Prof. Dr. Timo Hebeler Wintersemester 2015/16. Vorlesung Kommunalrecht
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- Mona Schmitz
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1 Prof. Dr. Timo Hebeler Wintersemester 2015/16 Vorlesung Kommunalrecht A. Lehrbücher und Gesetzestexte I. Texte: 1. Aktuelle Gesetzessammlung Öffentliches Recht (Bundesrecht) 2. Hufen/Jutzi/Westenberger (Hrsg.), Landesrecht Rheinland-Pfalz, Textsammlung, 24. Aufl., 2015 II. Lehrbücher: 1. Speziell zum Kommunalrecht Rheinland-Pfalz: - Nauheim-Skrobek/Schmitz/Schmorleiz, Kommunalrecht Rheinland-Pfalz, Winkler, Kommunalrecht, in: Hendler/ Hufen/ Jutzi (Hrsg.), Landesrecht Rheinland- Pfalz, Studienbuch, 7. Aufl., 2014, S Lehrbücher zum Kommunalrecht (nicht speziell für Rheinland-Pfalz): - Burgi, Kommunalrecht, 5. Aufl., Geis, Kommunalrecht, 3. Aufl., Mann, Kommunalrecht, in: Tettinger/Erbguth/Mann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl., 2015, S Röhl, Kommunalrecht, in: Schmidt-Aßmann/Schoch (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl., 2013, S Schmidt, Kommunalrecht, 2. Aufl B. Vorlesungsgliederung I. Grundlagen 1. Gegenstand des Kommunalrechts 2. Rechtsquellen 3. Aufgaben der Kommunen a) Selbstverwaltungsaufgaben b) Auftragsangelegenheiten 4. Verhältnis von Kommunal- und Staatsverwaltung, Selbstverwaltungsgarantie 1
2 Fall 1: In einer spezialgesetzlichen Regelung ist bestimmt, dass ab sofort alle rheinland-pfälzischen Gemeinden mit mehr als Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte bestellen müssen. Die Gemeinde G mit Einwohnern verweist auf ihre schlechte Haushaltslage und möchte zusätzliche Ausgaben für die von ihr neu einzurichtende Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten vermeiden. G ist der Auffassung, die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten verletze sie in ihrer Selbstverwaltungsgarantie. Rechtslage? II. Kommunale Zusammenschlüsse im Überblick 1. Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde 2. Kommunale Zusammenarbeit a) Zweckverbände b) Zweckvereinbarungen III. Inneres Organisationsrecht der Gemeinde 1. Verwaltungsspitze a) Bürgermeister b) Beigeordnete, Stadt- oder Kreisvorstand 2. Gemeinderat (Stadtrat) a) Organzuständigkeiten und -rechte b) Vorsitz, Ausschüsse, Beiräte c) Gemeinderatsmitglieder, Fraktionen d) Sitzungen, Beschlussfassungen IV. Kommunale Normen und bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäfte 1. Kommunale Normen, insbesondere Satzungen Prüfungsschema: Rechtmäßigkeit einer Satzung a) Zuständigkeit zum Satzungserlass (ggf. Pflicht zum Satzungserlass: nur bei Hauptsatzung, 25 GemO, und Haushaltssatzung, 95 ff. GemO; hier sind besondere Voraussetzungen zu beachten) aa) Verbandskompetenz (1) Bei Selbstverwaltungsaufgaben: umfassende kommunale Rechtsetzungshoheit, 24 I 1 GemO (Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, 2 I GemO, Art. 28 II GG); bei Grundrechtseingriff: 2
3 speziellere gesetzliche Ermächtigung erforderlich (z.b. 2 I 1 KAG, 123 BauGB) (2) Bei Auftragsangelegenheiten ( 2 II 1 GemO): besondere gesetzliche Ermächtigung, 24 I 2 GemO bb) Organkompetenz des Gemeinderates, 24 II GemO b) Verfahren und Form: 24 GemO aa) ggf. Verweis auf 24 V GemO bb) Beschluss in öffentlicher Sitzung, 24 II GemO; erforderlich ist Beschlussfähigkeit = ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung unter Verweis auf Tagesordnung, 34 II 1 GemO; Mehrheitserfordernis, 39 GemO cc) Ggf. 42 GemO (kommunalinterne Kontrolle) dd) Öffentliche Bekanntgabe und Inkrafttreten, 24 III (ggf. 24 VI 4) GemO c) Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht (vgl. 24 I 1 GemO) d) Ggf. Satzungsfehler aa) Unbeachtliche Fehler i.s.v. 24 VI 1 GemO bb) Beachtliche Fehler i.s.v. 24 VI 2 GemO 2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäfte V. Gemeindeeinwohner und Gemeindebürger 1. Rechte und Pflichten der Gemeindeeinwohner 2. Zusätzliche Mitwirkungsrechte und Pflichten der Gemeindebürger a) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Fall 2: In der rheinland-pfälzischen Gemeinde G wohnen Einwohner. G hält Geschäftsanteile an einer Stadtwerke-GmbH, die jährlich wiederkehrende Verluste erwirtschaftet. Aufgrund der schwierigen gemeindlichen Finanzlage beschließt der Gemeinderat mehrheitlich die Veräußerung der gemeindlichen Geschäftsanteile. Die Einwohner A, B und C von G initiieren ein Bürgerbegehren und formulieren folgende Frage: Sind Sie gegen die Veräußerung der Geschäftsanteile der Stadtwerke-GmbH? und geben hierfür eine kurze Begründung und einen realisierbaren Kostendeckungsvorschlag ab, wie die weiteren Defizite der GmbH dauerhaft abgedeckt werden können. A, B und C sammeln formgültige Unterschriften von Einwohnern 3
4 von G. Sechs Wochen nach dem besagten Gemeinderatsbeschluss wird das Bürgerbegehren bei der Gemeindeverwaltung von G mit dem Ziel eingereicht, über die genannte Frage einen Bürgerentscheid durchzuführen. Rechtslage? b) Gemeindewahlrecht VI. Öffentliche Einrichtungen der Kommunen 1. Widmung und Benutzung 2. Zulassung zur Benutzung und Zulassungsanspruch Fall 3: In der kreisfreien Stadt T im Bundesland Rheinland-Pfalz findet in der Innenstadt jedes Jahr in den letzten sechs Wochen vor Weihnachten ein Weihnachtsmarkt statt. Dieser stellt keine nach dem Gewerberecht festgesetzte Veranstaltung dar. Die Standplätze für den Markt werden an die Bewerber auf Antrag zugewiesen. A ein Einwohner von T möchte auf dem Markt Weihnachtsbaumschmuck verkaufen. Er hatte auf dem Weihnachtsmarkt noch nie einen Verkaufsstand und bemüht sich daher um seine erstmalige Zulassung, indem er bei der Stadt T einen entsprechenden Antrag stellt. Die Stadt T lehnt diesen Antrag mit der Begründung ab, alle Standplätze seien bereits vergeben und es bestünden keine Kapazitäten mehr. Unter anderem habe auch der B, der der Stadt wegen seiner Teilnahme am Markt in den vergangenen Jahren bekannt sei und der sich immer bewährt habe, eine Zulassung erhalten. B werde ebenfalls einen Stand aufbauen, der Weihnachtsbaumschmuck anbietet, so dass insoweit auch kein weiterer Bedarf bestehe. Rechtslage? 3. Anschluss- und/oder Benutzungszwang VII. Kommunales Wirtschafts- und Finanzrecht 1. Kommunale Wirtschaftsunternehmen Fall 4: Die rheinland-pfälzische Gemeinde G ist für ihr Gemeindegebiet die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde. G bietet ihren Bürgern folgenden Service an: Bürger können im Bürgerbüro von G Passbilder, die für die Ausstellung eines neuen Passes erforderlich sind, in digitaler Form kostenlos anfertigen lassen. G leitet diese 4
5 Fotos sodann an die Bundesdruckerei weiter, die den Ausweis herstellt. Die hergestellten Fotos werden ausschließlich für das Ausweisdokument verwendet und den Bürgern nicht weder in digitaler Form noch in Papierform ausgehändigt. G weist auf die Möglichkeit, Passfotos auf die geschilderte Art und Weise kostenlos herzustellen, auf ihrer Homepage hin; außerdem werden Bürger, deren Pass alsbald abläuft und die daher zeitnah einen neuen Pass beantragen müssen, mittels Schreiben von G auf die geschilderte Möglichkeit hingewiesen. Stellt die beschriebene unentgeltliche Anfertigung der Fotos eine wirtschaftliche Betätigung von G dar, so dass das Handeln von G an den kommunalrechtlichen Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden zu messen ist? (nach VG Münster, NVwZ 2015, 1399) 2. Kommunalabgaben und andere Finanzierungsquellen VIII. Kommunalaufsicht 1. Interne Kontrolle und Rechnungsprüfung 2. Staatliche Aufsicht über die Gemeinden 3. Aufsicht und Rechtsschutz 5
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