Mehrwertsteuerpaket: Weitere Gesetzesänderungen

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1 URL: mehrwertsteuerpaket-weitere-gesetzesaenderungen.html Indirekte Steuern/Zoll Mehrwertsteuerpaket: Weitere Gesetzesänderungen Das Mehrwertsteuerpaket hält ab nun endgültig Einzug in die Unternehmen. Da es der Gesetzgeber wieder einmal nicht geschafft hat, einfach nur die Richtlinien der EU-Kommission abzuschreiben, sind noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen schon wieder Gesetzeskorrekturen notwendig. Am hat das Kabinett das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU- Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (EU-Umsetzungsgesetz) auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2010 beginnen und in der ersten Jahreshälfte 2010 abgeschlossen sein. Diese umsatzsteuerlichen Gesetzeskorrekturen sollen ab gelten. Unternehmen sehen sich daher insbesondere was die Regelungen zur Steuerentstehung bzw. zum Reporting in Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassender Meldung betrifft mit einer Übergangsphase vom bis konfrontiert. Kurz und prägnant haben wir nachfolgend alle wesentlichen Neuänderungen ab dem sowie die umsatzsteuerlich relevanten Änderungen im Rahmen des EU- Umsetzungsgesetzes ab dem kompakt zusammengefasst. B2B-Leistungsort Dienstleistungen im B2B-Verhältnis werden zukünftig am Sitzort des Leistungsempfängers besteuert oder am Betriebsstättenort, wenn die Leistung an die Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wurde (sog. B2B-Grundregel i.s.d. 3a Abs. 2 UStG). Ausnahmen (im B2B-Dienstleistungsverkehr) mit abweichendem Leistungsort: Grundstücksleistungen ( 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) Bewirtungsleistungen ( 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG) Veranstaltungsleistungen ( 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln ( 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) Personenbeförderungen ( 3b Abs. 1 S. 1 UStG) Für die nachfolgenden Ausführungen sind insbesondere die B2B- Grundregeldienstleistungen, die steuerpflichtig sind und an andere EU-Unternehmer erbracht werden ( EUB2B- Grundregeldienstleistungen ), von Bedeutung. Steuerschuldumkehr ( Reverse-Charge-Verfahren ) Grundsätzlich gilt ab eine verpflichtende EU-weite Anwendung der Steuerschuldumkehr für sonstige Leistungen nach der B2B-Grundregel unabhängig davon, ob der Leistende ein EU-Unternehmer oder Drittlandsunternehmer ist. EU-Mitgliedsstaaten können über die Reverse-Charge-Pflicht im Rahmen der B2B- Grundregel hinaus auch für andere Dienstleistungen einen (erweiterten)

2 Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-Verfahren vorsehen. Während Deutschland und andere Länder die Steuerschuldumkehr auch für Grundstücksdienstleistungen anwenden, ist dies beispielsweise in Luxemburg nicht der Fall, d.h., der leistende Unternehmer muss sich registrieren lassen. Im Rahmen des 13b UStG ist die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers für Zwecke der Steuerschuldumkehr ( 13b Abs. 4 UStG) neu definiert worden (Wegfall des Attraktionsprinzips der Betriebsstätte). Hat der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Steuerentstehungszeitpunkt Nach geltender Gesetzeslage entsteht die Umsatzsteuer im Rahmen des 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung ausgestellt wird (spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Leistungsausführung). Geplante Änderungen ab Der Regierungsentwurf des EU-Umsetzungsgesetzes sieht ab folgende Änderungen des 13b UStG vor: Für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen nach 3a Abs. 2 UStG eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers (EU-B2B- Grundregeldienstleistungen) entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (bei den restlichen Leistungen verbleibt es beim bisherigen Steuerentstehungszeitpunkt!). Bei sonstigen Leistungen nach 3a Abs. 2 UStG, Werklieferungen sowie sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden (Dauerleistungen), entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden. Rechnung 14a UStG wurde im Hinblick auf EU-B2B-Grundregeldienstleistungen insoweit ergänzt, als der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet wird, in der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben sind. Voranmeldungsformular Das neue Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular 2010 nebst Ausfüllanleitung wurde vom BMF rechtzeitig vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Umatzsteuer-Voranmeldung 2010 Seite 1 - Ausgangsumsätze In Zeile 41 sind gemäß dem derzeitigen Wortlaut des 18b Satz 1 Nr. 2 UStG ab 2010 alle (nicht nur die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen) nicht steuerbaren sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer, für die dieser die Steuer im Reverse-

3 Charge-Verfahren schuldet, zu melden. Richtigerweise gemeint sind jedoch die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen, was entsprechend in der Ausfüllanleitung des BMF klargestellt wird, sodass nur diese in Zeile 41 einzutragen sind. Geplante Änderungen ab Im EU-Umsetzungsgesetz wird diese gesetzliche Panne repariert und gleichzeitig als Meldezeitpunkt der Zeitpunkt der Leistungsausführung bestimmt (analog zur Steuerentstehung im Rahmen des ab dem geltenden 13b Abs. 1 UStG). In Zeile 42 sind alle anderen nicht steuerbaren Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) zu melden, d.h. unter anderem B2B-Grundregeldienstleistungen ( 3a Abs. 2 UStG) an Drittlandsunternehmer sowie sonstige Leistungen an andere EU- Unternehmer, die nicht der B2B-Grundregel unterliegen, für die aber nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht auch das Reverse-Charge-Verfahren gilt (z.b. grundstücksbezogene Leistungen an belgische Unternehmerkunden). Wichtig: Erhaltene Anzahlungen sind weder in Zeile 41 noch in Zeile 42 zu melden! Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010 Seite 2 Eingangsumsätze In Zeile 48 sind gemäß dem Wortlaut des Formulars zukünftig alle im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines EU-Unternehmers zu melden, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach 13b Abs. 2 UStG schuldet (nicht nur die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen). Der Wortlaut im Voranmeldungsformular ist wiederum missverständlich bzw. zu weit. Gemeint sind auch hier so auch die Ausfüllanleitung des BMF nur die EU-B2B- Grundregeldienstleistungen. In Zeile 49 sind Werklieferungen und die nicht in Zeile 48 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zu melden (z.b. Beratungsleistungen eines Schweizer Rechtsanwalts oder Leistungen eines österreichischen Architekten in Zusammenhang mit einem deutschen Grundstück). Wichtig: Auch getätigte Anzahlungen sind in Zeile 48 und 49 schon zu melden! Zusammenfassende Meldung (ZM) In der ZM sind gemäß dem derzeitigen Wortlaut des 18a Abs. 1 Satz 2 UStG ab 2010 alle (nicht nur die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen) nicht steuerbaren sonstigen Leistungen an EU-Unternehmer, für die diese die Steuer im Reverse-

4 Charge- Verfahren schulden, zu melden. Gewollt war/ist, dass in der ZM nur die EU-Dienstleistungen gemeldet werden, die unter das zwingende Reverse- Charge-Verfahren fallen, d.h. nur die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen. So sieht es auch die ZM-Ausfüllanleitung vor. Grenzüberschreitende Dienstleistungen sind aktuell grundsätzlich ( 18a Abs. 5 UStG) in dem Zeitraum in der ZM zu melden, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Geplante Änderungen ab im EU-Umsetzungsgesetz Die Angaben zu den sonstigen Leistungen gem. 3a Abs. 2 UStG, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden, sind nun für den Zeitraum in der ZM zu melden, in dem diese Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist und nicht wie bisher in dem Zeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde bzw. im Folgemonat nach Leistungsausführung. Zu beachten ist, dass die ZM ab dem spätestens bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen ist. Für die EU-B2B-Grundregeldienstleistungen bleibt es grundsätzlich bei der quartalsweisen ZM-Meldung. Allerdings ist hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferungen für die ZM ab dem eine monatliche Abgabe verpflichtend, soweit die Lieferungen pro Kalendervierteljahr EUR übersteigen (ab dem EUR ). Vor diesem Hintergrund besteht ein Wahlrecht für die Meldung der EU-B2B- Grundregeldienstleistungen, diese nicht vierteljährlich zu melden, sondern monatlich mit den Lieferungen. Hierüber ist das Bundeszentralamt für Steuern zu informieren. Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen ZM ist innerhalb eines Monats vorzunehmen (statt bisher innerhalb von drei Monaten). Wichtig: Erhaltene Anzahlungen sind nicht in der ZM zu melden! Ordnungswidrigkeitenrecht Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtabgabe, Falschabgabe, unvollständige Abgabe, nicht rechtzeitige Abgabe, Nicht-/Nicht rechtzeitige Berichtigung einer ZM stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR geahndet werden kann ( 26a UStG). Weitere Beiträge zum Gesetz Bundesrat stimmt Gesetz zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben zu Bundestag verabschiedet Gesetz zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben Umsetzung europarechtlicher Vorgaben: Finanzausschuss Bundestag hörte Experten zum Gesetzentwurf an Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht

5 geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen. This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.

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