Gewährleistung, Garantie und Haftrücklass bei landwirtschaftlichen Bauten

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1 Gewährleistung, Garantie und Haftrücklass bei landwirtschaftlichen Bauten Rudolf Schütz LK NÖ Bauberatung Einleitung Landwirtschaftliches Bauen Regionaler Auftraggeber Traditionell hoher Eigenleistungsanteil (eigene Arbeitszeit Baukostenreduktion) neue Standards in der Bautechnik gesteigertes Umweltbewusstsein gute Bauqualität erfordert gutes Zusammenspiel zwischen Bauherr und ausführender Firma

2 Gewährleistung u. Garantie Rechtsgrundlagen Grundsätzliche Reglung Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Spezielle Reglung Werkvertragsnormen Gewährleistung ist ein gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner (Übergeber) ein einstehen für Mängel zu fordern. Garantie ist eine freiwillige Zusage Gewährleistungsanspruch Allgemeines Verbrauchergeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher) können Gewährleistungsansprüche weder ausgeschlossen noch wesentlich werden auch nicht im Kleingedruckten einschränkt Landwirte sind Unternehmer Unternehmergeschäfte (außerhalb des Konsumentenschutzgesetzes) kein prinzipielles Verbot der Einschränkung oder des Ausschlusses Gewährleistungsansprüche die Grenze bildet erst die Sittenwidrigkeit

3 Was sind eigentlich Normen? NORMEN sind qualifizierte Empfehlungen; qualifiziert deshalb weil sie von Vertretern aller interessierten Kreise (Verbraucher, Erzeuger und Wissenschaft) nach allgemein anerkannten Verfahrensregeln in einem öffentlichen Einspruchsverfahren geschaffen wird. ÖNORMEN sind nicht verbindlich, sie können jedoch durch Gesetz oder Vertrag für verbindlich erklärt werden. Außerdem dient die ÖNORM als Maßstab für den in den bezugshabenden Rechtsvorschriften nicht näher definierten Begriff des Standes der Technik. Z.B. ist sie bei der Ermittlung des Schadensfalles Grundlage bei der Beurteilung im Zuge von Sachverständigengutachten. Garantie besondere vertragliche Zusage des Herstellers im Fall der Mangelhaftigkeit eines Produktes dieses zu reparieren, auszutauschen oder sonst Abhilfe zu schaffen besteht immer zusätzlich zum Gewährleistungsanspruch der gesetzliche Gewährleistungsanspruch wird nicht eingeschränkt Garantieerklärung einfach und verständlich Frage des Verschuldens des Garantierenden spielt keine Rolle Garantiedauer ist gesetzlich nicht geregelt Garantie ist eine freiwillige Zusage

4 Beispiel Garantie Gewährleistung verschuldensunabhängige Haftung für Sach- und Rechtsmängel, die zum Übergabe- bzw. Lieferzeitpunkt schon vorhanden sind Fristen für bewegliche Sachen zwei Jahre für unbewegliche Sachen drei Jahre Wann liegt ein Mangel vor? wenn die Sache oder das Werk nicht die vereinbarten oder wenn kein ausreichende bzw. ausdrücklicher Vereinbarung besteht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt

5 Wann ist ein Mangel eingeschränkt? Ist ein Mangel auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen erteilte Anweisungen beigestellte Materialien oder beigestellte Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn a) die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und der AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder b) er diese Mängel auch bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Geltendmachung von Mängeln ehestens nach Bekanntwerden innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge). Erneute Gewährleistungsfrist nach Behebung des Mangels Ende der Gewährleistung, AN wird frei Arten von Mängel Offener Mangel Verdeckter Mangel

6 Rechte aus der Gewährleistung Verbesserung (Reparatur, Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) den Austausch der Sache eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) Vorrang hat Verbesserung oder der Austausch Ausgenommen die Verbesserung oder der Austausch ist unmöglich oder verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden (abhängig vom Wert, Schwere des Mangels) Übernahme Übernahmearten Übernahmeverweigerung wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den ver-einbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder wenn Unterlagen fehlen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen) Rechtsfolgen der Übernahme Gefahr geht über, Beginn der Gewährleistungsfrist Übernahme trotz Mängel bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ausgenommen - nicht gerügte offensichtliche Mängel

7 Die Prüf- und Warnpflicht Pflicht des AN, die ihm vom AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen erteilten Anweisungen beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen (AN hat sich vom ordnungsgemäße Zustand bereits fertig gestellter Leistungen zu überzeugen) so bald wie möglich zu prüfen unverzüglich schriftlich mitzuteilen Verbesserungsvorschläge durch AN Rechtzeitige Entscheidung des AG Jeder haftet für die Folgen seiner Unterlassung Schadensersatz wenn der Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt 1) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung); 2) wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens a) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung, b) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: bei einer Auftragssumme bis ,00 Euro: höchstens ,00 Euro; bei einer Auftragssumme über ,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens ,00 Euro.

8 Schadensersatz Schadenersatzansprüche umfassen sowohl den Schaden an der Sache selbst, als auch Folgeschäden Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist, dass zumindest leicht fahrlässig gehandelt wurde Verschulden? Im Schadenersatzrecht bestehen sehr lange Haftungsfristen, ein derartiger Anspruch verjährt nämlich erst 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger bzw. jedenfalls nach Verstreichen eines Zeitraums von 30 Jahren. Haftungsrücklass dient der Sicherstellung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen keine gesetzliche Grundlage im ABGB Der AG hat dadurch das Recht, den Werklohn des AN bis zu einem bestimmten Teil zeitlich befristet über die Fälligkeit der jeweiligen Werklohnrechnung hinaus ohne Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche behaupten und beweisen zu müssen zurückzuhalten.

9 Haftungsrücklass Wann gilt ein Haftungsrücklass? Vertragliche Vereinbarung Höhe des Haftungsrücklasses frei vereinbar Lt Werkvertrags-ÖNORMEN 2% der jeweiligen Schlussrechnungssumme Dauer des Haftungsrücklasses nach Ablauf der Gewährleistungsdauer an den AN auszuzahlen Längerer Zeitraum möglich 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzahlen Haftungsrücklass Ablöse des Haftungsrücklasses bar einbehalten Bankgarantie Versicherungsprodukte Inanspruchnahme muss berechtigt sein. Wenn AN seine Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzpflichten nicht erfüllt und der Auftraggeber den Mangel bzw. Schaden auf Kosten des Auftragnehmers deswegen selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen muss oder die sofortige Behebung eines Mangels oder Schadens für den AG zur Abwendung eines gewichtigen Nachteils dringend erforderlich und eine sofortige Behebung durch den AN nicht möglich ist.

10 Schlussbemerkungen Schadensfall eine auf den Einzelfall bezogene konkrete Prüfung Bezüglich Unternehmerstellung sollte das Problembewusstsein geschärft werden Bedeutung hat der abgeschlossene Vertrag (Auftrag) zwischen Firma und Landwirt Bauvertrag sollte grundsätzlich partnerschaftlich sein Betreffend Streitigkeit wird das Partnerschaftliche und Schlichtende in der Norm hervorgehoben vor einer Streiteinlassung Schlichtungsverfahren Offizialberatung wird häufig im Zuge einer Schlichtung beigezogen

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