Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

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1 Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 3: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität?

2 Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart - Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b) - Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3) - Verlustabzug ( 10d) - Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) - Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c) = Einkommen ( 2 Abs. 4) - Kinderfreibetrag ( 31, 32 Abs. 6) = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5)

3 1. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) 2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) 3. Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG)

4 Altersentlastungsbetrag Persönliche Voraussetzungen Sachliche Voraussetzungen

5 Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in v.h. der Einkünfte Höchstbetrag in EUR , , , , , ,0 0

6 Fall 12 Der am 03. Juli 1942 geborene M hat im Veranlagungszeitraum 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) i.h.v. EUR bezogen. Ermitteln Sie den Altersentlastungsbetrag im Jahr 2007.

7 Lösung:

8 1. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) 2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) 3. Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG)

9 Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag) oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.

10 Fall 13 Diskutieren Sie Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende!

11 Lösung:

12 1. Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) 2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) 3. Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG)

13 Der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. 13 Abs. 3 EStG kürzt die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft um EUR 670 unter der Voraussetzung, dass die Summe der Einkünfte EUR nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

14 Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart - Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b) - Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3) - Verlustabzug ( 10d) - Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) - Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c) = Einkommen ( 2 Abs. 4) - Kinderfreibetrag ( 31, 32 Abs. 6) = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5)

15 4. Verlustabzug ( 10d EStG) 5. Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) 6. Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c EStG)

16 Verlustausgleich Horizontaler Verlustausgleich Vertikaler Verlustausgleich

17 Fall 14 A hat einen Einzelhandelsbetrieb und ein Hotel. Im VZ 2008 erwirtschaftet er mit dem Einzelhandelsbetrieb einen Gewinn i.h.v. EUR , mit dem Hotel einen Verlust i.h.v. EUR Im gleichen Veranlagungszeitraum erzielt A negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.h.v. EUR Führen Sie den Verlustausgleich durch!

18 Lösung: horizontaler Ausgleich Gewinn aus 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einzelhandel) Verlust aus 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Hotel) Einkünfte aus Gewerbebetrieb vertikaler Ausgleich Verlust aus 21 Abs. 1 Satz 1 EStG (V&V) Summe der Einkünfte Aufgrund der uneingeschränkten Verlustausgleichsmöglichkeit verbleibt für A ein zu versteuerndes Einkommen i.h.v. EUR.

19 Verlustrücktrag und Verlustvortrag Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte in einen anderen Veranlagungszeitraum vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Dies erfolgt zu einen durch den Verlustrücktrag nach 10d Abs. 1 EStG, zum anderen durch den Verlustvortrag nach 10 d Abs. 2 EStG.

20 Jahr - 1 Gesamtbetrag der Einkünfte Jahr - 1 Verlustrücktrag verminderter Gesamtbetrag der Einkünfte Jahr - 1 max. EUR Jahr 0 Verlust Gewinn innerperiodischer Verlustausgleich Jahr 1 Gesamtbetrag der Einkünfte Jahr 1 Verlustvortrag verminderter Gesamtbetrag der Einkünfte Jahr 1 max. EUR v.h. des EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte Verlustvortrag Folgejahre

21 Fall 15 A hat ein Bauunternehmen. Er erwirtschaftet im Veranlagungszeitraum 2007 einen Verlust i.h.v. EUR Im Veranlagungszeitraum 2006 hatte der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR betragen. Im Veranlagungszeitraum 2008 beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte EUR Das Wahlrecht, ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag zu verzichten, wird nicht in Anspruch genommen. Führen Sie den Verlustvortrag und Verlustrücktrag durch!

22 Lösung: Verlustrücktrag (nach 2006) gem. 10d Abs. 1 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte 2006 Verlustrücktrag (max. EUR ) Einkommen Zum verbleibt damit für das Jahr 2008 und weitere Jahre ein vortragsfähiger Verlust i.h.v. EUR.

23 Verlustvortrag (nach 2008) gem. 10d Abs. 2 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte 2008 Sockelbetrag ( ) 60 v.h. x Einkommen Zum verbleibt damit wiederum ein vortragsfähiger Verlust i.h.v. EUR.

24 4. Verlustabzug ( 10d EStG) 5. Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) 6. Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c EStG)

25 Sonderausgaben Gezahlte Kirchensteuer ( 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) Steuerberatungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) zum weggefallen Renten und dauernde Lasten ( 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten ( 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) Berufsausbildungskosten ( 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Beiträge und Spenden ( 10b EStG) Schulgeld für Ergänzungsund Ersatzschulen ( 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

26 ausgewählte Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen 2. Unterhaltszahlungen 3. Berufsausbildungskosten 4. Spenden

27 Renteneintritt Erwerbsphase Nur ein Teil der Altersvorsorgeaufwendungen ist als Sonderausgaben abziehbar. Auszahlungsphase Altersbezüge unterliegen nur mit ihrem Ertragsanteil der ESt. bis Aus aufkommenspolitischen Gründen ist eine Reihe von Übergangsregelungen zu beachten! grundsätzlich ab Im Rahmen der Höchstbeträge sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 v.h. abzugsfähig. Altersbezüge werden zu 100 v.h. besteuert. nachgelagerte Besteuerung

28 1. Schritt Σ Beiträge 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG (gesetzl. Rentenversicherung) + 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b EStG (priv. Rentenversicherung) = sog. tatsächliche Belastung

29 Höchstbeträge max für Angestellte max. ( /. fiktiver Gesamtvers.beitrag) für Beamte 2. Schritt gesetzlicher Höchstbetrag Vergleich tatsächliche Belastung des Steuerpflichtigen mit Beiträgen nur der geringere Betrag aus tatsächlicher Belastung und Höchstbetrag ist den folgenden Kürzungen unterworfen

30 Übergangsregelung bis VZ 2025: Multiplikation mit Prozentsatz gem. 10 Abs. 3 Satz 4 u. 6 EStG 3. Schritt Kürzungen Kürzung um den nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil ( 10 Abs. 3 Satz 5 EStG) = vorbehaltlich der Günstigerprüfung als Sonderausgaben abziehbarer Betrag

31 Fall 16 Der Arbeitnehmer A zahlt (ArbN-Anteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch sind die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge (Vernachlässigen Sie dabei die Günstigerprüfung)?

32 Lösung:

33 ausgewählte Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen 2. Unterhaltszahlungen 3. Berufsausbildungskosten 4. Spenden

34 Unterhaltszahlungen Voraussetzung: Antrag des Gebers und Zustimmung des Empfängers 33a Abs. 1 EStG: maximal abzugsfähig sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte Bis zu je geschiedenem Ehegatten abzugsfähig, der Sonderausgabenabzug wird beim Empfänger versteuert; über nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig!

35 ausgewählte Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen 2. Unterhaltszahlungen 3. Berufsausbildungskosten 4. Spenden

36 Berufsausbildung und Weiterbildung Berufsausbildung/ Erststudium (Erlernen der beruflichen Grundlagen) Fort- bzw. Weiterbildung (über die beruflichen Grundlagen hinaus) In einem Dienstverhältnis Nicht in einem Dienstverhältnis Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf / Zweitstudium Fortbildung in einem ausgeübten Beruf

37 Seit dem Veranlagungsjahr 2004 werden die Kosten für ein Erststudium nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Dagegen richten sich Steuerpflichtige in einem Revisionsverfahren vor dem BFH, Az: VI R 14/07, dem Experten hohe Erfolgsaussichten einräumen.

38 Aus der Praxis Studierenden ist zu empfehlen, die folgenden Aufwendungen eines Veranlagungsjahres als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend zu machen; dies sind Kosten der Unterbringung am Studienort, Fahrten zwischen Wohnung und Universität, Kosten für Studienliteratur, -material, -gebühren, Semesterbeitrag, Kosten für Schreibtisch, Regale und Computer, Verpflegungsmehraufwendungen.

39 Fall 17 Anton H. beginnt nach Abitur und Ableisten des Grundwehrdienstes ein BWL-Studium an der Universität Hamburg. Pro Semester werden Studiengebühren i.h.v. EUR 500 sowie ein Semesterbeitrag i.h.v. EUR 250 erhoben. Boris E. arbeitet in einem Frisörsalon nimmt er an dem Fortbildungskurs Dauerwelle für Fortgeschrittene teil, dessen Kosten er selbst trägt. Stellen die Aufwendungen nach aktueller Rechtslage Sonderausgaben oder Werbungskosten dar?

40 Lösung: Anton H.

41 Boris E.

42 ausgewählte Sonderausgaben 1. Vorsorgeaufwendungen 2. Unterhaltszahlungen 3. Berufsausbildungskosten 4. Spenden

43 Allgemeiner Höchstbetrag + Zusätzlicher Höchstbetrag oder

44 Übersteigt die Summe der Spenden in einem Jahr die absetzbaren Höchstbeträge, so kann der Spender die überschüssige Summe auf die Folgejahre ohne zeitliche Begrenzung übertragen lassen, wobei natürlich der Höchstbetrag von 20 Prozent für jedes folgende Jahr gilt. Waren bislang Spenden bis zu einem Betrag von EUR 100 ohne Spendenbestätigung absetzbar, so sind es künftig bis zu EUR 200. Für diese Spenden genügt der Überweisungsbeleg der Bank.

45 Spenden an politische Parteien ( 34g Satz 1 Nr. 1 EStG) 34g EStG 50 v.h. der Ausgaben (höchstens 825 ) mindern die tarifliche Einkommensteuer Der Spendenbetrag über hinaus kann als Sonderausgabe nach 10b Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. 10b EStG Höchstbetrag der Sonderausgabe:

46 4. Verlustabzug ( 10d EStG) 5. Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) 6. Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c EStG)

47 Außergewöhnliche Belastungen Allgemeine Fälle ( 33 EStG) Gemindert um zumutbare Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) Beispiele: - Krankheitskosten --Kurkosten - Prozesskosten - Ehescheidungskosten - Bestattungskosten - usw. Normierte Fälle ( 33a - 33c EStG) Begrenzt durch Höchst-/ Pauschbeträge (zumutbare Belastung in 33c EStG) Unterhaltszahlungen ( 33a Abs. 1 EStG) Ausbildungsfreibetrag ( 33a Abs. 2 EStG) Aufwendungen für Haushaltshilfe, Heimunterbringung ( 33a Abs. 3 EStG) Behinderten-, Hinterbliebenen- und Pflegepauschbetrag ( 33b EStG) Kinderbetreuungskosten ( 33c EStG)

48 Summe der Einkünfte aus jeder Einkunftsart - Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b) - Abzug für Land- und Forstwirte ( 13 Abs. 3) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3) - Verlustabzug ( 10d) - Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG) - Außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a - 33c) = Einkommen ( 2 Abs. 4) - Kinderfreibetrag ( 31, 32 Abs. 6) = zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5)

49 Familienleistungsausgleich oder

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