Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/00

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1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 31/00 Außergewöhnliche Belastung: Gegen grausame Mutter hilft der Fiskus Normalerweise sind Aufwendungen, die durch einen Zivilrechtsstreit entstanden sind, steuerlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Hatte jedoch eine Mutter unter Geltung des vor 1998 maßgebenden Rechts dem Vater ihrer Kinder den Umgang verweigert, obwohl er sich nichts hatte zu Schulden kommen lassen, so konnte der Vater nur durch Klage beim Vormundschaftsgericht zu seinem Recht kommen. Die dadurch entstandenen Kosten sind steuerlich absetzbar. Quelle: Wolfgang Büser Nichtselbstständige Arbeit; Umgangsrecht; Vormundschaftsgericht; Jugendamt; Außergewöhnliche Belastung Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2001, Aktenzeichen: III R 31/00 Rechtsgrundlagen: 1711 BGB 1705 BGB (a. F.) 1696 Abs. 1 BGB 33 Abs. 1 EStG 33 Abs. 2 EStG 623 ZPO 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO Fundstellen: BFHE 198, BB 2002, 1085 (amtl. Leitsatz) BFH/NV 2002, BFH/NV 2002, BStBl II 2002, (Volltext mit amtl. LS) BuW 2002, 724 DB 2002, (Volltext mit amtl. LS) DStRE 2002, (Volltext mit amtl. LS) DStZ 2002, 387 (Kurzinformation) aok-business.de - PRO Online,

2 EStB 2002, EStB 2002, 170 FR 2002, HFR 2002, KÖSDI 2002, NJW 2002, (Volltext mit amtl. LS) NWB 2002, 945 NWB 2002, NWB 2002, 1595 stak 2002 SteuerBriefe 2002, Gründe BFH, III R 31/00 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 1996 betrug DM. Der Kläger ist Vater von im Jahr 1992 geborenen Zwillingen. Nach der Trennung der nicht miteinander verheirateten Eltern verweigerte die Mutter den Umgang des Klägers mit den Kindern. 2 Der Kläger stellte daraufhin beim Vormundschaftsgericht im Jahr 1995 einen Antrag auf Gewährung eines Umgangsrechts mit seinen Kindern, den er auf den zwischenzeitlich aufgehobenen 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stützte. Vorausgegangene Vermittlungsversuche des Jugendamtes zwischen den Elternteilen waren gescheitert. Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts X legte der Kläger Beschwerde beim Landgericht X ein, die durch Beschluss vom 20. August 1996 zurückgewiesen wurde. 3 Dagegen erhob der Kläger Verfassungsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Zur Begründung führte es aus, der Verfassungsbeschwerde komme nach dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Klägers angezeigt, da sein Anliegen nach einer eigenständigen Prüfung durch die Fachgerichte in einem Abänderungsverfahren nach 1696 Abs. 1 BGB auf der Grundlage des neuen Rechts berücksichtigt werden könne, ohne dass es einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das BVerfG bedürfe. 4 Dem Kläger sind im Streitjahr 1996 im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und der Verfassungsbeschwerde wegen des Umgangsrechts nach seinen Angaben folgende Aufwendungen entstanden: Zivilprozess Amtsgericht X 1. Instanz 977, 81 DM Zivilprozess Landgericht X 2. Instanz 962, 01 DM Verfassungsbeschwerde 5 750, 00 DM aok-business.de - PRO Online,

3 2 Mal Fahrtkosten von A - B einfache Entfernung 272 km 565, 76 DM Fahrtkosten Uni C einfach 317 km 324, 48 DM Telefon, Porto, Telefax 40, 00 DM 8 620, 06 DM 5 In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte er diese Kosten vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend. Der dagegen gerichtete Einspruch und die daran anschließende Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1128 veröffentlicht. 6 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 7 Er beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung in der Weise zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß 33 EStG in Höhe von DM berücksichtigt werden, soweit diese die zumutbare Belastung nach 33 EStG übersteigen. 8 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Revision ist begründet. Nach 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Kosten des Rechtsstreits vor dem Vormundschaftsgericht und der Verfassungsbeschwerde bezüglich des Umgangsrechts mit den Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. 10 Nach 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastungen) Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (Senatsurteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m. w. N. ). Zwangsläufigkeit i. S. des 33 Abs. 2 EStG ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann. Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess --unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an ihm beteiligt war-- der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Allein darauf kommt es jedoch nicht an; vielmehr sind die Kosten nur zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Allgemeinen bei einem Zivilprozess Der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, ist allerdings keine starre Regel, wie der BFH in ständiger Rechtsprechung betont. Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordert vielmehr eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursache des Streits. 13 So hält der BFH dann eine Ausnahme für denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (Senatsurteile vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, aok-business.de - PRO Online,

4 unter 2. b). Auch die Kosten einer Ehescheidung und bestimmter Scheidungsfolgesachen, die nach 623 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen, erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung an (z. B. Senatsurteil vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795, m. w. N. ) Eine weitere Ausnahme hält der Senat im vorliegenden Fall für gerechtfertigt. Die üblichen zivilrechtlichen Streitigkeiten sind im Allgemeinen auf Geld oder geldwerte Ansprüche gerichtet und betreffen keinen existenziell wichtigen Bereich. Da sie regelmäßig Folgen in freier Entscheidung selbst gesetzter Ursachen sind, hat der Steuerpflichtige die Aufwendungen hierfür selbst zu tragen. Dagegen berühren Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern einen Kernbereich menschlichen Lebens. Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern kann zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die --jedenfalls nach altem Recht-- die Anrufung des Vormundschaftsgerichts für diesen Elternteil unabweisbar machte. Denn der bei den Kindern wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe ist ein elementares menschliches Bedürfnis. Die Rechtsordnung trägt dem sowohl hinsichtlich des Anspruchs des Kindes auf Kontakt zu seinen leiblichen Eltern als auch umgekehrt durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Rechnung, in dessen Schutzbereich auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen sind (BVerfG-Beschluss vom 7. März BvR 790/91 u. a., BVerfGE 92, 158). 15 Unter der Geltung des 1711 BGB a. F. oblag es allein dem Sorgeberechtigten, den Umgang des Kindes mit dem nichtehelichen Vater zu bestimmen. Lehnte die Mutter, die nach 1705 BGB a. F. die elterliche Sorge für das Kind innehatte, den Umgang des Kindes mit dem Vater ab und scheiterte ein Vermittlungsversuch des Jugendamtes, blieb dem Vater nur der Weg zum Vormundschaftsgericht, das den persönlichen Umgang mit dem Vater dann anordnen konnte, wenn dies dem Wohle des Kindes diente. Anders als nach nunmehr geltendem Recht, nach dem zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört ( 1626 Abs. 3 BGB ), wurde dabei ein Wohl des Kindes nur angenommen, wenn der Umgang für das Kind seelisch notwendig war. 16 Wird einem Elternteil --wie hier-- der Umgang mit seinen Kindern völlig versagt, obwohl er sich ihnen gegenüber nichts hat zu Schulden kommen lassen, ist die Anrufung des Vormundschaftsgerichts jedenfalls unter Geltung des 1711 BGB a. F. regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i. S. des 33 Abs. 2 EStG. Anders als bei üblichen Zivilklagen, denen der Steuerpflichtige gewöhnlich ausweichen kann, kann er sich diesem Prozess nicht entziehen, will er seinen und seines Kindes Wunsch nach gegenseitiger Zuwendung und Umgang miteinander verwirklichen. Die Erfolgsaussichten eines derartigen Verfahrens lassen sich wegen des Hineinspielens vielfältiger persönlicher Umstände für den Steuerpflichtigen regelmäßig auch nicht abschätzen. 17 Die Kosten hierfür sind auch außergewöhnlich, denn das die Aufwendungen auslösende Ereignis --die Verweigerung des Umgangs mit den Kindern-- betrifft nur wenige Steuerpflichtige und ist nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten Zu Unrecht hat das FG auch den Abzug der Kosten für die Verfassungsbeschwerde versagt. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist dann zwangsläufig, wenn sie der Beseitigung einer existenziellen oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührenden Beeinträchtigung dient und zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsähnlicher Rechte erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich allerdings regelmäßig nur dann bejahen, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte. Ausnahmsweise kann ein Abzug der für eine Verfassungsbeschwerde aufgewendeten Kosten aber dann in Betracht kommen, wenn die Verfassungsbeschwerde deshalb keinen Erfolg hat, weil das Gesetz während des Beschwerdeverfahrens im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, der Verfassungsbeschwerde daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. 93a Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ) und die grundrechtswidrige Beeinträchtigung nach dem neuen Gesetz anderweitig etwa --wie im Streitfall-- durch eine Abänderungsklage beseitigt werden kann. Zwar lässt die Änderung des Gesetzes keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass das angegriffene Gesetz verfassungswidrig gewesen war, aok-business.de - PRO Online,

5 sondern kann nur als Indiz hierfür gewertet werden. War die geltend gemachte Grundrechtsverletzung aber schwerwiegend und die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten, so ist jedenfalls in einem solchen Fall die Erhebung der Verfassungsbeschwerde regelmäßig als zwangsläufig zu beurteilen. Zu der Frage, ob 1711 BGB a. F., der Vätern nichtehelicher Kinder kein subjektives Recht auf Umgang mit ihren Kindern zubilligte, verfassungsgemäß sei, waren mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig. Das BVerfG hatte in seinem Beschluss in BVerfGE 92, 158, erstmals klargestellt, dass auch Väter nichtehelicher Kinder generell --und nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen-- Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind. Nach Erschöpfung des Rechtsweges war die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für den Kläger die einzige Möglichkeit, ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern zu erstreiten, und schien angesichts der weiteren Umstände nicht ohne Aussicht auf Erfolg Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die geltend gemachten Aufwendungen auch der Höhe nach notwendig waren. Zweifel hierzu bestehen insbesondere hinsichtlich der Fahrtkosten nach B und C aok-business.de - PRO Online,

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