Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
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- Siegfried Kuntz
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1 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart:
2 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszubildenden. 2 Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG (TVAöD - BBiG). (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die 2, 4, 5, 6, 8a, 9, 12, 12a, 13, 14, 15, 16, 17, 19 und die Anlagen 1 bis 4 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVAöD - Allgemeiner Teil. 3 Probezeit (1) Die Probezeit beträgt drei Monate. (2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. (3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden
3 (4) 1 Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2 Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird. (5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist. (6) 1 Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2 21, 23 JArbSchG und 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt. 8 Ausbildungsentgelt (1) 1 Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, im ersten Ausbildungsjahr 617,34 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 666,15 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 710,93 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 773,06 Euro. 2 Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende des Bundes, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro. 3 Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Bereich der Mitgliedverbände der VKA, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, - 3 -
4 a) ab 1. Oktober 2005 im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr 580,30 Euro, 626,18 Euro, 668,27 Euro, 726,68 Euro. b) ab 1. Juli 2006 im ersten Ausbildungsjahr 589,56 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 636,17 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 678,94 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 738,27 Euro. c) ab 1. Juli 2007 im ersten Ausbildungsjahr 598,82 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 646,17 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 689,60 Euro, im vierten Ausbildungsjahr 749,87 Euro. (2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. (3) Im Geltungsbereich des TV-S wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen. (4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (5) Wird die Ausbildungszeit a) gemäß 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder - 4 -
5 b) auf Antrag der Auszubildenden nach 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach 27b Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. (6) In den Fällen des 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt. (7) Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA werden für die Jahre 2006 und 2007 Einmalzahlungen nach Maßgabe der Anlage 4 gezahlt. 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung. (2) 1 Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.b. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2 Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.b. für ICE) erstattet werden. 3 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am - 5 -
6 auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4 Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5 Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6 Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. (3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. (4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. 10a Familienheimfahrten 1 Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.b. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2 Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.b. für ICE) erstattet werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt
7 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden. (2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen erforderlich sind. 16a Übernahme von Auszubildenden 1 Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3 Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. 18 Zeugnis 1 Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3 Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft
8 (2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 kann 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt werden. Berlin/Köln, den 13. September
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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVAöD Allgemeiner
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVAöD Allgemeiner
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG
R 73/2017 Anlage 14 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr.
Gültig für Personen, die in forstwirtschaftlichen. und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden
Forstwirtschaft Ausbildungstarifvertrag TVA-Forst Gültig für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
17.10.06 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 17. Februar 2017 Zwischen
Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, - einerseits - und. - andererseits - *
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) vom 1. September 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 15. April 2015
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Arbeitsfassung Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 17. Februar
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 29. April 2016
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende. vom 31. Januar Zwischen
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 für Auszubildende vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) vom 1. September 2009 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium
TVAöD Allgemeiner Teil mit den Vorschriften des Besonderen Teils Pflege. - Durchgeschriebene Textfassung der VKA - Inhaltsverzeichnis
TVAöD Allgemeiner Teil mit den Vorschriften des Besonderen Teils Pflege - Durchgeschriebene Textfassung der VKA - Stand: 1. Januar 2011 Zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner
Im Auftrag Heel. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B im Hause. nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
17.10.06 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 28. März 2015 Zwischen
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Teil 4.1 AVR-WÜ/I Teil 4 Ausbildungsverhältnisse Teil 4.1 Bestimmungen zum TVAöD - Allgemeiner Teil (AT) - 1 Geltungsbereich (1) Anstelle von 1 Abs. 1 TVAöD - AT - wird bestimmt: Dieser Teil 4.1 gilt für
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) vom 1. September 2009 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, - einerseits
Tarifvertrag. für. Auszubildende bei der RNV GmbH (TVA-RNV) in der Fassung vom 03. Mai 2011
Tarifvertrag für bei der RNV GmbH (TVA-RNV) in der Fassung vom 03. Mai 2011 zwischen der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (im Folgenden RNV genannt) einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g
Anlage zum HMdIS-Schreiben vom 15. August 2017 I 41 P 2100 A 401 Zwischen vertreten durch (Ausbildender) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Auszubildende/Auszubildender 2 ) wird - vorbehaltlich
für Auszubildende der Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TVA-UKN) Gültig ab 1. Januar 2008
Tarifvertrag für Auszubildende der Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TVA-UKN) Gültig ab 1. Januar 2008 Zwischen dem Universitätsklinikum Rostock, Anstalt des öffentlichen
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege)
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 10. März 2011 Tarifvertrag für Auszubildende
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
Arbeitsfassung Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 28. März 2015 in der für das Land Berlin
Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen. Vom 10. Mai 2016
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen Vom 10. Mai 2016 Artikel 1 Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF) 1 Änderung des
Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern des Krankenhaus-Arbeitgeberverbandes Hamburg (TVAzubi-KAH)
Seite 1 Tarifvertrag für Auszubildende bei Mitgliedern des Krankenhaus-Arbeitgeberverbandes Hamburg (TVAzubi-KAH) vom 14. Juni 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 07.06.2016 Zwischen
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Anlage zur KAO. Arbeitsrechtliche Regelung über die Rechtsverhältnisse der Auszubildenden und Schüler/Schülerinnen im kirchlichen Dienst
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Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) vom 1.9.2009, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 3 vom 16.4.2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege)
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Zwischen. dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, - einerseits - und. - andererseits - *
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