Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität im Elektrizitätsnetz (TMA Strom)

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1 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität im Elektrizitätsnetz (TMA Strom) der Saalfelder Energienetze GmbH, nachstehend Netzbetreiber genannt. Inhaltsverzeichnis Teil A. Allgemeine Anforderungen Allgemeines Grundsätzliche Anforderungen Steuereinrichtungen und Schaltzeiten Messtechnische Anforderungen Anforderungen an Betriebsmittel im Netz Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Sicherheitstechnische Anforderungen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität... 2 Teil B. Weitergehende Anforderungen Messtechnischer Standard Strom Wesentlicher Regelungsinhalt Allgemeines Allgemeine Messtechnische Anforderungen Allgemeine Anforderungen an die Betriebsmittel im Netz Technische Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen Kommunikationseinrichtung für Zählerfernauslesung Sicherheitstechnische Anforderungen Inbetriebnahme von Messeinrichtungen Datenformate, Datenbereitstellung und Kommunikationsstandards Technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß Netzbetreibervorgaben... 6 Teil C. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Gasnetz Grundsätze Messeinrichtungen in den Spannungsebenen Dokumentation Plombierung... 7 Seite Teil A. Allgemeine Anforderungen 1 Allgemeines Diese technischen Mindestanforderungen an Strom-Messeinrichtungen regeln die Anforderungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 3 EnWG sicherzustellen sind. Fester Bestandteil der technischen Mindestanforderungen und Anforderungen an Datenumfang und Datenqualität ist insbesondere auch die BDEW-Richtlinie MeteringCode 2006, Ausgabe Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die dem zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zugrunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen sowie die gegebenenfalls im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers sind vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. 2 Grundsätzliche Anforderungen 2.1 Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die in Ziffer 1 genannten Anforderungen des Netzbetreibers sind hierbei vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Der Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber jederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung. 2.2 Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 2.3 Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten. 2.4 Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). Stand 2013/08 TMA Strom Seite 1 von 7

2 3 Steuereinrichtungen und Schaltzeiten 3.1 Es sind die vom Netzbetreiber vorgegebenen Schaltzeiten zu realisieren. Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind die auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlichten Schaltzeiten zu realisieren. 3.2 Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z. B. bezüglich der Lastschaltung). 4 Messtechnische Anforderungen 4.1 Eingesetzte Arbeitszähler müssen, sofern sie nicht fernabgelesen werden, für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. 4.2 Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. 4.3 Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter) zu berücksichtigen. 4.4 Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. 4.5 Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. 4.6 Der Stromverbrauch der Zusatzeinrichtungen ist grundsätzlich durch den Messstellenbetreiber zu tragen. 5 Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 5.1 Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. 5.2 Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt 10 ka. 6 Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind mit der Kennzeichnung Eigentum des Messstellenbetreibers ( Name ) und einer maximal 16-stelligen Eigentumsnummer zu versehen. 7 Sicherheitstechnische Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau beziehungsweise Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden. 8 Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität Die Übermittlung der Daten erfolgt im Format MSCONS. Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen: a) Bei Arbeitszählern (Ein- oder Zweirichtungszähler) sind je Messung die Stände aller Zählwerke zu übermitteln. Besitzt der Zähler Totalregister und ist eine Tarifierung nicht gefordert, genügt die Übermittlung der Zählerstände des Totalregisters/der Totalregister. OBIS-KZ Inhalt Zählerstand Totalregister Bezug +A 1.8.x Zählerstand Tarif x Bezug +A Zählerstand Totalregister Lieferung -A 2.8.x Zählerstand Tarif x Lieferung -A b) Bei Maximumzählern ist zum Zeitpunkt der Messung eine Rückstellung durchzuführen. Es sind je Messung alle Zählwerke, insbesondere auch das Kumulativregister und die Rückstellkennziffer zu übermitteln. Besitzt der Zähler Totalregister und ist eine Tarifierung nicht gefordert, genügt die Übermittlung der Totalregister. OBIS-KZ Inhalt Rückstellkennziffer Zählerstand Kumulativregister +P Zählerstand Totalregister Bezug +A 1.8.x Zählerstand Tarif x Bezug +A Zählerstand Totalregister Lieferung -A 2.8.x Zählerstand Tarif x Lieferung -A TMA Strom Seite 2 von 7 Stand 2013/08

3 c) Bei Messstellen mit registrierender Leistungsmessung sind mindestens die Lastgänge für Wirkenergie +A, -A und die Lastgänge für Blindenergie +R und -R zu erfassen und zu übermitteln. OBIS-KZ Inhalt (1.29.0) Lastgang Wirkenergie +A (2.29.0) Lastgang Wirkenergie A (3.29.0) Lastgang Blindenergie Lieferung +R (4.29.0) Lastgang Blindenergie Bezug -R Teil B. Weitergehende Anforderungen Messtechnischer Standard Strom 1 Wesentlicher Regelungsinhalt Die nachfolgend aufgeführten technischen Mindestanforderungen sind generelle Vorgaben für den Ein-/Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers. Die Anforderungen legen den Aufbau der Messung fest, unabhängig von der Energierichtung und der Erzeugungsart. Auch werden die Anforderungen an die Mess- und Zusatzgeräte festgelegt. Sie gelten sowohl für durch den Netzbetreiber als auch für die durch Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen beziehungsweise deren beauftragter fachkundiger Dritter und Messstellenbetreiber (nachfolgend Dritte ) betriebene Messstellen. 2 Allgemeines 2.1 Vorbemerkungen Die Messstellen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind neben den geltenden Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen auch die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN/VDE- Normen, BDEW-Publikationen, die Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) und gegebenenfalls weitergehende Richtlinien des Netzbetreibers in den jeweils gültigen Fassungen zu beachten. 2.2 Varianten möglicher Messtechnikausstattungen Die Grundvoraussetzung für die Messtechnikausstattung richtet sich gemäß Verordnung über den Zugang zu Elektrizirbrauchers bezüglich seiner jährlichen Abnahmemenge in Zählpunkt mit Standardlastprofil (SLP) oder mit registrierender Lastgangmessung (RLM). Daneben sind die gesetzlichen Regelungen für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG) zu beachten. Diese Einteilung obliegt alleinig dem Netzbetreiber und wird im Netznutzungsvertrag geregelt. 3 Allgemeine Messtechnische Anforderungen Es gelten die Anforderungen gemäß VDN-Richtlinie MeteringCode 2006 beziehungsweise die der aktuellen Fassung. Es kommen bei der Auswahl nur zugelassene und geeichte Messeinrichtungen in Frage. Die Zählwerke müssen eindeutig der entsprechenden Energierichtung zugeordnet werden können, z. B. mit einem Aufkleber Letztverbraucher an Netzbetreiber beziehungsweise Netzbetreiber an Letztverbraucher. Die Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Dabei ist die Größe der leistungsbegrenzenden Sicherungselemente (z. B. SH-Schalter) zu berücksichtigen. Ab einer installierten Vorhalteleistung/Übertragungsleistung und/ oder Einspeiseleistung von 30 kw ist generell eine Wandlermessung nach BDEW-Merkblatt Direkt- und Wandlermessungen der Landesgruppe Mitteldeutschland, Regionalvertretung Thüringen, vorzusehen. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und höher ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben der DIN Zählerplätze sowie den für das Netzgebiet des Netzbetreibers geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB 2007) zu entsprechen. 4 Allgemeine Anforderungen an die Betriebsmittel im Netz Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Sollen Verrechnungsstrom- und Spannungswandler eingesetzt werden, die nicht diesen Anforderungen genügen oder vom Netzbetreiber nicht freigegeben sind, rüstet der Netzbetreiber auf Kosten des Dritten Übergabeschalter nach, die im Störungsfall eine selektive Trennung der Anlagenteile des Anschlussnehmers sicherstellen. 5 Technische Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen 5.1 Wirkarbeitszähler (SLP) Standardlastprofilmesseinrichtungen müssen im Bedarfsfall durch den Kunden ablesbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). Stand 2013/08 TMA Strom Seite 3 von 7

4 5.1.1 Induktionszähler Verwendung direkt angeschlossene Induktionszähler (Ferrarismesswerk) mit: Doppelstein-Unterlager und Nadelhals-Oberlager mechanischem Rollenzählwerk ohne Rücklaufsperre Art der Zählung Messwerk Spannung Strom Klasse Messgrößen Direkt 1 Ferraris 230 V 10/60 A 2,0 +A 6,1 Direkt Ferraris 3 x 230/400 V 10/60 A 2,0 +A 6, Elektronische Elektrizitätszähler Die elektronischen Elektrizitätszähler müssen folgende Anforderungen erfüllen: Art der Zählung Messwerk Spannung Strom Klasse Messgrößen Direkt 2 elektronisch 3 x 230/400 V 5/60 A 2,0 +A, -A 6,1 Halbindirekt elektronisch 3 x 230/400 V 5//1 A 1,0 +A 5,2 Halbindirekt elektronisch 3 x 230/400 V 5//1 A 1,0 +A, -A 6,1 5.2 Lastgangmesseinrichtungen Arbeit Arbeit Lastgangzähler haben die im VDN-Lastenheft Elektronische Lastgangzähler erweiterte Version beschriebenen Eigenschaften einzuhalten. Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Zur eindeutigen Identifikation der Zählwerte (Wirkarbeit, Blindarbeit, Energierichtungen usw.) findet das Kennzahlensystem OBIS (Objekt-Identifikations- System) Anwendung. Die Lastgangzähler müssen sich über die ZFÜ-Leitstelle des Netzbetreibers problemlos auslesen i- cherzustellen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Verteilernetzbetreiber sind die verwendeten Geräte und Parametrierungen vor Inbetriebnahme der Messanlage abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Zählerfernablesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten. Für folgende Lastgangzähler ist die Kompatibilität mit dem Zählerfernablesesystem des Netzbetreibers gewährleistet: Hersteller Bauform Elster A 1500 ISKRA MT851, P2S Folgende Spezifikationen sind für die Lastgang-Zählung einzuhalten: Art der Zählung Indirekt MS-Wandlerzählung Halbindirekt NS-Wandlerzählung Spannung Strom Klasse Messgrößen 3 3 x 58/100 V 5//1 A 0,5 s +A, -A, +R, -R 3 x 230/400 V 5//1 A 1,0 s +A, -A, +R, -R Leistung 1,4 5,3 1,3 5,3 Arbeit 5.3 Verrechnungsstrom- und Verrechnungsspannungswandler Bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss sind sowohl die Dimensionierung der externen Bürde sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Bei Abweichungen hinsichtlich der Wandlerausführung und der Leitungslängen sind Berechnungen (Bürdennachweis) mit messtechnischem Nachweis erforderlich. An die Abrechnungswandler dürfen keine Betriebsmessgeräte angeschlossen werden. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. Bei der Auswahl der Stromwandler sind die Leistungsstufen 150 A, 250 A, 300 A, 500 A, 1000 A (Niederspannung) und 25 A, 50 A, 100 A (Mittelspannung) zu berücksichtigen. Sollten Mittelspannungs-Stromwandler größer 100 A (Primärstrom) zum Einsatz kommen, sind vorab die technischen Spezifikationen mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Für den Einbau der Abrechnungswandler gilt: Primäranschlüsse Stromwandler K beziehungsweise P1 immer auf der Netzbetreiber zugewandten Seite, unabhängig von der Hauptenergieflussrichtung sekundärseitig wird bei den Mittelspannungs-Stromwandlern k (S1) geerdet Es kommen bei der Auswahl nur Wandler entsprechend folgenden Spezifikationen in Frage. 1 Verwendung der Messeinrichtung auch für PV-Einspeiseanlagen (Photovoltaikanlagen) mit einer Gesamtwechselrichternennleistung bis 4,6 kva (einphasige Einspeisung; Wechselrichter mit selbstständiger Freischaltstelle gemäß DIN V VDE ) 2 Verwendung der Messeinrichtung auch für PV-Einspeiseanlagen (Photovoltaikanlagen) mit einer Gesamtwechselrichterleistung 4,6 bis 30 kva oder bis 4,6 kva (einphasige Einspeisung; Wechselrichter mit dreiphasiger Spannungsüberwachung) 3 keine Messung der Blinkquadranten R1, R2, R3, R4 TMA Strom Seite 4 von 7 Stand 2013/08

5 5.3.1 Niederspannungs-Stromwandler Ausführung: Aufsteck-Stromwandler Um mindestens 0,72 kv Klasse Bürde Messgrößen Überstrom- Faktor Schiene bis 300 A 5 A 0,5 s 5 VA 120 % FS 5 30 x A 5 A 0,5 s 5 VA 120 % FS 5 40 x A 5 A 0,5 s 5 VA 120 % FS 5 50 x Mittelspannungs-Stromwandler Ausführung: Gießharzstützerstromwandler U m = 24 kv in schmaler Bauform Primärstrom Sekundärstrom Primärstrom Sekundärstrom Klasse Bürde Messbereich Überstrom- Faktor 2 x 25 A 5 A 0,5 s 10 VA 120 % FS x IN 2 x 50 A 5 A 0,2 s 10 VA 120 % FS x IN 2 x 100 A 5 A 0,2 s 10 VA 120 % FS x IN Mittelspannungs-Spannungswandler Ausführung: Einpolig isolierte Gießharzspannungswandler U m = 24 kv in schmaler Bauform Die Primärspannung richtet sich nach der Netzspannung. I th Sekundärwicklung Wicklung 1 Anforderungen 100 : 3 V, Klasse 0,2; 15 VA Sekundärleitungen Wandlersekundärleitungen sind generell ungeschnitten bis zum Zählerschrank zu führen. Bei Mittelspannungszählungen wird ein Wandlerklemmen- und Sicherungskasten in unmittelbarer Nähe der Mittelspannungsstrom- und Spannungswandler installiert. Die Verlegung und Kennzeichnung einzelner Leiter erfolgt nach Angaben des Netzbetreibers. Die Sekundärleitungen sind getrennt nach Strom und Spannung (Aderleitungen in Umhüllungen) zu führen. Für den Strompfad ist je Phase eine Hin- und Rückleitung vorzusehen. Als Leitungen werden Kupferleitungen verwendet Sekundärleitungen von den MS-Wandlern bis zum Wandlerklemmen- und Sicherungskasten a) Strompfad: b) Spannungspfad: Kunststoffaderleitungen (H07V) in Isolierrohr Mantelleitung (NYM) Kunststoffkabel (NYY-0; 7 x... nummeriert) Sondergummiaderleitung (NSGAFöu) in Isolierrohr Sekundärleitungen von Wandlerklemmen- und Sicherungskasten bis zum Zählerschrank a) Strompfad: b) Spannungspfad: Mantelleitung für Strom (NYM) Kunststoffkabel (NYY-0; 7 x... nummeriert) Mantelleitung (NYM) Kunststoffkabel (NYY-0) Wandler-Sekundärleitungsquerschnitte bei den genannten Standardwandlern Die Querschnitte der Wandlersekundärleitungen können bei Standardfällen der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Art der Zählung Einfache Länge Strompfad Spannungspfad Indirekt MS-Wandlerzählung bis 10 m 2,5 mm² 2,5 mm² Indirekt MS-Wandlerzählung ab 10 m bis 25 m 4 mm² 2,5 mm² Halbindirekt NS-Wandlerzählung bis 10 m 2,5 mm² 2,5 mm² Halbindirekt NS-Wandlerzählung ab 10 m bis 25 m 6 mm² 2,5 mm² Stand 2013/08 TMA Strom Seite 5 von 7

6 6 Kommunikationseinrichtung für Zählerfernauslesung Die Kommunikationseinrichtung zur Fernauslesung eines Lastgangzählers inklusive die Verantwortung für die Funktionsweise gehört zum Tätigkeitsumfang des Dritten. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches sind die verwendeten Geräte und Kommunikationsparameter vor Inbetriebnahme der Anlage abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Fernauslesesystem des Netzbetreibers zu gewährleisten. Es werden Modems mit transparentem Übertragungsmodus (keine Protokollübertragung) verwendet. Die Modems besitzen keinen aktivierten Passwortschutz. Varianten: a) Analog-Modem (separater, datenfähiger, durchwahlfähiger Analoganschluss TAE in NFN-Codierung erforderlich) b) GSM-Modem 7 Sicherheitstechnische Anforderungen Der Dritte ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau beziehungsweise Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden. Zähl-, Mess- und Steuereinrichtungen müssen plombierbar ausgeführt sein. Gleiches gilt auch für den gesamten Teil der ungemessenen Anlage. Grundsätzlich ist die Plombierung gemäß den betrieblichen Regelungen des Netzbetreibers auszuführen. Stellt der Dritte Beschädigungen oder den Verlust der erforderlichen Plombierung fest, so ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. 8 Inbetriebnahme von Messeinrichtungen 8.1 Inbetriebnahme von direkt angeschlossenen Zählern Es erfolgt eine auf die jeweilige Phase bezogene Anlaufprüfung des Zählers. Hierzu wird ein Zähleranlaufprüfer, der den Anlaufstrom des Zählers simuliert, verwendet. 8.2 Inbetriebnahme von Wandleranlagen Mögliche Verdrahtungsfehler sind durch richtige Zuordnung zu den Strom- und Spannungswandlern auszuschließen (Kontrolle z. B. durch einen mobilen Prüfzähler). 9 Datenformate, Datenbereitstellung und Kommunikationsstandards Der Datenaustausch der durch die Abrechnungszählung ermittelten Lastprofile erfolgt über folgende Standards und auf Basis der BDEW-Richtlinie "Datenaustausch und Mengenbilanzierung. Die Ersatzwertbildung erfolgt grundsätzlich durch den Netzbetreiber. a) EDIFACT Electronic Data Interchange For Administration Commerce and Transport Weltweiter Standard für den strukturierten elektronischen Austausch von Geschäftsnachrichten zwischen den DV-Anwendungen verschiedener Geschäftspartner b) MSCONS Metered Services Consumption report Nachrichtentyp laut EDIFACT, dient der standardisierten Übertragung/Kommunikation von Lastgängen oder Zählerdaten zwischen Geschäftspartnern im Energiemarkt. c) UTILMD Nachrichtentyp zur Übermittlung von Stammdaten zu Kunden, Verträgen und Zählpunkten. Die Übertragung der Zählwerte erfolgt im MSCONS-Format gemäß Messstellenrahmenvertrag Anlage 4. Für die Kontrolle der Abrechnungswerte durch den Netzbetreiber ist der komplette interne Verrechnungsdatensatz des Lastgangzählers auf Basis UTILMD zur Verfügung zu stellen. Die Archivierung und Dokumentation der relevanten Daten ist offen zu legen. 10 Technische Dokumentationen und Unterlagen gemäß Netzbetreibervorgaben Folgende technische Dokumentationen und Unterlagen sind nach Einbau, Ausbau und Wechsel der Messeinrichtungen dem Netzbetreiber zu übergeben: Zählerschein/Einbau-/Wechselbeleg gemäß Netzbetreibervorgaben Übersichtszeichnung zur Messstelle mit Wandleranlage Protokoll über die Messsatzkontrolle (z. B. mit mobiler Prüfzählertechnologie) bei Wandleranlagen Protokoll Zeigerdarstellung der Zuordnung der Ströme zu den Spannungen bei Wandleranlagen Protokoll über die Bürdenmessung (wenn kein Standardfall) Nachweis der Eichgültigkeit Datenblätter der eingesetzten Geräte (Wandler, Zähler, Übertragungseinrichtung, DCF77-Zeitbasis ) auf Anforderung des Netzbetreibers Soll-Merkmalliste bei Lastgangzählern auf Anforderung des Netzbetreibers TMA Strom Seite 6 von 7 Stand 2013/08

7 Teil C. Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Gasnetz 1 Grundsätze Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von elektrischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen und folgende Vorschriften und Richtlinien zu beachten: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DIN (EN)/VDE-Bestimmungen BDEW-Richtlinien PTB-Richtlinien Anerkannte Regeln der Technik Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers Bundesimmissionsschutzgesetz Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen. 2 Messeinrichtungen in den Spannungsebenen 2.1 Messeinrichtungen in Niederspannung Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers Befindet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung (z. B. Zählervorsicherung), so ist zusätzlich eine schriftliche Errichterbestätigung für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Punkten und Als Errichterbestätigung verwendet der Messstellenbetreiber das Formular Anmeldung zum Netzanschluss (Strom). Unter auszuführende Arbeiten ist Messstellenbetrieb anzugeben. Mit der Unterschrift des Messstellenbetreibers wird die Freigabe zur Inbetriebsetzung der Messeinrichtung erteilt und sie kann unter Spannung gesetzt werden. 2.2 Messeinrichtungen in Mittelspannung Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Übergabeschalter erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der erforderlichen Errichterbestätigung Befindet sich zwischen Übergabeschalter und der Messeinrichtung keine Trennstelle, so ist eine schriftliche Errichterbestätigung gemäß Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich Eine Wiederinbetriebnahme am Netzanschlusspunkt nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Punkten und Dokumentation Der Messstellenbetreiber ist Anlagenverantwortlicher für die Messeinrichtung und die der Messeinrichtung zugehörigen Anlagenteile. Mit der Anzeige der Messstelle beim Netzbetreiber und der Übermittlung der Messgerätedaten entsprechend der Anforderungen des Messstellenrahmenvertrages dokumentiert der Messstellenbetreiber zugleich die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung und der zugehörigen Anlagenteile. 4 Plombierung Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z. B. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installationsbeziehungsweise Messstellenbetreiber-Unternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Stand 2013/08 TMA Strom Seite 7 von 7

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