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1 ANA Postfach Laatzen An unsere Mitgliedsunternehmen ANA aktuell 09/2013 Laatzen, (0) Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie ANA aktuell mit den folgenden Themen: 1. Forderungsbeschluss des Vorstandes der IG Metall Termine für die 1. und 2. Verhandlungsrunde 2. Tarifabschluss Steinkohlenbergbau 3. BDA-Broschüre "Tarifpolitik für familienbewusste Arbeitszeiten" 4. EU-DatenschutzgrundVO: Abstimmung im EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments Im Einzelnen: 1. Forderungsbeschluss des Vorstandes der IG Metall Termine für die 1. und 2. Verhandlungsrunde Der Vorstand der IG Metall hat am 15. März 2013 in Frankfurt beschlossen, in allen Tarifgebieten der M+E-Industrie eine Forderung auf Erhöhung der Entgelte und Ausbildungsvergütungen in Höhe von 5,5 % zu stellen. Die Laufzeit soll 12 Monate betragen. Die Verhandlungen der ersten Tarifrunde beginnen in den Tarifgebieten Bayern und Mitte am 19. März 2013; die Verhandlungen der zweiten Tarifrunde in den Seite 1 von 5

2 Tarifgebieten Bayern und Baden-Württemberg am 19. April Sie enden mit der letzten Verhandlung für das Tarifgebiet Thüringen am 25. April Weitere Informationen erhalten Sie aus den angehängten Pressemitteilungen des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall und der IG Metall. 2. Tarifabschluss Steinkohlenbergbau Am 1. März 2013 haben sich die Tarifvertragsparteien der Steinkohlenbergbau in der zweiten Tarifrunde auf den folgenden Tarifabschluss geeinigt: Die Löhne und Gehälter steigen vom 1. April 2013 an um 3,5 %. Die Ausbildungsvergütungen steigen je Ausbildungsjahr um 23,00 Euro. Im April 2013 wird eine Einmalzahlung in Höhe von 630,00 Euro ausbezahlt. Die Auszubildenden erhalten eine Einmalzahlung von 130,00 Euro. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Die Jahresvergütung wurde bis zum 31. Dezember 2014 auf heutigem Niveau (2.156 Euro) abgesichert. Die Mehrarbeitsregelung im Tarifvertrag zur Gestaltung des Anpassungsprozesses wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Pressemitteilung. 3. BDA-Broschüre "Tarifpolitik für familienbewusste Arbeitszeiten" Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Erfolgsfaktor Familie die angefügte Broschüre Tarifpolitik für familienbewusste Arbeitszeiten auf dem Familiengipfel am 11. März 2013 veröffentlicht. Mit der Charta für familienbewusste Arbeitszeiten, die die Präsidenten von BDA, ZDH und DIHK gemeinsam mit dem DGB und Bundesfamilienministerin Dr. Schröder 2011 unterzeichnet haben, wirbt die Wirtschaft für die noch stärkere Verbreitung von familienfreundlichen Arbeitszeitmodellen. Der Familiengipfel soll auch der Startschuss sein für weitere Aktivitäten zur Verbreitung familienbewusster Maßnahmen. Die Broschüre Tarifpolitik für familienbewusste Arbeitszeiten informiert über Maßnahmen und Fortschritte von Arbeitgeberverbänden und Unternehmen bei der Implementierung familienbewusster Arbeitszeiten. Anhand von Beispielen wird veranschaulicht, wie die Tarifpartner zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung beitragen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet in der Broschüre der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie der chemischen Industrie mit dem neuen Instrument der lebensphasenorientierten Arbeitszeitgestaltung. Vorgestellt wird

3 die Zielsetzung und die Ausgestaltung des Modells der reduzierten Vollzeit 80 (RV 80) mit Nutzungsbeispielen für die betriebliche Praxis. Die Herausforderung der Demografie ist eine Daueraufgabe für die Tarifparteien der chemischen Industrie. Mit der lebensphasenorientierten Arbeitszeit wurde 2012 erneut ein substanzieller Schritt nach vorne gemacht, in dem mehr Flexibilität für Unternehmen und Beschäftigte geschaffen wurde. Durch die Option reduzierte Vollzeit 80 können die Unternehmen zunächst mehr Arbeitszeitkapazität erhalten und bieten einzelnen Gruppen dafür später mehr Entlastung. Damit wird möglich, künftig länger und flexibler zu arbeiten. Konkrete Unternehmensbeispiele aus verschiedenen Branchen unterlegen zudem, wie familienfreundliche und flexible Arbeitszeitregelungen auf Grundlage tarifvertraglicher Regelungen in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden können. 4. EU-DatenschutzgrundVO: Abstimmung im EMPL-Ausschuss des Europäischen Parlaments Die Datenschutz-Grundverordnung ist eine geplante Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen EU-weit vereinheitlicht werden sollen. Dadurch soll einerseits der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. Der Entwurf enthält jedoch auch Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz, welche jedoch in der breiten Debatte über Verbraucherrechte im Netz als Nischenthema wenig Beachtung finden. So ist der Entwurfstext in seiner ursprünglichen Form auch nicht auf die Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext zugeschnitten. Während die Gewerkschaften den Entwurf ablehnen, weil er Ihnen nicht weit genug geht, kritisieren Arbeitgebervertreter, dass er nicht händelbare und unzumutbar einschränkende Aspekte für den Beschäftigtendatenschutz enthält. So sieht der Entwurf z. B. die Einwilligung der Arbeitnehmer nicht als Ermächtigungsgrundlage für personenbezogene Datenverarbeitung vor. Auch eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage ist nicht explizit erwähnt. Am hat nun der mitberatende Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments über die Stellungnahme zum Entwurf für eine Datenschutzgrundverordnung abgestimmt. Die Stellungnahme wurde mit 35 Stimmen, drei Gegenstimmen und sechs Enthaltungen angenommen.

4 Inhalt der Stellungnahme: Kollektivvereinbarung Positiv ist zu bewerten, dass der Beschäftigungsausschuss sich dafür ausgesprochen hat, auch in Zukunft die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Einwilligung zu erlauben. Die Regelungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge soll in Übereinstimmung mit nationalem Recht und Praxis erfolgen. Durch Betriebsvereinbarungen darf vom Schutzniveau der Verordnung abgewichen werden, solange diese Abweichung nicht wesentlich ist. Einwilligung Im Hinblick auf die Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung soll geregelt werden, dass sie dann möglich ist, wenn sie auf rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhafte Folgen für den Arbeitnehmer gerichtet ist. Im entsprechenden Erwägungsgrund ist hingegen von überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhaften Folgen die Rede. Ob die Anknüpfung an (überwiegend) rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhafte Folgen sich systematisch einpasst, erscheint fraglich, da das Günstigkeitsprinzip in eine Regelungsmaterie nicht passt, deren Schutzzweck die Privatsphäre des Einzelnen ist. Wir haben diesen Punkt bereits in einem Gespräch mit der Berichterstatterin im Beschäftigungsausschuss angesprochen. Konzern Positiv ist, dass die Datenverarbeitung und -übermittlung in Unternehmensgruppen geregelt werden soll. Sie soll dann möglich sein, wenn sie für den Geschäftsbetrieb von Bedeutung ist und der Abwicklung von zweckgebundenen Arbeits- und Verwaltungsvorgängen dient. Bei der Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Drittland findet Kapitel V des Verordnungsentwurfs - Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen - Anwendung. Harmonisierung Wie bereits im Vorfeld der Abstimmung befürchtet, sieht die Stellungnahme vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz treffen können. Sie müssen im Einklang mit den Regeln der Verordnung stehen und können nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abweichen. Zudem werden bestimmte Mindeststandards zur Datenverarbeitung ohne Kenntnis, zu optischer und akustischer Überwachung, ärztlichen Untersuchungen und Eignungstests sowie der Privatnutzung von Telefon, und Internet festgelegt, an die sich die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Regelungen halten müssen. Weiteres Verfahren: Die Stellungnahme wird nun dem federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIEBE) vorgelegt, der im April 2013 ebenfalls

5 abstimmen wird. Der federführende Ausschuss ist dabei grundsätzlich nicht an die Stellungnahme des mit beratendem Ausschusses gebunden. Der Berichterstatter im federführenden Ausschuss, MdEP Jan Philipp Albrecht, hat jedoch bereits angedeutet, dass der federführende Ausschuss der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses EMPL große Bedeutung beimessen wird. Über den BAVC setzen wir uns gemeinsam mit der BDA intensiv gegenüber dem Berichterstatter MdEP Albrecht und dem Schattenberichterstatter MdEP Voss dafür ein, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen unabhängig von mitgliedstaatlichen Vorgaben erfolgen kann. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers tatsächlich möglich ist. Wir werden weiter für eine weitgehende Harmonisierung des Datenschutzes auf europäischer Grundlage werben. Wenn aber die Mitgliedstaaten befugt sein sollen, eigene Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu treffen, dürfen die europäischen Vorgaben nicht als Mindeststandards ausgestaltet sein. Abweichungsmöglichkeiten müssen in beide Richtungen möglich bleiben. Zudem muss der Begriff der Unternehmensgruppe ergänzt werden, um ihn an den deutschen Konzernbegriff anzupassen. Mit freundlichen Grüßen Silke Wichert Anlagen

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