Anforderungen an kommunale Versorger der Zukunft aus rechtlicher Sicht

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1 Anforderungen an kommunale Versorger der Zukunft aus rechtlicher Sicht Dr. Thomas Dünchheim Rechtsanwalt / Partner / Leiter Public Sector International LLP DIÖFF, Stadtwerke Musterschüler oder Sorgenkinder? 13. Mai 2015 Düsseldorf

2 Wichtigste Projekte Energiewende 2

3 Erneuerbare Energien, EEG 3

4 Verteilernetze (Novelle ARegV inkl. Netzentgeltsystematik) 4

5 Das EEG 2014 Erneuerbare Energien marktfähiger machen Als dominierende Energiequelle der Zukunft müssen sich Sonne, Wind und Co. Angebot und Nachfrage stellen. Über die Förderhöhe soll immer mehr der Markt entscheiden BMWi 08/2014 5

6 Ausbauziele Technologie Windenergie an Land Zubau MW pro Jahr* Windenergie auf See bzw MW insgesamt bis Ende 2020, danach 800 MW pro Jahr Solare Strahlungsenergie Biomasse Übrige Technologien MW pro Jahr** 100 MW pro Jahr** Keine Ausbauziel *Netto Zubau: installierte Leistung, die wegfällt, wird berücksichtigt **Brutto Zubau: Stillegungen werden nicht berücksichtigt Onshore Offshore Solar

7 Die Ausschreibung Für alle Technologien ab 2017 Für alle Freiflächenanlagen, die 6 Monate nach erstmaliger Bekanntmachung der Ausschreibung in Betrieb gehen die Art der finanziellen Förderung und ihre Höhe Bundesregierung wird die Ausschreibung durch eine Verordnung regeln ( 88 EEG 2014) BNetzA wird die Ausschreibung durchführen Bundesregierung berichtet über Erfahrungen bis zum 30. Juni 2016 Bis 2017 ist eine erneute Gesetzesänderung erforderlich Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Freiflächenanlagen Was wird ausgeschrieben? Förderberechtigung für Projekte bis zu 25 MW installierter Leistung Anzulegender Wert für die gleitende Marktprämie Wie ist der Ablauf der Auktion? 600 MW pro Jahr werden ausgeschrieben 2 3 Ausschreibungsrunden pro Jahr Einmalige, verdeckte Gebote Die günstigsten Gebote bekommen den Zuschlag Ausschluss eine Zweitmarktes Was sind die Teilnahmebedingungen? Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Vorläufige Netzanschlusszusage Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit 7

8 Die Ausschreibung Eckpunkte für ein Ausschreibungsdesign für Freiflächenanlagen Wie kann die Realisierung unterstützt werden? Flexibilisierung der Teilnahmevoraussetzung, beispielsweise durch Minderung der finanziellen Sicherheit in bestimmten Fällen Sanktionierung bei verspäteter Inbetriebnahme der Anlage Bußgeld oder Kürzung des Förderhöhe Entzug der Förderberechtigung Wie geht es weiter? Öffentliche Konsultation Bundesregierung hat am 28. Januar 2015 die FreiflächenVO beschlossen. Erste Ausschreibung ist Mitte April 2015 beendet worden. Die Europäische Dimension Mindestens 5 % der jährlich neuinstallierten Leistung soll europaweit ausgeschrieben werden Voraussetzungen sind: Völkerrechtlicher Vertrag Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Physischer Import des Stroms kann nachgewiesen werden Die übrigen Punkte sind noch offen 8

9 Konzessionsverträge und Konzessionsabgaben Aktuelles aus der Rechtsprechung 9

10 Aktuelle Rechtsprechung zum Konzessionsvertragsrecht (3/1) I. Anforderungen an Konzessionsverfahren 1. BVerfG, Beschl. vom 27. Juni BvR 910/14 Nichtannahme der VB der Stadt Heiligenhafen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 2013, NVwZ 2014, 817) 2. OLG Düsseldorf, Urt. vom 27. April 2014, NZBau 2014, 577 ff. Nicht nur die Gewichtung der Auswahlkriterien, sondern auch von deren Unterkriterien und Unter-Unterkriterien muss transparent gemacht werden (so auch LG Stuttgart, Beschl. v. 21. November 2014, EnWZ 2015, 93 Filderstadt und LG Berlin, Urt. v. 9. Dezember O 224/14 Kart. GASAG) 3. BGH, Urt. vom 7. Oktober 2014, NZBau 2015, 115 Olching Vereinbarung unentgeltlicher Energiekonzepte verstößt zwar gegen das Nebenleistungsverbot des 3 KAV; dieser Verstoß zieht indes nicht die Gesamtnichtigkeit des Konzessionsvertrages nach sich 4. BKartA Missbrauchsverfahren gegen Land Berlin (Pressemit. v. 2. Juli 2014 GASAG) sowie gegen Gemeinde Titisee-Neustadt (Pressemit. v. 29. Januar 2015 Titisee Neustadt) 10

11 Aktuelle Rechtsprechung zum Konzessionsvertragsrecht (3/2) II. Netzübernahmen 1. BGH, Beschl. vom 3. Juni 2014, NVwZ 2014, 1600 ff. - Homberg BNetzA zur Durchsetzung von Netzübernahmen zuständig Gesetzlicher Netzübernahmeanspruch gem. 13 Abs. 2 S. 2 EnWG 1998, 46 Abs. 2 S. 1 EnWG 2005 auf Übereignung gerichtet Auch gemischt genutzte Mittelspannungsanlagen sind erfasst, soweit auch Letztverbraucher angeschlossen sind. Wirtschaftlich angemessene Vergütung gem. 46 Abs. 2 S. 2 EnWG: Ertragswert oder Sachzeitwert, zumindest soweit Letzterer den Ertragswert nicht erheblich übersteigt. 2. OLG Celle, Urt. v. 9. Januar 2014 (Nichtannahme d. Revisionen: BGH, Beschl. V. 14. April 2015) Auskunftsanspruch der Gemeinde gegen Alt-Konzessionär auf historische Anschaffungs- und Herstellungskosten. 3. OLG Naumburg, Urt. vom 11. September 2014, EnWZ 2014, 520 Informationsanspruch auf kalkulatorische Restwerte gemischt genutzter Anlagen. 4. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5. März 2014, EnWZ 2014, 283 Auch einseitiger Antrag bei "Nichteinigung" auf Teilübertagung der Erlösobergrenze gem. 26 Abs. 2 EnWG ist zulässig und ausreichend. 11

12 Aktuelle Rechtsprechung zum Konzessionsvertragsrecht (3/3) III. Rechtsschutz gegen Konzessionierungsentscheidungen 1. OLG Karlsruhe, Urt. vom 26. März 2014, EnWZ 2014, 326 ff. auf obiter dictum BGH Urt. v. 17. Dezember 2013 Berkenthin zur "Präklusion" BGH: Präklusion des unterlegenen Bieters analog 101a GWB nach 15 Tagen ab Unterrichtung über Auswahlentscheidung OLG Karlsruhe: gilt nicht für den (besonders schutzwürdigen) Alt-Konzessionär ansonsten nur, wenn auch 101a GWB tatbestandlich einschlägig 12

13 Modernisierung des Vergaberechts 13

14 Modernisierung des Vergaberechts Neue Pflichtenbindung für den Stadtwerkesektor (3/1) Neues EU-Richtlinienpaket besteht aus: Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe Zentrale Zielsetzungen des EU-Normgebers: Einfachere und flexiblere Verfahren schaffen Mehr wettbewerbliche Verhandlungen Generalüberholung der Verfahren (Bekanntmachung, Fristen, Eignungs- und Zuschlagskriterien) Strategische Vergabe (Soziales, Umwelt, Innovation) vereinfachen Anforderungen reichen "qualitativ" nicht an Regelungen im TVgG-NRW heran E-Vergabe verbessern und ausweiten 14

15 Modernisierung des Vergaberechts Neue Pflichtenbindung für den Stadtwerkesektor (3/2) Künftige Vergaberechtskaskade (voraussichtlich) Normebene Auftragswert EU-Recht Oberhalb d. Schwellenwerte Richtlinie 2014/23/EU Richtlinie 2014/24/EU Richtlinie 2014/25/EU PrimärR als Auslegungshilfe Unterhalb d. Schwellenwerte PrimärR: Diskriminierungsverbot Gleichheitsgrundsatz Transparenzgebot BundesR GWB BHO LandesR RVOen VerdingOen TVgG NRW VgV Konzessionsverordnung SektVO VOen nach 21 TVgG NRW VOB/A EG-Bestimmungen (Abschnitt 2) LHO (bzw. GemHVO) TVgG NRW VOen nach 21 TVgG NRW VOB/A nur Basisparagraphen (Abschnitt 1) VOL/A wird im Unterschwellenbereich erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist angepasst. 15

16 Modernisierung des Vergaberechts Neue Pflichtenbindung für den Stadtwerkesektor (3/3) Umsetzungsprozess: Inkrafttreten der Richtlinien und Beginn der 2-jährigen Umsetzungsfrist am 17. April 2014 Grundsatz der Mindestharmonisierung Voraussichtlicher Zeitplan: Derzeit: Ressortabstimmung des Referentenentwurfs des BMWi für ein VergModG Sommer 2015: Kabinettsbeschluss zur Novellierung des Vergaberechts Herbst/Winter 2015: Gesetzgebungsverfahren Bundestag/Bundesrat Winter 2015/16: Kabinettsbeschluss zu den Verordnungen 16

17 Entgeltregulierung Aktuelles aus der Rechtsprechung 17

18 Aktuelle Rechtsprechung zur Entgeltregulierung (##/1) 1. BGH, Beschl. vom 21. Januar 2014 "Stadtwerke Konstanz GmbH" Gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Regulierungsermessen bei Erhebung Aufwand- und Vergleichsparameter bei der Methode als auch bei Auswahl der maßgeblichen Parameter nach 13 Abs. 3 und 4 ARegV (Vertretbarkeit, "Stand der Technik") Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde gelegte Datenmaterial (weitgehend) ausgeschlossen, 84 Abs. 2 EnWg (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) 2. BGH, Beschl. vom 22. Juli 2014 "Stromnetz Berlin GmbH" Gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Auswahlermessen bzgl. Qualitäts- Kennzahlen, Erhebungsmethoden und Gewichtung ( 20 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3 ARegV) Einsicht in das Datenmaterial (weitgehend) eingeschränkt, 73 Abs. 1 EnWg 3. BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2013 "50 Hertz Transmission GmbH" Großzügige Auslegung der gem. 23 ARegV anerkennungsfähigen Investitionsmaßnahmen Jede über den bloßen Austausch hinausgehende, nicht nur unbedeutende Vergrößerung des Netzes oder Veränderung der technischen Parameter! 18

19 Zweiter Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz Anforderungen an Energieversorger 19

20 Cyberangriffe auf Energieversorger als reale Gefahr

21 Cyberangriffe auf Energieversorger als reale Gefahr 21

22 Cyberangriffe auf Energieversorger als reale Gefahr Studie "Gefährdung und Verletzbarkeit moderner Gesellschaften am Beispiel eines großräumigen Ausfalls der Stromversorgung" (Büro für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB)) "Aufgrund der nahezu vollständigen Durchdringung der Lebens- und Arbeitswelt mit elektrisch betriebenen Geräten würden sich die Folgen eines langandauernden und großflächigen Stromausfalls zu einer Schadenslage von besonderer Qualität summieren. Betroffen wären alle Kritischen Infrastrukturen, und ein Kollaps der gesamten Gesellschaft wäre kaum zu verhindern. Trotz dieses Gefahren- und Katastrophenpotenzials ist ein diesbezügliches gesellschaftliches Risikobewusstsein nur in Ansätzen vorhanden."

23 Cybersecurity als "Hot Topic" im Fokus der Politik Neuer Referentenentwurf des BMI für IT-Sicherheitsgesetz vom und überarbeiteter und in der Bundesregierung noch nicht abgestimmter Referentenentwurf vom Referentenentwurf des BMI für IT- Sicherheitsgesetz vom Vorschlag EU-Kommission für Cybersecurity-Richtlinie (COM (2013) 48 final ) 23

24 Neues aus Berlin: Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes "Wir brauchen Sicherheitsgurte für die IT der kritischen Infrastrukturen." Referentenentwurf, 19. August 2014 "Digitale Infrastrukturen sollen die sichersten weltweit werden." FAZ vom 18. August

25 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes: Hintergrund Artikelgesetz: BSIG, TMG, TKG, EnWG (nur Entwurf v ), BKAG und AWG (nur Entwurf v ) von Änderungen betroffen Berücksichtigt bereits weitgehend die EU-Richtlinie für Netz- und Informationssicherheit (NIS-RL, Entwurf vom , COM(2013) 48 final) Erste Reaktionen auf den Entwurf bzw. Entwurf v , z.b.: bitkom.org: "BITKOM begrüßt Verbesserungen am IT-Sicherheitsgesetz." Gleichzeitig: "Meldepflicht für IT-Sicherheitsvorfälle = Kosten in Höhe von bis zu 1,1 Milliarden Euro pro Jahr. Hinzu kommen Ausgaben für die Einhaltung höherer Sicherheitsstandards in dreistelliger Millionenhöhe." BDI, , bdi.eu: "Der neue Referentenentwurf für das IT-Sicherheitsgesetz ist eine deutliche Verbesserung zum alten Entwurf aus dem Jahr Dies trifft insbesondere auf die vorgesehene Anonymisierung von einem Großteil der geforderten Meldungen zu." vzbv, , vzbv.de: "[ ] nicht alle Regeln des geplanten IT- Sicherheitsgesetzes sind aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zielführend. Insbesondere dürfen die Sicherheitsmaßnahmen nicht zu einer neuen Form der Vorratsdatenspeicherung führen." 25

26 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Die wichtigsten Änderungen Neue IT-Sicherheitsstandards für Betreiber "Kritischer Infrastrukturen" Neue Meldepflicht bei IT-Sicherheitsvorfällen für Betreiber Erweiterung der Anforderungen an IT-Sicherheit nach EnWG Aufwertung des BSI zu Informationssicherheitsbehörde Erweiterung der Pflichten von Telemediendienstanbietern, 13 Abs. 7 TMG-E Vorratsdatenspeicherung "durch die Hintertür" (?), 15 Abs. 9 TMG-E 26

27 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Neue IT-Sicherheitsstandards ( 8a BSIG-E; 11 EnWG) Gewährleistung eines angemessenen Mindestsicherheitsniveaus ( 8a BSIG-E) Pflicht der Betreiber zur Umsetzung organisatorischer und technischer Vorkehrungen, die dem Stand der Technik entsprechen Pflicht zur Dokumentation der Umsetzung in Sicherheits- und Notfallkonzepten Kooperativer Ansatz: Erarbeitung branchenspezifischer Sicherheitsstandards möglich, die vom BSI allerdings anerkannt werden müssen, 8 Abs. 2 BSIG-E Umsetzungsfrist: 2 Jahre nach Inkrafttreten der RVO nach 10 Abs. 1 BSIG-E! Sicherheitsaudits ( 8a Abs. 3 BSIG-E) Pflicht zur Durchführung von Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierung der o.g. Vorkehrungen mindestens alle zwei Jahre Pflicht zur Aufstellung der Audits und aufgedeckten Sicherheitsmängel an das BSI Umfang und Ausgestaltung der Audits noch unklar BSI kann bei Sicherheitsmängeln unverzügliche Beseitigung verlangen (Entwurf : nur im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde) 27

28 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Neue IT-Sicherheitsstandards ( 11 EnWG-E im Entwurf ) Verpflichtung zu angemessenem Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme nunmehr "soweit für einen sicheren Netzbetrieb notwendig" ( 11 Abs. 1 A EnWG-E ) Sicherheitsaudits gem. 8a Abs. 3 BSIG-E (Verweis in 11 Abs. 1a BSIG-E) angemessener Schutz gegen Bedrohungen für TK- und EDV-Systeme, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind ( 11 Abs. 1 b EnWG ) Verpflichtung binnen zwei Jahren zu erfüllen, soweit Energieanlagen als kritische Infrastruktur im der RVO nach 10 Abs.1 BSIG-E eingestuft werden Katalog angemessener Sicherheitsanforderungen der BNetzA in Benehmen mit BSI inkl. Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen Angemessener Schutz besteht bei dokumentierter Einhaltung des Katalogs und kann von der BNetzA überprüft werden Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation treffen. 28

29 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Meldepflicht bei IT-Sicherheitsvorfällen ( 8b BSIG-E) Pflicht der Betreiber zur Benennung von Kontakten ( 8b Abs. 3 BSIG-E) Betreiber muss über diese Kontakte gegenüber BSI jederzeit erreichbar sein binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach 10 BSIG-E Zusätzlich Benennung gemeinsamer Ansprechpartners für alle oder Teil der Betreiber kritischer Infrastrukturen eines Sektors möglich ( 8b Abs. 5 BSIG-E) Nach 8b Abs. 4 BSIG-E Pflicht der Betreiber zur unverzüglichen Meldung von: Beeinträchtigungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der betriebenen Kritischen Infrastruktur führen können, unverzüglich an das Bundesamt zu melden. Die Meldung muss Angaben zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der eingesetzten und betroffenen Informationstechnik sowie zur Branche des Betreibers enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur erforderlich, wenn Ausfall oder Beeinträchtigung. 29

30 Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes Meldepflicht bei IT-Sicherheitsvorfällen ( 11 Abs. 1c EnWG-E ) Meldepflicht für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Betreiber von Energieanlagen ( 11 Abs. 1c EnWG-E ) Trifft Betreiber die gem. Rechtsverordnung auf Grundlage von 10 Abs. 1 BSIG-E als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden. Umfasst Beeinträchtigungen von TK- und EDV-Systemen, die zu einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können oder bereits geführt haben. Inhalt der Meldung entsprechend 8b Abs. 4 Satz 2 BSIG-E. Die Meldung muss neben Angaben zum Betreiber auch Angaben zu dem eingesetzten und betroffenen TK- oder EDV-System enthalten. BSI leitet die Meldungen unverzüglich an die BNetzA weiter. 30

31 Fazit Die Energiewende beherrscht die energieregulatorische Welt! EEG 2014 Nach der Reform ist vor der Reform: EEG 3.0 bedeutet ab Ende 2016 ein "strukturiertes, transparentes und diskriminierungsfreies Windhundrennen" auf Freiflächenanlagen Konzessionsverfahren werden streitig und transaktionsintensiv bleiben auch nach der Novellierung des EnWg Nichts geht mehr ohne Vergaberecht! Das IT-Sicherheitsgesetz findet auf Stadtwerke Anwendung und erfordert kostenträchtige strukturelle Maßnahmen! 31

32 Fazit Weisheiten des Dakota Indianers 32

33 Fazit Wenn Du merkst, dass das Pferd auf dem Du reitest, tot ist 33

34 Fazit steig ab! 34

35 Fazit Ansonsten 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Reite immer der Sonne entgegen! 36

37 hat Büros in: Alicante Amsterdam Baltimore Brüssel Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dschidda* Dubai Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Houston Jakarta* Johannesburg London Los Angeles Luxemburg Madrid Mailand Mexiko-Stadt Miami Monterrey Moskau München New York Northern Virginia Paris Peking Philadelphia Riad* Rio de Janeiro Rom San Francisco São Paulo Schanghai Silicon Valley Singapur Tokio Ulaanbaatar Warschau Washington DC Zagreb* "" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der International LLP und US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von International LLP, US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über, die Partner und deren Qualifikationen, finden Sie unter Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Anwaltswerbung Alle Rechte vorbehalten. *Kooperationsbüros

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