Juristisches Repetitorium

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1 Lösungen Fall 1 Der Bescheid vom... der Beklagten und [in Gestalt des] der Widerspruchsbescheid vom... werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Zum Hauptsachetenor Statt der Formulierung und der Widerspruchsbescheid kann auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gewählt werden. Letzteres ist sinnvollerweise aber nur auszusprechen, wenn der Ausgangsverwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid verändert wurde. 1 Die Erwähnung des Aktenzeichens der aufzuhebenden Bescheide ist regelmäßig überflüssig. Vergleiche 154 I VwGO. Vergleiche 167 I VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. In Anfechtungs- und Verpflichtungssachen erfolgt gemäß 167 II VwGO ein Ausspruch bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur hinsichtlich der (unterhalb von Euro liegenden) Kosten, so daß von vornherein nur 708 Nr. 11 ZPO zur Anwendung kommen kann. Bei der Abwendungsbefugnis nach 711 ZPO sind folgende Positionen in Anschlag zu bringen: Gerichtliche Gebühren werden unberücksichtigt gelassen. Anders als im Zivilprozeß nach 12 I GKG besteht im Verwaltungsprozeß keine Vorschußpflicht. Es sind daher nur die klägerischen Anwaltskosten zu berücksichtigen. Der Streitwert richtet sich mangels genauerer Anhaltspunkte nach 52 II GKG und beträgt 5000 Euro. Gemäß 2 II, 13 RVG i.v.m. Nr. 3100, 3104 VV erhält der Rechtsanwalt hier zwei Gebühren: die Verfahrensgebühr (Gebührensatz 1,3) und die Terminsgebühr (Gebührensatz 1,2) 2. Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäß Nr VV und 16 % Mehrwertsteuer nach Nr VV, macht 1 2 Vgl. Pietzner/ Ronellenfitsch, 20 III, Rdnr. 35 Eine eigenständige Beweisgebühr sieht das RVG, im Gegensatz zur BRAGO, nicht mehr vor. Der durch den Wegfall der Beweisgebühr entstehende Verlust soll durch die erhöhte Verfahrungs- und Terminsgebühr ausgeglichen werden.

2 zusammen ca. 900 Euro. Inklusive des Sicherheitszuschlags ergibt sich damit ein Betrag von 1000 Euro. Einen guten Überblick über das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches am in Kraft getreten ist, geben folgende Aufsätze: Hartung, NJW 2004, 1409 ff. Kroiß, JuS 2004, 679 ff. Hünnekens, Rpfleger 2004, 445 ff. Fall 2 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Eine gesonderte Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach 162 II 2 VwGO ist hier entbehrlich, da eine Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten des Klägers im Fall der Klageabweisung sowieso zu verneinen ist. Für die Beklagte fallen keine Rechtsanwaltskosten an, da der für die Behörde auftretende Regierungsrat nicht als Rechtsanwalt auftritt (keine Prozeßvollmacht). Zur Abdeckung der möglicherweise entstandenen Kosten ist für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ein Pauschalbetrag von 50 Euro anzunehmen. 713 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da dem Beklagten gegen die Entscheidung noch der Antrag auf Zulassung der Berufung nach 124, 124a VwGO zusteht. Der Streitwert beträgt nach 52 III GKG 500 Euro. Fall 3 Die in der Baugenehmigung der Beklagten vom... aufgeführte Auflage, nämlich..., und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom... werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 1350 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3 Zur Hauptsacheentscheidung Das Verwaltungsgericht ging hier von Teilbarkeit der Nebenbestimmung vom Restverwaltungsakt aus, so daß eine Anfechtungsklage statthaft war. Folglich wurde nicht eine Verpflichtung, die Baugenehmigung ohne Auflage zu erteilen, ausgesprochen, sondern nur der belastende Teil der Genehmigung aufgehoben. Der Wert der Sicherheitsleistung ist geschätzt, da keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Auslagen im Vorverfahren angefallen sind. Während nach 118 II BRAGO die für eine außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen waren, bestimmt Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV, dass, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nr VV bis 2403 VV entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Rechnung (Wert: 5000 Euro, 52 II GKG) Vergütung für außergerichtliche Tätigkeit 1. Geschäftsgebühr, Nr VV (1,3) 391,30 Euro 2. Post- und Telekom-Pauschale 20,00 Euro Zwischensumme 411,30 Euro 16 % Umsatzsteuer 65,81 Euro Gesamtbetrag 477,11 Euro Vergütung für gerichtliche Tätigkeit 1. Verfahrensgebühr, Nr VV 195,65 Euro 2. Terminsgebühr, Nr VV 361,20 Euro 3. Post- und Telekom-Pauschale 20,00 Euro Zwischensumme 576,85 Euro 16 % Umsatzsteuer 92,30 Euro Gesamtbetrag 669,15 Euro Fall 4 Der Widerspruchsbescheid vom... wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

4 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 35 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Zum Hauptsachetenor Problematisch ist, ob das Verwaltungsgericht nur den an einem Mangel leidenden Widerspruchsbescheid selbständig aufheben kann, da ja 79 I Nr. 1 VwGO von dem ursprünglichen Verwaltungsakt in Form des Widerspruchsbescheides als Klagegegenstand ausgeht. Hier könnte aber der Rechtsgedanke des 79 II VwGO eingreifen. Wenn der Widerspruchsbescheid alleiniger Klagegegenstand hätte sein können, ist auch von der Möglichkeit auszugehen, nur den Widerspruchsbescheid aufzuheben, auch wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt durch den Kläger mitangegriffen wurde. Fraglich ist nur, ob hier eine zusätzliche selbständige Beschwer vorliegt. Die Erhöhung der Gebührenforderung stellt eine reformatio in peius dar. Nach der Rechtsprechung liegt damit bereits 79 II 1 VwGO vor. Allerdings gibt es erhebliche Gegenmeinungen 3, die erst bei einer Wesensänderung des Verwaltungsakt ( Selbsteintritt durch die Widerspruchsbehörde, zum Beispiel die Ordnungsverfügung der Ausgangsbehörde wird mit einer Zwangsgeldandrohung erweitert) von einer selbständigen Beschwer ausgehen. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß der fehlerhaft handelnden Widerspruchsbehörde mangels Beteiligung am Prozeß keine Kosten auferlegt werden können. Die herrschende Meinung geht daher davon aus, daß der Kläger auf der Kostenlast gesamt sitzen bleibt, obwohl er zumindest einen Teil des Verfahrens gewonnen hat. Argument ist, daß ein Fehler der Widerspruchsbehörde der Ausgangsbehörde nicht zugerechnet werden kann. Dieses Argument greift aber im vorliegenden Fall nicht, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde (vergleiche 7 I HmbAGVwGO) identisch sind. Daher waren hier die Kosten entsprechend dem Unterliegen aufzuteilen. Die Kostenentscheidung beruht daher auf 155 I 1 2. Alt. VwGO. Von 155 I 1 1. Alt. VwGO ist selten Gebrauch zu machen, da mangels anwaltlicher Vertretung der Behörde die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten regelmäßig unterschiedlich hoch ausfallen. Sollte von der Möglichkeit dennoch einmal Gebrauch gemacht werden, entfällt eine Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Streitwert richtet sich nach 52 III GKG. 3 Bspw. Eyermann/ Fröhler, VwGO, 79, Rdnr. 3

5 Fall 5 Unter Aufhebung des Bescheides vom... und des Widerspruchsbescheides vom... wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die am... beantragte Baugenehmigung für... zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Abwendungsbefugnis: 1000 Euro). Zum Hauptsachetenor Zwar spricht 113 V VwGO von einer Verpflichtung der Behörde, die Formulierung verurteilt entspricht aber der herrschenden Praxis. Die Aufhebung der ablehnenden Bescheide ist in 113 V VwGO ebenfalls nicht erwähnt, wird aber üblicherweise vorgenommen. Streitwert nach 52 II GKG. Fall 6 Unter Aufhebung des Bescheides vom... und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom... wird die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. (Abwendungsbefugnis: 650 Euro für Beklagte, 20 Euro für Kläger). Zur Hauptsacheentscheidung Der Kläger hat weniger erreicht als er begehrt hat (Bescheidungs- statt Vornahmeurteil). Daher war die Klage im übrigen abzuweisen. Vergleiche 155 I 1 2. Alt. VwGO. Die Quotelung 2/3 zu 1/3 entspricht der Billigkeit und wird auch in der Praxis angewandt. Der Kläger erhält antragsgemäß einen neuen Bescheid (daher überwiegende Kostentragung bei der Behörde), allerdings ist die Behörde inhaltlich nicht an den Richterspruch gebunden (daher Teilkostentragung durch den Kläger). Streitwert 5000 Euro ( 52 II GKG)

6 Fall 7 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2500 Euro vorläufig vollstreckbar. 167 II VwGO findet keine Anwendung, so daß die 2000 Euro für den Kläger vorläufig vollstreckbar sind. Der Ausspruch richtet sich daher nach 709 S. 1 ZPO. Fall 8 Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers vom... über dessen Zulassung zum Volksfest in S verpflichtet war. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (Abwendungsbefugnis: 1000 Euro). Zur Hauptsacheentscheidung Es handelt sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach 113 I 4 VwGO (doppelt) analog. Der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt hat sich vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Der Tenor ist in einem solchen Fall, bei dem Spruchreife nicht vorgelegen hat, strittig. Nach einer Ansicht hat das Verwaltungsgericht nur die Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids festzustellen, nach anderer Ansicht ist - wie hier - festzustellen, daß die Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war. 4 Liegt dagegen ein gebundener Verwaltungsakt oder eine Ermessensreduzierung auf Null vor, ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die Zulassung zu erteilen (nach anderer Ansicht spricht das Verwaltungsgericht nur aus, daß der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig waren). Wie hier ist auch bei Fortsetzungsfeststellungsklagen, die eine Verlängerung einer Anfechtungsklage darstellen, ein Ausspruch über die Rechtsverletzung des Klägers entbehrlich. Problematisch war hier weiter, daß der Kläger in seiner Bescheidungsfeststellungsklage eine andere Rechtsauffassung als das Verwaltungsgericht vertritt. Nach BayVGH, ZfBR 1984, 45 ist in diesen Fällen die Klage teilweise abzuweisen. Da sich 4 Vgl. Kopp, VwGO, 113, Rdnr. 107 a.e.

7 aber Antrag und Tenor decken und die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Tenor erscheint, ist diese Ansicht abzulehnen. Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage als Verlängerung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angesehen wird, folgt die Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf die Kosten unmittelbar aus 167 II VwGO. Ansonsten (Fortsetzungsfestellungsklage als Feststellungsklage) folgt diese aus der Natur eines Feststellungsurteils.

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