Verhaltenskodex. der Jugendbildungsstätte Windberg zur Verhinderung von sexueller Kriminalität im Umgang mit Kindern/ Jugendlichen

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1 Verhaltenskodex der Jugendbildungsstätte Windberg zur Verhinderung von sexueller Kriminalität im Umgang mit Kindern/ Jugendlichen November 2007 Stand: Januar

2 Sexualisierte Gewalt oder Kriminalität gegenüber Kinder und Jugendlichen ist leider kein randständiges Phänomen, das nur in gewissen Schichten vorkommt. Immer wieder werden solche Fälle Thema in unseren Besprechungen. In der heutigen Zeit ist es von dringender Notwendigkeit, dass sich eine Einrichtung wie die Jugendbildungsstätte Windberg mit dieser Thematik auseinandersetzt und dies nicht nur inhaltlich, sondern in konkreten Handlungsrichtlinien zur Prävention sexualisierter Gewalt sowie im Umgang mit Verdachtsfällen. Die Auseinadersetzung mit diesem Thema und das Erarbeiten dieses Papiers sollen dazu beitragen, die Wahrscheinlichkeit, dass sexuelle Kriminalität bei uns vorkommt, deutlich zu reduzieren. Windberg, 7. Januar 2013 Frater Felix Biebl OPraem Dipl.-Theol. Pädagogischer Leiter der Jugendbildungsstätte Windberg 2

3 Begrifflichkeiten... Sexuelle Kriminalität liegt immer dann vor, wenn ein/e Erwachsene/r bzw. ein/e Jugendliche/r gezielt eine unterlegene Person für seine eigene sexuelle Erregung und/oder Befriedigung missbraucht und benutzt. Dies trifft vor allem auf Kinder, Jugendliche und allgemein Schutzbefohlene zu. Durch den Altersunterschied, beziehungsweise den Unterschied in Entwicklung und eventuell auch die Position aus Fürsorgepflichtiger, entsteht zwangsläufig ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer. Wird diese Macht missbraucht, fehlen dem Opfer die Möglichkeiten die Situation ein zu schätzen und sich zur Wehr zu setzen. Das Spektrum solcher Handlungen reicht von Blicken, verbalen Äußerungen, Frivolitäten, Berührungen, Exhibitionismus, Ansehen bzw. Zeigen von Pornografischen Medien, Angesehenwerden bis hin zu körperlicher Gewalt. Der Begriff Sexueller Missbrauch wird inzwischen von einigen Experten als untauglich für die Bezeichnung einer sexuellen Handlung zwischen Erwachsenem und Kind angesehen. Denn: Wenn es einen Missbrauch gibt, dann muss es auch einen sexuellen Gebrauch von Kindern geben- und dies trifft in keinerlei Hinsicht zu. Aktuell wird der Begriff Sexuelle Kriminalität verwendet. Über das Täter/innenprofil... Täter/innen fehlt oft Unrechtsbewusstsein Täter/innen haben häufig keine Tateinsicht Viele Täter/innen sind reinszenierende Täter (haben als Kind/Jugendlicher selbst sexuelle Gewalt erlebt) Täter/innen stellen sich auf die selbe Stufe wie die Kinder Missbrauch findet nicht zufällig statt, es geht meist ein langer Prozess mit sorgfältiger Planung voraus Täter/innen verfügen oberflächlich über eine besondere soziale Kompetenz (Kommunikations- und Empathiefähigkeit) Pädosexuelle stellen eine besondere Risikogruppe für Einrichtungen dar. Pädosexualität: Pathologie ohne Krankheitseinsicht (zit. nach Amendt) 3

4 Über die Täter/innenstrategien... Gezieltes Aussuchen von Institutionen und Nischen, in denen agiert werden kann, insbesondere Tätigkeitsfelder in denen niederschwellig Kontakte und Beziehungen zu Kindern/Jugendlichen aufgebaut werden können; Einsetzen bewusster und unbewusster Strategien, mit dem Ziel sexueller Kontakte zu Kindern/Jugendlichen; Wahl von Institutionen, in denen ein Klima der Nicht- Aufdeckung herrscht; Unbeobachtete Situationen werden aufgespürt und ausgenutzt; Ausnutzung der Situation durch Täter/innen, wenn in der Institution eine Atmosphäre der geringen Wertschätzung von Kindern herrscht; Aufbau von Vertrauen und Freundschaften und das Schenken von Aufmerksamkeit; Gewinnung von Zutrauen und Vertrauen; Herstellung von Gelegenheitsstrukturen (z.b. Nachhilfestunden geben, Unterstützung anbieten); Herstellung und Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen; Aufweichung der Grenzen zu den Kindern und Jugendlichen, Verwischen der Grenzen zwischen Nähe und Distanz; Aufbringung von sexuellen Themen, Enttabuisierung von sexuellen Themen; Eventuell Aufbau freundschaftlichen Kontaktes zu den Eltern; Manipulation und Suggestion als Strategie des/r Täter/innen Emotionale Verstrickungen und Verflechtungen werden aufgebaut; Aktiver Abbau der Schamgrenzen des Opfers; Herstellung von Normalität des sexuellen Kontaktes; Erzeugung von Schulgefühlen und Ausübung von Druck, mit dem Argument, dass sie selbst die Initiative ergriffen hätten und so selbst verantwortlich seien, um die Opfer zum Schweigen zu bringen; Formulierung als Geheimnis, um den Kindern das Gefühl der Besonderheit zu geben; Machtausübung, d.h. Täter/innen setzen Kinder unter Druck, damit sie schweigen (Erpressung, Androhung von Gewalt); 4

5 Über die Opfer... Kinder haben zwar eine Sexualität, diese ist jedoch mit der Sexualität eines Erwachsenen weder vergleichbar noch kompatibel Kinder sind in keinerlei Hinsicht mitverantwortlich, wenn sie sexuell missbraucht werden Kinder sind grundsätzlich immer dem Wohlwollen und der Macht eines Erwachsenen/Fürsorgepflichtigen ausgeliefert; d.h. es ist davon auszugehen, dass ein Kind sich auf Grund der körperlichen und geistigen Entwicklung nicht gegenüber einem Erwachsenen durchsetzen kann. Kinder trauen sich häufig auch nicht, ihren Unmut gegenüber den Handlungen eines Erwachsenen auszudrücken Kinder können nicht sehen und verstehen, dass mit dem Lockverhalten des/r Täter/in (z.b. überspendables Schenkverhalten) das Verlangen nach einer Gegenleistung einhergeht Kinder sind in mehrfacher Hinsicht sprachlos, wenn sie sexuell missbraucht werden, es fehlt ihnen z.b. schon das Vokabular und das Wissen über derartiges Handeln; zudem besitzen sie keine Vergleichs- und Normwerte Kinder und Jugendliche können zwar einschätzen was passiert, empfinden dabei jedoch Scham und geben sich selbst die Schuld. Dadurch schweigen und verdrängen sie eher, als Hilfe heranzuziehen Viele Kinder sind leicht zu manipulieren. Sie fühlen sich von dem/r Täter/in anfänglich angenommen und geschätzt; besonders, wenn sie im Elternhaus Probleme haben, freuen sie sich über jemanden, der sie versteht und sie unterstützt. Kinder, die generell keine Bezugsperson haben laufen leichter Gefahr, auf die Strategien des/r Täter/in anzuspringen Kinder, die zu ständigem Gehorsam erzogen werden, egal ob sich das geforderte Verhalten mit dem eigenen Willen vereinbart oder widerspricht (z.b. stell dich nicht so an, gib der Tante jetzt einen Kuss! ) sind für Täter/innen leichter manipulierbar. Kinder, die in ihrer Erziehung Unterdrückung erfahren, unterwerfen sich auch fremden Personen leichter Kinder können ihre Gefühle oft nicht richtig einordnen oder klar benennen. Sie haben Schwierigkeiten, ein Unwohlsein als solches klar zu äußern Kinder lassen sich von Tätern leicht verängstigen und unter Druck setzten, wenn er sie zum Beispiel erpresst ( deine Eltern werden dir die Schuld geben, wenn sie erfahren, was du mit mir gemacht hast ) Die Opfer, egal welchen Alters, haben immer Schwierigkeiten mit dem Erlebten an die Öffentlichkeit zu gehen (z.b. aus Scham oder Angst.); Sexueller Missbrauch ist immer ein Trauma für die Betroffenen. Dies kann bis zu einer dissoziativen Identitätsstörung (auch multiple Persönlichkeitsstörung genannt) führen; 5

6 Verhalten bei Missbrauchsverdacht... Signalisiere, dass dir die/der Teilnehmer/in (Tn) vertrauen kann und sie ernst genommen wird; Ermutige die/den Tn zu erzählen, bedränge sie/ihn jedoch nicht; Gib nie das Versprechen der Verschwiegenheit, da es im Falle eines Missbrauchs nicht eingehalten werden kann; Zeig dich solidarisch mit der/dem Tn und stelle dich damit gegen den Täter; Vermittle der/dem Tn, dass er/sie mit dem Problem nicht alleine dasteht und dass es dieses Problem häufig gibt; Vermittle der/dem Tn, dass sie sehr stark und mutig ist; Hole dir die Zustimmung der/des Tn für weiteres Vorgehen ein; Überlege dir mit der/dem Tn, wer zusätzlich auf ihrer Seite stehen könnte; Sei dir bewusst, dass die/der Tn auch dir nicht immer vertrauen kann; Ziehe zu deinem Schutz und deiner Hilfe professionelle Vertrauenspersonen hinzu und wende dich an spezielle Fachkräfte wegen des weiteren Vorgehens (ohne den Namen der/des Tn zunächst zu nennen); Übergebe das weitere Vorgehen mit dem Einverständnis der/des Tn an diese Fachkräfte; Wichtig: Protokolliere alle deine Schritte und die Daten dazu! 6

7 Verhaltenskodex der Jugendbildungsstätte Windberg zur Verhinderung von sexueller Kriminalität im Umgang mit Kindern/ Jugendlichen Punkt 1: Ich respektiere den geäußerten Willen des Kindes / des Jugendlichen. Punkt 2: Ich überschreite die Schamgrenze des Kindes / des Jugendlichen nicht (z.b. verlasse ich beim Umziehen den Raum etc.). Punkt 3: Ich informiere meine Kollegin / meinen Kollegen im Sinne einer An- und Abmeldung darüber, wenn ich mit einem Kind / einem Jugendlichen allein irgendwo hingehe. Ebenso gebe ich den Grund dafür an oder halte ihn zumindest bereit (z.b. im Falle von Toilettengang, Arztbesuch, Einzelgespräch etc.). Punkt 4: Ich ziehe in Situationen, in welchen ich mit einem Kind / einem Jugendlichen allein bin, nach Möglichkeit eine zweite Person hinzu (z.b. beim Gute- Nacht-Wünschen im Einzelzimmer etc.) Punkt 5: Ich dokumentiere alle Fälle, in denen es zu Nähe- und Distanzproblemen zwischen dem Kind / dem Jugendlichen und mir kommen kann (z.b. beim Umziehen, Vertrauensübungen, Massagen, Körperübungen etc.). Punkt 6: Ich stelle sicher, dass alle Alltagssituationen für das Kind / den Jugendlichen emotional transparent und kontrollierbar sind (d.h. ich rechtfertige auch vor dem Kind / dem Jugendlichen mein Verhalten. Ebenso muss das Kind / der Jugendliche immer die Möglichkeit haben, durch Sprache, Mimik und Gestik sein mögliches Unbehagen oder seine Abneigung zu äußern, was in jedem Falle dazu führt, dass ich sofort mit meinem Verhalten aufhöre oder es ändere, z.b. bei emotionalen Methoden, beim Umziehen, Waschen etc.). Punkt 7: Ich gebe dem Kind/ dem Jugendlichen ein kontrolliertes und der Entwicklung angemessenes Feedback in möglichen problematischen Situationen (z.b. erkläre ich, warum ich die das Kind nach einer Zecke absuche etc.). 7

8 Punkt 8: Ich stelle den Schutz des jungen Menschen sicher und sorge für seinen eigenen Schutz (d.h. ich greife immer ein, wenn ich z.b. Verdacht schöpfe, eine Kollegin / ein Kollege, ein Teilnehmer oder eine andere Person könnte den Schutz eines Kindes / eines Jugendlichen gefährden und ich schließe meine Augen nicht davor). Punkt 9: Wenn ich Verdacht schöpfe, dass der Schutz des Kindes in irgendeiner Weise nicht gewährleistet ist, gehe ich nach dem Verhaltensplan für solche Verdachtsmomente vor (s.o.). Ich impliziere nichts aus meiner Eigendynamik heraus. Punkt 10: Ich greife nur dann selbst, direkt und sofort in eine Situation ein, wenn das Wohl des Kindes / des Jugendlichen genau zu diesem Moment akut in Gefahr ist und diese Gefahr sofort von mir abgewendet werden kann/muss (z.b. deeskalierendes Eingreifen bei Schlägereien unter den Kindern / Jugendlichen, oder Abwendung von Gewaltausübung an dem Kind/Jugendlichen seitens einer Kollegin / eines Kollegen etc.). Punkt 11: Körperkontakt mit dem Kind / dem Jugendlichen ohne klare Indikation ist nicht zulässig (d.h. Wahrung der Distanz! Kein Kuscheln, kein Küssen, keine sexuellen Kontakte usw. Klare Indikation heißt, dass die Berührung des Kindes / Jugendlichen einen plausiblen Grund haben muss, z.b. Hilfestellung bei einem gehandicapten Kind / Jugendlichen, oder die Methode rechtfertigt mein Tun, wie im Falle von Massagen / Körperübungen. Ich beachte vor allem in diesem Kontext stets Punkt 6!). Punkt 12: Beziehungsangebote und Kommunikation müssen für das Kind / den Jugendlichen stets berechenbar und transparent sein (d.h.: Das Kind / der Jugendliche weiß, warum ich z.b. allein mit ihm spreche. Ebenso kann es sich darauf verlassen, dass ich nichts tue, was für das Kind / den Jugendlichen nicht berechenbar sein könnte, wie z.b. spontan im Duschraum oder beim Umziehen auftauchen etc.). Punkt 13: Kontakte zu dem Kind / dem Jugendlichen außerhalb des Programms sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein Dritter (kein Kind / kein Jugendlicher!) darüber informiert ist (z.b. gemeinsames Gestalten der nächsten Programmeinheit, oder das gemeinsame Sitzen am Lagerfeuer, der gemeinsame Gang um Besorgungen wie Spielzeug etc.). 8

9 Punkt 14: Die Kinder / die Jugendlichen erhalten weder direkt noch indirekt private Informationen über Mitarbeiter/innen, außer es handelt sich um Infos, die sich durch das Programm rechtfertigen (z.b. der berühmte Schwank aus der eigenen Kindheit / Jugend. Verboten ist die Weitergabe von sexuellen Angaben sowie die eigene Kontaktadresse, da diese die Teilnehmer nur über die Institution erhalten könne etc.). Punkt 15: Sexualisierte Kommunikation, Kleidung und Atmosphäre wird vom Personal in keiner Weise geduldet (d.h. weder ich kleide mich sexuell aufreizend während meiner Arbeit, noch dulde ich es, wenn eine Kollegin/ in Kollege das tut. Ebenso wenig gebe ich Äußerungen von mir, die sexuell zu verstehen sind, wenn auch nur indirekt). Punkt 16: Kein Raum, in dem sich ein Kind / ein Jugendlicher allein mit einem / einer Betreuer/in befindet, darf zu irgendeiner Zeit abgeschlossen werden, zumal ich es meide, mich ohne wichtigen Grund allein mit einem Kind/einem Jugendlichen, in einem Raum zu befinden. Dieser Grund muss nachvollziehbar und transparent für alle Beteiligten sein (z.b. Einzelgespräch). Punkt 17: Außerdem garantiere ich, im Umgang mit einem Kind/einem Jugendlichen stets gemäß den in Deutschland geltenden Gesetzen zu handeln, insbesondere beachte ich die StGB (siehe Anhang). 9

10 Bestätigung In einem ausführlichen Gespräch wurde mir vom Pädagogischen Leiter bzw. von einem / einer Mitarbeiter/in der Jugendbildungsstätte Windberg dieser Verhaltenskodex, den ich ausgehändigt bekommen und gelesen habe, erklärt und dessen Präventionsabsicht dargelegt. Ich erkläre hiermit, mich an diese Verhaltensregeln im Umgang mit Kindern und Jugendlichen zu halten. Windberg, Unterschrift Referent/in Unterschrift Leitung der Jugendbildungsstätte 10

11 Anhang Strafgesetzbuch: Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. 11

12 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Der Versuch ist strafbar. 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Der Versuch ist strafbar. 12

13 176 Sexueller Missbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind durch Schriften ( 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. 13

14 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift ( 11 Abs. 3) zu machen, die nach 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach 176 Abs. 1 oder 2 wäre. 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch ( 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 14

15 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt, 2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder 2. das Opfer a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 15

16 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung ( 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (1) Wer eine andere Person, die 1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder 2. körperlich zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (7) 177 Abs. 4 Nr. 2 und 178 gelten entsprechend. 16

17 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. 17

18 181a Zuhälterei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt. 181b Führungsaufsicht In den Fällen der 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen ( 68 Abs. 1). 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall In den Fällen des 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. 18

19 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. 19

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