Gebührenordnung. BRK Kinderhaus Struwwelpeter. für das. An der Burg Unterschleißheim Tel. 089 / Fax: 089 /
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- Helmuth Schulze
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1 Gebührenordnung für das BRK Kinderhaus Struwwelpeter An der Burg Unterschleißheim Tel. 089 / Fax: 089 /
2 Inhaltsverzeichnis 1 GEBÜHRENERHEBUNG SCHLIEßZEITEN GEBÜHRENSCHULDNER ENTSTEHUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHRENSCHULD GEBÜHREN VERPFLEGUNGSGELD KÜNDIGUNG ERMÄßIGUNG FESTSETZUNG DER GEBÜHREN INKRAFTTRETEN... 3
3 1 Gebührenerhebung Für den Besuch der Kinderhaus Struwwelpeter werden Besuchsgebühren, Spiel- und Verpflegungsgeld erhoben. Die Öffnungszeiten der Häuser für Kinder sowie einzelne Gruppenöffnungszeiten können je nach Bedarf geändert werden. Für den Besuch der oben genannten Einrichtung gelten folgende derzeitigen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 7:00 17:00 Uhr 2 Schließzeiten Während der Ferien (in der Regel Sommerferien und Weihnachten) und für Teamtage können Schließzeiten bis zu 20 Tagen angesetzt werden. 3 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben. 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung und während der Ferienzeit. (2) Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats, ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. (3) Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindergartenjahres, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde. (4) Die Besuchsgebühren, das Spielgeld und Verpflegungsgeld werden zum Ersten eines jeden Monats fällig. Es ist für jeden Monat fällig, in dem auch Besuchsgebühren anfallen. Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren, eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von den Personenberechtigten getragen werden. Seite 1 von 3
4 5 Gebühren (1) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres in der Buchungsstufe Betreuungszeit Gebühren pro Monat 3-4 Std. 210,- 4-5 Std. 240,- 5-6 Std. 260,- 6-7 Std. 290,- 7-8 Std. 310,- 8-9 Std. 330, Std. 350,- (2) Die Höhe der Besuchsgebühren beträgt für nicht schulpflichtige Kinder ab dem Beginn des auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgenden Monats bis zur Aufnahme des Schulunterrichts in der Buchungsstufe Betreuungszeit Gebühren pro Monat 3-4 Std. 65,- 4-5 Std. 70,- 5-6 Std. 75,- 6-7 Std. 80,- 7-8 Std. 85,- 8-9 Std. 90, Std. 95,- (3) Zu den Besuchsgebühren nach Abs.1 und 2 wird ein monatliches Spiel- und Getränkegeld von 7,50 erhoben. 6 Verpflegungsgeld (1) Für die Tagesverpflegung ist entsprechend der gewählten Besuchsart das Verpflegungsgeld zusätzlich zur Gebühr zu entrichten (2) Das tägliche Verpflegungsgeld beträgt im Kinderhaus Struwwelpeter a. Bei Bemessung der Besuchsgebühren nach 5 Abs. 1 2,50 b. Bei Bemessung der Besuchsgebühren nach 5 Abs. 2 2,90 (3) Das Verpflegungsgeld ist als Gesamtbetrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage zu entrichten. Somit ergibt sich eine monatliche Verpflegungspauschale in Höhe von: a. Essensgeld (Besuchsgebühren nach 5 Abs. 1) : 50 b. Essensgeld (Besuchsgebühren nach 5 Abs. 2) : 58 (4) Folgende Ermäßigungen können auf Antrag bei keiner Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen innerhalb eines Monats berücksichtigt werden: a. mind. 5 aufeinander folgende Besuchstagen Mind. des Verpflegungsgeldes um ¼ b. mind. 10 aufeinander folgende Besuchstage Minderung des Verpflegungsgeldes um ½ c. mind. 15 aufeinander folgende Besuchstage Minderung des Verpflegungsgeldes um ¾ d. mind. 20 aufeinander folgende Besuchstage Verpflegungsgeld entfällt Seite 2 von 3
5 Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Besuchstage. (5) Eine Ermäßigung nach Abs. 4 setzt voraus, dass die Verpflegung rechtzeitig abbestellt wurde und der Antrag auf Minderung des Verpflegungsgeldes vorgelegt wurde. Bei Erkrankung des Kindes muss eine unmittelbare Information durch die Eltern erfolgen, der Antrag auf Minderung des Verpflegungsgeldes muss am ersten Besuchstag nach der Erkrankung vorgelegt werden. 7 Kündigung Eine Kündigung während des Kinderhortjahres (1. September bis 31. August) ist nur aus wichtigem Grund (zb Schulwechsel) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig. Eine Kündigung zum 31. Juli ist nicht möglich. Sie bedarf der Schriftform. 8 Ermäßigung Es besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit einer Ermäßigung des Elternbeitrags durch das Landratsamt München oder die Stadt Unterschleißheim. Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Einrichtung oder eine anderweitige Kinderbetreuungseinrichtung in Unterschleißheim, so wird eine Geschwisterermäßigung von 50 % der Besuchsgebühr gewährt, soweit die Besuchsgebühren nicht vom Landratsamt übernommen werden. Die Besuchsgebühren für Alleinerziehende, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, betragen 75 % der Besuchsgebühren, soweit die Gebühren nicht vom Landratsamt übernommen werden. Bei Alleinerziehenden, die zwei Kinder in der Einrichtung untergebracht haben, gilt folgende Regelung: das 1. Kind erhält 25 % Ermäßigung von der Besuchsgebühr das 2. Kind erhält 50 % Ermäßigung von der Besuchsgebühr Soweit die Gebühren nicht vom Landratsamt übernommen werden, kann bei der Stadt Unterschließheim ein Antrag auf eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung gestellt werden. Die Ermäßigung wird in Höhe von 50 % ermäßigt. Eltern mit Kindern im Vorschuljahr nach BayKibiG, erhalten einen monatlichen Elternbeitragszuschuss. 9 Festsetzung der Gebühren Die Änderung der Elternbeiträge, der verbrauchsabhängigen Gebühren und der Essensbeiträge durch den Träger kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch Aushang oder schriftliche Mitteilung erfolgen. Diese Ordnung tritt am in Kraft. 10 Inkrafttreten Seite 3 von 3
6 BRK KV-München Einrichtungsleitung Seite 4 von 3
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