LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES
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- Josef Martin
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1 LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES Dr. Nero Knapp Geschäftsführender Verbandsjustiziar VuV e.v.
2 Agenda 1. Überblick 2. Neuerung bei der Anlageberatung 3. Provisionsverbot in der Vermögensverwaltung Aufzeichnungspflichten 6. MiFID definiert Begriff unabhängig 2
3 1. Überblick Überblick Inkraftreten der MiFID I (2004/39/EG) Verabschiedung des Finanzmarkt- Richtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Veröffentlichung der MiFID II und der MiFIR im Amtsblatt der Europäischen Union Konsultation ESMA bis VuV hat Stellung genommen Wir sind hier! Kommission verabschiedet Durchführungs-richtlinie (2006/73/EG) zur MIFID I Europäisches Parlament nimmt Richtlinienvorschlag der Kommission zur MIFID II in geänderter Fassung an Inkrafttreten der MIFID II und der MIFIR Umsetzung bis
4 2. Neuerungen bei der Anlageberatung Unabhängige Anlageberatung è Vorbild Honoraranlageberatungsgesetz Hinweis, ob Anlageberatung unabhängig oder nicht unabhängig erbracht wird unzulässig Ausnahme: kleine nichtmonetärere Vorteile Inhaltliche Vorgabe an die Dienstleistung: Bewertung einer ausreichenden Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinreichend breit gestreut ist, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und die nicht beschränkt ist auf vom WpDU selbst oder einem mit ihm in enger Verbindung stehenden Unternehmen oder einem solchen emittiert wurden, zu dem das WpDU enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird. 4
5 3. Provisionsverbot in der Vermögensverwaltung Provisionsverbot STOP Ausnameloses Provisionsverbot Ein Finanzportfolioverwalter ist damit automatisch unabhängig 5
6 4. Unzulässig: Vermögensverwaltung und unabhängige Anlageberatung Zulässig: Nicht unabhängiger Anlageberatung und Anlagevermittlung 6
7 4. Was sind? Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen angenommen von Dritten angenommen oder gewährt werden, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind Ausnahme: geringfügige nicht monetäre Vorteile ESMA stellt Liste auf Bewirtung bei Seminaren und Veranstaltungen Schulungen unbedenklich Research: darf nicht maßgeschneidert sein, muss veröffentlicht sein 7
8 4. Zusätzlicher Aspekt bei der Anlageberatung Bisherige Sichtweise BaFin: è Qualitätssicherung ist notwendiger Bestandteil Folge: alle Betriebsausgaben waren relevant Neue Sichtweise ESMA: keine Qualitätsverbesserung, wenn die Zuwendung in Güter und Dienstleistungen investiert werden, die für den gesetzlich geforderten Geschäftsbetrieb erforderlich sind Ausschluss der Provisionsberatung durch die Hintertür 8
9 4. Probleme im Fondsgeschäft und Einzelkundenbetreuung Beispiel 1 VV verwaltet "eigenen" Fonds und nimmt ihn in das verwaltete Kundendepot Zuwendungsverbot? = auf beiden Seiten striktes Zuwendungsverbot Ist die von der KVG gezahlte Management-Fee eine Zuwendung? Ist die von der KVG gezahlte Vertriebsprovision eine Zuwendung? Ist das vom Kunden bezahlte Verwaltungshonorar eine Zuwendung? 9
10 4. Probleme im Fondsgeschäft und Einzelkundenbetreuung Beispiel 2 VV berät "eigenen" Fonds und empfiehlt die Anteile seinen Kunden Zuwendungsverbot? Wenn gegenüber Kunden unabhängige Anlageberatung erbracht wird Ist die Advisory-Fee eine Zuwendung? BVI + VuV: Ein Entgelt für eine selbständige Dienstleistung ist keine Zuwendung BaFiN: Zuwendung nicht ausgeschlossen, da Interessenkonflikt ESMA:? Darf der unabhängige Anlageberater "seinen" Fonds empfehlen? Bewertung einer ausreichenden Palette von Finanzinstrumenten erforderlich darf nicht beschränkt sein, auf Finanzinstrumente, die von einem Unternehmen emittiert werden, mit dem der VV in enger Verbindung steht oder zu dem er rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird Ergebnis ist offen Auswege: Verzicht auf Anlageberatung -> Anlagevermittlung Auslagerung der Beratung auf Gesellschaft mit Zulassung nach 34f GewO 10
11 5. Aufzeichnungspflichten (Taping) Aufzeichnungspflichten (Taping) MiFID I: allgemeine Dokumentationspflicht für alle Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte, um den zuständigen Behörde das Nachkommen ihrer Aufsichtspflicht zu ermöglichen Neu: Aufzeichnung von Telefongesprächen und sonstiger Kommunikation Was ist aufzuzeichnen? Telefonate und sonstige Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen auch private Telefone sind erfasst Nicht: Vermögensverwaltung Aber: bei Einzelweisung des Kunden Aufzeichnungspflicht Empfehlung: Einzelweisungen immer schriftlich erteilen lassen 11
12 6. VuV MiFID definiert Begriff unabhängig Vermögensverwalter sind ab per Definition unabhängig ESMA: Institute, die gleichzeitig die abhängige und die unabhängige Anlageberatung erbringen, dürfen sich nicht unabhängig nennen Ungeklärt: gilt dies auch für Institute, die Vermögensverwaltung und die nicht unabhängige Anlageberatung erbringen? Beschränkung auf Zuwendungsproblematik zu eng Unabhängigkeit ist mehr: - bankunabhängig - vertriebsunabhängig - unabhängig in der Entscheidungsfreiheit 12
13 Nicht nachlassende Regulierungsquellen Europäischer Gesetzgeber (als Harmonisierungsregulierer) z.b. MiFiD I +II OGAW I bis VI AiFM Anna Omelchenko - Fotolia.com Nationaler Gesetzgeber (als Umsetzungs- oder Pionierregulierer) KWG WpHG InvestmentG - GewO Anlageberatungsprotokoll HonoraranlageberatungsG 13
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