Ralf Keser Phone/Fax: Dienstadresse: Pro Casa GmbH Wölblinstr Lörrach e.mail:
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1 Ralf Keser Phone/Fax: Dienstadresse: Pro Casa GmbH Wölblinstr Lörrach e.mail: Z E B Zentralrat Europäischer Bürger e.v. Registereintrag: Deutscher Bundestag - WD / Amtsgericht Torstedt 81 VR Bielfeldtweg 26, D Stade Rechtbeistand gemäß Art. 6 Abs. 3 c MRK + Art. 14 Abs. 3 d IPbpR Ralf Keser (Pro Casa ) Wölblinstr Lörrach An das Amtsgericht Freiburg -z.hd. Herr Soergel [Richter] -z.hd. Frau Schwab [Justizangestellte] -z.hd. Frau Sandoval Ganter [Rechtspflegerin] Holzmarkt Freiburg i. Breisgau Internationales Aktenzeichen: 10001/07/HS/01 Ihr Aktenzeichen: 9 IN / 485/03 Insolvenzverfahren: Karl Heinrich Schwär, geb Kapplerstr. 120, Freiburg Beschluss vom , , , REVISIONSANTRAG - Bad Säckingen, Sehr geehrter Herr Soergel [sog.richter], sehr geehrte Frau Schwab [sog. Justizangestellte], sehr geehrte Frau Sandavol Ganter [sog. Rechtspflegerin], an Eides statt erkläre und versichere ich, dass mir eine Vollmacht meines Mandanten, Herrn Heinrich Schwär - Kapplerstr Freiburg, vorliegt, die mich legitimiert ihn juristisch über internationalem Wege zu vertreten. Zu allererst juristische Aufklärung. Ihnen als sog. Juristen dürfte nicht entgangen sein: - dass das Grundgesetz zumindest seit 1990 keinen Geltungsbereich mehr hat. Das Grundgesetz für die BRD ist seit dem 17. Juli 1990 durch die Streichung des territorialen Geltungsbereiches (Artikel 23 alte Fassung) von den Alliierten in den 4+2 Verhandlungen in Paris durch Herrn James Baker als damaligen Außenminister der USA kraft Alliiertem Vorbehaltsrecht mit Wirkung zum :00 MESZ aufgelöst worden. Dies wurde per Gesetz vom Bundestag am nachvollzogen (BGBl.II,S.885) und erlangte vordergründig Rechtsgültigkeit am Auszug aus Urteil Bundesverfassungsgericht 2BvF 1/73: Das deutsche Reich existiert fort.., besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit(*)...Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes... Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art.23 GG genannten Ländern...! (BVerfGG 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden) bzw. haben wie in diesem Fall Gesetzes Charakter; stellen somit ein Gesetz dar, deren Missachtung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 1
2 -Der territoriale Geltungsbereich in dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetzes (EGGVG), der Strafprozessordnung (EGStPO) und der Zivilprozessordnung (EGZPO) sind seit Ende April 2006 durch die Außenminister der USA gelöscht worden (vergleiche: BGBl 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006) und somit die Gesetzte (GVG, StPO, ZPO) gem. 17,192 BVerwGE aus Gründen der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) für den Bereich der BRdvD ungültig geworden. Demnach gilt folgende offenkundige Tatsache: Die Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig ( BverwGE 17,192 = DVBl 1964, 147 ). Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig! Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig und als Folge mein Mandant bürgerrechtlich, verwaltungsrechtlich, zivilrechtlich, strafrechtlich und gerichtsverfassungsrechtlich NICHT der BRD untersteht (!) Das GVG, STPO u. ZPO sind dorthin zurückgeführt worden wo sie herkommen (1878). Sie wissen das. -Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI/GERMANY am die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK gegen den Unterzeichner in der Bundesrepublik Deutschland [BRD] festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und MRK 13 besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmissbrauch und Billigkeitsrecht für die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist. In einfachen Worten übersetzt bedeutet dies, daß die Bundesrepublik Deutschland KEIN wirksamer Rechtsstaat ist (Quelle: Weitere Facten: Die BRD ist als souveräner Staat nie geschaffen worden. Es wurde von den Alliierten lediglich ein Entwurf des Grundgesetzes für (!!) die Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. Dieser Entwurf ist jedoch nie vom Volk ratifiziert worden. - Wer oder was ist nun die BRD? Die BRD ist Rechtsnachfolger der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ( GG Art. 133: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein) und ist nach internationalem Völkerrecht durch Streichung der staatsrechtlichen Hoheitsgewalt erloschen. Die BRD ist das Besatzungskonstrukt, das Deutschland von den Alliierten übergestülpt wurde. Die BRD ist im übertragenen Sinne lediglich Hausverwalter Deutschlands (Nißnutz). Ein Hausverwalter hat sich grundsätzlich an die Anweisungen des rechtlichen Eigentümers zu halten; niemals hat er sich aber gegen die Interessen des Hauseigentümers zu stellen. Da das sog. Grundgesetz, ebenfalls ein Besatzungsinstrument, niemals ratifiziert wurde, hat die BRD niemals das legale Recht besessen, Handlungen gegen die Menschen Deutschlands zu vollziehen, d.h. selbst der Schutz der [BRD-]Regierung schützt sie per Saldo nicht vor der strafrechtlichen Verfolgung. Da selbst das Grundgesetz incl. Art. 23 GG a.f. ( Geltungsbereich ) niemals Rechtgültigkeit erlangt hat, galt auf deutschem Grund und Boden für das Deutsche Volk immer nur Deutsches Recht ( Weimarer Verfassung 1919 ). Detailliert: - Eine Anfrage an das Amt für öffentliche Bildung im Februar 2007 in Bezug auf die Rechtstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bewirkte folgendes Ergebnis: Die sog. BRD ist die ZENTRALVERWALTUNG DES VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSGEBIETES. Die BRD ist NICHT als Staat geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag. 2
3 Zurück zu dem Recht an das Sie hoffentlich JETZT nicht mehr glauben: Folglich ist der Stillstand der Rechtspflege ( 245 ZPO, Art. 25 GG) durch Verlust des Art. 100, 101 GG im Rahmen des Völkerrechts eingetreten. Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)! Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Es ist daher in der BRD nichts mehr gültig, eben der Stillstand der Rechtspflege nach 245 ZPO, das der Hochkommissar für Menschenrechte mit dem Urteil EGMR 75529/901 gegen die BRD erstritten hat und eine Referenz nach Art. 25 GG bildet. Recht und Gesetz ist nach Art. 20 III GG völkerrechtlich mit der Feststellung des fehlenden und fehlerhaften effektiv garantierten Rechtsschutzes und der Rechtswegegarantie nach Art. 25 GG mit dem Urteil 75529/01 SÜRMELI / BRD außer Kraft gesetzt worden. Es gibt also keine unabhängigen BRD-Richter mehr, weil sie keine örtliche, persönliche und tatsächliche Sachlegitimation mehr besitzen (Art. 100, 101 GG). Das Bundesverfassungsgericht kann also nicht wirklich und nicht wirksam nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 13 EMRK von und aus dem unteren Gericht angerufen werden, weil es selbst den garantierten Rechtsweg wegen des fehlenden effektiven Rechtsschutzes nicht gibt. Das BRD-Rechtssystem hat sich durch Menschenrechtsverletzungen selbst aufgelöst. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten (Art. 1, 3, 20, 25, 100 II GG). Wenn dies so ist, dann dürfe es keine Beschwerde über Menschenrechtsverletzungen geben. Doch wir als Menschenrechtsorganisation kennen die Schattenseite dieses Rechtssystems. Wenn es keine Menschenrechtsverletzungen geben würde, gäbe es nicht das Protokoll Nr. 14 vom Lenkungsausschuss des Europarats. Art. 13 EMKR in Verbindung mit Art. 25 GG garantiert dem Bürger eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Behörde..Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben... Deswegen ist das Bundesverfassungsgericht keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es sogar selbst und öffentlich erklärt,...selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung... Beweis: Merkblatt zur Bundesverfassungsbeschwerde Somit können die unteren Gerichte ohne Verfassungskontrolle machen was sie wollen. Danach ist Art. 20 III GG nicht mehr in Kraft, weil die Politik und die Verwaltung nicht die 3 Säulen der Gewaltentrennung darstellen können. Der BRD-Staat ist somit handlungsunfähig! 3
4 117 VWGO Ihre sog. Beschlüsse vom , , , sind aus vielerlei Gründen Null und Nichtig. Viele der Gründe habe ich Ihnen hier zusammengetragen und Sie haben diese Beschlüsse sofort zu revidieren! Ihre Beschlüsse basieren auf dem sog. BRD-Recht, also dem sog. Grundgesetz für die sog. BRD. Ihre Beschlüsse sind auch nicht original in der Zweitschrift unterschrieben. Aber genau das schreibt 117 VWGO i.v.m. 275 StPO i.v.m. 317 ZPO der sog. BRD - Justiz vor! Das Original in Ihrem Amtsgericht weicht genau in diesem Punkt von der Zweitschrift ab. Die Unterschrift einer am Verfahren nicht beteiligten Person ist ebenfalls nicht zulässig. Der Grund, warum dieser Justizsekretär unterschrieben hat geht aus Ihren Mustern der Beschlüsse nicht hervor. Dem Gericht wird deshalb aufgegeben, unten aufgeführte Fragen eindeutig juristisch zu beantworten. Analyse und Darstellung Ihrer ENTWÜRFE von BESCHLÜSSEN: Beschluss vom : - b. UNLESERLICHE Unterschrift eines sog. URDUNDSBEAMTEN ( der volle Namen ist nicht erkennbar, auch nicht maschinell getippt, es ist nicht erkennbar ob die Person männlich oder weiblich ist ) Beschluss vom : - b. UNLESERLICHE Unterschrift eines sog. URDUNDSBEAMTEN ( der volle Namen ist nicht erkennbar, auch nicht maschinell getippt, es ist nicht erkennbar ob die Person männlich oder weiblich ist ) Beschluss vom : - b. UNLESERLICHE Unterschrift einer sog. URKUNDSBEAMTIN ( der volle Namen ist nicht erkennbar, auch nicht maschinell getippt, es ist nicht erkennbar ob die Person männlich oder weiblich ist. - c: Eine JUSTIZANGESTELLTE ist nicht URKUNDSBEAMTIN/ = rechtswidrig!! Beschluss vom : - b. KEINE Unterschrift der sog. Rechtspflegerin SANDOVAL GANTER - c. UNLESERLICHE Unterschrift eines sog. URKUNDSBEAMTEN ( der volle Namen ist nicht erkennbar, auch nicht maschinell getippt, es ist nicht erkennbar ob die Person männlich oder weiblich ist ) Die Dienstsiegel sind ohne individuelle Kennummern versehen!! DIES SIND ZAHLREICHE GRÜNDE FÜR DIE EINREICHUNG EINER REVISION ( ZEHNJAHRES-FRIST ) NACH IHRER EIGENEN RECHTSPRECHUNG ( z.b. Art. 103 GG Verletzung rechtliches Gehör, 49 ZPO Justizangestellte als Urkundsbeamte. Zurück zum Militärrecht: Da Sie nun e n d l i c h objektiv wissen, dass die Bundesrepublik Deutschland militärisch besetzt ist und die entsprechende Gesetzgebung gilt, werde ich Ihnen auch hierüber noch einige Informationen überlassen und Sie somit juristisch nachschulen. 4
5 Nach BKO 47 (50) vom 21. Februar 1947 darf von keinem Gericht eine Verfügung von Eigentum wie Geldwertvermögen oder Grund und Boden vorgenommen werden. (explizite Quelle: RA Lutz Schäfer ) Den originären rechtgültigen Gesetzestext erhalten Sie eingefügt: 5
6 In der BKO 47 (50) vom ist die SHAEF Gesetzgebung integriert. Diese besagt: Militärregierung Deutschland Kontrollgebiet des 0bersten Befehlshabers Gesetz Nr. 52 Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen Artikel l Arten von Vermögen 1. Vermögen, das direkt oder indirekt, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, unterliegt hinsichtlich Besitz und Eigentumsrecht der Beschlagnahme sowie der Weisung, Verwaltung und Aufsicht oder sonstigen Kontrolle der Militärregierung Da Sie ja legislativ ausgebildet sind, brauche ich Ihnen nicht mitzuteilen, dass Sie sich hiermit strafbar gemacht haben. Ich werde daher Strafantrag und Strafanzeige wegen Anwendung erloschener grundgesetzlicher und grundrechtlicher Rechtsnormen, sowie wegen Missachtung der o.g. Militärgesetzgebung bei internationalen Gerichten stellen. Auf die Bearbeitung der Revision durch nichtautorisierte Personen, wird selbstredend verzichtet. Ich bitte lediglich um Bestätigung des Eingangs und die spätere Vorlegung der Akten bei einem autorisierten Richter (Ihr erloschenes Recht GG Art. 101, Abs. 1, Satz und 16 GVG!) 6
7 Es muss davon ausgegangen werden, daß unter der Voraussetzung der bewusst irreführenden Vortäuschung mit der Absicht der Beeinflussung der Zielperson ( mein Mandant Herrn Heinrich Schwär ) in Folge eingetretener falschen Auffassung des Sachverhaltes durch den Beraterstab meines Mandanten herbeigeführt wurde. Diesbezüglich wird separat weiter - ermittelt und nach Vorliegen entsprechenden Informationsmaterials separater Strafantrag und Strafanzeige gestellt. Mit freundlichen Grüßen Ralf Keser Verteiler: -Rechtbeistand des ECHR Strasbourg Werner Peters -Zentralrat Europäischer Bürger e.v. -Department of Justice/USA -ECHR Strasbourg -Strafgerichtshof Den Haag -Alliierten Rat für Gesamtdeutschland Berlin -Generalstaatsanwaltschaft Russische Föderation Politische Dummheit kann man lernen, man braucht nur deutsche Schulen zu besuchen. Die Zukunft Deutschlands wird wahrscheinlich für den Rest des Jahrhunderts von Außenstehenden entschieden werden. Das einzige Volk, das dies nicht weiß, sind die Deutschen!! Der Londoner Spectator
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