Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz

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1 64. Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS Muttenz Vom 7. Juni 00 (Stand. August 00) Die Präsidentenkonferenz der Schulen des KV Baselland, gestützt auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom. Juni 987 für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen, beschliesst: Diplomprüfungen. Allgemeine Bestimmungen Zulassung Zu den Diplomprüfungen zugelassen wird, wer mindestens ein 0. und ein. Schuljahr absolviert hat, wovon das letzte Schuljahr als Schülerin oder Schüler der DMS Muttenz. Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Abgabe einer Diplomarbeit. Zeitpunkt Die Abschlussprüfungen finden in der Regel in dem Semester statt, in welchem zum letzten Mal im betreffenden Fach Unterricht erteilt wird. Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrats zusammen. Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Schulrats. Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: a. Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglementes; b. Entscheid über die Erteilung oder die Verweigerung des Diploms; c. Entscheid über die Wiederholung des letzten Schuljahres und einzelner Prüfungen.

2 64. 4 Prüfungsorganisation Die Prüfungsorganisation ist Aufgabe der Schulleitung. Diese bestimmt die Prüfungsleitung, welche sich zusammensetzt aus der Prüfungsleiterin oder dem Prüfungsleiter und deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter. Die Prüfungsleitung ist verantwortlich für die Organisation, die Durchführung und die Administration der Prüfungen. Sie sorgt für die Überprüfung der Diplomnoten in der Prüfungskonferenz. 4 Die Prüfung wird von den in den Klassen unterrichtenden Lehrkräften als Examinatorinnen und Examinatoren abgenommen. 5 Als Expertinnen und Experten amten eigene Lehrkräfte oder externe Fachleute, die von der Prüfungsleitung ernannt werden. 6 Das Prüfungsreglement und die Wegleitung der Schulleitung ist den Kandidatinnen und Kandidaten mit der Anmeldung zu den Prüfungen abzugeben. 5 Massgebende Noten Für die Erteilung des interkantonalen und kantonalen Diploms sind folgende Noten massgebend: a. die Note der Diplomarbeit; b. die Noten der Fächer Deutsch, Mathematik (inklusive Fachmathematik), Laborpraktikum, Gesellschaft/Wirtschaft/Recht, Gestalten, Englisch; c. die Noten aus den Berufsfeldern:. PS-Zug: Datenverarbeitung, Ernährungslehre;. ITE-Zug: Informatik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Ernährungslehre. Für die Erteilung des interkantonalen Diploms ist zusätzlich die Note im Fach Französisch massgebend. 6 Prüfungsfächer Für das interkantonale und das kantonale Diplom müssen Prüfungen in 6 Fächern, die auf 5 Lernbereiche verteilt sind, abgelegt werden.. Prüfungsfach: Deutsch, Lernbereich Muttersprache. Prüfungsfach: Mathematik (inkl. Fachmathematik), Lernbereich Mathematik. Prüfungsfach: Gesellschaft/Wirtschaft/Recht, Lernbereich Gesellschaftswissenschaften 4. Prüfungsfach: Gestalten, Lernbereich musischer Bereich 5. Prüfungsfach: Französisch (IKD) oder Englisch (KD), Lernbereich Fremdsprachen

3 Prüfungsfach: PS-Zug: Naturwissenschaftliches Praktikum oder Datenverarbeitung oder Ernährungslehre, Lernbereich BerufsfeldITE-Zug: Technisches Praktikum oder Informatik oder Informations- und Kommunikationstechnologie oder Ernährungslehre: Lernbereich Berufsfeld 7 Wegleitung Als Ergänzung zu diesem Reglement erlässt die Schulleitung eine Wegleitung, die genauere Auskunft über Stoff, Durchführung, Hilfsmittel, Bewertung und Berechnung der Diplomnoten in den einzelnen Fächern gibt. 8 Prüfungsvorbereitung Bei den Prüfungen sind auch geistige Reife, selbständiges Denken und klares Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen. Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsleitung in Zusammenarbeit mit Fachlehrkräften gestellt.. Prüfungen 9 Prüfungsart und Prüfungsdauer a. Deutsch: 80 Minuten schriftlich und 5 Minuten mündlich b. Mathematik (inkl. Fachmathematik): 80 Minuten schriftlich c. Gesellschaft/Wirtschaft/Recht: 0 Minuten mündlich d. Gestalten: zweimal 80 Minuten praktisch e. Französisch (IKD): 90 Minuten schriftlich und 5 Minuten mündlichoder Englisch (KD): 5 Minuten mündlich f. PS-Zug: Naturwissenschaftliches Praktikum: 80 Minuten praktisch; oder Datenverarbeitung: 0 Minuten praktisch; oder Ernährungslehre: 60 Minuten schriftlich g. ITE-Zug: Technisches Praktikum: 80 Minuten praktisch; oder Informatik: 0 Minuten praktisch; oder Informations- und Kommunikationstechnologie: 0 Minuten praktisch; oder Ernährungslehre: 60 Minuten schriftlich h. Diplomarbeit: gemäss separatem Reglement 0 Hilfsmittel Bei den Prüfungen dürfen nur von der Prüfungsleitung erlaubte Hilfsmittel verwendet werden. Von der Lehrerschaft als notwendig erachtete Erklärungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

4 4 64. Ausschluss von der Prüfung Die Prüfungsaufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig unter Aufsicht zu lösen. Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder sich andere Unredlichkeiten zuschulden kommen lässt, kann durch die Prüfungsleitung von der Prüfung ausgeschlossen werden. Von der Prüfung ausgeschlossene Kandidatinnen und Kandidaten können erst wieder zu den im nächsten Jahr folgenden Diplomprüfungen zugelassen werden. Sie haben sämtliche im betreffenden Jahr stattfindenden Prüfungen abzulegen. Die Diplomarbeit muss nicht wiederholt werden. Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Prüfungsleitung, in welchem Umfang der Unterricht in diesem Schuljahr zu besuchen ist.. Noten Notenskala Die Prüfungs- und Diplomnoten werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und die geringste Leistung bezeichnet. Bewertung der Prüfung Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten bewerten die Prüfung gemeinsam. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Prüfungsleitung. 4 Ermittlung der Diplomnoten in den massgebenden Fächern In den massgebenden Fächern gemäss 5 wird ein arithmetischer Mittelwert berechnet. Dabei werden folgende Noten berücksichtigt: a. in nichtgeprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten; b. in nur mündlich oder nur schriftlich oder nur praktisch geprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten sowie die doppelt gewichtete Prüfungsnote; c. in mündlich und schriftlich geprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten zu 50% und die Noten der beiden Prüfungen je nach Gewichtung zu insgesamt 50%. Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Note auf- oder abzurunden.

5 5 64. Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist bei den unter 4 Ziffer Buchstabe a erwähnten Fächern aufzurunden, bei den unter 4 Ziffer Buchstaben b und c ermittelten Notenwerten ist nach dem Mittelwert der Erfahrungsnoten des ersten und zweiten Semesters der. Klasse auf- oder abzurunden. Sind beide Mittelwerte gleich, ist auf die nächstliegende ganze oder halbe Note aufzurunden. 5 Ermittlung der Diplomnoten in den nicht massgebenden Fächern Im Fach Turnen und in den zusätzlich besuchten Freifächern, sowie im Fach Französisch im kantonalen Diplom wird die Diplomnote aus dem Mittelwert der beiden letzten Zeugnisnoten ermittelt. Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe Note auf- oder abzurunden. Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist aufzurunden. Die gerundeten Turn-, Freifachnoten und die Französischnote (kantonales Diplom) werden ins Diplom übertragen..4 Bedingungen für das Bestehen der Prüfung 6 Mindestanforderungen Für die Erteilung des interkantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a. Von den massgebenden Noten dürfen höchstens Noten unter 4,0 liegen; b. Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden; c. Werden die Bedingungen zur Erteilung des interkantonalen Diploms nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das kantonale Diplom erfüllt wären. In diesem Falle ist der Mittelwert der Erfahrungsnoten des Fachs Französisch (gemäss 5 als Diplomnote in nicht massgebenden Fächern auszuweisen und der Mittelwert der Erfahrungsnoten im Fach Englisch gemäss 4 Ziffer Buchstabe a ohne Prüfung zu übernehmen. Für die Erteilung des kantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a. Von den 0 massgebenden Noten dürfen höchstens Noten unter 4,0 liegen; b. Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichungen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden.

6 Nichtbestehen der Prüfungen Bei unentschuldigter Abwesenheit an einer Prüfung gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. 8 Prüfungskonferenzen Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die Expertinnen und Experten, die Examinatorinnen und Examinatoren und diejenigen Lehrkräfte, die in den nichtgeprüften Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben, zum Notenkonvent zusammen. Sie überprüfen die Diplomnoten und stellen Anträge an die Prüfungskommission zur Erteilung oder Verweigerung des Diploms. Die Schulleitung und die Vertretung der Lehrerschaft im Schulrat tragen der Prüfungskommission die Anträge des Notenkonvents vor. 4 Über Annahme oder Ablehnung der einzelnen Anträge des Notenkonvents entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an den Konvent endgültig. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen. 9 Wiederholung der Prüfung Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann erst zur folgenden Prüfung zugelassen werden. Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Prüfungsleitung, welche Prüfungen zu wiederholen sind und in welchem Umfang der Unterricht zu besuchen ist..5 Diplom 0 Diplom Das interkantonale/kantonale Diplom enthält: a. die Hauptanschrift Kanton «Basel-Landschaft», b. den Untertitel DMS Muttenz, c. den besuchten Zug (PS/ITE), d. die Noten oder Vermerke der Fächer gemäss den 5, 4, 5, e. den Titel der Diplomarbeit, f. den Vornamen, Namen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, g. die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs- und Kulturdirektion und der Rektorin oder des Rektors der KV Schulen Muttenz.

7 7 64. Das interkantonale Diplom enthält zusätzlich den Hinweis, dass das Diplom gemäss Entscheid des Vorstands der EDK vom 7. September 995 den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) entspricht. Schlussbestimmungen Beschwerde Beschwerden gegen die Entscheide der Prüfungskommission sind innert 0 Tagen an die Schulleitung zuhanden des Schulrats einzureichen. Gegen Entscheide des Schulrats kann innert 0 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden. Aufhebung alten Rechts Das Reglement vom. April 00 ) über die Prüfungen an der DMS Muttenz wird aufgehoben. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. August 00 in Kraft. ) GS 4.479, SGS 64.

8 8 64. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS 4.055

9 9 64. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS 4.055

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