Arbeitszeit und deren Abrechnung

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1 Publikation Betriebsrat Netzbetrieb Region Nord Ausgabe 2008 Arbeitszeit und deren Abrechnung Ein Handbuch für DBO Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ein Service deines Betriebsrates

2 Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite Vorwort: 3 Abkürzungen 4 Grenzen der Arbeitszeit 5 Grundsätzliches zur Arbeitszeit 6 Grundsätzliches zur Wochenruhe 8 Die 72 Stunden Regel 9 Verkürzung und verlängern von Sichten 11 Überstundenzuschläge 13 Wann entstehen Überstunden? 15 Abrechnung und dazugehörige Kennzahlen 19 Abrechnung am Ende des Durchrechnungszeitraumes 29 Stufenbau der Rechtsordnung 35 Rechtsquellen (EU AZG ARG) 36

3 Vorwort der Autoren In den letzten Jahren wurde es für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich spürbar. Die Industriegesellschaft hat begonnen sich zu verändern. Unternehmen wechselten ihren Eigentümer, wurden privatisiert oder es wurden strategische Partner gesucht. Mit diesem Wandel hat sich natürlich auch einiges innerhalb der Unternehmen geändert. Neue Kulturen sind eingezogen, die Arbeitsverträge haben sich verändert, sogar Pensionssysteme wurden angegriffen und nachhaltig zum Nachteil der Betroffenen verändert. Die Gesellschaft hat eine Veränderung erfahren, die gut bezahlten Beschäftigungen im Industriebereich gehen immer weiter zurück, die Dienstleistungsbranche beginnt immer mehr den Markt zu dominieren. Das Wissen über die Produktion wie auch über Produkte wird zunehmend vom Können ergänzt oder teilweise sogar ersetzt. Natürlich hinterlassen diese Veränderungen auch bei den Beschäftigten ihre Spuren. Manager sehen in den Beschäftigten überwiegend Kosten und keinen Profit. Dass Mitarbeiter das wichtigste Gut und das Kapital des Unternehmens sind wird zwar immer wieder gepredigt, wer zu hinterfragen beginnt bemerkt jedoch schnell, dass es sich dabei nur um Worte ohne Inhalt handelt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden durch die Veränderungen wichtige Aufstiegsmöglichkeiten genommen. Für jeden wird erkennbar, dass er länger als geplant in einem bestimmten Beruf bleiben muss, auch wenn dieser seine Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt. Das Unternehmen hat ihrem Beschäftigten die Sicherheit genommen. Es würde jetzt an den Führungskräften liegen diese Sicherheit wieder zurückzugeben, zumindest ansatzweise, dies ist jedoch auch nicht so einfach, nur mit dem Wissen um Kennzahlen wird dies ebenfalls nicht Funktionieren. Eben dieser Zwang nur mehr mit Kennzahlen zu denken führt auch dazu, dass es bei der Abrechnung der Arbeitszeit wie auch Diensteinteilung immer wieder zu Undurchsichtigkeiten kommt. Die Betriebsräte sehen ihre Aufgabe nicht nur darin, Gesetze zu erfüllen, sondern den Mitarbeiter und die Mitarbeiterin in das Zentrum unserer Arbeit zu stellen, wir wollen allen die Sicherheit geben, für ihn zu arbeiten. Wir tauschen die Kennzahlen durch Bedürfnisse der Menschen in unserem Unternehmen aus. Wir haben es erkannt, Innovation, Emotionen und Motivation liegen ganz nah zusammen und stecken in jeden Menschen. Es ist unsere Aufgabe diese zu wecken und so für mehr Sicherheit und Zufriedenheit zu sorgen. Daher möchten wir auch Wissen für mehr Zufriedenheit herstellen. Wissen das die Fairness und Transparenz bei der Arbeitszeitabrechnung gewährleisten soll, eben die Sicherheit die jeder Mensch braucht gerecht und ehrlich behandelt zu werden.

4 Abkürzungsverzeichnis AZG ARG EstG KV BV ABGB UrlG DA NAZ TAZ WAZ ÜST ZA Zuschl. RT RZ Arbeitszeitgesetz Arbeitsruhegesetz Einkommenssteuergesetz Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch Urlaubsgesetz Dienstanweisung Normalarbeitszeit Tagesarbeitszeit Wochenarbeitszeit Überstunden Zeitausgleich Zuschläge Ruhetag Ruhezeit

5 Arbeitszeit und Abrechnung: In den nächsten Beispielen möchten wir dem Schichtdienst mit planmäßigen Dienst an Sonn- und Feiertagen (Fahrplangebundene Tätigkeiten) widmen Grenzen der Arbeitszeit: Maximale Schichtlänge: 12 Stunden = TAZ Maximale Wochenarbeitszeit 56 Stunden geplant 60 Stunden incl. Überstunden Als Definition einer Woche wird laut Gesetz: Sonntag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr verwendet. Bei einer Schicht welche um Sonntag um 18:00 Uhr beginnt und am Montag um 06:00 Uhr endet, werden die Stunden auf die zwei Wochen aufgeteilt, wobei genau um 24:00 Uhr der Schnittpunkt liegt. Durchrechnung Arbeitszeit: derzeit grundsätzlich 8 Wochen max. 13 Wochen Durchrechnung der Ruhe: derzeit grundsätzlich 4 Wochen. Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden Verkürzung nur möglich wenn Schicht vor verkürzter Ruhe <10 Stunden ist. o Verkürzung auf min. 8 Stunden ohne Einschränkungen möglich. Ausgleich binnen 10 Tagen o Verkürzung auf min. 6 Stunden max. 2-mal pro Woche möglich! Ausgleich binnen 7 Tagen Wochenruhe: 36 Stunden Grundsätzlich ein Ruhetag pro Woche nötig. Blockung möglich = 72 Stunden Durchrechnung der Ruhezeiten: mind. 24 Stunden im Durchschnitt 36 Stunden müssen erreicht werden! Ruhetage müssen im Einteilungsplan (Dienstplan) eingetragen sein!!! Mindestschicht: 5 Stunden * Ausnahmen (Schulung, Wellcon, Reisezeiten usw.) Rechtsnormen: Als Rechtsnormen können aufgezählt werden, die EU Richtlinie zur Arbeitszeit, welche in Österreich im Arbeitszeitgesetz wie auch Arbeitsruhegesetz umgesetzt wurde. Kollektivverträge wie auch Betriebsvereinbarungen treffen ebenfalls Regelungen zur Arbeitszeit, sofern diese dazu ermächtigt sind. In Betrieben ohne Betriebsrat ist auch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulässig. Das Arbeitszeitrecht ist unter die Schutzrechte einzureihen und seitens des Arbeitgebers den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich zu machen. Verstöße gegen die Arbeitszeitgesetzgebung können grundsätzlich bei der Bezirksverwaltung zur Anzeige gebracht werden und verursachen mittlerweile empfindliche Strafen für den Arbeitgeber.

6 Grundsätzliches zur Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz schreibt vor, dass die Lage der Normalarbeitszeit sowie deren Änderungen zu vereinbaren sind. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt dies in Form einer Betriebsvereinbarung. In Schichtbetrieben schreibt das Arbeitszeitgesetz einen Schichtplan vor. In unserem Unternehmen wird die Arbeitszeit mittels Betriebsvereinbarung geregelt. Der Betriebsrat vereinbart für jeden Arbeitsplatz bzw. Arbeitnehmer eine Betriebsvereinbarung welche folgende Punkte enthält: Beginn und Ende der Arbeitszeit Definition des Schichtturnus (Schichtplan) Beginn und Ende der Wocheruhe Anzahl und Lage der Pausen. Diese Betriebsvereinbarung wird für jeden Arbeitsplatz erstellt und muss auch auf jeden Arbeitsplatz aufliegen. Diese Betriebsvereinbarung legt verbindlich fest, wann wer arbeitet. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit nur in folgenden Fällen abändern: 1. wenn dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist. 2. wenn dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird. 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen 4. wenn keine Vereinbarung entgegensteht. Abweichende Regelungen zu den gesetzlichen Grundsätzen können in Kollektivverträgen vereinbart werden. Von der Möglichkeit der Abweichungen macht der Kollektivvertrag zur Arbeitszeit auch gebrauch. So wurden im KV Abweichungen zum Punkt 2 vereinbart. Auch wenn Punkt 1, 2 und 4 erfüllt sind setzt der Punkt 3 voraus, dass auch derartige Abänderungen der Arbeitszeit zu vereinbaren sind, da ansonsten dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen sind. Grundsätzliches - Verständigungsfristen Rechtzeitige und nicht rechtzeitige Verständigung: Man muss unterscheiden in Plan und Ablöse Personal. Für Planpersonal gilt eine grundsätzliche Verständigungsfrist von 14 Tagen, egal ob es sich um eine Wochenruhe oder um eine Schichtänderung handelt. Beim Ablöse Personal gibt es hier eine Unterscheidung: 14 Tage Verständigungsfrist gelten hier wenn es sich um eine Wochenruhe handelt. 3 Tage Verständigungsfrist gelten wenn es sich um eine Schichtänderung handelt. Werden Änderungen innerhalb der Fristen durchgeführt spricht man von einer nicht rechtzeitigen Verständigung. Werden diese Fristen eingehalten, dann gilt die Verständigung als rechtzeitig. Als Verständigung gilt jener Zeitraum in der der Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt wurde. Als sichere Verständigung gelten, persönliche Gespräche, telefonisch, wie auch die Dienstübergabe (jedoch nur ein MAL!!!). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme also auch die Uhrzeit.

7 Ablöse Personal: Der Mitarbeiter wurde am Montag um 08:00 Uhr davon verständigt, dass er am Donnerstag nicht frei hat sondern Dienst hat. TAG: Mo Di Mi Do Fr Plan: FREI Zeit: 06:00 18:00 18:00-06:00 06:00 18:00 NEU Zeit: 06:00 18:00 In diesem Fall konnten die drei Tage (72 Stunden) nicht eingehalten werden, daher ist der Dienst am Donnerstag als Überstunden zu berechnen. Ablöse Personal: Der Mitarbeiter wurde am Montag um 08:00 Uhr davon verständigt, dass er am Donnerstag bzw. Freitag nicht frei hat sondern Donnerstag auf Freitag Nachtdienst hat. TAG: Mo Di Mi Do Fr Plan: FREI FREI Zeit: 06:00 18:00 18:00-06:00 NEU Zeit: 18:00-6:00 In diesem Fall wurde die drei Tagesfrist (72 Stunden) eingehalten, die Arbeitszeit von 12 Stunden wird zum Durchrechnungszeitraum hinzugerechnet. Plan Personal: Der Mitarbeiter wurde am Montag, 27. August um 08:00 Uhr davon verständigt, dass er am Donnerstag dem 06 September Nachtdienst machen soll. TAG: Mo (27. Aug). Mi (5. Sept) Do (6. Sept) Fr (7 Sept) Plan: Frei Frei Zeit: 06:00 18:00 NEU Zeit: 06:00 18:00-18:00-6:00 Die Verständigung ist in diesem Fall NICHT rechtzeitig, da beim Plan Personal eine 14 Tägige Verständigungsfrist gilt. Die Arbeitsleistung ist somit als Überstunde anzurechnen. Ablöse Personal und Plan Personal: Der Mitarbeiter wurde am Montag, 3. September um 08:00 Uhr davon verständigt, dass er am Freitag dem 14 September Tagdienst machen soll. TAG: Mo (3. Sept). Mi (12. Sept) Do (13. Sept) Fr (14 Sept) Plan: RUHETAG Zeit: 06:00 18:00 NEU Zeit: 18:00-06:00 6:00 18:00 Beim Freitag dem 14. September handelt es sich um einen Ruhetag! Die Verständigung ist in diesem Fall NICHT rechtzeitig, da Ruhetage auch beim Ablöse Personal einer 14 Tägigen Verständigungsfrist unterliegen. Die Arbeitsleistung ist somit als Überstunde anzurechnen, wobei hier auf die erhöhten Überstundenzuschläge geachtet werden muss, weiters gebührt Ersatzruhe.

8 Stufenbau der Rechtsordnung Eine Anwendung von Rechtsnormen ist natürlich nicht in willkürlicher Reihenfolge möglich. Dafür wurde ein Stufenbau entwickelt, welcher eingehalten werden muss. Je niedriger eine Rechtsnorm in der Pyramide angesiedelt ist, umso individuellere Regelungen oder direktere Problemlösungen kann man von dieser erwarten. EU Gründungsverträge Beschluss auf EU EBENE z.b. EU - Parlament EU Verordnungen EU Richtlinien Beschluss im nationalen Parlament Bundesverfassung Gesetze Verordnungen Minister, Landeshauptmann Gewerkschaft - Wirtschaftskammer Kollektivverträge Satzungen usw. Betriebsvereinbarungen Betriebsrat - Arbeitgeber Arbeitnehmer - Arbeitgeber Einzelarbeitsvertrag Anweisung Dienstanweisung - Arbeitsanweisung Arbeitgeber Erklärungen: Ein Gesetz darf nicht gegen die Bundesverfassung oder gegen das EU Recht verstoßen. Ein Arbeitsvertrag kann keine gesetzliche Bestimmung außer Kraft setzen. Ein Kollektivvertrag kann aufgrund einer Ermächtigung durch das Gesetz einzelne Gesetzesbestimmungen verändert zur Anwendung bringen, oder ganz außer Kraft setzen. Eine Arbeitsanweisung kann nur im Rahmen der darüber liegenden Normen ausgesprochen werden. darf ist das schwächste Glied und muss allen Bestimmungen entsprechen. Eine Arbeitsanweisung zur geänderten Diensteinteilung muss zum Beispiel folgendes Berücksichtigen: Arbeitsvertrag: darin muss eine Möglichkeit zur Abänderung grundsätzlich vereinbart sein. Betriebsvereinbarung: z.b. Ruhetage sind darin festgehalten gehen in den Einteilungsplan über! Kollektivvertrag: Grenzen der Arbeitszeit, Zuschläge, Entgelt, Fristen Gesetz: Zulässigkeit z.b. AZG 19c, oder Elternteilzeit (Fristen und Zulässigkeit)

9 Rechtsquellen: EU RECHT: RICHTLINIE 2003/88/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Tägliche Ruhezeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden- Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Ruhepause Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause gewährt wird; die Einzelheiten, insbesondere Dauer und Voraussetzung für die Gewährung dieser Ruhepause, werden in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern oder in Ermangelung solcher Übereinkünfte in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Wöchentliche Ruhezeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird. Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden. Wöchentliche Höchstarbeitszeit Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer: a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechtsund Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird; b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Bezugszeiträume Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen; b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten. Die nach Artikel 7 gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt oder sind neutral; Arbeitszeitgesetz: Ruhepausen 11. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.

10 (2) Eine Pausenregelung gemäß Abs. 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden. (3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern, sind den in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmern anstelle der Pausen im Sinne des Abs. 1 Kurzpausen von angemessener Dauer zu gewähren. Eine derartige Pausenregelung kann auch bei sonstiger durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise getroffen werden. (4) Arbeitnehmern, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, leisten, ist während jeder Nacht, in der diese Arbeit geleistet wird, jedenfalls eine Kurzpause von mindestens zehn Minuten zu gewähren. Mit dem Arbeitsablauf üblicherweise verbundene Unterbrechungen in der Mindestdauer von zehn Minuten, die zur Erholung verwendet werden können, können auf die Kurzpausen angerechnet werden. (5) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, kann eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Wird die Ruhepause gemäß Abs. 1 geteilt, muss ein Teil mindestens 15 Minuten betragen. (6) Das Arbeitsinspektorat kann ferner für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Fließbandarbeiten) über die Bestimmungen des Abs. 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert. (7) Kurzpausen im Sinne der Abs. 3 und 4 sowie Ruhepausen im Sinne des Abs. 6 gelten als Arbeitszeit. (8) Der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspektorat unter Anschluss eines Schichtplanes von der Einführung der durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise sowie von der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten im Sinne des Art. VII NSchG binnen 14 Tagen zu verständigen. (9) Das Arbeitsinspektorat hat Meldungen gemäß Abs. 8 den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Verlangen zugänglich zu machen. (10) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen eine Abschrift der Regelung über die Kurzpausen zu übermitteln. Lage der Normalarbeitszeit 19c. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird. (2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber geändert werden, wenn 1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist, 2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird, 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und 4. keine Vereinbarung entgegensteht. (3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

11 Außergewöhnliche Fälle 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 13b bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1, 18d, 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können. (2) Der Arbeitgeber hat die Vornahme von Arbeiten auf Grund des Abs. 1 ehestens, längstens jedoch binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem Arbeitsinspektorat schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige. Arbeitsruhegesetz: Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe Begriff der Ruhezeit 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt ( 3); 2. Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche ( 4); 3. wöchentliche Ruhezeit sowohl die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe; 4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht ( 6); 5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt ( 7). (2) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe darf im Rahmen der 10 bis 18 nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Wochenendruhe 3. (1) Der Arbeitnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist. (2) Die Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluss-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15 Uhr zu beginnen. (2a) Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens Samstag um 24 Uhr zu beginnen. (3) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Wochenendruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Sonntag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum Montag enden. (4) Wird in Verbindung mit Feiertagen eingearbeitet und die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage der die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt ( 4 Abs. 2 und 3 des Arbeitszeitgesetzes,

12 BGBl. Nr. 461/1969), so kann der Beginn der Wochenendruhe bis spätestens Samstag 18 Uhr aufgeschoben werden. Wochenruhe 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Abweichende Regelung der wöchentlichen Ruhezeit 5. (1) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den 3 und 4 geregelt werden. (2) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 1 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedoch eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. (3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 Schichtpläne zulassen. Sie können die wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden unterschreiten oder den vierwöchigen Durchrechnungszeitraum überschreiten, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich und mit den Interessen der Arbeitnehmer vereinbar ist. Solche Schichtpläne können befristet werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Ausnahmen gemäß Abs. 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, des Arbeitgebers oder von Organen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes abzuändern oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen. (5) Für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftig sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. (6) Für Arbeitnehmer, die bei der Herstellung oder beim Vertrieb von Tageszeitungen und Montagfrühblättern beschäftigt sind, kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis auf 24 Stunden gekürzt werden, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Ersatzruhe 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit ( 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. (2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der 11 oder 14 beschäftigt werden. (3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen. (4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe. (5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

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