KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den SEK(2007)1018 endgültig RESTREINT UE Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Lomé- Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda (von der Kommission vorgelegt) DE DE

2 BEGRÜNDUNG Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG (nachstehend Cotonou- Abkommen ) beigefügt ist und den Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und die entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen (nachstehend Zuckerprotokoll ) enthält, hat sich die Europäische Gemeinschaft (EG) für unbestimmte Zeit verpflichtet, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP- Unterzeichnerstaaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Zweck dieses Vorschlags ist die Kündigung des Protokolls, um so die neue Einfuhrregelung für die AKP-Staaten im Rahmen der künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) vorzubereiten, die derzeit mit den AKP-Staaten auf regionaler Basis ausgehandelt werden. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den Vorschlag für einen Beschluss über die Kündigung des Zuckerprotokolls anzunehmen. Die derzeitigen für die AKP-Staaten geltenden Handelsbestimmungen, die in Anhang V des Cotonou-Abkommens enthalten sind, laufen am 31. Dezember 2007 aus. Die der Gemeinschaft von der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 eingeräumte Ausnahmeregelung, nach der sie in Bezug auf die Handelspräferenzen zugunsten der AKP- Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens von ihren Verpflichtungen gemäß Artikel I des GATT freigestellt ist, läuft ebenfalls am 31. Dezember 2007 aus. Die WPA werden den neuen Rahmen für den Handel mit den AKP-Staaten bilden und die Handelsregelung des Cotonou- Abkommens ersetzen. Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Cotonou-Abkommens müssen die EG und die AKP-Staaten das Zuckerprotokoll im Kontext der Verhandlungen über die WPA überprüfen: In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut, wie wichtig die Anhang V beigefügten Grundstoffprotokolle sind. Sie sind sich über die Notwendigkeit einig, diese Protokolle und insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln unter Berücksichtigung des rechtlichen Sonderstatus des Zuckerprotokolls im Lichte der neuen Handelsregelung zu überprüfen, um die aus ihnen erwachsenden Vorteile zu erhalten. Die Gemeinschaft hat ein Marktöffnungsangebot unterbreitet, das während eines Übergangszeitraums die schrittweise Einführung eines zoll- und kontingentsfreien Marktzugangs für Zucker vorsieht. Das Angebot umfasst Folgendes: i) in einer ersten Phase bis 30. September 2009 würden die im Rahmen des derzeitigen Zuckerprotokolls gebotenen Bedingungen fortbestehen; ii) in einem zweiten Übergangszeitraum ab 1. Oktober 2009 würde der freie Marktzugang für AKP-Zucker einer automatischen Schutzklausel in Bezug auf die eingeführten Mengen unterliegen (nur für die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden AKP-Staaten); iii) bis September 2012 wären die Einführer von AKP- Zucker zur Einhaltung eines bestimmten Mindestpreisniveaus verpflichtet; iv) ab 2012 würde ein auf dem derzeitigen System basierendes Preisinformationssystem für Markttransparenz sorgen, v) ab 2015 würde für AKP-Zucker ein zoll- und kontingentsfreier Marktzugang gewährt, vorbehaltlich einer besonderen Schutzklausel, die auf der WPA-Standard- Schutzklausel basiert, welche angepasst wird, um der Sensibilität des Produkts Zucker Rechnung zu tragen. DE 2 DE

3 Für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries - LDC) ist im Rahmen der Initiative Alles außer Waffen ( Everything but Arms - EBA) ab 1. Juli 2009 ein uneingeschränkter Marktzugang für Zucker vorgesehen. Das Angebot der Gemeinschaft sieht den Beginn der zweiten Phase zum 1. Oktober vor 2009, weshalb die EBA-Zuckerregelung entsprechend anzupassen ist 1. Der Übergang von der ersten zur zweiten Phase des Marktzugangs erfordert die Kündigung des Zuckerprotokolls. Ein reibungsloser Übergang zu der neuen Einfuhrregelung für die AKP-Staaten, d.h. die schrittweise Einführung kohärenter Bedingungen für den Marktzugang für LDC- und Nicht-LDC-Länder, steht mit der Zuckerreform der Gemeinschaft und der politischen Gesamtkohärenz in vollem Einklang. Es sollten daher alle erforderlichen Schritte unternommen werden, damit die zweite Phase der Einfuhrregelung für Zucker am 1. Oktober 2009 in Kraft tritt. Damit werden die Einfuhrregelungen für die unter das vormalige Zuckerprotokoll fallenden Länder, diejenigen für die LDC-Länder und die neuen innergemeinschaftlichen Regelungen für Zucker zeitlich aufeinander abgestimmt. Nach Artikel 10 von Protokoll Nr. 3 gilt Folgendes: Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens genannten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Aufgrund dieser Kündigungsfrist muss jetzt gehandelt werden, um Verzögerungen zu vermeiden und die Rechtssicherheit in Bezug auf das Inkrafttreten der künftigen Einfuhrregelung zu gewährleisten. Die Gemeinschaft würde es vorziehen, dass die Kündigung nicht einseitig erfolgt, sondern dass die AKP-Staaten ihr im Rahmen eines erfolgreichen Abschlusses der neuen Handelsregelungen zustimmen. Die Kommission schlägt dem Rat vor, den Vorschlag für einen Beschluss über die Kündigung des Zuckerprotokolls anzunehmen. Die Gemeinschaft sollte die Kündigung beschließen und diese jedem AKP-Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat, bis spätestens 30. September 2007 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 mitteilen. Rechtsgrundlage Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1. Auswirkungen auf den Haushalt Diese sind im Finanzbogen dargestellt. 1 Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates (ABl. L 169 vom , S. 1 43). DE 3 DE

4 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Kündigung seitens der Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen, enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP-EG beigefügt ist, in Bezug auf Barbados, Belize, die Republik Côte d'ivoire, die Republik Fidschi-Inseln, die Republik Guyana, Jamaika, die Republik Kenia, die Republik Kongo, die Republik Madagaskar, die Republik Malawi, die Republik Mauritius, die Republik Mosambik, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, die Föderation St. Kitts und Nevis, die Republik Suriname, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania, die Republik Trinidad und Tobago und die Republik Uganda DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen (nachstehend Zuckerprotokoll ), enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend Partnerschaftsabkommen AKP-EG ) 2 beigefügt ist, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP-Unterzeichnerstaaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Gemäß Artikel 10 des Zuckerprotokolls kann das Protokoll von jeder Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Die derzeitigen für die AKP-Staaten geltenden Handelsbestimmungen, die in Anhang V des Cotonou-Abkommens enthalten sind, laufen am 31. Dezember 2007 aus. Gemäß Artikel 36 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG werden die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) den neuen Rechtsrahmen für den Handel mit den AKP-Staaten bilden und die Handelsregelung des Partnerschaftsabkommens 2 ABl. L 317 vom , S. 3, überarbeitet in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABL. L 287 vom , S. 4). DE 4 DE

5 AKP-EG ersetzen. Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Partnerschaftsabkommens AKP-EG müssen die Parteien das Zuckerprotokoll im Kontext der Verhandlungen über die WPA überprüfen. Die der Gemeinschaft von der WTO-Ministerkonferenz in Doha am 14. November 2001 eingeräumte Ausnahmeregelung, nach der sie in Bezug auf die Handelspräferenzen zugunsten der AKP-Staaten im Rahmen des Cotonou-Abkommens von ihren Verpflichtungen gemäß Artikel I des GATT freigestellt ist, läuft ebenfalls am 31. Dezember 2007 aus. (3) Um die Einbeziehung der Einfuhrregelung für Zucker in die im Rahmen der WPA vorgesehene Einfuhrregelung zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das Zuckerprotokoll und etwaige darin enthaltene Verpflichtungen so frühzeitig gekündigt werden, dass die zweijährige Kündigungsfrist gemäß Artikel 10 des Zuckerprotokolls eingehalten wird. (4) Es ist daher erforderlich, das Zuckerprotokoll im Einklang mit dessen Artikel 10 zu kündigen und jeden AKP-Staat, der das Zuckerprotokoll unterzeichnet hat, von der Kündigung in Kenntnis zu setzen. (5) Diese Kündigung steht einer nachfolgenden gegenseitigen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten über die Behandlung von Zucker im Rahmen umfassender WPA nicht entgegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang des am 28. Februar 1975 unterzeichneten Lomé-Abkommens mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen (nachstehend Zuckerprotokoll ), enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP- EG beigefügt ist, wird seitens der Gemeinschaft in Bezug auf Barbados, Belize, Côte d'ivoire, die Fidschi-Inseln, Guyana, Jamaika, Kenia, Kongo, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Sambia, Simbabwe, St. Kitts und Nevis, Suriname, Swasiland, Tansania, Trinidad und Tobago und Uganda mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 gekündigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, die Regierungen von Barbados, Belize, Côte d'ivoire, der Fidschi-Inseln, Guyana, Jamaika, Kenia, Kongo, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Sambia, Simbabwe, St. Kitts und Nevis, Suriname, Swasiland, Tansania, Trinidad und Tobago und Uganda von der Kündigung des Zuckerprotokolls gemäß Artikel 1 in Kenntnis zu setzen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident DE 5 DE

6 FINANZBOGEN 1. HAUSHALTSLINIE: MITTELANSATZ: 323 Mio. EUR (Haushalt 2007) 2. BEZEICHUNG DES VORHABENS: Beschluss des Rates über die Kündigung seitens der Europäischen Gemeinschaft von Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens AKP- EG beigefügt ist und den Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und die entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen enthält, in Bezug auf die AKP-Staaten 3. RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 133 EG-Vertrag 4. ZIELE DES VORHABENS: Sicherstellung, dass die derzeitige Verpflichtung der Gemeinschaft, von den AKP-Staaten Zucker zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 effektiv erlischt. 5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR) 5.0 AUSGABEN ZULASTEN DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN / INTERVENTIONEN) NATIONALER HAUSHALTE ANDERER SEKTOREN 5.1 EINNAHMEN EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN / ZÖLLE) IM NATIONALEN BEREICH HAUSHALTS- JAHR 2007 (Mio. EUR) HAUSHALTS- JAHR 2008 (Mio. EUR) VORAUSSCHAU AUSGABEN s. Anmerkungen s. Anmerkungen s. Anmerkungen VORAUSSCHAU EINNAHMEN 5.2 BERECHNUNGSWEISE: 6.0 FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL JA / NEIN 6.1 FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR JA / NEIN 6.2 NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS JA / NEIN 6.3 ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE ZUKÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN JA / NEIN ANMERKUNGEN: Dieser Beschluss des Rates ist im Zusammenhang mit dem Gesamtziel der Gemeinschaft zu betrachten, mit den AKP-Staaten im Rahmen der WPA eine neue Einfuhrregelung für Zucker zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist dafür zu sorgen, dass alle derzeitigen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Zuckerprotokolls mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 effektiv erlöschen. Dies gilt auch unabhängig von den WPA im Hinblick auf das Inkrafttreten eines vollständig zollfreien und kontingentsfreien Marktzugangs für die LDC- Länder, der die Einräumung zusätzlicher Mengen für die LDC-Länder erfordern würde, wobei es darum geht, das Inkrafttreten der EBA-Initiative vom 1. Juli auf den 30. September 2009 zu verschieben und es zeitlich mit dem Inkrafttreten des zweiten Übergangszeitraums im Rahmen des Marktzugangsangebots für Zucker zusammenfallen zu lassen. Auf diese Weise wahrt der Beschluss des Rates die Interessen der Gemeinschaft (auch unter budgetärem Gesichtspunkt), während ein reibungsloser Übergang vom AKP-Zuckerprotokoll zu den künftigen Verpflichtungen im Rahmen der WPA ausgehandelt wird. Bis 30. September 2009 tragen die Einfuhren von AKP-Zucker in Höhe von 1,3 Mio. t zum Ungleichgewicht auf dem Zuckermarkt bei, was zusätzliche Ausfuhrerstattungen nach sich ziehen könnte. Die Verpflichtung, diese Mengen zu den garantierten Preisen zu kaufen, wurde bislang nicht ausgelöst. Mit der Kündigung des Zuckerprotokolls würde die derzeitige Verpflichtung zur Einfuhr zu garantierten Preisen entfallen. Die Auswirkungen auf den Haushalt ab 2010 hängen stark von Umständen ab, die sich derzeit nicht abschätzen lassen. Während die Kündigung des Zuckerprotokolls für sich genommen dazu beitragen könnte, das Angebot auf dem EU-Binnenmarkt zu verringern, könnten der uneingeschränkte Zugang für Zucker im Rahmen der EBA-Initiative und die für die WPA vorgeschlagenen Bedingungen eine entgegengesetzte Wirkung haben. DE 6 DE

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