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2 Der Leitfaden gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte bei der Initiierung einer EBI. Inhaltsverzeichnis Schritt 1: Vorbereitung... 2 Sammlung von Informationen... 2 Netzwerk und finanzielle Unterstützung... 2 Bürgerausschuss... 2 Schritt 2: Registrierung... 3 Schritt 3: Sammlung von Unterstützungsbekundungen... 4 Schritt 4: Überprüfung der Unterstützungsbekundungen... 5 Schritt 5: Vorlage bei der Europäischen Kommission... 5 Weiterführende Links

3 Schritt 1: Vorbereitung Sammlung von Informationen Der Vorbereitungsphase vor dem ersten Versuch eine europäische Bürgerinitiative einzureichen kommt eine hohe Bedeutung zu, denn sobald eine Initiative offiziell registriert ist, läuft die Zeit. Zu Beginn also genügend Zeit einzuplanen ist notwendig, um alle Informationen über das Verfahren sowie über die eigene Themenstellung zu sammeln: Gibt es EU-Rechtsvorschriften zu dem Thema? Auf welcher Rechtsgrundlage im Vertrag soll der Vorschlag eingebracht werden? Liegt die Fragestellung in der Zuständigkeit der EU? Berücksichtigen Sie bitte unbedingt die einschlägigen EU-Verordnungen über die europäische Bürgerinitiative sowie das (österreichische) Bundesgesetz über die Durchführung der Europäischen Bürgerinitiative. Die EBI muss europäische Anliegen ansprechen, die Bürgerinnen und Bürger aus mehreren Mitgliedsstaaten betreffen. Netzwerk und finanzielle Unterstützung Um mit der Initiative erfolgreich zu sein, empfiehlt es sich auch bereits vor der Registrierung eine nachhaltige Kommunikationsstrategie zu erarbeiten. Nehmen Sie mit potentiellen Partnerinnen und Partnern aus anderen Mitgliedsstaaten Kontakt auf, um ein Netzwerk von interessierten und engagierten Menschen aufzubauen. Wichtig sind natürlich auch Ressourcen und das Budget. Beginnen Sie ehest möglich mit der Suche von Sponsoren sowie Unterstützerinnen und Unterstützern. Die Informationen über finanzielle Unterstützung sind schon bei der Registrierung offen zu legen. Bürgerausschuss Zur Einreichung einer EBI müssen die Organisatoren und Organisatorinnen einen Bürgerausschuss bilden. Der Bürgerausschuss ist verantwortlich für das Management der Initiative während des gesamten Prozesses. Dieser Bürgerausschuss muss aus einer Gruppe von mindestens sieben EU- Bürgerinnen und -Bürgern mit Wohnsitz in sieben unterschiedlichen 2

4 Mitgliedsstaaten bestehen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen das gesetzliche Wahlalter für Wahlen zum Europäischen Parlament in den jeweiligen Mitgliedsstaaten erreicht haben. In Österreich liegt dieses Alter bei 16 Jahren. Die Mitglieder des Bürgerausschusses müssen eine Hauptkontaktperson und deren Stellvertretung wählen. Schritt 2: Registrierung Die Kommission stellt ein Internetportal zur Verfügung, auf dem die Bürgerinitiative online eingereicht werden kann. Der Inhalt der Initiative muss in einer der 23 Amtssprachen der EU abgefasst sein. Dabei sind einige formale Bedingungen zu berücksichtigen: Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative (max. 100 Zeichen) Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative (max. 200 Zeichen) Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird (max. 500 Zeichen) Vertragsvorschriften, die von den Organisatoren und Organisatorinnen als für die geplante Initiative relevant erachtet werden Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder des Bürgerausschusses, hierbei insbesondere des bzw. der Vorsitzenden und dessen bzw. deren Stellvertretung sowie -Adressen alle Quellen zur Unterstützung und Finanzierung der geplanten Bürgerinitiative zum Zeitpunkt der Registrierung Nach der Einreichung auf dem Internetportal der Kommission erfolgt eine Bestätigung der Registrierung. Die Kommission überprüft die Zulässigkeit der Initiative innerhalb von zwei Monaten. Das heißt der Inhalt der Bürgerinitiative muss innerhalb der rechtlichen Zuständigkeit der Kommission liegen. Die Kommission kann daher keine Initiativen, die auf eine Änderung der EU- Verträge abzielen und Initiativen in Politikbereichen der EU, in denen die Kommission keine Kompetenzen hat, zulassen. Zulässig sind also z.b. Initiativen zu Umweltschutz, Mindesteinkommen, Welthandelspolitik der EU oder Datenschutz. Nicht zulässig sind etwa Initiativen, die sich mit dem Schulsystem, sozialen Sicherungssystemen oder der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschäftigen. muss den demokratischen Grundwerten der EU entsprechen. darf nicht offensichtlich missbräuchlich, nicht ernst gemeint oder schikanös sein. 3

5 Nach einer positiven Antwort der Kommission wird die Initiative rechtsgültig registriert und auf dem Internetportal der Kommission veröffentlicht. Eine europäische Bürgerinitiative kann in jeder der 23 Amtssprachen der EU registriert werden. Die Texte in den anderen gewählten Sprachen, die zusätzlich zur registrierten Sprache zur Verfügung stehen, müssen ebenfalls vorgelegt werden. Um die Übersetzung der Texte muss sich die Initiative selbst kümmern. Unterstützungsbekundungen dürfen nur auf registrierten Formularen gesammelt werden. Schritt 3: Sammlung von Unterstützungsbekundungen Um erfolgreich zu sein, bedarf es der Unterstützungsbekundungen von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und Bürgern aus mindestens sieben Mitgliedsstaaten. Pro Land gilt dabei eine Mindestzahl. Diese Mindestanzahlen der Unterstützungsbekundungen pro Land orientieren sich an der Anzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament je Mitgliedsstaat. Für Österreich beträgt die Mindestanzahl Unterstützungsbekundungen. Um das Ziel der einen Million Unterstützungsbekundungen nicht zu verfehlen, empfehlen wir mindestens Prozent zusätzliche Unterstützungsbekundungen zu sammeln, hat doch die Erfahrung mit Initiativen auf nationaler Ebene gezeigt, dass nicht alle Unterstützungen gültig abgegeben werden. Jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin, der bzw. die das gesetzliche Wahlalter für Wahlen des Europäischen Parlaments im jeweiligen Mitgliedsstaat erreicht hat, kann die Initiative unterzeichnen. Dieses Alter liegt in Österreich bei 16 Jahren. Unterstützungsbekundungen können online oder auf Papier gesammelt werden. Für die Online-Sammlung stellt die Kommission eine kostenlose Open-source- Software mit offenen Quellcodes zur Verfügung. Die Organisatoren und Organisatorinnen können aber auch eigene Systeme nutzen, müssen diese aber in einem Mitgliedsstaat ihrer Wahl zertifizieren lassen. In jedem Mitgliedsstaat gibt es eine für die Zertifizierung von Online-Sammelsystemen zuständige Behörde. In Österreich ist die zuständige Behörde die Bundeswahlbehörde am Sitz des Bundesministeriums für Inneres. Es wird dabei überprüft, ob das System den technischen Anforderungen etnspricht. Diese Überprüfung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Auch Initiativen, die Unterschriften auf Papier sammeln, müssen bestimmte Formulare verwenden, die die Kommission über ihr Internetportal zur Verfügung stellt. Damit die Unterstützungsbekundungen überprüft werden können, müssen die Unterzeichnenden folgende Daten angeben: 4

6 Name Adresse (Hauptwohnsitz) Geburtsdatum und Geburtsort Nationalität in Österreich (und in vielen anderen Mitgliedsstaaten) zusätzlich Nummer des Reisepasses bzw. des Personalausweises Die Organisatoren und Organisatorinnen verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten. Für die Sammlung der Unterstützungsbekundungen bleiben 12 Monate Zeit. Anschließend erfolgt eine Überprüfung der Unterstützungsbekundungen durch die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat. In Österreich ist die zuständige Behörde die Bundeswahlbehörde am Sitz des Bundesministeriums für Inneres. Schritt 4: Überprüfung der Unterstützungsbekundungen Ein Jahr nach Beginn der Sammlung der Unterstützungsbekundungen müssen diese den Behörden der beteiligten Mitgliedsstaaten vorgelegt werden. Die Behörden müssen die Echtheit der Unterstützungsbekundungen innerhalb von drei Monaten überprüfen. Wenn mindestens sieben Mitgliedsstaaten bestätigen, dass die jeweils erforderliche Anzahl der Unterstützungsbekundungen gesammelt wurde sowie die Gesamtzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen mindestens eine Million beträgt, kann der Bürgerausschuss die Europäische Bürgerinitiative der Kommission per oder per Post vorlegen. Schritt 5: Vorlage bei der Europäischen Kommission Die Kommission hat drei Monate Zeit, ihre Stellungnahme abzugeben. Die Organisatorinnen und Organisatoren erhalten das Recht auf eine öffentliche Anhörung im europäischen Parlament, bei der auch die Kommission anwesend ist. Nach der Anhörung entscheidet die Kommission darüber, ob sie die Initiative für einen Gesetzesvorschlag aufgreift. Wie dieses Gesetz letztlich aussehen wird, liegt in der Kompetenz des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments. Einen Monat nach der Vorlage bei der Kommission müssen die Dateien mit den Unterstützungsbekundungen vernichtet werden. Auch die nationalen Behörden, die die Bestätigung der Unterstützungsbekundungen ausgestellt haben, müssen die Dateien einen Monat nach der Bescheinigung, spätestens aber 18 Monate nach der Registrierung vernichten. 5

7 Weiterführende Links Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative do?uri=celex:32011r0211:de:not Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online- Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative do?uri=celex:32011r1179:de:not Österreichisches Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG BGBLA_2012_I_12.pdf Webseite der Europäischen Kommission zur europäischen Bürgerinitiative Webseite für Registrierung bei der Europäischen Kommission regis Kompetenzfelder der Europäischen Kommission Open-source-Software für Online Sammelsysteme Webseite des Bundesministerium für Inneres zur Europäischen Bürgerinitiative Informationen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur europäischen Bürgerinitiative Initiative für die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission (2011): Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (2011): Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative Die Grünen / Europäische freie Allianz im Europäischen Parlament (2011): Die Europäische Bürgerinitiative _buergerinitiative.pdf 6

8 EBI Engagierte Bürgerinnen und Bürger informieren ist ein Projekt der Europapartnerschaft. Es wird finanziert aus Gemeinschaftsmitteln der Europäischen Union. Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich gemäß MedienG: Zentrum für Soziale Innovation Linke Wienzeile 246 A 1150 Wien

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