Definiert wird der wirtschaftlich Berechtigte in 1 Abs. 6 GwG wie folgt:

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1 Definition Ziel des Gesetzgebers ist es, die natürliche(n) Person(en) zu identifizieren, die letztlich Eigentümer von Geldern oder sonstigen Vermögenswerten ist/sind, bzw. wer über eine juristische Person letztlich die Kontrolle und damit das Sagen hat. Definiert wird der wirtschaftlich Berechtigte in 1 Abs. 6 GwG wie folgt: "...(6) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere: 1. bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert, 2. bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbaren Rechtsformen, a) jede natürliche Person, die 25 % oder mehr des Vermögens kontrolliert, b) jede natürliche Person, die als Begünstigte von 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens bestimmt worden ist, c) die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen hauptsächlich verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten in Kürze: Alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen letztlich steht, oder diejenige natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, sind wirtschaftlich Berechtigte. Bei Gesellschaften zählen hierzu die natürlichen Personen, die mehr als 25 % (also mindestens 25,01 %) der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % (also mindestens 25,01 %) der Stimmrechte kontrollieren. Ist die Eigentümerin der Gesellschaft wiederum eine Gesellschaft, so sind deren Eigentümer aufzuführen, usw. Seite 1/6 Stand 2013

2 Beispiele zur Ermittlung des Wirtschaftlich Berechtigten (wb) Fall 1: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier, C. Schulze und D. Schmidt 10 %. 30% 10 % 3 wb: A. Müller, B. Meier und C. Schulze, da alle drei jeweils mehr als 25 % der Anteile halten. Fall 2: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller 25 %, B. Meier 25 % und C. Schulze 50 %. Transport & Logistik GmbH 25 % 25% 50 % 1 wb: C. Schulze, da er der einzige ist, der mehr als 25 % der Anteile hält und nur er damit den Schwellenwert erreicht. Fall 3a: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier und Transport GmbH. Anteile an Transport GmbH: D. Schmidt und E. Hansen 70 %. Transport GmbH: E. Hansen 70 % 3 wb: A. Müller, B. Meier und E. Hansen. A. Müller und B. Meier sind wb, da jeweils der 25 %-Schwellenwert überschritten ist. Hinsichtlich Transport GmbH kommt es auf Stimmrechts- /Anteilsverteilung unter den Gesellschaftern der Transport GmbH an: D. Schmidt ist nicht wb, da grundsätzlich nicht für die Beherrschung der Transport GmbH reichen. E. Hansen ist wb, da der 70 %-ige Anteil an Transport GmbH E. Hansen die Kontrolle über Transport GmbH gibt. Seite 2/6 Stand 2013

3 Fall 3b: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier und Transport GmbH. Anteile an Transport GmbH: D. Schmidt 50 % und E. Hansen 50 %. Transport GmbH: 50% E. Hansen 50% 2 wb: A. Müller und B. Meier. A. Müller und B. Meier sind wb, da jeweils der 25 %- Schwellenwert überschritten ist. Hinsichtlich Transport GmbH kommt es auf Stimmrechts- /Anteilsverteilung unter den Gesellschaftern der Transport GmbH an: Weder D. Schmidt noch E. Hansen sind wb, da 50 % nicht für die Beherrschung der Transport GmbH reichen. Fall 3c: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier und Transport GmbH. Anteile an Transport GmbH: D. Schmidt und E. Hansen 70 %. Transport GmbH: E. Hansen: F. Schneider: 50 % 3 wb: A. Müller, B. Meier und F. Schneider. A. Müller und B. Meier sind wb, da jeweils der 25 %-Schwellenwert überschritten ist. Hinsichtlich Transport GmbH kommt es auf Stimmrechts-/Anteilsverteilung unter den Gesellschaftern der Transport GmbH an: D. Schmidt und E. Hansen sind nicht wb, da bzw. grundsätzlich nicht für die Beherrschung der Transport GmbH reichen. E. Hansen ist wb, da der 50 %-ige Anteil an Transport GmbH E. Hansen die Kontrolle über Transport GmbH gibt. Seite 3/6 Stand 2013

4 Fall 4: GmbH mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier, C. Schulze, D. Schmidt, E. Hansen 14 % und Logistik GmbH 6 %. Anteile an Logistik GmbH: A. Müller 90 % und X. Fischer 10 %. E. Hansen: 14 % Logistik GmbH: 6 % 90 % X. Fischer: 1 wb: A. Müller, da er addiert 26 % der Anteile kontrolliert.. kontrolliert A. Müller unmittelbar, weitere 6 % der Anteile werden mittelbar, über die von A. Müller beherrschte Logistik GmbH, kontrolliert. 10 % Fall 5: GmbH & Co. KG & Co. KG mit folgender Anteilsverteilung: Transport GmbH (Komplementär) und B. Meier 80 %. Anteile an Transport GmbH: A. Müller 100 %. & Co. KG Transport GmbH (Komplementär): 80% 100 % 1 wb: B. Meier. Bei unmittelbarer Betrachtung der & Co. KG ist aus geldwäscherechtlicher Sicht auch auf die Gesellschafterstellung (Komplementär/Kommanditist) neben der Anteilsverteilung (d.h. auf die Beteiligungsstruktur) abzustellen. Da B. Meier als Kommanditist mit 80% Kapitalbeteiligung eine viel höhere Kapitalbeteiligung als die Transport GmbH hat, hat er wirtschaftlich gesehen einen höheren Anteil, obwohl er nicht voll mit seinem Kapital haftet. A. Müller wiederrum kontrolliert die Transport GmbH, an der er 100 % der Anteile hält. Diese ist zwar nur mit an & Co. KG beteiligt, aber als Komplementär ist sie Vollhafter in einer größeren Machtposition und daher auch wb. Grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass bei einer GmbH & Co. KG der Komplementär wb ist. Der Kommanditist ist nur dann wb, wenn er eine kontrollierende Stellung hat. Seite 4/6 Stand 2013

5 Fall 6: GmbH mit börsennotierter Tochter mit folgender Anteilsverteilung: A. Müller, B. Meier und Transport GmbH 60 %. Anteile an Transport GmbH: Dt. Fuhrwerke AG (börsennotiert) 100 %. 20% Transport GmbH: 60 % Dt. Fuhrwerke AG (börsennotiert): 100 % Kein wb: A. Müller und B. Meier unterschreiten jeweils den Schwellenwert in Höhe von >25 %. Dt. Fuhrwerke AG kontrolliert Transport GmbH und damit indirekt. Bei börsennotierter Dt. Fuhrwerke AG kann jedoch von Abklärungspflichten abgesehen werden; daher über die Erfassung der insoweit festgestellten Beteiligungsstrukturen keine weitere Abklärung des wb erforderlich. Das Formular muss nicht ausgefüllt werden. Fall 7a: Tochter-GmbH einer börsennotierten AG Wenn die börsennotierte AG eine eigenständige Tochterfirma hat, an der sie weniger als 75 % hält, kann es wb geben. Zunächst muss festgestellt werden, ob ein anderes, nicht börsennotiertes Unternehmen zu mehr als 25 % an der Tochterfirma beteiligt ist (z.b. 25,01 %). Ist das der Fall, muss geprüft werden, ob bei diesem Unternehmen ein wb vorhanden ist. Das heißt: Es muss wie in den oben stehenden Beispielen ermittelt werden, ob natürliche Personen zu mehr als 25 % beteiligt sind bzw. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Tochter der Dt. Fuhrwerke AG Dt. Fuhrwerke AG: (börsennotiert) 74,99 % 25,01% 1 wb: B. Meier, da er mehr als 25 % an der Tochterfirma der börsennotierten AG hält. Fall 7b: Tochter-GmbH einer börsennotierten AG Wenn die börsennotierte AG eine eigenständige Tochterfirma hat, an der sie weniger als 75 % hält, kann es wb geben. Tochter der Dt. Fuhrwerke AG Dt. Fuhrwerke AG: (börsennotiert) 40 % 30% 2 wb: B. Meier und C. Schulze, da beide jeweils mehr als 25 % an der Tochterfirma der börsennotierten AG halten. Seite 5/6 Stand 2013

6 Fall 7c: Tochter-GmbH einer börsennotierten AG Die börsennotierte AG hat eine eigenständige Tochterfirma, an der sie mindestens 75 % hält. Tochter der Dt. Fuhrwerke AG Dt. Fuhrwerke AG: (börsennotiert) 75 % 25% Kein wb. Das Formular muss nicht ausgefüllt werden. Fall 8: Börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) Kein wb. Bei börsennotierten AGs muss grundsätzlich kein wb ermittelt werden. Das Formular muss nicht ausgefüllt werden. Fall 9: Nicht börsennotierte AG 50 % T.R.U.C.K.S. AG (nicht börsennotiert) 50% 2 wb: A. Müller und B. Meier, da beide jeweils mehr als 25 % der Anteile halten. Fall 10: Einzelfirma Auf dem Formular ist das Kreuz bei dass er auf eigene wirtschaftliche Veranlassung handelt und nicht auf wirtschaftliche Veranlassung eines Dritten (nur für natürliche Personen). zu setzen. Die wb-adressfelder müssen nicht ausgefüllt zu werden. Seite 6/6 Stand 2013

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