Ausfuhrerstattung - Sektor Rindfleisch

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1 Ausfuhrerstattung - Sektor Rindfleisch Gültig ab 21. September 2012 KN-Code Warenbezeichnung Produktcode Bestimmung ex 0102 ex ex Rinder, lebend: - Rinder - - reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): Erstattungsbetrag ( 7 ) in /100 kg Lebendgewicht bis zum Alter von 30 Monaten andere ex Kühe: bis zum Alter von 30 Monaten andere ex andere: mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr ex ex andere: mit einem Gewicht von mehr als 160 u. höchstens 300 kg: zum Schlachten: mit einem Gewicht von mehr als 220 kg mit einem Gewicht von mehr als 300 kg: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): zum Schlachten andere Kühe: zum Schlachten andere andere: zum Schlachten andere B11 Stand: Seite 1 von 9

2 ex Büffel: - - reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): bis zum Alter von 30 Monaten Kühe: bis zum Alter von 30 Monaten ex andere: - - reinrassige Zuchttiere: Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): bis zum Alter von 30 Monaten Kühe: bis zum Alter von 30 Monaten Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: - ganze oder halbe Tierkörper: - - der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, jedoch mehr als zehn Rippen: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B andere: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B02 Stand: Seite 2 von 9

3 andere Teile mit Knochen: "quartiers compensés": von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B Vorderviertel, zusammen oder getrennt: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B Hinterviertel, zusammen oder getrennt: mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren: von männlichen ausgewachsenen Rindern (1) ( 1 ) B andere B02 ex anderes: mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks B02 Stand: Seite 3 von 9

4 ex ohne Knochen: - - entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1643/2006 der Kommission (3) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 (4) nach Kanada - - entbeinte Teilstücke einschließlich Hackfleisch/Faschiertes (*), mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) US ( 3 ) 404-CA ( 4 ) ( 6 ) B andere mit einem durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 55 Gewichtshundertteilen oder mehr (6), jedes Stück einzeln verpackt: von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens acht Rippen oder Rippenpaaren, gerader oder "Pistola"-Schnitt (2) In dem Fall gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 wird die Erstattung für die Erzeugnisse um 7 EUR/100 kg gekürzt ( 2 ) ( 6 ) B EG ex von Vordervierteln ausgewachsener männlicher Rinder, zusammen oder getrennt, gerader oder "Pistola"-Schnitt (2) ( 2 ) ( 6 ) B EG - - andere Fleisch von Rindern, gefroren: - ganze oder halbe Tierkörper: - - der vordere Teil des Tierkörpers oder des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippen B andere B02 ex andere Teile, mit Knochen: "quartiers compensés" B02 Stand: Seite 4 von 9

5 Vorderviertel, zusammen oder getrennt B Hinterviertel, zusammen oder getrennt: mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren B mit mehr als acht Rippen oder acht Rippenpaaren B02 ex anderes: mit einem Knochenanteil von nicht mehr als einem Drittel des Gewichts des Teilstücks B ohne Knochen: - - anderes: entbeinte Teilstücke für Ausfuhren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1643/2006 der Kommission (3) nach den Vereinigten Staaten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 (4) nach Kanada andere, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr (6) US ( 3 ) 404-CA ( 4 ) ( 6 ) B andere Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren, oder Mauleseln frisch, gekühlt oder gefroren: - von Rindern, frisch oder gekühlt: - - andere: Stand: Seite 5 von 9

6 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch B02 - von Rindern, gefroren: andere: andere: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch B02 ex 0210 ex ex Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: - Fleisch von Rindern: - - ohne Knochen: gesalzen und getrocknet ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: ex von Rindern: - - andere: Stand: Seite 6 von 9

7 ex Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend: mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (8) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend: Gewichtshundertteile oder mehr: Erzeugnisse, welche die in der Verordnung (EWG) ( 5 ) Nr. 1731/2006 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfüllen Gewichtshundertteile oder mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteile: Erzeugnisse, welche die in der VO (EWG) ( 5 ) Nr. 1731/2006 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfüllen ex andere, in luftdicht verschlossenen Behältnissen kein anderes Fleisch als Rindfleisch enthaltend: mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,35 (8) und folgende Gewichtshundertteile Rindfleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthaltend: Gewichtshundertteile oder mehr: Erzeugnisse, welche die in der VO (EWG) ( 5 ) Nr. 1731/2006 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfüllen Gewichtshundertteile oder mehr, jedoch weniger als 90 Gewichtshundertteile: Erzeugnisse, welche die in der VO (EWG) ( 5 ) Nr. 1731/2006 der Kommission (5) festgelegten Bedingungen erfüllen Stand: Seite 7 von 9

8 (1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 433/2007 der Kommission (Abl. L 104 vom , S.3). (2) Die Erstattungen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 der Kommission (ABl. L 304 vom , S. 21) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission (ABl. L 329 vom , S. 7) festgelegt. (3) Ausgeführt gemäß den Bedingung der Verordnung (EG) Nr. 1643/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom , S. 7). (4) Ausgeführt gemäß den Bedingung der Verordnung (EG) Nr. 1041/2008 der Kommission (ABl. L 281 vom , S. 3). (5) Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission (ABl. L 325 vom , S. 12) gebunden. (6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. Nr. L 210 vom , S.39) bestimmt. Der Begriff durchschnittlicher Gehalt bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. Nr. L 117 vom , S.6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist. (7) Gemäß Artikel 167 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 299 vom , S. 58) wird die Erstattung nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt. (8) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren zu bestimmen. ANHANG II B02 Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete). siehe B04 und Ägypten (EG) Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(*), Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 33 und 42 sowie gegebenenfalls des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (ABl. L 186 vom S.11). (*) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni Stand: Seite 8 von 9

9 B04 B11 Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation (Russland), Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija (Libyen), Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Hongkong, Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea- Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Elfenbeinküste, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorial Guinea, Sao Tomè und Principe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho Libanon und Ägypten (EG) 220 Ägypten (EG) 400 Vereinigte Staaten von Amerika (US) 404 Kanada (CA) NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom , S.1) festgelegt. Die Codes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 354 vom , S.19) festgelegt. Diese Mitteilung hat ausschließlich informativen Charakter und erhebt somit keinen Anspruch auf Rechtswirksamkeit. Stand: Seite 9 von 9

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