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1 BGV D37 Durchführungsanweisungen vom Oktober 1990 zur Unfallverhütungsvorschrift Schwarzpulver (bisher VBG 55b) vom 1. Oktober 1990 Zu 1 Abs. 1: Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Die UVV "Schwarzpulver" (VBG 55 b) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche, besondere Bestimmungen. Zum Verarbeiten zu pyrotechnischen Gegenständen siehe UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (VBG 55 k). Explosionsgefährlich siehe 1 Sprengstoffgesetz. Zu 1 Abs. 2: Für das Herstellen von Nitrocellulose-Schwarzpulver gilt die UVV "Herstellung von rauchschwachem Pulver" (VBG 55 c). Aufbewahren siehe auch 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Für das Aufbewahren Schwarzpulver enthaltender Munition, z. B. Schwarzpulver- Schrotpatronen, gilt die UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 2: Im übrigen gelten die Begriffe des 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 2 Nr. 1: Mischgebäude wurden früher auch Menggebäude genannt.

2 Zu 2 Nr. 3: Schwarzpulver gehört im allgemeinen zur Gefahrgruppe 1.1; siehe Anhang 2 und Anlage 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Die Standardzusammensetzung von Schwarzpulver ist 75 % Kaliumnitrat, 10 % Schwefel und 15 % Holzkohle. Kaliumnitrat wird auch als Kalisalpeter bezeichnet. Für die Lagerung brandfördernder Rohstoffe (z. B. Kalisalpeter, Natronsalpeter) sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" zu beachten. Zu 2 Nr. 4: Schwarzpulverähnlich sind z. B. Sprengsalpeter, bei dem Kaliumnitrat durch Natriumnitrat ersetzt ist, und 2 K-Pulver, bei dem der Schwefel als Bestandteil fehlt. Natriumnitrat wird auch als Natronsalpeter bezeichnet. Bor-Kaliumnitrat-Mischungen und Nitrocellulose-Schwarzpulver zählen nicht zu den schwarzpulverähnlichen Stoffen. Die explosiven Eigenschaften sind ähnlich, wenn sie im Rahmen der an Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Stoffen nach BAM-Methoden ermittelten Werte liegen: Entzündungstemperatur ca ºC Schlagempfindlichkeit 10 J, Reibempfindlichkeit größer als 360 N Stiftbelastung. Zu 4 Abs. 1: Gebäude mit Explosionsgefahr siehe auch 2 Nr. 17, 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 4 Abs. 2: Die hier genannten Räume können neben der eigentlichen Arbeitsmaschine andere Maschinen oder Vorrichtungen enthalten, die zur zusammengehörenden Bearbeitung nötig sind. Kollergänge werden auch Läuferwerke genannt. Ausblasebauart siehe Anhang 1 Abschnitte 1.2 und 1.3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zwischen den einzelnen Pulverarbeitsräumen dürfen sich Antriebsräume oder Durchgänge befinden.

3 Zu 4 Abs. 3: Andere gefährliche Gebäude sind z. B. Abstell-, Trocken-, Misch-, Packgebäude. Siehe auch Anhang 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 5: Siehe 2 Nr. 23 sowie 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 5.7 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 6: Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200). Zu 7: Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb die ständige Anwesenheit von Beschäftigten im Arbeitsraum erfordert, können z. B. sein: Körnmaschinen, Patronenpressen zum Herstellen von Schwarzpulverpreßkörpern (Kunkeln), Klassier- und Siebvorrichtungen. Not-Befehlseinrichtungen siehe auch 13 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Not- Befehlseinrichtungen können z. B. Not-Aus-Schalter sein. Die Not- Befehlseinrichtungen sind im Arbeitsbereich des Versicherten anzubringen, sofern keine betrieblichen Gegebenheiten entgegenstehen. Siehe auch 13 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Pulverarbeitsmaschinen, deren Betrieb keine ständige Anwesenheit von Beschäftigten im Arbeitsraum erfordert, können z. B. sein: Kollergänge, Reib- und Poliertrommeln. Zu 8: Geeignet sind z. B. Siebe aus Bronze, Kunststoff, nichtrostenden Stählen. Zu 9: Funkenarmes Material ist z. B. Bronze; auch bestimmte Leichtmetall-Legierungen sind in Wechselwirkung mit anderen Leichtmetall-Legierungen, Bronzen und rostfreien Stählen funkenarm. Zu 10: Diskontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Stapelpressen, auch Kuchenpressen genannt. Kontinuierlich arbeitende Pressen sind z. B. Bandpressen. Zu 10 Abs. 2: Gefährliche Berührungen werden z. B. vermieden durch Ummantelung der Pressen-Säulen mit Leder, Kupferblech oder ähnlich stoßdämpfenden Stoffen.

4 Zu 11: Geeignete Werkstoffe sind z. B. Bronze, Edelstähle, z. B. Werkstoff-Nr , , Ungeeignet sind Porzellan und Stähle mit Ausnahme der genannten Edelstähle. Zu 12 Abs. 1: Geeignete Stoffe sind z. B. Schichtwerkstoffe, Vulkanfiber. Edelstähle siehe auch Durchführungsanweisungen zu 11. Zu 12 Abs. 4: Geeignete Stoffe sind z. B. Phenolformaldehydharze, Schichtwerkstoffe. Zu 14: Siehe auch 45 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 14 Abs. 2: Betriebsbedingt ist z. B. die Anwesenheit von mehr als 2 Versicherten bei hydraulischen Pressen, soweit vorbereitende Arbeiten vorgenommen werden. Siehe auch 18 Abs. 1. Zu 14 Abs. 3: Zum Verpacken zählen hier z. B. Abfüllen, Dosieren, Verschließen, Etikettieren, Signieren, Palettieren. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt. Zu 14 Abs. 4: Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, daß die Maschinen nur bei geschlossener Tür laufen können und sich nur von außen in Gang setzen lassen. Das Herstellen von Rohschwarzpulver umfaßt das Mischen aller Komponenten, gegebenfalls deren Zerkleinern, z. B. mit Kugelmühlen, Kugelschwingmühlen, Luftstrahlmühlen, und Vorverdichten. Körnmaschinen sind z. B. Walzen- bzw. Zahnscheibenkörnmaschinen, Körntrommeln. Pressen sind z. B. hydraulische Pressen, Walzenpressen, Exzenterpressen. Zu 15: Hierzu gehören z. B. Sand, Arsen als Verunreinigung von Schwefel. Schwefelblüte ist wegen ihres Gehaltes an schwefliger Säure unzulässig. Zu 16: Diese Bestimmung dient der Verringerung der Gefahr einer Entzündung und Brandübertragung. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu 4 Abs. 1.

5 Zu 17 Abs. 1: Die hier genannten Rohstoffvormischungen werden auch Binärsätze genannt. Zu 18: Siehe auch Durchführungsanweisungen zu 7. Zu 18 Abs. 1: Ineinandergreifende oder zusammengehörende Bearbeitung sind z. B. Pressen und Vorbrechen, Körnen und Sieben. Zu 18 Abs. 2: Siehe auch 28 Abs. 1 Buchstabe d) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (VBG 55 a). Zu 19 Abs. 1: Zu trockenes Material kann sich z. B. durch starkes Stauben beim Läufern bemerkbar machen. Dies kann durch Befeuchten unterbunden werden. Zu 19 Abs. 4: Geeignete Werkstoffe sind z. B. Holz, Kupfer, Bronze, Kunststoffe. Zu 20 Abs. 2: Geeignet sind z. B. Messing- oder Kupferblechstreifen, Holzstäbchen, Messingbürsten. Zu 20 Abs. 3: Bei der Festlegung des maximalen Preßdruckes ist die Stabilität der Preßeinrichtung und der Preßplatten zu berücksichtigen.

6 Anhang Bezugsquellenverzeichnis Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln. 2. Unfallverhütungsvorschriften Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln. 3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln.

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