S a t z u n g zum Schutz der Bäume. in der Stadt Ahrensburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "S a t z u n g zum Schutz der Bäume. in der Stadt Ahrensburg"

Transkript

1 Satzung zum Schutz der Bäume 5.00 S a t z u n g zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg I n h a l t s v e r z e i c h n i s S e i t e Präambel 2 Schutzzweck 2 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand 2 3 Schutzbestimmungen 3 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen 3 5 Ausnahmen und Befreiungen 4 6 Antragsunterlagen/Zuständigkeit 4 7 Auflagen und Bedingungen/Ersatzbepflanzungen 5 8 Folgenbeseitigung 5/6 9 Ordnungswidrigkeiten 6 0 Inkrafttreten 6

2 Satzung zum Schutz der Bäume 5.00 Präambel Aufgrund des 29 Abs. des Gesetzes über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz BnatSchG vom , BGBI I 2009, S. 2542) in Verbindung mit 8 Abs. und 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG vom 24. Februar 200, GVOBl. Schl.-Holst. 200, S. 30) sowie des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom (GVBOl. Schl.-Holst. 2003, S. 57) - in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ahrensburg vom folgende Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg erlassen: Schutzzweck Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen ( 29 BNatSchG) erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern der Luftreinhaltung dienen und vielfältige Lebensräume darstellen. 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand () Der räumliche Geltungsbereich (Schutzbereich) dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet. Unberührt hiervon bleiben lediglich Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes und Objekte, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes oder des Denkmalschutzes geschützt sind. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammdurchmesser von 25 cm und mehr bzw. mit einem Stammumfang von 78,5 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 30 cm über dem Erdboden. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 30 cm, gemessen über dem Erdboden, mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm oder mehr aufweisen muss. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen. (4) Die Satzung findet keine Anwendung bei Kern- und Steinobstbäumen, Birken, Pappeln, Lärchen, Tannen und Fichten sowie bei Bäumen in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen. Schalenobstbäume - wie Nussbäume oder Kastanien sind geschützte Bäume im Sinne dieser Satzung. (5) Abweichend von 2 Abs. 2 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzanpflanzungen im Sinne dieser Satzung ( 7 Abs. 2). 2

3 Satzung zum Schutz der Bäume Schutzbestimmungen () Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. (2) Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachhaltig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigung gilt auch das Absägen von Ästen und das Abbrechen von Zweigen und Ästen, sofern dadurch der Fortbestand des Baumes gefährdet wird. Als Schädigung gelten im Wurzelbereich unter der Baumkrone insbesondere. das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke; 2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen; 3. die Verwendung von Düngemitteln und Herbiziden in zu hoher Konzentration sowie das Aufbringen anderer, die Wurzeln beeinträchtigender Stoffe. (3) Eine Veränderung im Sinne des Abs. liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. (4) Das Verbot nach Abs. gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die auf andere Weise mit gleichem Erfolg nicht durchgeführt werden können (z. B. Straßenbau). Zugelassen sind insbesondere. übliche Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des Baumes; 2. unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr - solche Maßnahmen sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen -; 3. Maßnahmen im Rahmen der öffentlichen Ver- und Entsorgung, sofern hierbei das Wurzel- / Astwerk so wenig beschädigt wird, das dieses den Fortbestand des Baumes nicht gefährdet. 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks kann auferlegt werden, bestimmte Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen vorzunehmen oder zu dulden, sofern ihm die Durchführung nicht zugemutet werden kann. 3 3

4 Satzung zum Schutz der Bäume Ausnahmen und Befreiungen () Von den Verboten des 3 sind auf Antrag Ausnahmen zugelassen, wenn. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist; 2. ein Baum krank ist und die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht sichergestellt werden kann; 3. bei der Durchführung eines zu genehmigenden Bauvorhabens im Bereich des Baukörpers geschützte Bäume vorhanden sind und diese Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können; 4. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist und auf andere Weise keine Abhilfe geschaffen werden kann oder 5. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb) und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. (2) Ausnahmen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. (3) Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. 6 Antragsunterlagen/Zuständigkeit () Eine Ausnahme ist beim Bürgermeister der Stadt Ahrensburg schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten (Lageskizze, in der der Standort des zu entfernenden Baumes eingetragen ist). (2) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte. (3) Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die nach Abs. geforderten Unterlagen beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind. 4 4

5 Satzung zum Schutz der Bäume Auflagen und Bedingungen/Ersatzbepflanzungen () Die Ausnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen. (2) Mit der Ausnahme nach 5 Abs. Nr., 2 und 4 soll dem Antragsteller auferlegt werden, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf seine Kosten einen Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art von mindestens 4 cm Stammumfang, gemessen in,00 m Höhe über dem Erdboden, in Ahrensburg zu pflanzen und zu erhalten. Bäume mit Kugel- oder Hängeformen sowie gemäß 2 Abs. 4 nicht geschützte Baumarten werden nicht als Ersatzbäume anerkannt. Der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechend hohen Geldbetrages an die Stadt abwenden, wenn ihm die Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück oder mit der Zustimmung des Eigentümers - auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Stadt die Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn der Antragsteller die Verpflichtung nach Satz nicht erfüllt. (3) Die Einnahmen aus der Geldzahlungsauflage sind ausschließlich zur Anpflanzung von Bäumen durch die Stadt oder für Gewährung von Zuschüssen an Private für die Neuanpflanzung von Bäumen im Geltungsbereich der Satzung zu verwenden. 8 Folgenbeseitigung () Wer als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis nach 3 geschützte Bäume beseitigt oder zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist verpflichtet, nach Maßgabe des 7 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. Das Gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, sodass ein Ersatz geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des 5 Abs. nicht vor, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des 7 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Der Stammumfang wird in,30 m Höhe gemessen. Falls nur noch der Stubben vorhanden ist, wird der Stammumfang am Stubben gemessen. Die Stadt kann in Fällen des Satzes und 2 anstelle der Ersatzpflanzung die Geldleistung anordnen. 5 5

6 Satzung zum Schutz der Bäume 5.00 (2) Hat ein Dritter geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert und steht dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch gegen den Dritten zu, treffen die Verpflichtungen des Abs. den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadenersatzanspruchs. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann mit der Stadt die Abtretung des Schadenersatzanspruches vereinbaren. (3) Steht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadenersatzanspruch nicht zu oder hat er ihn nach Abs. 2 Satz 2 an die Stadt abgetreten, hat er eine Ersatzpflanzung durch die Stadt zu dulden. 9 Ordnungswidrigkeiten () Ordnungswidrig nach 57 Abs. 2 Nr. 22 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 57 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. 0 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom sowie die. Änderungssatzung vom und die 2. Änderungssatzung vom treten gleichzeitig außer Kraft. Ahrensburg, den STADT AHRENSBURG gez. Michael Sarach Bürgermeister 6

Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg

Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ahrensburg Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 2 1 Schutzzweck 2 2 Geltungsbereich und Schutzgegenstand 2/3 3 Schutzbestimmungen 3 4 Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen

Mehr

Satzung der Gemeinde Rellingen zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung)

Satzung der Gemeinde Rellingen zum Schutz des Baumbestandes. (Baumschutzsatzung) 4 Öffentliche Sicherheit und Ordnung 4.6 Baumschutzsatzung (Stand: März 2007) Fassung Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Datum Ursprungsfassung 30.05.1994 1. Nachtrag 01.03.1999 2. Nachtrag

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in

Mehr

Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom

Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutz des Baumbestandes in der Fassung vom 06.10.2011 Nachstehend wird der Wortlaut der Satzung über die Satzung der Gemeinde Ammersbek zum Schutze des Baumbestandes

Mehr

Satzung der Stadt Heiligenhafen zum Schutz des Baumbestandes

Satzung der Stadt Heiligenhafen zum Schutz des Baumbestandes Satzung der Stadt Heiligenhafen zum Schutz des Baumbestandes Aufgrund des 20 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz) in der Fassung vom 19. November 1982 (GVOBl.

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Gemeinde Henstedt-Ulzburg Satzung zum Schutze des Baumbestandes im gesamten Gebiet der Aufgrund des 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG vom 29. Juli 2009 BGBI. I S. 2542, geändert

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes

Satzung über den Schutz des Baumbestandes Stadt Aurich Satzung über den Schutz des Baumbestandes Aufgrund des 6 der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22.8.1996 (Nieders. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 12. Dezember 2007

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 12. Dezember 2007 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 12. Dezember 2007 Aufgrund des 21 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur- Landesnaturschutzgesetz

Mehr

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung)

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der STADT BUXTEHUDE (Baumschutzsatzung) Erlass und Änderungen der Satzung ----------------------------------------------- Beschluß Genehmigung Veröffentlichung

Mehr

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände - Baumschutzsatzung Aufgrund des 25 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege

Mehr

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen der Stadt Remagen Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes (LPflG) i.d.f. vom

Mehr

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473),

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der z. Zt. gültigen

Mehr

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom

S a t z u n g. zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern. vom 9/3 9 Verschiedenes S a t z u n g zum Schutze des Baumbestandes innerhalb der Stadt Kaiserslautern vom 20.03.1991 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419),

Mehr

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991

Satzung. über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991 Satzung über den Schutz von Bäumen und Grünbeständen der Stadt Betzdorf vom 11. Februar 1991 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 des Landespflegegesetzes

Mehr

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA

Baumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA Baumschutzsatzung Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 23 Abs. 2, 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck vom (Baumschutzsatzung) vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck vom (Baumschutzsatzung) vom - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck vom (Baumschutzsatzung) vom 18.12.2006 Auf Grund 20 Abs. 1 i.v.m. Abs. 3 und 53 Abs. 9 des Gesetzes zum Schutz der Natur Landesnaturschutzgesetz

Mehr

S a t z u n g. zum Schutze der Bäume in der Stadt Flensburg

S a t z u n g. zum Schutze der Bäume in der Stadt Flensburg S a t z u n g zum Schutze der Bäume in der Stadt Flensburg Aufgrund des 20 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 16.06.1993 in der Fassung vom 13.05.2003 / Bekanntmachung vom 18.07.2003 wird in Verbindung

Mehr

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO)

Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO) Erlass einer Verordnung zum Schutz des Gehölzbestandes im Landkreis Anhalt-Zerbst (Baumschutzverordnung BaumschVO) Auf Grund der 23, 26, 27 und 57 Abs. 1 Nr. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen

1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen - 1-1. Änderungssatzung der Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen Aufgrund des 28 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.

Mehr

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5

SATZUNG. über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg. Baumschutzsatzung Seite 1 von 5 Baumschutzsatzung Seite 1 von 5 SATZUNG über den Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Papenburg in der Fassung vom 6. November 2008 (Inkrafttreten ab 15.11.2008) Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Schutzzweck...2

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom 3.3.1989 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung

Mehr

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg *

S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg * S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken innerhalb des Gebietes der Stadt Ronnenberg * Aufgrund des 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 28 des

Mehr

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes

Mehr

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.

Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck. Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 7. April 1997 auf der Grundlage von 22 des

Mehr

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am Schutz von Bäumen 3/11 Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom 08.07.1998, zuletzt geändert am 03.07.2001 1 Zweck, Geltungsbereich und Umfang (1) Der Baumbestand in der Gemeinde Eitorf

Mehr

Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutze des Baumbestandes im Ortsteil Westerland ( Baumschutzsatzung )

Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutze des Baumbestandes im Ortsteil Westerland ( Baumschutzsatzung ) Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutze des Baumbestandes im Ortsteil Westerland ( Baumschutzsatzung ) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.Februar 2003 (GVOBl.

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom Gegenstand der Satzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hückeswagen vom 04.04.2008 II m Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994,

Mehr

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni 1995 -Baumschutzsatzungin der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG 1 Schutzgegenstand (1) Die Bäume einschließlich ihres Wurzelbereiches

Mehr

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung

21 der Stadt Mülheim an der Ruhr vom ) die 3. Satzung vom zur Änderung der Satzung zum Schutz des. 1 Gegenstand der Satzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 4.11.1986 (redaktionell bereinigte Fassung:) Urfassung vom 4.11.1986 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 der Stadt Mülheim an der Ruhr

Mehr

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung-

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. -Baumschutzsatzung- Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Wolmirstedt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile -Baumschutzsatzung- Aufgrund der 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012 Stadtverwaltung Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012 Der Stadtrat von Boppard hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 30. November 2000 und des 23 Abs. 4

Mehr

S a t z u n g. über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar. vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung

S a t z u n g. über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar. vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung S a t z u n g über den Schutz von Bämen und Grünbeständen der Stadt Vallendar vom 21. Juli 1992 (EURO-Anpassungssatzung 08.02.2000) Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz

Mehr

Satzung. über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede. (Baumschutzsatzung)

Satzung. über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede. (Baumschutzsatzung) Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schwanewede (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung)

Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung) Satzung der Stadt Öhringen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten neuen Satzung über den Schutz von Bäumen in Öhringen (Baumschutzsatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck

S A T Z U N G. 1 Schutzzweck 7 26 S A T Z U N G zum Schutz von Bäumen in der Stadt Wolfsburg, Stadtteil Rabenberg, als geschützte Landschaftsbestandteile (Baumschutzsatzung) vom 11.12.1990 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen vom 17. Dezember 2004 Aufgrund der 5 und 35 Abs.2 Nr.10 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154),

Mehr

Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel

Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel Arbeitsfassung der Stadtverordnung zum Schutze des Baumbestandes im Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel Die Arbeitsfassung berücksichtigt 1. die am 13.07.1986 in Kraft getretene Stadtverordnung vom

Mehr

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Vom 10. August 1994 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U),

Mehr

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung- Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern -Baumschutzsatzung- Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 Pkt. 19 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBI.

Mehr

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Satzung über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31)

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld

Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld Baumschutzsatzung der Stadt Osterfeld Aufgrund der 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der derzeit gültigen

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung) Diese Fassung berücksichtigt: Satzung Beschlossen Ausgefertigt Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung zum Schutz

Mehr

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

V e r o r d n u n g :

V e r o r d n u n g : 3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes vom 05.12.1992 (Ratsbeschluss vom 31.03.1992) 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Korschenbroich (Baumschutzsatzung) vom 10.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der

Mehr

Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel

Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel -nichtamtliche Leserfassung- Satzung der Gemeinde Sülzetal zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern -Gehölzschutzsatzung- Präambel Auf der Grundlage des 6 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-

Mehr

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2.

Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2. Satzung der Stadt Wegberg zum Schutz des Baumbestandes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes III 6 - Dalheim-Rödgen West vom 2. Oktober 2002 Inhaltsübersicht Präambel 1 Gegenstand der Satzung 2 Geltungsbereich

Mehr

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr.

Mehr

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Xanten Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) zuletzt

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes. in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes. in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom - 1 - Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Werther (Westf.) (B a u m s c h u t z s a t z u n g) vom 18.12.2007 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung der Stadt Schwentinental zum Schutz des Baumbestandes

Satzung der Stadt Schwentinental zum Schutz des Baumbestandes 1 Satzung der Stadt Schwentinental zum Schutz des Baumbestandes Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom

Satzung vom zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom Satzung vom 17.08.2017 zur 3. Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Grevenbroich vom 18.11.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Satzung der Gemeinde Sylt. zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) im Ortsteil Keitum

Satzung der Gemeinde Sylt. zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) im Ortsteil Keitum Satzung der Gemeinde Sylt zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) im Ortsteil Keitum Präambel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung (GO)für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003

Mehr

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011

Verordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Aken (Elbe) (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Aken (Elbe) (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz, zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes in der Stadt Aken (Elbe) (Baumschutzsatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979 Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05.Juli 1979 (Krefelder Amtsblatt Nr. 28 vom 12. Juli 1979) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01. Juli 1985 (Krefelder

Mehr

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Niedere Börde - Baumschutzsatzung-

Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Niedere Börde - Baumschutzsatzung- Satzung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Gemeinde Niedere Börde - Baumschutzsatzung- Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 03.10.1993

Mehr

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung)

V E R O R D N U N G. der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung) V E R O R D N U N G der Stadt Bad Wörishofen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzverordnung) Die Stadt Bad Wörishofen erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes

Mehr

S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gevelsberg vom

S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gevelsberg vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gevelsberg vom 31.03.2006 Der Rat der Stadt Gevelsberg hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest vom Gegenstand der Satzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest vom Gegenstand der Satzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Soest vom 15.07.1991 -bereingte Fassung- Der Rat der Stadt Soest hat auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

31.01 Baumschutzsatzung

31.01 Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Duisburg vom 06. August 2001¹ Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 25.06.2001 folgende Satzung beschlossen: Die Satzung beruht auf: - 4

Mehr

BAUMSCHUTZSATZUNG DER STADT OBERHAUSEN

BAUMSCHUTZSATZUNG DER STADT OBERHAUSEN BAUMSCHUTZSATZUNG DER STADT OBERHAUSEN 1 Gegenstand der Satzung (1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung,

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Alfter vom 28.04.1989 Der Rat der Gemeinde Alfter hat in seiner Sitzung am 13.04.1989 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) vom in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) vom in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Gütersloh (Baumschutzsatzung) vom 25.11.2003 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28.11.2008 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Ziffer f) der Gemeindeordnung

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom

Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom 25.03.1993 unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom 28.09.2000 Inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Satzung 2 Geltungsbereich 3 Geschützte Bäume 4 Verbotene

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Kirchhundem. vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Kirchhundem. vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 26.09.1994 in Verbindung mit Artikel 4 der ersten Artikelsatzung der Gemeinde Kirchhundem zur Anpassung ortsrechtlicher

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Castrop-Rauxel vom 12.03.1998 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.12.2002 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der

Mehr

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG)

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG) Baumschutzsatzung III/2.4. SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG) Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993

Mehr

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

STADT LEER (OSTFRIESLAND) STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) zum Schutz von Bäumen Baumschutzsatzung (wurde am 10.04.2015 in der Ostfriesen Zeitung veröffentlicht) Inhalt 1 Schutzzweck... 2 2 Geltungsbereich...

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Greven vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Greven vom Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Greven vom 15.03.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 15

Mehr

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom

S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom S a t z u n g über den Schutz des Baumbestandes in der Stadt Haan vom 30.07.1991 63.02 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984

Mehr

- 1 - SATZUNG. zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung)

- 1 - SATZUNG. zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung) - 1 - SATZUNG zur Erhaltung, Pflege und Neuanlage des Baum- und Gehölzbestandes auf dem Gebiet der Stadt Naunhof (Baumschutzsatzung) Aufgrund 50 Abs. 1 Ziff. 4 und 22 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz

Mehr

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ISERLOHN Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 10. Juni 1986 die nachstehende Satzung beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss des Rates am 11. September

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes

Mehr

Satzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun - Baumschutzsatzung - 1 Schutzzweck

Satzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun - Baumschutzsatzung - 1 Schutzzweck Satzung zum Schutz der Bäume und Sträucher im Innenbereich der Stadt Dargun - Baumschutzsatzung - 1 Schutzzweck Zweck dieser Satzung ist durch Erhaltung der Bäume und Sträucher der Stadt Dargun 1. zur

Mehr

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989

Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels. vom 26. April 1989 Baumschutzsatzung der Stadt Annweiler am Trifels vom 26. April 1989 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des 20 Abs. 3 Landespflegegesetz (LPf1G) i.d.f. vom

Mehr

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom

Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom Satzung zum Schutz des Gehölzbestandes in der Stadt Plauen (Baumschutzsatzung - BschS) vom 23.09.2005 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. S. Satzung

Mehr

Satzung zum Schutz der Bäume im Innenbereich der Gemeinde Kreien ( Innenbereich-Baumschutzsatzung-InnenBSSatzung )

Satzung zum Schutz der Bäume im Innenbereich der Gemeinde Kreien ( Innenbereich-Baumschutzsatzung-InnenBSSatzung ) Satzung zum Schutz der Bäume im Innenbereich der Gemeinde Kreien ( Innenbereich-Baumschutzsatzung-InnenBSSatzung ) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der

Mehr

Baumschutzsatzung der Gemeinde Edertal

Baumschutzsatzung der Gemeinde Edertal Auf Grund der 5, 50 Abs. 1 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie des 30 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz HeNatG) in den derzeit

Mehr

1 Schutzzweck. 2 Geltungsbereich. 3 Geschützte Bäume

1 Schutzzweck. 2 Geltungsbereich. 3 Geschützte Bäume Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Einheitsgemeinde Nienburg (Saale) mit den Ortsteilen: Altenburg, Borgesdorf, Gerbitz, Gramsdorf, Grimschleben, Jesar, Latdorf, Neugattersleben, Pobzig, Wedlitz

Mehr

Entwurf- Baumschutzsatzung

Entwurf- Baumschutzsatzung Entwurf- Baumschutzsatzung Satzung der Stadt Osnabrück zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) Der Rat der Stadt Osnabrück hat in seiner Sitzung am... auf der Grundlage der 5 und 58 des Niedersächsischen

Mehr

Baumschutzsatzung. Mitteilungsblatt. Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Baumschutzsatzung. Mitteilungsblatt. Satzung zum Schutz des Baumbestandes 67120 67 120 Baumschutzsatzung Mitteilungsblatt Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Alsdorf (Baumschutzsatzung) vom 24.10.1986 40-30.10.1986 (Inkrafttreten: 31.10.1986) 1. Änderung der Satzung

Mehr

S a t z u n g über den Schutz von Bäumen in Heidelberg (Baumschutzsatzung) vom 25. Juli 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 26.

S a t z u n g über den Schutz von Bäumen in Heidelberg (Baumschutzsatzung) vom 25. Juli 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. 3.16 S a t z u n g über den Schutz von Bäumen in Heidelberg (Baumschutzsatzung) vom 25. Juli 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 26. September 1996) 1 Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung

Mehr

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung)

Satzung. zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl (Baumschutzsatzung) vom 17.12.2007 Der Rat der Stadt Marl hat aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17.

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Bochum vom 30. Januar 1997 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 17. September 1997 Der Rat der Stadt Bochum hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe vom

zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe vom S a t z u n g ============= zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Langerwehe vom 30.09.1993 Der Rat der Gemeinde Langerwehe hat aufgrund des ' 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung) Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.

Mehr

Satzung der Stadt Perleberg. zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Satzung der Stadt Perleberg. zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern Satzung der Stadt Perleberg zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung) Auf Grund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom

S a t z u n g. zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 6.70 S a t z u n g zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Vlotho vom 6. April 1993 (Neufassung nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2001 *) Der Rat der Stadt Vlotho hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

GEMEINDE UNTERFÖHRING

GEMEINDE UNTERFÖHRING GEMEINDE UNTERFÖHRING Verordnung der Gemeinde Unterföhring über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO) Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr.

Mehr

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel

Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel Hansestadt Salzwedel Baumschutzsatzung der Hansestadt Salzwedel Auf der Grundlage des 6 der Gemeindeordnung LSA vom 10. August 2009 in der jeweils gültigen Fassung sowie 15 des Naturschutzgesetzes LSA

Mehr

Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Perlin. Vom

Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Perlin. Vom Satzung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Perlin Vom 11.09.2003 Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl.

Mehr

Satzung zum Schutz der Grünbestände

Satzung zum Schutz der Grünbestände 6.9.1 Satzung zum Schutz der Grünbestände Aufgrund der 26 und 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HENatG) in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I, S. 145) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.2002

Mehr

Ortsrecht der Stadt Hürth

Ortsrecht der Stadt Hürth Ortsrecht der Stadt Hürth Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hürth vom 31.10.1998 (Baumschutzsatzung) Der Rat der Stadt Hürth hat in seiner Sitzung am 25.10.1988 aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung -

zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - 1 / 21 / I Baumschutzsatzung Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Gebiet der Stadt Bischofswerda als geschützte Landschaftsbestandteile - Baumschutzsatzung - Auf Grund des 22 in Verbindung

Mehr

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom einschl. des III. Nachtrages vom

Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom einschl. des III. Nachtrages vom Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Schwerte vom 20.11.1992 einschl. des III. Nachtrages vom 20.12.2001 Aufgrund der 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in

Mehr