Ein Jahr nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Rückkaufswert bei Lebens- und Rentenversicherungen Eine Zwischenbilanz

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1 Ein Jahr nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs zum Rückkaufswert bei Lebens- und Rentenversicherungen Eine Zwischenbilanz Vor einem Jahr urteilte der Bundesgerichtshof gegen das Versicherungsunternehmen Deutscher Ring: Die Klauseln in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen zur Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug sind weitgehend unwirksam (Urteil vom 25. Juli 2012, Az. IV ZR 201/10). Es war eine Gerichtsentscheidung mit Signalwirkung für die ganze Branche, denn fast alle Unternehmen verwendeten identische Klauseln. In den Folgemonaten entschied das höchste deutsche Gericht ebenso gegen die Versicherer Ergo, Generali und Signal Iduna. Gegen die Allianz wurde ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtskräftig. Damit standen Kunden, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt hatten, Nachforderungsansprüche in Milliardenhöhe zu, denn die bisherigen Abrechnungen der Versicherungskonzerne zur Kündigung der Policen waren weitgehend falsch. Bei prämienfrei gestellten Versicherungen mussten die Versicherer die prämienfreie Versicherungssumme erhöhen. Dem Aufruf der Verbraucherzentrale Hamburg, ihre Ansprüche auf Nachzahlung geltend zu machen, folgten zahlreiche Versicherte. Zehntausende von ihnen stellten ihre Korrespondenz mit den Versicherungskonzernen zur Verfügung. Auf Basis dieses Datenmaterials hat die Verbraucherzentrale Hamburg ausgewertet, wie die Versicherungswirtschaft die Urteile des Bundesgerichtshofs seither umsetzt, und ob und in welcher Höhe Verbraucher Nachzahlungen erhalten. Die Zwischenbilanz der Verbraucherzentrale Hamburg fällt gemischt aus. Viele Betroffene erhalten zwar Nachzahlungen, doch kein einziger Versicherer reguliert den Schaden von sich aus, ohne dass Verbraucher ihren Anspruch explizit geltend machen, alle Versicherer berufen sich wenn möglich auf Verjährung und behalten damit Millionen von Euro ein, die überwiegende Mehrheit der Versicherer zahlt ihren Kunden nicht die ihnen zustehenden Zinsen aus, alle Versicherer verweigern eine nachvollziehbare Abrechnung.

2 Wer erhält Nachzahlungen und wer geht leer aus? Nicht alle Verbraucher, die ihre Ansprüche wegen eines vorzeitig gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags 1 bei den Versicherern anmelden, bekommen eine Nachzahlung. In vielen Fällen werden die Forderungen von den Versicherungsunternehmen abgelehnt. Aus Zehntausenden, bei der Verbraucherzentrale Hamburg eingegangenen Schreiben wurde eine Auswertung aufgrund einer ersten Stichprobe von 400 Fällen vorgenommen. Von allen Verbrauchern, die ihre Ansprüche bei ihrem ehemaligen Versicherer anmeldeten, erhielten 25 Prozent eine Nachzahlung, bekamen 20 Prozent kein Geld, weil die Kündigung des Vertrags 2009 oder früher erfolgte, und sich das Versicherungsunternehmen auf Verjährung beruft, erfolgte bei 18 Prozent keine Rückerstattung, da der Vertrag 1994 oder früher geschlossen wurde, und in diesen Fällen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kaum eine praktische Auswirkung hat. erhielten 19 Prozent kein Geld, da der Vertrag zwischen 1995 und Sommer/Herbst 2001 abgeschlossen wurde, und die Abrechnung angeblich bereits nach dem BGH-Urteil des Jahres 2005 korrekt durchgeführt wurde. bekamen weitere 18 Prozent kein Geld, weil jeweils mehrere Ablehnungsgründe vorlagen, wie zum Beispiel ein verjährter Altvertrag. Wie viel Geld wird nachgezahlt? Aus allen der Verbraucherzentrale Hamburg vorliegenden Fällen, in denen eine Nachzahlung erfolgte, wurde eine zweite Stichprobe von gut 500 Fällen gezogen und für diese Zwischenbilanz ausgewertet. Demnach lag der durchschnittliche Nachzahlungsbetrag bei 733 Euro pro gekündigtem Vertrag. In einem Viertel der Fälle betrug die Nachzahlung bis zu 200 Euro. In 17 Prozent war sie höher als Euro, in 5 Prozent der Fälle lag sie sogar über Euro. Die Spanne der Erstattungssumme war mit Werten zwischen 0,17 Euro (Postbank Versicherung, PBV) und Euro (Allianz) erheblich. 1 Signifikant hoch ist die Zahl der gekündigten Verträge mit Abschlussdatum Ende In dieser Phase wurden noch aggressiver als sonst Policen in den Markt gedrückt mit dem Argument, dass Steuervorteile nur für Abschlüsse bis Ende 2004 gelten würden. Diese Verträge sind besonders häufig ungeeignet und wurden entsprechend häufig gekündigt.

3 Eine Aufschlüsselung des Nachzahlungsbetrags (Erhöhung des Mindestrückkaufswertes, Stornoabzug, Zinsen) erfolgt in den meisten Fällen nicht. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat den Eindruck, dass der Löwenanteil der Nachzahlungen sich aus dem zu erstattenden Stornoabzug ergibt und nicht aus der Erhöhung des Mindestrückkaufswertes. Besonders negativ fällt hier die Allianz auf. Sie erläutert in ihren Briefen an die Ex-Kunden die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sodann heißt es lapidar: Wir haben die Kündigungsleistung Ihrer Versicherung neu berechnet. Den ermittelten Nachzahlungsbetrag von. werden wir Ihnen zurückerstatten. Kein Wort davon, ob es sich um die Erhöhung des Mindestrückkaufswerts handelt oder um den Stornoabzug oder ob Zinsen berücksichtigt wurden! Erschreckend ist, dass nur ganz selten in 8 Prozent der untersuchten Fälle die selbstverständlich zu erstattenden Zinsen gezahlt werden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg ist das ein klarer Rechtsbruch. Es geht um Zinsen aus gezogener Nutzung, weil die Unternehmen seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Kündigung mit dem an sich ihren Kunden zustehenden Geld wirtschaften konnten, sowie um weitere Verzugszinsen. Dabei handelt es nicht nur um Kleckerbeträge, wie ein Fall zeigt: Die Continentale zahlte an einen ehemaligen Kunden immerhin Euro Zinsen nach insoweit vorbildlich, weil Nutzungs- und Verzugszinsen erstattet wurden. Bei fälligen Zinsen von vorsichtig geschätzt durchschnittlich 50 Euro pro Vertrag macht dies immerhin eine Gesamtsumme von rund 40 Mio. Euro pro Jahr. Wie viel Geld müsste insgesamt erstattet werden? Jedes Jahr werden rund 3,2 Mio. Kapitallebens- und private Rentenversicherungsverträge gekündigt. Mindestens 25 Prozent davon, also ca , erhalten nach dem Ergebnis der ersten Stichprobe eine Nachzahlung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag von 733 Euro, der sich aus der zweiten Stichprobe ergibt, liegt das gesamte Erstattungsvolumen bei 586 Mio. Euro pro Jahr. Nicht enthalten in diesen Schätzungen sind die höheren Leistungen, die die Versicherer (nach ihren eigenen Angaben) bereits aufgrund des BGH-Urteils aus 2005 (betreffend die Verträge mit Abschlussdatum 1995 bis Sommer/Herbst 2001) geleistet haben, sowie die Erhöhungen der prämienfreien Versicherungssummen für prämienfrei gestellte Policen (die nach Angaben einiger Versicherer automatisch korrigiert werden). Deren Erhöhung kommt den Kunden zu Gute, wenn der Vertrag in einigen Jahren ausläuft.

4 Wie viel Geld wird wegen Verjährung nicht gezahlt? Betroffenen (20 Prozent von ca. 3,2 Mio.) wird die an sich berechtigte Nachzahlung von jährlich insgesamt 469 Mio. Euro (733 Euro pro gekündigtem Vertrag) vorenthalten, weil sich die Versicherer auf Verjährung berufen. Dass fast alle Versicherungsunternehmen knallhart den Verjährungseinwand ins Feld führen, empfinden die Verbraucher als Schlag ins Gesicht. Sehr häufig haben sie in unverjährter Zeit ihre Ansprüche angemeldet und wurden abgewimmelt. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist in solchen Fällen der Verjährungseinwand rechtsmissbräuchlich. Doch auch beim Ombudsmann für Versicherungen finden die Verbraucher hier keine Unterstützung. Zu einer Klage ist den Betroffenen nur in Ausnahmefällen zu raten. Hier muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg rechtspolitisch nachgebessert werden, denn es ist eine Verhöhnung der Verbraucher, ihnen zuzumuten, millionenfach individuell zu klagen, wenn die Verfahrensdauer bis zur obergerichtlichen Klärung fünf Jahre dauert und jedes Jahr erneut Jahrgänge verjähren. Wie regulieren die einzelnen Versicherer nach? Ergo und Generali tragen die rote Laterne bei den Nachzahlungen. Peinlich für diese beiden großen Unternehmen mit einem Marktanteil von zusammen 9 Prozent: Sie haben es bislang nicht geschafft, die Ansprüche zu prüfen und zu erfüllen. Die Ergo wird mit der technisch unterstützen Regulierung erst im Jahr 2014 beginnen, heißt es. Und weiter: Für alle Systeme müssen wir ein technisches Verfahren umsetzen. Dies erfordert die Einbindung erheblicher Kapazitäten unterschiedlicher Fachrichtungen. Diese komplexe Aufgabe können wir im laufenden Betrieb nicht schneller bewältigen. Auch von der Generali werden die Kunden immer wieder vertröstet. Auf Basis der zweiten Stichprobe mit gut 500 Fällen lässt sich die Regulierungspraxis der einzelnen Versicherer gut einschätzen. Demnach gestalten sich die Rückzahlungen der am meisten vertretenen Unternehmen wie folgt: Anzahl der Fälle Gerundeter Anteil Durchschnittlicher Nachzahlungsbetrag Allianz Prozent 689 Euro AachenMünchner Prozent 701 Euro HDI 35 7 Prozent 590 Euro Nürnberger 33 6 Prozent 836 Euro

5 Skandia 27 5 Prozent 802 Euro Heidelberger 26 5 Prozent 526 Euro Postbank (PB) Versicherungen 23 5 Prozent 671 Euro Der durchschnittliche Nachzahlungsbetrag von AachenMünchner, Allianz, HDI, Heidelberger und PB Versicherungen liegt unter dem durchschnittlichen Nachzahlungsbetrag von 733 Euro der gesamten Stichprobe. Der von Nürnberger und Skandia liegt darüber. Dass Recht haben und Recht bekommen immer noch zwei Paar Schuhe sind, zeigt der Fall von Melanie Z.: Sie hatte Euro an die VPV gezahlt. Als Rückkaufswert bekam sie zunächst 364,62 Euro. Zu wenig befand die Verbraucherzentrale Hamburg und beanstandete das bei der VPV. Daraufhin erstattete man den Stornoabzug in Höhe von 243,75 Euro. Immer noch zu wenig der Ombudsmann für Versicherungen wurde eingeschaltet. Die Neuabrechnung brachte eine weitere Nachzahlung von 371,39 Euro, weil man die Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt und so den Mindestrückkaufswert neu berechnet habe. Immer noch zu wenig stellten die Experten der Verbraucherzentrale Hamburg fest, denn der BGH hat jetzt deutlich gemacht, dass das Deckungskapital ohne jede Berücksichtigung von Abschlusskosten zu ermitteln ist (t Absatz: Welche strittigen Fragen gibt es noch?). Es ist also erneut eine Neuberechnung nötig! Trotz der Freude vieler Kunden über ihre Nachzahlungen: Durch die Rechtsprechung wird der bei den Verbrauchern eingetretene Schaden bei Weitem nicht kompensiert. Die Nachzahlungen vermindern bloß in bestimmten Konstellationen die Einbußen. Was wird unternommen, um Verbrauchern zu ihrem Geld zu verhelfen? Den zahlreichen Versuchen der Branche, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterlaufen, begegnet die Verbraucherzentrale Hamburg mit weiteren Abmahnungen und Klagen. Rund ein Dutzend Versicherer sind im letzten Jahr abgemahnt worden. Sie sollen ausdrücklich erklären, sich den Urteilen des BGH zu unterwerfen. Doch statt Einsicht gibt es kleinliches Herumgezicke. Die Forderungen seien angeblich verjährt, man mache ja auch ohne eine solche Erklärung alles richtig, man wolle ein Versprechen nur für einen bestimmten Zeitraum abgeben und so weiter und so fort. Doch in keinem Fall wird die Verbraucherzentrale Hamburg mit ihren Klagen hinter den Urteilen des Bundesgerichtshofs zurückbleiben! Aktuell laufen Klagen gegen die Stuttgarter, Skandia, die Zurich und HDI. Weitere sind in Vorbereitung.

6 Welche streitigen Fragen gibt es noch? Inzwischen hat der Bundesgerichtshof durch eine Entscheidung gegen die Axa (Urteil vom 26. Juni 2013, Az. IV ZR 39/10) einige bislang streitige Fragen geklärt. So dürfen bei der Berechnung der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (bzw. Fondsvermögens) überhaupt keine Kosten mehr berücksichtigt werden. Das haben einige Versicherer anders praktiziert, so dass die Kunden weiter unzulässig mit Abschlusskosten belastet wurden. Klar ist jetzt auch, dass der Stornoabzug in jedem Fall zu erstatten ist, egal, ob der Mindestrückkaufswert erreicht ist oder nicht. Auch das hatten zuvor manche Versicherer bestritten. Schließlich wurde der Auskunftsanspruch der Verbraucher etwas erweitert allerdings nicht so weit, wie von der Verbraucherzentrale Hamburg gefordert. Die folgenden Punkte sind nach wie vor nicht geklärt: Gilt die 50-%-Formel auch für die Verträge, die ab 2001 abgeschlossen wurden? Diese Formel hatte der BGH für Verträge mit Abschlussdatum vor 2001 entwickelt. Hierzu hat der BGH zum 11. September 2013 ein Urteil angekündigt. Gelten die Urteile auch für die sogenannten Riester-Verträge? Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg: teils/teils. Sofern sich die Versicherer an das Gesetz gehalten haben, sind Abschlusskosten seit 2008 auf fünf Jahre zu verteilen. Steht das so in den Bedingungen, hätte eine solche Klausel wohl Bestand. Aber wenn sich verbotene Stornoklauseln in Riester-Verträgen finden, sind auch die unwirksam. Gelten die Urteile auch für Direktversicherungen? Hier ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer. Die beanstandeten Klauseln werden also nicht gegenüber einem Verbraucher verwendet, so dass die Urteile nicht unmittelbar gelten. Hier sind Arbeitgeber aufgefordert, Musterverfahren zu starten im Interesse der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter. Viele Kunden haben eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr bei der sie auch viel Geld verlieren. Manche Klauseln weisen Parallelen zu den jetzt verbotenen Bedingungen bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen auf. Bislang verweigern Versicherer (vor allem die Allianz als Marktführer bei dieser Sparte) eine Nachregulierung. Bislang gibt es auch kaum Urteile, die sich mit einem möglichen Rechtsmissbrauch der Verjährungseinrede befassen. Wer in unverjährter Zeit seinen Anspruch angemeldet hat, aber vom Versicherer abgewimmelt wurde, muss sich nun nach erneutem Brief häufig anhören, dass die Forderung inzwischen verjährt sei.

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