Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
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- Stefanie Kuntz
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1 95.60 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Aufgrund von Art. 6 und Art. des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) von der Regierung erlassen am 4. Juli 000 I. Spielbanken. Zuständigkeiten Art. Die Regierung ist zuständig für Regierung a. die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession (Art. 7 und Art. 8 VSBG ) ); b. für die Stellungnahme zur Abgabenermässigung (Art. 8 VSBG); c. den Abschluss von Vereinbarungen mit der eidg. Spielbankenkommission [Kommission] (Art. 8 VSBG). Art. ) Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist Departement a. Ansprechpartner für die Kommission und das Sekretariat; b. für die Durchführung und die Koordination der kantonalen und kommunalen Mitberichtsverfahren zuständig.. Standortkonzession Art. Die Zustimmung für die von der Kommission unterbreiteten Gesuche kann erteilt werden, sofern die Standortgemeinden diese befürworten. Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welchem Gesuch sie den Vorrang geben will. Verfahren ) BR ) SR 95.5 ) Fassung gemäss Anhang RVOV; AGS 007, KA 407; am. Januar 007 in Kraft getreten 0..0
2 95.60 RAB zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Kriterien für die Zustimmung Art. 4 Die Zustimmung des Kantons zu den von der Kommission unterbreiteten Gesuchen wird anhand des volkswirtschaftlichen Nutzens nach den Kriterien von Art. 8 VSBG ) erteilt. II. Kantonale Kursäle. Bewilligungsverfahren Zuständigkeit Inhalt Voraussetzungen Art. 5 Die durch die Regierung erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kursaals oder für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist angemessen zu befristen. Die Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die einschlägigen Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Art. 6 In den Bewilligungen sind insbesondere zu regeln: a. Dauer der Bewilligung; b. Auflagen der Gemeinden; c. Anzahl der zulässigen Apparate; d. Abgabehöhe; e. Höchsteinsatz; f. Kontrolle des Spielbetriebes und g. Spielbetriebszeiten. Art. 7 Die Gesellschaften, die einen Kursaal betreiben, müssen a. die Garantie für einen geordneten Spielbetrieb bieten; b. einen Beitrag zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs leisten; c. für die Unterhaltung der Gäste sorgen und d. den Gästen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt bieten.. Geschicklichkeitsspielautomaten Abgabehöhe Art. 8 Die jährliche Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt: a. Für die erste Automaten Kategorie: Fr. 50. pro Automat; b. Für die zweite Automaten Kategorie: Fr. 00. pro Automat; ) SR
3 RAB zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe c. Für die dritte Automaten Kategorie: Fr pro Automat; d. Für die vierte Automaten Kategorie: Fr. 00. pro Automat; e. Für die fünfte Automaten Kategorie: Fr pro Automat; ) Die Veranlagung wird vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgenommen. Art. 9 Zur ersten Automaten-Kategorie zählen Geschicklichkeitsspielautomaten Anzahl und mit einem Maximaleinsatz von Franken. Mit der Erhöhung des Maximaleinsatzes um jeweils Franken erhöht sich auch jeweils die Automa- Kategorien ten-kategorie. Innerhalb einer Automaten-Kategorie verdoppeln sich die Ansätze pro 50 Automaten bis auf maximal 7000 Franken pro Automat. Art. 0 Die Abgabe wird pro rata erhoben, wenn Pro rata Abgabe a. der Kursaal im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder geschlossen wird; b. die Bewilligung im Laufe des Kalenderjahres erteilt, zurückgegeben oder widerrufen wird; c. die Anzahl der bewilligten Apparate im Laufe des Kalenderjahres erhöht oder reduziert wird. Für angebrochene Monate ist die volle Abgabe geschuldet. Saisonbetriebe haben die volle jährliche Abgabe zu entrichten. Art. Die Abgaben werden erstmals mit der Bewilligungserteilung und in der Fälligkeit Folge jeweils am. Januar fällig. Die Abgaben sind innert 0 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Ansätzen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden ). Art. Die Kursaal-Gesellschaften haben einen angemessenen Ordnungs- und Spielkontrolle Überwachungsdienst zu stellen und für einen einwandfreien Spielbetrieb zu sorgen. ) Fassung gemäss Teilrevision der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, BR 70.0; am. November 0 in Kraft getreten. ) BR
4 95.60 RAB zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe ) Das Amt für Migration und Zivilrecht überwacht den Spielbetrieb. Es kann dazu Hilfspersonen und besondere Kontrollorgane beiziehen und trifft die zur Gewährleistung eines einwandfreien Spielbetriebes notwendigen Anordnungen und Weisungen. Es ist jederzeit berechtigt, in den Kursälen Kontrollen durchzuführen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten zu überwachen. Ihm ist zu diesem Zweck Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen und Belege zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen. III. Unterhaltungsspielautomaten Zuständigkeit Art. ) Die Bewilligungen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Art. 4 Ausnahmen von Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind: der Bewilligungspflicht a. die dem klassischen Kegelspiel entsprechenden Tischkegelspiele; b. Schiessapparate, welche eine genaue Schussabgabe gestatten; c. elektronische Dart Spiele; d. Krangreifautomaten, sofern sie nur geringe Warenwerte von maximal 5 Franken abgeben; e. Flipperapparate; f. Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit. Andere Spielgeräte Art. 5 Nicht Unterhaltungsspielautomaten und daher bewilligungsfrei sind: a. Brett- und Kartenspiele; b. Musikautomaten; c. Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen; d. mechanischer Tischfussball; e. Billardtische; f. Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen. ) Fassung gemäss Teilrevision der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, BR 70.0; am. November 0 in Kraft getreten. ) Fassung gemäss Teilrevision der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, BR 70.0; am. November 0 in Kraft getreten
5 RAB zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe IV. Schlussbestimmungen Art. 6 Die Ausführungsbestimmungen über die Spielapparate und Spielbetriebe vom 6. April 97 ) werden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Spielautomaten und Spielbetriebe, aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 7 Diese Ausführungsbestimmungen treten (zusammen mit dem Gesetz über In-Kraft-Treten die Spielautomaten und Spielbetriebe) rückwirkend auf. April 000 in Kraft. ) AGS 7, 99 und Änderungen gemäss Sachwortregister
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