Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

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1 1 Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 7: Die Zimmereiwerkstatt Richterin Dr. Judith Fischer Das Verwaltungsgericht wird dem Antrag stattgeben, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Die streitentscheidenden Vorschriften finden sich in der Landesbauordnung, im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung. Diese sind unproblematisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, keine Sonderzuweisung. II. Statthaftigkeit des Antrags, 88 VwGO analog 1. Abgrenzung zwischen 80, 80a und 123 VwGO, vgl. 123 Abs. 5 VwGO Vorrang der 80, 80a VwGO, wenn es um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines VA geht. Hier: Baugenehmigung ist VA im Sinne des 35 LVwVfG - Vorrang von 80 VwGO. 2. Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO? Widerspruch gegen Baugenehmigung entfaltet gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Zudem Konstellation des Nachbarwiderspruchs >> Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO.

2 2 III. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO analog Voraussetzung: die Baugenehmigung verstößt möglicherweise gegen solche Normen, die gerade den Schutz des N bezwecken (drittschützend im Sinne der Schutznormtheorie). Nachbarschutz im Baurecht ist stets grundstücksbezogen, d.h. nur der Grundstückseigentümer kann eine Verletzung geltend machen, nicht aber Mieter und Pächter. Zu den drittschützenden Normen im Bauplanungsrecht gehören z.b. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art der baulichen Nutzung nach 2-11 BauNVO oder die Regelungen zur Erteilung von Befreiungen nach 31 Abs. 2 BauGB. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan sind demgegenüber nur dann drittschützend, wenn sich eindeutig aus dem Plan ergibt, dass sie zum Schutz privater Belange erfolgten (bitte diesen Themenbereich bei Bedarf wiederholen). N wird hier möglicherweise in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt, wenn das Vorhaben des A hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Dorfgebiet nach 5 BauNVO unzulässig ist. Der Bebauungsplan verbindet die Eigentümer innerhalb des Baugebiets zu einer Schicksalsgemeinschaft dergestalt, dass die Beschränkung der Ausnutzbarkeit des eigenen Grundstücks mit dem Recht verbunden ist, von den anderen Eigentümern ebenfalls die Einhaltung der gebietsprägenden Vorschriften verlangen zu können. >> Antragsbefugnis (+) IV. Antragsfrist? Grundsätzlich nicht erforderlich, der Antrag wäre aber unzulässig, wenn in der Hauptsache die Widerspruchsfrist versäumt worden und keine Wiedereinsetzung nach 60 VwGO möglich wäre. V. Rechtsschutzbedürfnis 1. Vorherige Erhebung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erforderlich? Der Antrag ist nach 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO in jedem Fall vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig (relevant in den Fällen, in denen Eilantrag nach Ergehen eines Widerspruchsbescheids gestellt wird).

3 3 Str. bezüglich vorheriger Erhebung eines Widerspruchs: e.a.: vorherige Erhebung des Widerspruchs zwingend, damit überhaupt eine aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden kann (vgl. Wortlaut 80 Abs. 1 VwGO). a.a.: Rechtsbehelf in der Hauptsache vor Antragstellung nicht erforderlich, da andernfalls eine mit Art. 19 Abs. 4 GG und dem Zweck der Rechtsbehelfsfristen unvereinbare faktische Verkürzung dieser Fristen eintreten würde. Hier: N hat Widerspruch erhoben, daher keine Entscheidung erforderlich. 2. Vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde erforderlich? str. in den Fällen des 80a Abs. 3 VwGO (wohl nein) e.a.: (+) Vorschrift verweist auch auf 80 Abs. 6 VwGO; Abgaben- bzw. Kostenbescheide mit Drittwirkung sind kaum denkbar, so dass der Verweis leer liefe a.a.: (-) nicht einzusehen, warum im Dreiecksverhältnis höhere Hürde für gerichtlichen Schutz besteht, Verweisung ist Redaktionsversehen VI. Beteiligungsfähigkeit, 61 Nr. 1 VwGO Problemlos, N ist eine natürliche Person. >> Der Antrag ist zulässig. B. Beiladung des A A als Bauherr ist nach 65 Abs. 2 VwGO vom Gericht notwendig beizuladen. C. Begründet des Antrags I. Passivlegitimation (wird teilweise auch als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen, i.d. Praxis i.d.r. erster Punkt der Begründetheitsprüfung)

4 4 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog: Rechtsträgerprinzip, Klage gegen den Hoheitsträger, dessen Behörde gehandelt hat. Hier: gehandelt hat das LRA als untere Verwaltungsbehörde, vgl. 58 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG, richtiger Antragsgegner ist daher das Land Baden-Württemberg. II. Begründetheitsprüfung Obersatz: Nach den 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens anordnen. Es hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Die aufschiebende Wirkung wird regelmäßig dann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit auch dem Schutze des Antragstellers dienenden nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung dann geringer zu bewerten als das Interesse des Adressaten einer angefochtenen Genehmigung daran, von der Genehmigung sofort Gebrauch machen zu können, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Genehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine derartigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt. Bei offener Erfolgsaussicht ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zur Vermeidung vollendeter Tatsachen regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Verletzung von Nachbarrechten des N durch die Baugenehmigung vom ? 1. Rechtsgrundlage der Baugenehmigung ist 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 2. Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen wegen Präklusion? Gegen die zunächst erteilte, jetzt bestandskräftige Baugenehmigung hat N keine Einwendungen vorgebracht. Erst in Bezug auf die Genehmigung vom ist er tätig geworden. Sofern es sich bei der zweiten Genehmigung vom lediglich um eine sog. Nachtragsgenehmigung handelt, könnte N nur noch solche Einwendungen vorbringen, die sich gegen die dort geregelten Änderungen richten (hier: verschobene Lage

5 5 der Halle, Verlängerung und Erhöhung). Im Übrigen, d.h. mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der erweiterten Zimmereiwerkstatt als solche, wäre er nach 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert. Sofern es sich aber tatsächlich um eine neue, eigenständige Baugenehmigung handeln sollte, würde die Präklusionswirkung nicht greifen. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom S 2295/94 -, BauR 1996, 372: Mit einer Nachtragsgenehmigung werden solche kleinere Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vorhabens genehmigt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Kennzeichnend für eine solche Änderungsgenehmigung ist, dass sie sich nur auf die Feststellung beschränkt, dass die zur Änderung vorgesehenen Teile mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Für die übrigen Teile ergibt sich diese Feststellung aus der neben der Änderungsgenehmigung bestehen bleibenden ursprünglichen Baugenehmigung. OVG Hamburg, Beschluss vom Bs 13/04, - Juris: Der Begriff der Tektur- oder Nachtragsgenehmigung ist in der Hamburgischen Bauordnung nicht ausdrücklich geregelt. In der Baupraxis anderer Bundesländer und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Saarlouis, Urt. v R 46/93 - in juris; VGH München, Urt. v , BayVBl. 1984, 596; vgl. ferner Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung Bd. I, Stand Oktober 2003, Art. 72 Rdnr. 106 ff. m.w.nachw.) wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Bei der Beurteilung der Frage, wann Änderungen eines bereits genehmigten Vorhabens die Grenze der Geringfügigkeit überschreiten, wird durchweg darauf abgestellt, ob durch die Änderungen Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v , a.a.o; VGH

6 6 München, Beschl. v , BRS 52 Nr. 147; Lechner in Simon/Busse, a.a.o., Rdnr. 106 m.w.nachw.).der Senat stimmt mit der zitierten Rechtsprechung und Literatur darin überein, dass eine Tektur- oder Nachtragsgenehmigung jedenfalls dann ausscheidet und das Vorhaben uneingeschränkt auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen und genehmigungsbedürftig ist, wenn der Bauherr ein anderes Bauvorhaben, also ein aliud erstellt. OVG NRW, Beschluss vom A 1476/04 -, BauR 2004, 1771: Eine bereits erteilte Baugenehmigung kann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, soweit dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt - für sich genommen - die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben - "aliud" - regeln. Ein "aliud" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Hier: Änderungen bezüglich Standort, Länge und Höhe der Lagerhalle erfordern insbesondere erneute Berechnung der Abstandsflächen nach 5 LBO; somit wirft das Vorhaben neue, drittschutzrelevante Genehmigungsfragen auf. => Aliud (+) Präklusion des N (-); Vorhaben wird umfassend neu geprüft im Hinblick auf alle (drittschützenden) Genehmigungsvoraussetzungen

7 7 3. Verletzung des nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruchs? a) Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs im Dorfgebiet Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans, der ein Dorfgebiet festsetzt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach 29, 30 BauGB i.v.m. 5 BauNVO. Nach 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind in Dorfgebieten (u.a.) nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe zulässig. Da A Kunden aus dem gesamten Landkreis hat, fällt die Zimmereiwerkstatt nicht unter den Begriff des der Versorgung der Bewohner dienenden Handwerksbetriebs. Die Baugenehmigung kann damit rechtmäßig nur erteilt werden, wenn es sich um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Zu beurteilen ist dabei der Gesamtbetrieb des A. Bei der Änderung einer baulichen Anlage im Sinne von 29 Abs. 1 BauGB hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt zu erfassen, wenn es nicht möglich ist, die Änderung für sich ( isoliert ) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom C 17/91 -, BauR 1994, 81). Letzteres ist hier nicht der Fall. Es geht maßgeblich um die Art der baulichen Nutzung. Sowohl die Frage, wie der Betrieb auf dem Grundstück des A hinsichtlich seines Störgrades einzustufen ist - als das Wohnen nicht wesentlich störender oder als störender Betrieb - als auch die Frage, ob unzumutbare Belästigungen und Störungen zu erwarten sind, lassen sich sachgerecht nur beantworten, wenn der Gesamtbetrieb in den Blick genommen wird. Holzverarbeitende Betriebe mit maschineller Ausrüstung wie z.b. Kreissägen sind grundsätzlich in allen Gebietstypen, die zumindest gleichrangig auch dem Wohnen dienen, im Regelfall störend und unzulässig (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom B , a.a.o.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 933/10 -, Juris je m.w.n.) Anders verhält es sich nur dann, wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom C 7/92 -, Juris zum Begriff des nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebs in

8 8 8 BauNVO; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom S 933/10 -, a.a.o.). Hier: A sägt in seinem Betrieb Holz zu, damit handelt es sich um einen nicht nur unwesentlich störenden Gewerbebetrieb. b) Bestandsschutz durch die früher erteilte Baugenehmigung? Angesichts der nunmehr genehmigten Erweiterung um eine zusätzliche Halle ist trotz des durch die vor zehn Jahren erteilte Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes die Zulässigkeit des Gesamtbetriebs im jetzigen Zeitpunkt zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auch der Umfang dieser bestandskräftigen Baugenehmigung zu berücksichtigen. Diese gestattet gerade nicht die lärmintensiven Arbeiten, die A derzeit im Freien verrichtet. Damit würden durch das Vorhaben Störungen in der näheren Umgebung des Betriebs rechtlich verfestigt, die nicht durch eine bestandskräftige Genehmigung gedeckt sind. Zwar entstehen möglicherweise faktisch keine oder nur in geringem Umfang zusätzliche Lärmbelastungen, weil A die bislang draußen durchgeführten Arbeiten in die Halle verlagern möchte. Durch die nunmehr erteilte Genehmigung würden allerdings bislang baurechtlich nicht zulässige Betriebstätigkeiten nachträglich legalisiert. Der Umstand, dass durch die Verlagerung der Arbeiten in ein Gebäude möglicherweise sogar eine Verringerung der aktuell bestehenden Lärmbelastung für N erreicht werden könnte, ändert nichts daran, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird. D. Ergebnis Damit ist der Antrag begründet und das Gericht wird ihm stattgeben. Tenor: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts vom wird angeordnet. Anmerkung: Die Beteiligten haben gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, auf dem dieser (leicht abgewandelte) Fall in seinen Grundzügen basiert, Beschwerde eingelegt. Der VGH hat derzeit (Juni 2013) noch nicht über die Beschwerde entschieden.

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