Agrarumweltmaßnahmen Blühstreifen. Was bringt sie für die Natur und den Betrieb?
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- Tristan Fuhrmann
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1 Agrarumweltmaßnahmen Blühstreifen Was bringt sie für die Natur und den Betrieb?
2 Thesen - Blüh- oder Ackerrandstreifen beleben die Landschaft und leisten einen Beitrag für ein positiveres Image der Landwirtschaft in der Bevölkerung. - Blüh- oder Ackerrandstreifen sind ein gelungener Beitrag zum Erhalt der Insektenwelt und fördert die Bienen & Co. - Richtig angelegte und gepflegte Blüh- und Ackerrandstreifen leisten einen Beitrag zur Stabilisierung der Populationen von Jagdwild wie Fasan und Feldhase. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
3 Acker- und Gewässerrandstreifen unverzichtbar für die Biotopvernetzung in der Agrarlandschaft Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
4 Rechtliche Rahmenbedingungen Fachrechte geben Vorgaben über den Erhalt, Anlage und Pflege von Randstreifen Hierzu zählen 39 (5) Satz 1 BNatSchG zur Sicherung von Feldrainen 5 (2) Satz 3 BNatschG zum Erhalt und Vermehrung von Biotop vernetzenden Strukturen 38 (2) und (3) WHG 58 NWG Des Weiteren gibt es Regelungen im Dünge- und Pflanzenschutzrecht Förderrecht Feldraine im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 6 der Agrarzahlungen- Verpflichtungenverordnungen geschützte Landschaftselemente Eigentumsrecht Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
5 Fördermöglichkeiten, Greening Flächennutzung im Umweltinteresse Art. 46 (1) EU-VO 1307/2013) Auf 5% der betrieblichen Ackerfläche einschließlich der Flächen nach den Buchstaben c), d), g) und h) (bei Betrieben größer 15 ha Ackerfläche) ist ökologische Vorrangfläche (ÖVF) zu schaffen. Diese können sein: a) Brachliegende Flächen b) Terrassen c) Landschaftselemente (nur mit Verfügungsgewalt) d) Pufferstreifen e) Agroforstflächen (in der 2. Säule - ELER - gefördert) f) Streifen entlang von Waldrändern g) Niederwald mit Kurzumtrieb ohne min. Düngung und/oder Pflanzenschutz h) Aufforstungsflächen nach der ELER-VO i) Zwischenfruchtanbau j) Stickstoffbindende Pflanzen Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
6 Weitere Förderprogramme Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
7 Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
8 Welche Programme der AUM sind für die Region? - Drei Programme werden in der Region gefördert: - BS11 Anlage und Pflege von einjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland - BS12 Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen besonders naturschutzgerechten Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland - BS2 Es sollen zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Verbindungskorridore oder Schutz-, Brut-oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft gefördert werden Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
9 AP1 Gegenstand der Förderung BS11 BS12 BS2 övf (Feldränder, Pufferstreifen, Waldrandstreifen) Anlage und Pflege von einjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland Max. 10 ha Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen besonders naturschutzgerechten Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland Max. 10 ha Es sollen zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Verbindungskorridore oder Schutz-, Brut-oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft gefördert werden Lage: Am Feldrand oder zwischen zwei Schlägen (schmale Schläge entlang der landw. Kulturen innerhalb eines Feldblocks) Entlang von Wasserläufen ggfl. Zuzüglich Ufervegetation Beihilfefähige Hektarstreifen entlang von Waldrändern auf Ackerland Angebot Landesweit landesweit Landesweit Einzuhaltende Bedingungen: Jährliche Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6m und max. 30m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha Auf Ackerflächen bzw. Ackerrändern. Standort kann variieren Aussaat bis 15. April Blühmischung kann variieren 5 Arten der vorgegebenen Liste muss sie enthalten und ein Blühangebot von Juni bis Oktober gewährleisten Zukaufsbelege über Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten Keine PSM und keine Düngung Auf mind. 30% der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Febr. Des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann Umbruch erfolgen Frühste Beseitigung von max. 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Okt. Förderspezifische Auflagen sind vorzuhalten Jährliche Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6m und max. 30m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha Auf Ackerflächen bzw. Ackerrändern. Standort kann variieren Jährlich ist spätestens bis zum 15. April auf % jeder vorgesehenen Fläche eine Bodenbearbeitung vorzunehmen und eine Blühmischung einzusäen Auf der Restfläche ist im Frühjahr die Bodenbearbeitung untersagt und Selbstbegrünung zuzulassen. Aussaat bis 15. April Blühmischung kann variieren 5 Arten der vorgegebenen Liste muss sie enthalten und ein Blühangebot von Juni bis Oktober gewährleisten Zukaufsbelege über Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten Keine PSM und keine Düngung Auf mind. 30% der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Febr. Des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann Umbruch erfolgen Frühste Beseitigung von max. 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Okt. Förderspezifische Auflagen sind vorzuhalten Einmalige Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6m und max. 30m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha Auf Ackerflächen bzw. Ackerrändern. Standort bleibt fünf Jahre gleich Aussaat muss bis spätestens 15. Mai erfolgen Blühmischung ist detailliert vorgegeben Die Kaufbelege sind der Bewilligungsbehörde nach der Aussaat (bis zum ) in Kopie vorzulegen Keine PSM und keine Düngung Eine Nutzung ist nicht erlaubt Ein jährlicher Pflegeschnitt auf 30 % bis max. 70 % jeder Blühfläche/jedes Blühstreifens ist Pflicht (hächseln oder schlegeln). Der Pflegeschnitt ist nur zwischen dem 1. Sept. und dem 1. April zulässig. (möglichst abends und an regnerischen Tagen ohne Insektenflug) Bei Aufkommen von Problemunkräutern kann mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle ein Pflegeschnitt erfolgen. Das Befahren der Fläche ist nur zur Pflege des Blühstreifens zulässig Die Beseitigung des Blüchstreifens kann frühestens ab 15. Oktober des letzten Verpflichtungsjahres erfolgen. Förderspezifische Auflagen sind vorzuhalten Selbstbegrünung und aktive Einsaat sind möglich Breite: mind. 1 m bis max. 20 m (Puffer-und Feldrand) mind. 1 m bis max. 10 m (Waldrandstreifen) Mindestgröße mit Bezugsschlag > 0,1 ha Einsaat: Bis 1. April, Ausnahme bei AUM-Verpflichtung; Option zur Verschiebung des Einsaattermins auf Antrag gegeben Saatmischung ist nicht vorgeschrieben, es darf nur keine Rein- oder Gemengesaat einer Marktfrucht sein Stilllegungszeitraum: Kein Pflanzenschutz, keine mineralischen Düngemittel, kein Klärschlamm, kein Wirtschaftsdünger Bodenbearbeitung zur Einsaat der Folgekultur ab möglich (in diesem Fall ist Pflanzenschutz und Düngung erlaubt) Pflegeauflage: mind. 1 mal jährlich mähen, schlegeln oder Hächseln, außerhalb des Zeitraums bis Bei Puffer-und Waldrandstreifen ist eine Nutzung sowohl durch Beweidung wie auch Schnittnutzung (Biogas) möglich, sofern die Streifen unterscheidbar vom restlichen Ackerland sind Fördersätze ohne övf Anerkennung 700 / ha Zuwendung für max. 10 ha pro Betrieb Bei Imkerbeteiligung Erhöhung um 100 /ha möglich 875 / ha Zuwendung für max. 10 ha pro Betrieb Bei Beteiligung der unb Erhöhung um 100 /ha möglich 875 / ha Zuwendung für max. 10 ha pro Betrieb Bei Beteiligung der unb Erhöhung um 100 /ha möglich Fördersatz mit övf Anerkennung 320 / ha 495 / ha 495 / ha Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
10 Folie 9 AP1 Tabelle die die Maßnahmen gegenüberstellt Anke Paulsen;
11 Anforderungen bei den drei Programmen BS 1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland Die Förderung ist auf maximal 10 ha je Betrieb begrenzt! BS 11 - Grundförderung Fördersatz: 700 /ha - bei Imkerbeteiligung zzgl. 100 /ha Gegenstand der Förderung: Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland. Angebot: landesweit Einzuhaltende Bedingungen: Jährliche Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort kann jedes Jahr variieren. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
12 BS 1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland BS11 Grundförderung Die Aussaat muss bis zum 15. Aprilzu erfolgen. Die Blühmischung muss aus bestimmten Blühpflanzen bestehen (Anlage). Die Zukaufsbelegeüber Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemitteln ist untersagt. Der Aufwuchsder Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden. Auf mindestens 30 %der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten.danach kann die Verpflichtungsfläche umgebrochen werden. Früheste Beseitigung von max. 70 %der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Oktober. Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten! Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
13 Anforderungen bei den drei Programmen BS 1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland BS 12 - Anlage von strukturreichen Blühstreifen Fördersatz: 875 /ha Zusätzliche Förderung von jährlich 100 /ha bei Beteiligung einer anerkannten naturschutzfachlichen Begleitung (Landschaftspflegeverband oder Untere Naturschutzbehörde). Eine zusätzliche Imkerförderung ist möglich. Der Fördersatz ist auf maximal 975 /ha begrenzt. Gegenstand der Förderung: Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen bes. naturschutzgerechten Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland. Angebot: landesweit Einzuhaltende Bedingungen: Jährliche Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort kann jedes Jahr variieren. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
14 BS 1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland BS12 Strukturreiche Blühstreifen Jährlich ist spätestens bis zum 15. April auf % der vorgesehenen Fläche eine Bodenbearbeitung vorzunehmen und eine Blühmischung einzusäen. Auf der Restfläche ist im Frühjahr die Bodenbearbeitung untersagt und Selbstbegrünung zuzulassen. Die Aussaat muss bis zum 15. April zu erfolgen. Die Blühmischung muss aus bestimmten Blühpflanzen bestehen (Anlage). Die Zukaufsbelegeüber Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. Der Aufwuchs der Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden. Auf mindestens 30 %der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann die Verpflichtungsfläche umgebrochen werden. Früheste Beseitigung von max. 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Oktober. Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten! Hinweis:Zur Anlage und Pflege der strukturreichen Blühstreifen wurde von der Uni Göttingen eine Anleitung erarbeitet, die Sie in der Infospalte rechts finden. Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
15 Anforderungen bei den drei Programmen BS 2 - Anlage von mehrjährigen Blühstreifen Die Förderung ist auf maximal 10 ha je Betrieb begrenzt! Fördersatz: 875 /ha Zusätzliche Förderung von jährlich 100 /ha bei Beteiligung einer anerkannten naturschutzfachlichen Begleitung (Landschaftspflegeverband oder Untere Naturschutzbehörde). Gegenstand der Förderung: Es sollen zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Verbindungskorridore oder Schutz-, Brut-oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft gefördert werden. Angebot: landesweit Einzuhaltende Bedingungen: Einmalige Ansaat von Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder Blühflächen von max. 2 ha auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort bleibt für fünf Jahre gleich. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
16 BS 2 - Anlage von mehrjährigen Blühstreifen Die Aussaat muss bis spätestens 15. Mai erfolgen. Die Zusammenstellung der Blühmischung ist detailliert vorgegeben (Anlage) und darf nicht verändert werden. Eine Aufstellung möglicher Saatguthersteller finden Sie rechts in der Infospalte (Hinweise zur Anlage mehrjähriger Blühstreifen). Die Kaufbelege sind der Bewilligungsbehörde nach der Aussaat(bis zum ) in Kopie vorzulegen. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist nicht zulässig. Eine Nutzung ist nicht erlaubt. Ein Befahren der Fläche ist nur zur Pflege des Blühstreifens zulässig. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
17 BS 2 - Anlage von mehrjährigen Blühstreifen Ein jährlicher Pflegeschnitt auf 30 % bis max. 70 % jeder Blühfläche/jedes Blühstreifens ist Pflicht (häckseln oder schlegeln). Der Pflegeschnitt ist nur zwischen dem 1. September und dem 1. April zulässig. Beim Aufkommen von Problemunkräutern kann mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Bewilligungsstelle ein Pflegeschnitt erfolgen. Die Beseitigung des Blühstreifens ist frühestens ab dem 15. Oktober des letzten Verpflichtungsjahres zulässig. Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten! Wichtiger Hinweis für Ökobetriebe: Vor Aussaat der Mischung muss eine einmalige Ausnahmegenehmigung beim LAVES (zuständige Behörde für Ökolandbau) beantragt werden. Diese Genehmigung ist aufgrund der Bio-Verordnung erforderlich und soll vom LAVES schnell und unbürokratisch erteilt werden. Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
18 Nutzen von Blühstreifen für Natur, Landschaft und Landwirtschaft Die Biotopstrukturen (Ackerrandstreifen, Feldgehölze und Brachflächen) sind Teil der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft. Neben ihrem Beitrag zur Artenvielfalt sind sie auch wichtige Elemente beim Schutz von Boden und Wasser. Zudem werden landwirtschaftliche Nützlinge gefördert, die zur biologischen Schädlingsbekämpfung beitragen. Sie sind in der Blühzeit ein optischer Blickfang in der sonst eintönigen Kulturlandschaft und bieten den Insekten darunter Bienen, Hummeln und Schmetterlingen eine Nahrungsgrundlage, davon profitieren auch die Kulturpflanzen wenn mehr Bestäuber da sind Sie bieten Lebensraum und leisten einen Beitrag zur Biotopvernetzung für typische Arten der Feldflur. Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
19 Thesen - Blüh- oder Ackerrandstreifen beleben die Landschaft und leisten einen Beitrag für ein positiveres Image der Landwirtschaft in der Bevölkerung. - Blüh- oder Ackerrandstreifen sind ein gelungener Beitrag zum Erhalt der Insektenwelt und fördert die Bienen & Co. - Richtig angelegte und gepflegte Blüh- und Ackerrandstreifen leisten einen Beitrag zur Stabilisierung der Populationen von Jagdwild wie Fasan und Feldhase. Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
20 Weitere Informationen und Ansprechpartner (Themen, Agrarpolitik und Landwirtschaft, Agrarumweltmaßnahmen) Bezirksstelle Emsland, Aussenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus Ass. agrar. Anke Paulsen
21 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Bezirksstelle Emsland, Außenstelle Grafschaft Bentheim in Neuenhaus
BS 1 einjährige Blühstreifen BS 1.1 Grundförderung
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