstudiengangs und nur, soweit diese Ziele, Inhalte, Aufbau und Prüfungsanforderungen der Rechtswissenschaft als Nebenfach nicht besonders regeln. 2 Die einzelnen Teilgebiete des Rechts (1) "Teilgebiete des Rechts" i.s. dieser Prüfungsordnung sind die nachfolgend bezeichneten Gebiete des Rechts: 1. Öffentliches Recht, 2. Zivilrecht und 3. Kriminologie und Strafrechtspflege. (2) Jedes Teilgebiet bildet einen eigenständigen Teilstudiengang, der als Nebenfach zu einem sonstigen Hauptfach gewählt werden kann, sofern eine solche Wahl von der

2 Prüfungsordnung des jeweiligen Hauptfachs vorgesehen oder von dem dafür zuständigen Prüfungsausschuss besonders genehmigt ist. 3 Aufbau des Studiums, Lehrveranstaltungen (1) Innerhalb der einzelnen Teilstudiengänge gliedert sich das Studium in den Grundbereich und einen weiteren Bereich als Vertiefungsbereich. In den Teilstudiengängen Öffentliches Recht und Zivilrecht kann der Vertiefungsbereich aus den in 7 und 10 genannten Bereichen ausgewählt werden. (2) Die Studierenden der verschiedenen Teilstudiengänge nehmen an den zu ihrem Teilgebiet gehörenden Lehrveranstaltungen teil, die mit den für die Studierenden des Studienganges Rechtswissenschaften jeweils vorgesehenen und angebotenen Lehrveranstaltungen identisch sind. Wird eine dieser Lehrveranstaltungen künftig in einem gegenüber den Angaben dieser Ordnung geänderten Umfang angeboten, durch eine andere Lehrveranstaltung ersetzt oder mit ihrem Inhalt in eine andere Lehrveranstaltung integriert, so tritt die geänderte bzw. statt ihrer angebotene Lehrveranstaltung an ihre Stelle. (3) Die Studierenden der Teilstudiengänge Öffentliches Recht und Zivilrecht nehmen darüber hinaus an den parallel zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen angebotenen Arbeitsgemeinschaften und Tutorien teil. Nach Absprache mit der jeweiligen Seminarleiterin oder dem jeweiligen Seminarleiter können innerhalb des jeweiligen Grundoder Vertiefungsbereichs auch Seminare besucht werden. 4 Erbringung von Leistungsnachweisen (1) Zum Zwecke der Erbringung der erforderlichen Leistungsnachweise nach 8, 11, 14 dieser Ordnung nehmen die Studierenden der Teilstudiengänge Öffentliches Recht und Zivilrecht an den Semesterabschlussklausuren teil, die aufgrund der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereiches Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz über studienbegleitende Leistungskontrollen während des rechtswissenschaftlichen Studiums (ZwPO Rechtswissenschaft) in der jeweils geltenden Fassung angeboten werden. Für die Studierenden des Teilstudiengangs Kriminologie und Strafrechtspfle-ge gelten ausschließlich die Sonderregelungen der 12 bis 14. (2) Die Studierenden melden sich in dem Semester, in dem sie ihre erste Semesterabschlussklausur schreiben wollen, für den von ihnen gewählten Teilstudiengang an; hierfür gilt 4 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 der ZwPO Rechtswissenschaft entsprechend. Für die Anmeldung zu den einzelnen Klausuren in den Teilbereichen Öffentliches Recht und Privatrecht gilt 6 Abs. 5 ZwPO Rechtswissenschaft entsprechend. (3) Für die Bewertung der Leistungen gilt die Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung. Die Punkte entsprechen folgenden Noten der Magisterstudiengänge: Punkte Noten , , ,7

3 ,0 9 2,3 8 2,7 7 3,0 6 3,3 5 3,7 4 4, (4) Leistungsnachweise, die vor Aufnahme des Nebenfachstudiums, an einer anderen inländischen Universität oder an einer anderen gleichgestellten Einrichtung erbracht wurden, können auf Antrag als Leistungsnachweise im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden, soweit sie diesen quantitativ und qualitativ gleichwertig sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Dekanin oder der Dekan. 5 Studienberatung Die Studienberatung im Rahmen der Teilstudiengänge wird von der Studienfachberatung des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften durchgeführt. II. Das Teilgebiet Öffentliches Recht 6 Grundbereich Der Grundbereich besteht aus den Fächern: - Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht und zugehöriges Verfassungsprozessrecht, 4 SWS), - Staatsrecht II (Grundrechte und zugehöriges Verfassungsprozessrecht, 4 SWS), - Europarecht I (2 SWS) und - Allgemeines Verwaltungsrecht I (4 SWS). Hinzu kommen nach Maßgabe des Lehrangebots vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaften im Umfang von 6 SWS. 7 Vertiefungsbereiche (1) Vertiefungsbereiche sind die Grundlagen von Recht und Staat, das Verwaltungsrecht und das internationale Recht. (2) Der Vertiefungsbereich Grundlagen von Recht und Staat besteht aus den Fächern: - Allgemeine Staatslehre (2 SWS), - Verfassungsgeschichte der Neuzeit (2 SWS) und - Rechtsphilosophie (4 SWS). (3) Der Vertiefungsbereich Verwaltungsrecht besteht aus folgenden Fächern: - zwei Teilgebiete des Besonderen Verwaltungsrechts (Bau-, Polizei- oder Kommunalrecht, insgesamt 4 SWS) und - Verwaltungsprozessrecht (4 SWS). (4) Der Vertiefungsbereich Internationales Recht besteht aus den Fächern: - Europarecht II (2 SWS),

4 - Europarecht III (2 SWS), - Völkerrecht (2 SWS) und - Recht der internationalen Organisationen (2 SWS). 8 Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen Zur mündlichen Abschlussprüfung nach 15 wird zugelassen, wer mindestens zwei Semesterabschlussklausuren aus dem Grundbereich nach 6 bestanden hat und bei einer Addition der Einzelnoten insgesamt mindestens 10 Notenpunkte erworben hat. III. Das Teilgebiet Zivilrecht 9 Grundbereich Der Grundbereich besteht aus den Fächern: - Allgemeiner Teil des BGB (6 SWS), - Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse (6 SWS), - Gesetzliche Schuldverhältnisse (2 SWS) und - Sachenrecht (4 SWS). Hinzu kommen nach Maßgabe des Lehrangebots vorlesungsbegleitende Arbeitsgemeinschaften im Umfang von 6 SWS. 10 Vertiefungsbereiche (1) Vertiefungsbereiche sind das Arbeitsrecht und der variable Vertiefungsbereich. (2) Der Vertiefungsbereich Arbeitsrecht umfasst die Veranstaltungen: - Arbeitsrecht (4 SWS), - Betriebsverfassungsrecht (3 SWS) und - Kollektives Arbeitsrecht (2 SWS). (3) Der variable Vertiefungsbereich umfasst sonstige zivilrechtliche Veranstaltungen im Gesamtumfang von mindestens acht Semesterwochenstunden. In der Wahl dieser Veranstaltungen sind die Studierenden frei. Im Vorlesungsverzeichnis oder in sonst geeigneter Weise ist kenntlich zu machen, welche Lehrveranstaltungen zu dem Wahlbereich gehören. 11 Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen Zur mündlichen Abschlussprüfung nach 15 wird zugelassen, wer mindestens zwei Semesterabschlussklausuren aus dem Grundbereich nach 9 bestanden hat und bei einer Addition der Einzelnoten insgesamt mindestens 10 Notenpunkte erworben hat. IV. Das Teilgebiet Kriminologie und Strafrechtspflege Der Grundbereich umfasst die Fächer: - Strafrecht I (4 SWS), - Strafrecht IV (4 SWS), - Strafprozessrecht (4 SWS), 12 Grundbereich

5 - Sanktionenrecht StGB (2 SWS), - Kriminologische Grundlagen (2 SWS), - Jugendstrafrecht (2 SWS) und - Übung zum Grundbereich (2 SWS). 13 Vertiefungsbereich Der Vertiefungsbereich umfasst die Fächer: - angewandte Kriminologie (Vorlesung und Seminar, insgesamt 4 SWS), - Strafvollzugsrecht (2 SWS) und - Übung im Vertiefungsbereich (2 SWS). 14 Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen Zur mündlichen Abschlussprüfung nach 15 wird zugelassen, wer an einer Klausur der Übung im Grundbereich und einer weiteren Klausur der Übung im Vertiefungsbereich erfolgreich teilgenommen hat. V. Prüfung 15 Art der Prüfung Die Prüfung wird innerhalb des jeweiligen Teilstudiengangs als mündliche Prüfung abgelegt. Diese bildet zugleich die abschließende mündliche Prüfung des Nebenfachs im Rahmen des jeweiligen Hauptstudiengangs. 16 Verfahren und Organisation (1) Das Prüfungsverfahren wird federführend von dem Fachbereich durchgeführt, dem das Hauptfach bzw. bei mehreren Hauptfächern das erste Hauptfach angehört. Der danach zuständige Prüfungssausschuss entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Prüfung. (2) Der Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bescheinigt den Studierenden der Teilstudiengänge "Teilgebiete des Rechts", dass sie die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in dem jeweiligen Teilstudiengang erforderlichen Leistungsnachweise erbracht haben. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist das juristische Prüfungsamt. (3) Zur Bestimmung des Termins der mündlichen Prüfung melden sich die Studierenden ein Semester vor der beabsichtigten Durchführung der Prüfung beim juristischen Prüfungsamt des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an. Dort werden die Studierenden einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer zugewiesen, mit der oder dem ein geeigneter Prüfungstermin zu vereinbaren ist. Vom Ergebnis der Terminvereinbarung und der Auswahl der Prüferin oder des Prüfers unterrichten die Studierenden den nach Absatz 1 federführenden Fachbereich; dieser setzt den Termin für die mündliche Prüfung abschließend fest und lädt die Kandidatin oder den Kandidaten ein. (4) Die Prüfung wird von der nach Absatz 3 bestimmten Hochschullehrerin oder dem nach Absatz 3 bestimmten Hochschullehrer sowie einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einer wissenschaftlichen Assistentin oder einem

6 wissenschaftlichen Assistenten als Beisitzerin oder Beisitzer abgenommen. Die Beisitzerin oder der Beisitzer protokolliert die Prüfung. 17 Inhalt und Umfang der Prüfung (1) Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von ca. 45 Minuten. Sie läuft grundsätzlich nach einem Frage- und Antwortschema ab. In den Teilgebieten Zivilrecht und Öffentliches Recht kann auch die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten zur Lösung eines juristischen Falles abgeprüft werden. (2) In den Teilgebieten Öffentliches Recht und Zivilrecht kann die Kandidatin oder der Kandidat für die Prüfung eines der Fächer des jeweiligen Grundbereichs oder einen Vertiefungsbereich als Themenschwerpunkt vorschlagen. Daneben können auch Kenntnisse in den sonstigen Fächern des Grundbereichs oder des gewählten Vertiefungsbereichs abgeprüft werden. (3) Im Teilgebiet Kriminologie und Strafrechtspflege ist die Prüfung in der Kriminologie mit einem Drittel der Prüfungszeit obligatorisch. Aus den Rechtsgebieten in 12 müssen mindestens zwei als Themenschwerpunkte ausgewählt werden. (4) Der Vorschlag eines Themenschwerpunkts ist bei der Anmeldung nach 16 Abs. 3 schriftlich gegenüber dem juristischen Prüfungsamt zu erklären. 18 Benotung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung Für die Benotung, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung gelten die Vorschriften der Prüfungsordnung desjenigen Fachbereichs, dem das Hauptfach, bei mehreren Hauptfächern das erste Hauptfach angehört. V. Schlussbestimmungen 19 In-Kraft-Treten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. 20 Übergangsregelung (1) Studierende der Teilgebiete Öffentliches Recht und Zivilrecht, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung mindestens zwei Leistungsnachweise in Fächern des Grundbereichs er-bracht haben und dabei in der Addition der Notenpunkte insgesamt 8 oder mehr Notenpunkte erzielt haben, werden unbeschadet der Voraussetzungen der 8 und 11 zur mündlichen Prüfung zugelassen. Für diese Studierenden gelten die 3 Abs. 1, 7 und 10 zudem mit der Maßgabe, dass die Wahl eines weiteren Bereichs als Vertiefungsbereich nicht verpflichtend ist. (2) Studierende des Teilgebietes Kriminologie und Strafrechtspflege, die bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung einen Leistungsnachweis in einer Übung erbracht haben und dabei mindestens vier Notenpunkte erzielt haben, werden unbeschadet der Voraussetzungen des 14 zur mündlichen Prüfung zugelassen.

7 (3) Im Falle der Wahl eines Vertiefungsbereichs nach 7 oder 10 kann durch einen Vertreter des jeweils gewählten Bereichs darüber hinaus gestattet werden, die nach Absatz 1 erforderliche Punktzahl durch einen oder zwei Leistungsnachweise aus diesem Bereich zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn bislang noch kein Leistungsnachweis erbracht wurde und der Beginn des Nebenfachstudiums mindestens 4 Semester vor Inkrafttreten dieser Ordnung liegt. Mainz, den 4. April 2006 Der Dekan des Fachbereiches 03 Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Univ.-Prof. Dr. Roland Euler

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