1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung
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- Brit Zimmermann
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1 TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung 1.1 Definition des Bruttolistenpreises HI HI Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese Berechnungsgrundlage gilt sowohl für Neu-, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge als auch für reimportierte Fahrzeuge. Die tatsächlichen Anschaffungskosten spielen keine Rolle. Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Wagen zur Verfügung steht. Ebenso führt die Beschriftung des Dienstwagens, etwa mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für die Privatnutzung. Wichtig Ansatz des Bruttolistenpreises bei Gebrauchtwagen Der Ansatz des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für die Pauschalbewertung der privaten Kfz-Nutzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber die Wahl hat, den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. [ 1 ] Dementsprechend bleibt der inländische Listen-Neupreis auch dann Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht anschafft hat oder beim Neuwagenkauf einen Händlerrabatt erhält, der zu einem Neukaufspreis führt, der deutlich unter dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung liegt. [ 2 ] Sonderausstattung ist zusätzlich zu berücksichtigen Nicht zum Bruttolistenpreis zählen die Kfz-Zulassungsgebühren, die Überführungskosten für das Fahrzeug und der Wert des Autotelefons. Hingegen erhöhen Aufwendungen für Sonderausstattungen die Ausgangsgröße. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Zusatzausstattungen beim Dienstwagen den maßgebenden Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung erhöhen.
2 Sonderausstattung Autoradio Autotelefon Diebstahlsicherung Freisprecheinrichtung Klimaanlage Navigationsgerät Standheizung Einzubeziehen nein nein Entsprechendes gilt, wenn für die Dienstwagenbesteuerung der Einzelnachweis der Kosten nach der Fahrtenbuchmethode gewählt wird. Bruttolistenpreis umfasst nur werkseitige Fahrzeugbestandteile Gegenstände der Sonderausstattung sind beim Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bereits bei der Erstzulassung des Dienstwagens eingebaut sind. Nur solche Fahrzeugbestandteile, mit denen der Dienstwagen bereits werkseitig ausgestattet ist, fallen unter den Begriff Sonderausstattung und erhöhen den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs. Nachträgliche Einbauten nicht zu berücksichtigen Bei nachträglichem Einbau sind die Kosten nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. [ 3 ] So erhöht beispielsweise der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage nicht den Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung. 1.2 Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge HI Für Dienstfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridelektroantrieb gibt es eine gesetzliche Bonusregelung [ 4 ] : Durch einen Bewertungsabschlag vom Bruttolistenpreis werden diese umweltfreundlichen Motoren steuerlich gefördert. Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode soll um die Aufwendungen gekürzt werden, die auf das Batteriesystem entfallen. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines Elektroautos als Dienstwagen berechnet sich aus dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Elektrofahrzeugs -
3 ohne die darin enthaltenen Kosten für den Akkumulator. Für die Kürzung ist ein Abschlag von 500 EUR pro kwh der Batteriekapazität vorgesehen. Die Kürzung ist auf max EUR begrenzt. Der pauschale Abschlag wird seit 2014 sukzessive um jährlich 50 EUR abgeschmolzen, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährlich 500 EUR. Die Kürzung ist auf einen Zeitraum bis zum beschränkt. Der jeweilige pauschale Abschlag sowie die maßgebende Obergrenze bestimmen sich nach dem Jahr der Anschaffung bzw. bei Gebrauchsfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Firmenwagens. Durch die Minderung des Bruttolistenpreises wird die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- bzw. Hybridelektroautos der Steuerbelastung bei herkömmlichen Dienstwagen mit Verbrennungsmotoren gleichgestellt. Wichtig Abschlag gilt auch für Bestandsfahrzeuge Die Regelung ist zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die bis zum angeschafft werden. Sie gilt seit dem auch für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem angeschafft worden sind. Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Dienstwagenbesteuerung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen regelt ein umfassendes BMF-Anwendungsschreiben. [ 5 ] 1.3 Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung HI Unmittelbare Pkw-Kosten HI Die pauschale Erfassung der Privatnutzung des Dienstwagens mit 1 % des Bruttolistenpreises beinhaltet sämtliche durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen. Zu den Kraftfahrzeuggesamtkosten zählen deshalb insbesondere die Absetzungen für Abnutzung oder ersatzweise die Leasing- und Leasingsonderzahlungen, die Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Beiträge zu Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Zinsen für Anschaffungskredite.
4 1.3.2 Mittelbare Pkw-Kosten HI Straßenbenutzungsgebühren Die arbeitgeberseitige Übernahme der Kosten für eine Vignette und den ADAC-Schutzbrief beim Dienstwagen gilt als zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn. [ 6 ] Park- und Straßenbenutzungsgebühren sind nur mittelbar durch die Fahrzeugnutzung veranlasst und deshalb ebenso wie das Entgelt für einen ADAC-Schutzbrief nicht durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts abgegolten. Insassenversicherung und Bußgelder Ebenso sind Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder nicht Bestandteil der im Sinne der 1-%-Regelung durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Steuerpflichtige Arbeitgebererstattung Ersetzt der Arbeitgeber diese Kosten, liegt zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sofern diese Aufwendungen nicht mit einer beruflichen Reisetätigkeit zusammenhängen und deshalb zu den steuerfreien Reisenebenkosten gehören. [ 7 ] Pauschale Nutzungsentgelte mindern geldwerten Vorteil HI Eine Kürzung des 1-%-Betrags kann nicht dadurch erreicht werden, dass der Arbeitnehmer die Benzinkosten zu tragen hat. Diese Verwaltungsauffassung wurde zwischenzeitlich von der Rechtsprechung bestätigt. [ 8 ] Wer auf eine Beteiligung seiner Arbeitnehmer an den Betriebskosten des Dienstwagens nicht verzichten möchte, sollte hierfür pauschale Nutzungsentgelte wählen, weil diese auch steuerlich zu berücksichtigen sind und den lohnsteuerpflichtigen Vorteil mindern. Die Abgrenzung der anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil "Dienstwagen" nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten hat das BMF in einer umfassenden Verwaltungsanweisung festgelegt. [ 9 ] Bagatellgrenze für Unfallkosten bis EUR HI Aufwendungen, die nicht unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind nach der Rechtsprechung außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens. [ 10 ] Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind danach nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten,
5 sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt. Reparaturen bis EUR netto zählen zu den Gesamtkosten Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von EUR dürfen weiterhin in die Kraftfahrzeuggesamtkosten einbezogen werden. Sie erhöhen nicht den nach der 1-%-Regelung berechneten geldwerten Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet. [ 11 ] Wichtig Erstattungen Dritter sind anzurechnen Bei der Berechnung der EUR-Grenze sind Erstattungen durch die Versicherung zu berücksichtigen, auch wenn der Zufluss der Versicherungsleistung in späteren Jahren erfolgt. Verzicht auf Schadensersatz führt zu geldwertem Vorteil Verzichtet der Arbeitgeber auf einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch, etwa bei Trunkenheitsfahrt des Arbeitnehmers, ist insoweit ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. [ 12 ] Liegt keine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers vor oder ereignete sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt (dienstliche Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), ist unabhängig von der EUR-Grenze kein zusätzlicher lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu erfassen. [ 1 ] BFH, Urteil v , VI R 51/11, BFH/NV 2013 S [ 2 ] BFH, Urteil v , XI B 178/06, BFH/NV 2008 S [ 3 ] BFH, Urteil v , VI R 12/09, BStBl 2011 II S [ 4 ] 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. 8 Abs. 2 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v , BGBl 2013 I S [ 5 ] BMF, Schreiben v , IV C 6 S 21777/13/10002, BStBl 2014 I S [ 6 ] BFH, Urteil v , VI R 37/03, BStBl 2006 II S. 72. [ 7 ] R 8.1 Abs. 9 LStR. [ 8 ] BFH, Urteil v , VI R 96/04, BFH/NV 2008 S. 282, BStBl 2008 II S. 198.
6 [ 9 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2334/11/10004, BStBl 2013 I S [ 10 ] BFH, Urteil v , VI R 73/05, BFH/NV 2007 S. 1586, BStBl 2007 II S [ 11 ] R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR. [ 12 ] 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.
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