Unternehmenssteuerreform III
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- Luisa Lange
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1 Unternehmenssteuerreform III Referendumsabstimmung vom 12. Februar 2017 Peter Hegglin Ständerat Kanton Zug , Cham ZugWest
2 1. Ausgangslage Inhalt 1. Ausgangslage 2. Steuerpolitische Massnahmen 3. Finanzpolitische Massnahmen 4. Fazit 2
3 1. Ausgangslage Was steht auf dem Spiel? Standort Schweiz direkt betroffen: Unternehmen Arbeitsplätze Die Hälfte der gesamten privaten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in der Schweiz Zulieferbetriebe profitieren indirekt Gewinnsteuereinnahmen (Bund, Kantone Gemeinden) von total rund CHF 5.4 Mrd. Weitere indirekte Steuern und Einkommenssteuern Nichtstun ist keine Option und käme teurer 3
4 Internationale Entwicklung (I) 1. Ausgangslage Die Reform ist dringend. Stein des Anstosses Unterschiedliche Besteuerung von Gewinnen aus inländischer und ausländischer Quelle in Gesellschaften mit kantonalem Steuerstatus Treiber sind internationale Entwicklungen OECD: «Forum on Harmful Tax Practices» und «Base Erosion and Profit Shifting» Projekt (BEPS) Steuerdialog mit der EU: Verständigung am
5 Internationale Entwicklung (II) 1. Ausgangslage Die Reform ist dringend. OECD EU Vertiefungsarbeiten von BEPS («Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung»; Ruling-Austausch; Country-by-Country Reporting) Paket zur Bekämpfung von Steuervermeidung Sanktionsmöglichkeiten einzelner Staaten Durchsetzung der Mindestbesteuerung, Nichtgewährung von Abzügen, Erhöhung der Steuern auf Dividenden, Aussetzung von Doppelbesteuerungsabkommen 5
6 1. Ausgangslage Unternehmensbesteuerung heute (I) Gewinnsteuereinnahmen von Statusgesellschaften (Durchschnitt ) Bund: 3,3 Milliarden Franken (exkl. Kantonsanteil); 49 % Anteil Gewinnsteuereinnahmen Kantone: 2,1 Milliarden Franken (inkl. Kantonsanteil): 21 % Anteil Gewinnsteuereinnahmen Der Bund profitiert von kantonalen Anstrengungen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit 6
7 Unternehmensbesteuerung heute (II) 1. Ausgangslage Nur Wenige bezahlen den Löwenanteil Unternehmenssteuererträge klassiert nach Stufen des Reingewinns - DBSt, Aktiengesellschaften und GmbH, % 80% 3% 45% Unternehmenssteuererträge der direkten Bundessteuer, klassiert nach Stufen des Reingewinns (AG und GmbH) % 40% 88% > 1 Mio. CHF 0 < 1 Mio. CHF 0 CHF 52% 20% 0% Anzahl Steuerpflichtige 12% Steuerertrag Quelle: Statistik ESTV direkte Bundessteuer 7
8 Index 1990 =100 Unternehmensbesteuerung heute (III) 1. Ausgangslage Kein Aushungern des Staates Keine Verlagerung der Belastung auf die Bevölkerung 320 Entwicklung der Steuerertrag (Bund, Kantone, Gemeinden) BIP Einkommenssteuern natürliche Personen Gewinnsteuern juristische Personen Unternehmenssteuererträge (Bund, Kantone, Gemeinden) im Vergleich zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Quelle: Daten Finanzstatistik EFV
9 Index (2004 = 100) Unternehmensbesteuerung heute (IV) 1. Ausgangslage Verdoppelung der Gewinnsteuereinnahmen von Statusgesellschaften Gewinnsteuern DBSt Gesellschaften mit kant. Steuerstatus Gewinnsteuer DBSt total nom. BIP Quelle: EFV, ESTV
10 Anteil Statusgesellschaften an den Gewinnsteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden Unternehmensbesteuerung heute (V) 1. Ausgangslage Unterschiedliche Ausgangslage der Kantone 60% BS 50% ZG 40% 30% SH BL VD GE NE 20% 10% SZ TI AI CH FR NW GL LU SG JU ZH GR BE AR OW UR TG SO VS AG 0% 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% Anteil Gewinnsteuern am Fiskalertrag von Kantonen und Gemeinden 2014 Quelle: Eigene Darstellung, Daten EFV, ESTV. 10
11 Ziele der Reform (I) 1. Ausgangslage Standortattraktivität Internationale Akzeptanz Ergiebigkeit 11
12 Ziele der Reform (II) 1. Ausgangslage Worum geht es? Abschaffung nicht akzeptierter Steuerregimes Statusgesellschaften (Art. 28 StHG): Holdings, Domizil- und gemischte Gesellschaften Prinzipalgesellschaften Schweizer Finanzierungsbetriebsstätten Worum geht es nicht? Keine Steuersenkungsvorlage für Statusgesellschaften Statusgesellschaften heute: 8 % 12 % Ordentlich besteuerte heute: 12 % 24 % 12
13 Patentbox 2. Steuerpolitische Massnahmen Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden nur teilweise besteuert. Ermässigung darf höchstens 90 % betragen Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen 13
14 Patentbox Details (I) 2. Steuerpolitische Massnahmen Obligatorisch für die Kantone Für selbständig Erwerbende und juristische Personen Qualifizierende Immaterialgüterrechte Patente und vergleichbare Rechte Ausgestaltungsspielraum nach OECD-Standard Residualmethode Quelle: EFD
15 Patentbox Details (II) 2. Steuerpolitische Massnahmen Modifizierter Nexusansatz OECD-Standard Verhältnis zwischen den zulässigen getragenen Kosten und den gesamten F&E-Kosten Höhe der Entlastung In der Kompetenz der Kantone Höchstens 90 Prozent Quelle: EFD
16 Patentbox Details (III) 2. Steuerpolitische Massnahmen Mögliche qualifizierende Immaterialgüter-rechte gemäss OECD-Standard Quelle: EFD
17 Förderung von Forschung und Entwicklung 2. Steuerpolitische Massnahmen Kantone können einen Abzug zulassen, der über die tatsächlichen Forschungs- und Entwicklungskosten in der Schweiz hinausgeht; Höhe der Entlastung In der Kompetenz der Kantone Höchstens 150% Prozent 17
18 2. Steuerpolitische Massnahmen Förderung von Forschung und Entwicklung Details (I) Inputförderung Fakultativ für die Kantone Bundessteuer nicht betroffen Für selbständig Erwerbende und juristische Personen Nur F&E im Inland Definition von F&E in einer Verordnung des Bundesrats 18
19 Förderung von Forschung und Entwicklung Details (II) Beispiel: Mögliche Berechnung des F&E-Abzugs Sachverhalt Die Y AG betreibt eine Maschinenfabrik. Sie entwickelt neue Technologien und setzt diese erfolgreich in ihrer Produktion ein. Im abgelaufenen Geschäftsjahr weist sie einen Gewinn von CHF 2 Mio. aus. Die Forschungs- und Entwicklungskosten betragen CHF 1,5 Mio., wovon CHF 0,2 Mio. auf das Ausland entfallen Annahme 2. Steuerpolitische Massnahmen Das kantonale Steuergesetz berücksichtigt die Forschungs- und Entwicklungskosten mit 130%. Quelle: EFD
20 Förderung von Forschung und Entwicklung Details (III) Beispiel: Mögliche Berechnung des F&E-Abzugs 2. Steuerpolitische Massnahmen Steuerveranlagung * Staats- und Gemeindesteuern: Gewinn gemäss Erfolgsrechnung CHF 2,00 Mio../. Förderung F&E 30% von CHF 1,3 Mio. CHF 0,39 Mio. Steuerbarer Gewinn CHF 1,61 Mio. Direkte Bundessteuer: Gewinn gemäss Erfolgsrechnung Steuerbarer Gewinn CHF 2,00 Mio. CHF 2,00 Mio. * Die Abzugsfähigkeit des Steueraufwands wird nicht berücksichtigt. Quelle: EFD
21 2. Steuerpolitische Massnahmen Zinsbereinigte Gewinnsteuer Abzug für kalkulatorischen Zins auf hohem Eigenkapital (Notional Interest Deduction NID) Begrenzt auf das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital (Sicherheitseigenkapital) Kalkulatorischer Zinssatz = Rendite 10-jähriger Bundesanleihen Obligatorisch für den Bund Fakultativ für die Kantone unter der Bedingung, dass die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne im Privatvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren zu mindestens 60% erfolgt. Quelle: EFD
22 Massnahmen bei der Kapitalsteuer 2. Steuerpolitische Massnahmen Heutige Statusgesellschaften entrichten eine reduzierte Kapitalsteuer Korrespondiert mit den Regelungen bei der Gewinnsteuer 22
23 Massnahmen bei der Kapitalsteuer Detail 2. Steuerpolitische Massnahmen Reduzierte Bemessungsgrundlage für Eigenkapital juristischer Personen, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie Konzerninterne Darlehen entfällt Fakultativ für die Kantone Quelle: EFD
24 2. Steuerpolitische Massnahmen Aufdeckung stiller Reserven Steuerfreie Aufdeckung stiller Reserven juristischer Personen bei Zuzug Abschreibungen: ordentliche Abschreibungssätze / Goodwill innert 10 Jahren Steuerliche Abrechnung bei Wegzug Sonderbesteuerung während 5 Jahren für bei Aufhebung der Steuerstatus aufgedeckte stille Reserven. Obligatorisch für Bund und Kantone Quelle: EFD
25 Aufdeckung stiller Reserven Details 2. Steuerpolitische Massnahmen Aufdeckung stiller Reserven einschliesslich Goodwill nur in der Steuerbilanz: Zuzug/Eintritt: Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die CH Beendigung der Steuerbefreiung Wegzug/Austritt: Bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland Beginn Steuerbefreiung Quelle: EFD
26 Entlastungsbegrenzung 2. Steuerpolitische Massnahmen Mindestens 20 Prozent der Gewinne werden versteuert Mechanismus zur Sicherung der finanziellen Ergiebigkeit der Unternehmenssteuern Keine unberechenbare Kumulation von Entlastungsmassnahmen Obligatorisch für die Kantone 26
27 Falls nötig: Senkung kantonale Gewinnsteuer 2. Steuerpolitische Massnahmen Hoheit und Kompetenz der Kantone Unterschiedliche Betroffenheit 27 Quelle: EFD 2016
28 Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 3. Finanzpolitische Massnahmen Bund profitiert massiv vom kantonalen Engagement zum Erhalt der Attraktivität Erhöhung des Kantonsanteils an der DBSt um 4,2 Prozentpunkte: von 17,0% auf 21,2% Gemäss Finanzplan des Bundes: 2019 rund 920 Mio. Quelle: EFD
29 Anpassungen des Finanzausgleichs 3. Finanzpolitische Massnahmen Reduzierte Gewichtung der Unternehmens-gewinne im Ressoucenpotenzial Gewichtung gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung (Zeta- Faktoren) Reduziertes Ressourcenpotenzial bisher nur für Statusgesellschaften Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwächste Kantone von 180 Mio. pro Jahr während 7 Jahren entspricht den freiwerdenden Bundesmittel aufgrund des Rückgangs des Härteausgleichs ab 2016 Quelle: EFD
30 3. Finanzpolitische Massnahmen Anpassungen des Finanzausgleichs Details (II) Begrenzung der Zeta-Faktoren im Übergang Untergrenze, allenfalls Obergrenze Kompetenz beim Bundesrat Vorschlag im 3. Wirksamkeitsberichts (2018). Temporäre Weiterführung der Beta-Faktoren Keine direkte Berücksichtigung der Aufdeckung stiller Reserven im Übergang Gewinne ehemalige Statusgesellschaften teilweise weiterhin mit Beta-Faktoren gewichten Degressive Berücksichtigung während 5 Jahren, das heisst bis im Jahr Quelle: EFD
31 Fazit 4. Fazit Ich empfehle die USR III am 12. Februar 2017 zur Annahme: Es handelt sich um eine zentrale Reform zur Sicherung der Staatseinnahmen und des Standorts Schweiz. Nichtstun ist keine Option und käme die Schweiz teurer zu stehen. Die USR III ist ausgewogen: Kantone haben richtigerweise Umsetzungsspielraum. Der Bund profitiert von den kantonalen Anstrengungen und beteiligt sich darum an den Anstrengungen der Kantone. Eine Ablehnung der USR III würde Arbeitsplätze gefährden und grössere Einnahmenausfälle bringen. 31
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