Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 2004)

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1 Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP 2004) V E R S I C H E R U N G E N Uelzener Allgemeine Vers.-Ges. a.g. Veerßer Straße 67, Uelzen Postfach 21 63, Uelzen Telefon: Telefax: Internet: info@uelzener.de Bedingungen/AVP_0104.id 1 Versicherte Schäden und Gefahren 2 Umfang der Versicherung A Tod (Verenden, Nottötung) B Diebstahl oder Raub C Zuchtuntauglichkeit D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht E Unbrauchbarkeit 3 Allgemeine Ausschlüsse 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 6 Versicherungsort 7 Versicherungssummen 8 Prämie 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 10 Veräußerung versicherter Tiere; Interessewegfall 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalls 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 13 Besondere Verwirkungsgründe 14 Zahlung der Entschädigung 15 Schriftliche Form 16 Einschränkung der Agentenvollmacht 17 Inländische Gerichte und Anschrift BaFin 18 Schlussbestimmung 1 Versicherte Schäden und Gefahren 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren. 2. Pferde und andere Einhufer können versichert werden gegen A Tod (Verenden, Nottötung); B Diebstahl oder Raub; C Zuchtuntauglichkeit; D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht; E Unbrauchbarkeit. 3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2 A bis 2 E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden. 2 Umfang der Versicherung A Tod (Verenden, Nottötung) 1. Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von a) Krankheit oder Unfall; nicht versichert ist Abschlachten in diebischer Absicht ( 2 B Nr. 2); b) Trächtigkeit oder Geburt; c) Operation zur Abwendung eines Versicherungsfalls; d) Kastration bis zum 3. Lebensjahr. 2. Die Versicherung kann wahlweise beschränkt werden auf Tod (Verenden, Nottötung) a) infolge Trächtigkeit oder Geburt; b) infolge Operation; c) infolge Kastration; d) während des Transports, wenn der Tod (Verenden, Nottötung) durch den Transport verursacht wird; 9 Nr. 3 Abs. 2 und 127 VVG gelten nicht; e) während eines Weidegangs; Schäden durch Trächtigkeit oder Geburt sind jedoch nur mitversichert, wenn dies vereinbart ist. 3. Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Ist durch das Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen. Die Einwilligung zur Nottötung wird erteilt, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist. 4. Für Schäden durch Brand, Explosion oder Blitzschlag wird Entschädigung nicht geleistet, soweit der Schaden durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer wegen Seuchen oder Krankheiten eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln oder von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten erhält oder erhalten hätte, wenn er den Anspruch nicht vorsätzlich aufgegeben oder schuldhaft verwirkt hätte. B Diebstahl oder Raub 1. Versicherungsschutz besteht für den Verlust des Gewahrsams durch Diebstahl oder Raub. 2. Mitversichert ist Abschlachten in diebischer Absicht. C Zuchtuntauglichkeit 1. Versicherungsschutz besteht gegen dauernde Zuchtuntauglichkeit durch Krankheit oder Unfall sowie bei Zuchtstuten außerdem durch Trächtigkeit oder Geburt. Zuchtuntauglich ist Deck- oder Befruchtungsunfähigkeit bei Hengsten, Unfruchtbarkeit bei Stuten. 2. Versicherungsschutz besteht a) bei Zuchthengsten nur, wenn diese vor Beginn der Versicherung nachweislich normal gedeckt und befruchtet haben; b) bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben. 3. Ausgeschlossen ist Zuchtuntauglichkeit durch a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösartigkeit. D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht 1. Versicherungsschutz besteht, wenn a) die Leibesfrucht tot geboren wird oder b) das Fohlen innerhalb der vereinbarten Zeit verendet oder notgetötet werden muss. 2. Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab 7. Trächtigkeitsmonat. E Unbrauchbarkeit 1. Versicherungsschutz besteht gegen dauernde Unbrauchbarkeit zum Reiten oder Fahren oder zu einem anderen vereinbarten Verwendungszweck durch Krankheit oder Unfall. 2. Ausgeschlossen ist Unbrauchbarkeit durch a) natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen; b) Alter; c) Bösartigkeit; d) Koppen oder Weben; e) Stätigkeit; f) Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang. 3 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht 1. für die Folgen von Mängeln oder Krankheiten, die bei Beginn der Versicherung bereits vorhanden waren, einschließlich angeborener Fehlentwicklungen; 2. für Ereignisse, die durch Transportmittelunfall oder während eines Luft- oder Seetransportes eintreten, wenn diese Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarungen eingeschlossen sind; 3. für Schäden durch Erdbeben, Überschwemmungen, hoheitliche Eingriffe, Kriegsereignisse jeder Art, Kernenergie *), innere Unruhen, Streik oder Aussperrung. 4 Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung 1. Versichert sind die Tiere, a) die im Versicherungsvertrag bezeichnet und versicherungsfähig (Nr. 2) sind; b) die aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung wirksam angemeldet worden sind. 2. Versicherungsfähig sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle gesunden Tiere ab Beginn des 4. Lebensmonats. Die Versicherungsfähigkeit endet mit Vollendung des 11., bei Zuchtpferden mit Vollendung des 12., bei Ponys und anderen Kleinpferden mit Vollendung des 15. Lebensjahres. Für bereits versicherte Tiere endet die Versicherung nicht dadurch, dass die Altersgrenze überschritten wird. 3. Auf Verlangen des Versicherers hat der Antragsteller ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand und den Wert der zu versichernden Tiere beizubringen. Die Annahme des Antrags ist schriftlich zu erklären oder schriftlich zu bestätigen. 5 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung 1. Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer schriftlich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten oder den Versicherungsvertrag nach 22 VVG anfechten. 2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt. Im übrigen gelten 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder leistungsfrei sein. 3. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert. 6 Versicherungsort 1. Versicherungsort ist der im Versicherungsschein bezeichnete Ort der Tierhaltung. 2. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erstreckt sich die Versicherung auch a) auf alle Flächen, auf denen sich das Tier im Zusammenhang mit üblichen Vorgängen der Tierhaltung befindet; b) auf alle Transportwege, wenn der Transport ein üblicher Vorgang der Tierhaltung ist; c) auf alle Gebiete, in die das Tier gelangt, nachdem es durch Diebstahl oder Raub entwendet worden ist. 3. Schlachtung und Transport zur Schlachtung gelten nicht als übliche Vorgänge der Tierhaltung im Sinn von Nr. 2 a und 2 b. 7 Versicherungssummen 1. Versicherungssummen sollen dem Wert der Tiere entsprechen. Liebhaberwerte bleiben außer Betracht. 2. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherungssummen durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung herabsetzen, wenn sie nach weislich zu hoch sind. 8 Prämie 1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen Aushändigung des Versicherungsscheins, Jahres-Folgeprämien am ersten Tag des Monats zu zahlen, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bei Ratenzahlung am ersten Tag des Fälligkeitsmonats. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr hat der Versicherungsnehmer die volle Prämie im voraus zu entrichten. 2. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten 38, 39 VVG. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, den Verzugsschaden nach 286 BGB sowie Verzugszinsen nach 288 BGB oder 352 HGB zu fordern. *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. Uelzener Allgemeine Vers.-Ges. a.g. AVP 0104 Seite 1 von 2

2 3. Die Bestimmungen der Nr. 1 und Nr. 2 gelten auch für die im Antrag und in der folgenden Aufstellung vereinbarten Nebenkosten: 1. Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunde oder Nachforschungen der Anschrift: 5,00 2. Rückläufer im Lastschriftverfahren: Gebühr der bezogenen Bank 3. 1,50 für jede Mahnung zuzüglich Porto 4. Rücktritt vom Vertrag: 20 % des Beitrages der ersten Versicherungsperiode Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 4. Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der Versicherer das Entgeld, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen. 5. Ist Ratenzahlung der Jahresprämie vereinbart, so werden die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät. 6. Der Versicherungsnehmer kann gegen Prämienforderungen des Versicherers aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Aufrechnungsbefugnis gilt nicht für Mitglieder eines Versicherungsvereins ( 26 VAG). 9 Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung 1. Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer. 2. Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Art vorübergehend nicht mehr hält. 3. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt wird, nicht jedoch vor Ablauf der Wartezeiten. Wird der Beitrag nicht innerhalb der 14 Tage gezahlt, beginnen die Wartezeiten nach Zahlung des Beitrages. In den Fällen des 4 Nr. 1 b) beginnt sie mit Zugang der Anmeldung. Die Wartezeit beträgt a) für Dummkoller, ansteckende Blutarmut, Borna, Hufkrebs, Dämpfigkeit, chronische Bronchitis, periodische Augenentzündung, Knochenweiche und Tuberkulose drei Monate; b) bei Pferden für chronische Lahmheit, insbesondere Hufrollenerkrankung, für Gleichbeinlahmheit, Schale und Spat sowie für Ataxie durch jede Ursache sechs Monate; c) für sonstige Versicherungsfälle eine Woche. Für Versicherungsfälle durch Unfall außer in den Fällen nach 3b), durch Brand, Blitzschlag oder Explosion oder durch Diebstahl oder Raub entfällt die Wartezeit. 4. Eine Erhöhung der Versicherungssumme, Verminderung des Selbstbehaltes oder eine Erweiterung des Haftungsumfanges in sonstiger Weise werden erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam. 5. Bei Erkrankungen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ( 11 Nr. 1) mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier, bei ansteckenden Krankheiten auf die von Ansteckung bedrohten Tiergattungen. Der Versicherer hat die auf die betroffenen Tiere entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. 6. Ist das versicherte Tier vor Ende der Haftungsdauer erkrankt oder hat es einen Unfall erlitten, so haftet der Versicherer bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr auch für Versicherungsfälle gem. 2 A durch Tod, die infolge dieser Erkrankung oder dieses Unfalls innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Haftungsdauer eintreten. 10 Veräußerung versicherter Tiere, Interessewegfall 1. Scheidet ein Tier aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers für dauernd aus, insbesondere bei Veräußerung, auch aufgrund eines Kaufes auf Probe, oder wird ein Tier zu dem gemäß 2 C oder E genannten Verwendungszweck nicht mehr verwendet, so endet für dieses Tier gemäß 128 Abs. 1 VVG die Versicherung. 2. Wird das Tier zusammen mit dem sonstigen Inventar eines Grundstücks veräußert, so gelten 128 Abs. 2, 69 ff. VVG. 3. Durch Eintritt eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalles scheidet das betroffene Tier aus dem Versicherungsvertrag auch dann aus, wenn es noch lebt. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein abhandengekommenes Tier später wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers gelangt; eine gemäß 2 B gezahlte Entschädigung ist zurückzuzahlen. 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Erkrankungen oder Unfällen sowie bei Eintritt des Versicherungsfalls 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen a) jede Störung im Allgemeinbefinden des Tieres, die es erforderlich macht, einen Tierarzt zuzuziehen; b) Lahmheit oder sonstige Anzeichen für eine Unbrauchbarkeit zu den gemäß 2 C oder E versicherten Verwendungszwecken; c) Unfälle; d) Tod; e) Seuchen oder Seuchenverdacht; f) Abhandenkommen; g) Herausnahme von Rennpferden aus dem Training. Diese Anzeigepflicht besteht bei ansteckenden Erkrankungen, Seuchen oder Seuchenverdacht auch für nicht versicherte Tiere im Bestand des Versicherungsnehmers. In dringenden Fällen sollte die Anzeige nach Möglichkeit telefonisch oder telegrafisch erfolgen. Einer zusätzlichen schriftlichen Anzeige ( 15) bedarf es dann nicht. 2. Bei Erkrankungen und Unfällen hat der Versicherungsnehmer unverzüglich einen Tierarzt hinzuzuziehen und dem Versicherer einen tierärztlichen Krankheitsbericht zu übersenden. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Die Kosten für Fütterung und Pflege gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung. 4. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe des Schadens zu treffen. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer a) vor Schlachtung, Tötung oder Veräußerung die Zustimmung des Versicherers einzuholen; die Verpflichtung, nach 126 VVG und 2 A Nr. 3 vor einer Nottötung die Einwilligung des Versicherers einzuholen, bleibt hiervon unberührt. b) Erkrankungen und Unfälle nachzuweisen; c) den Verwertungserlös nachzuweisen ( 12 Nr. 2); d) bei Tod eines Tieres durch Verenden einen tierärztlichen Sektionsbericht vorzulegen; e) bei Schäden auf Bahntransporten eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 5. Diebstahl und sonstige Versicherungsfälle gemäß 2 B hat der Versicherungsnehmer unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Gelangt das Tier wieder in den Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder erlangt er Kenntnis über dessen Verbleib oder über die Person eines Diebes, Räubers, Hehlers oder Finders, so hat der Versicherungsnehmer dies unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. 6. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 a bis g, Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 bis 5 genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der 6, 62 VVG von der Entschädigungspflicht frei. 7. Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit gemäß Nr. 1 g, so kann der Versicherer die Versicherungssumme durch einseitige Erklärung herabsetzen. Die Herabsetzung ist unwirksam, soweit der Versicherungsnehmer beweist, dass der Wert des Tieres sich nicht vermindert hat. Der Versicherer kann dieses Recht nur innerhalb einer Frist von einem Monat ausüben. Die Frist beginnt, sobald dem Versicherer die verspätete Anzeige zugeht oder sobald der Versicherer auf andere Weise von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat. 8. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 6, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. 12 Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt 1. Die Entschädigung wird berechnet a) aus dem Wert des Tieres, den es unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung oder des Unfalls, der zum Versicherungsfall geführt hat, gehabt hat; b) aus der Versicherungssumme. Der niedrigere dieser beiden Beträge ist maßgebend. Auf ihn wird ein Selbstbehalt von 20 Prozent angerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2. Verwertungserlöse und Entschädigungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, von Tierseuchenkassen oder Tierkörperbeseitigungsanstalten werden auf die Entschädigung aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat Tiere, für die er Entschädigung beansprucht, bestmöglich zu verwerten und dem Versicherer den erzielten Erlös durch eine Verkaufsabrechnung nachzuweisen, aus der Gewicht und Marktpreis hervorgehen; auf Verlangen ist auch ein amtlicher Tötungsnachweis beizubringen. Ist der Erlös unangemessen niedrig, so setzt der Versicherer den anzurechnenden Betrag in angemessener Höhe fest, soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweist, dass ein Erlös in der festgesetzten Höhe nicht erzielbar war. Auf Verlangen hat der Versicherungsnehmer das zu verwertende Tier dem Versicherer herauszugeben, der es dann namens und für Rechnung des Versicherungsnehmers verwertet. 3. In Versicherungsfällen gemäß 2 D (Leibesfrucht) beträgt die Entschädigung, soweit nichts anderes vereinbart ist, 10 Prozent der Versicherungssumme für die Stute. 4. Bei Überlassung zu entschädigender Pferde beträgt die Entschädigung 50 % unter Berücksichtigung des 12, Nr. 1 zu bestimmenden Wertes. 13 Besondere Verwirkungsgründe 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, a) wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Repräsentanten stehen dem Versicherungsnehmer gleich; b) wenn der Versicherungsnehmer aus Anlass des Versicherungsfalles versucht hat, den Versicherer arglistig zu täuschen. 2. In den Fällen von Nr. 1 kann der Versicherer den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung der Entschädigung zu erklären. 3. Der Versicherer ist ferner von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend macht, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. 4. Die Bestimmung des 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt. 14 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 3. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten ( 13 Nr. 1 a), aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. 15 Schriftliche Form Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Schriftform. 16 Einschränkung der Agentenvollmacht Die Vertreter sind nicht bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. 17 Inländische Gerichte und Anschrift BaFin 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 17, 21, 22 und 29 ZPO und 48 VVG. 2. Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 3. Bei Beschwerden können Sie sich wenden an: 1. den Vorstand der Uelzener Allgemeinen Versicherungsgesellschaft a. G., Postfach 2163, Uelzen 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Postfach 1308, Bonn. 18 Schlussbestimmung 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der insbesondere die in den AVP 2004 erwähnten Bestimmungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt. Seite 2 von 2 AVP 0104 Uelzener Allgemeine Vers.-Ges. a.g.

3 Bitte hier abtrennen! ORIGINAL für die Uelzener / Durchschriften für den Antragsteller und den Vermittler. Ja, ich wünsche ein Angebot zur Pferde-Lebens-/Leibesfruchtversicherung Angebotsanfrage Interne Vermerke (Vom Vermittler auszufüllen.) Neu Versicherungs-Nr.: Änderung BP: ohne Vermittelt durch: ja nein Agt.-Nr.: Versicherungsnehmer (Anfragender): (Bitte in Druckschrift ausfüllen.) Titel, Nachname: Vorname/-n: Straße, Hausnummer: PLZ: *: Ort: Derzeit ausgeübte Tätigkeit: Geburtstag: Frau Herr Eheleute Gewünschter Versicherungsbeginn: (0.00 Uhr frühestens ab Eingang bei der Uelzener) Versicherungsdauer: 10 Jahre (inkl. 20 % Laufzeitrabatt) 5 Jahre (inkl. 10 % Laufzeitrabatt) Zahlungsweise: 1 Jahr (ohne Laufzeitrabatt) monatlich vierteljährlich (abzgl. 2 % Rabatt) halbjährlich (abzgl. 3 % Rabatt) jährlich (abzgl. 5 % Rabatt) (Hinweis: Die monatliche Zahlungsweise ist nur per Lastschrift möglich!) Versicherungsumfang und Beitrag Gewünschter Gewünschte Einmalbeitrag: Versicherungschutz: Pferde-Leibesfrucht und Pferdehalter-Notruf Versicherungssumme: (Inkl. Versicherungssteuer) Monatsbeitrag: (Inkl. Versicherungssteuer) Pferde-Lebensversicherung und Pferdehalter-Notruf Telefon*: * Zur Beratung und Information über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Staatsangehörigkeit: D freiw. krankenvers. gesetzl. krankenvers. Arbeiter Angestellter Selbstst. Zu versicherndes Pferd: (Bitte vollständig und in Druckschrift ausfüllen.) Name des Pferdes: Verwendungszweck (z. B. Reit-, Zucht- oder Rennpferd) Rasse des Pferdes: Lebens-Nr.: Farbe/Abzeichen: Abstammung Vater: Abstammung Vater der Mutter: Geburtstag: Kaufdatum: Hengst Wallach Stute Bestehen/bestanden Mängel oder Missbildungen? nein ja: Art der Mängel bzw. Missbildungen: Wann, weshalb und bei welchen Tierärzten: Kaufpreis: Stockmaß: cm Augenblicklicher Wert: War/ist das Pferd erkrankt/in tierärztlicher Behandlung? nein ja: Ist das Pferd gesund? nein ja Nein, bitte näher erläutern: Haustierarzt (Name und Anschrift): Pferde-Leibesfruchtversicherung Pferde- Lebensversicherung Versicherungssummen: Lastschrifteinzugsermächtigung Die Beiträge sollen nach Zugang des Angebotes bis auf Widerruf von dem nachstehenden Konto eingezogen werden: zum 1. Konto-Nr.: Bankleitzahl: zum 15. Geldinstitut, Ort: Falls abweichender Kontoinhaber/-in: Name, Vorname und Unterschrift: Einmalbeiträge für die... Vers.-Summe Vers.-Summe ,80 214,20 Monatsbeiträge für die... Vertragslaufzeit (LZ-Rabatt = Laufzeit-Rabatt) 10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr (inkl. 20 % LZ-Rabatt) (inkl. 10 % LZ-Rabatt) (ohne LZ-Rabatt) ,83 8,81 9, ,02 11,28 12, ,46 15,15 16, ,22 19,37 21, ,67 23,25 25, ,06 28,19 31, ,12 32,76 36, ,44 38,75 43, ,09 45,10 50, ,84 49,33 54, ,23 54,25 60, ,81 61,65 68, ,06 68,70 76,33 Bei einer Versicherung über ist ein tierärztliches Gutachten erforderlich (s. Vordruck hinter der Vertragserklärung), ab sind zusätzlich Röntgenbilder beizufügen. Versicherungssummen über : Bitte Direktionsanfrage! Alle Beiträge inkl. gesetzlicher Versicherungssteuer, zz. 19 %. Weitere Beiträge zur Pferde-Lebensversicherung insbesondere auch zum Jungtier-Rabatt finden Sie auf der Rückseite dieser Vertragserklärung. PF560_AV_1212 Risikobeschreibung/Angaben zur Mutterstute (nur für die Pferde-Leibesfrucht) Datum der letzten Geburt: Letztes Deckdatum: Ich besitze noch tragende Stuten. Verlauf der letzten Geburt: Bestehen oder bestanden für Pferde weitere Versicherungen oder wurden bei einer anderen Gesellschaft solche Anträge gestellt oder abgelehnt? Nein Gesellschaft: Ja, bei: Versicherungs-Nr.: Gekündigt zum/ablauf: Tierleben-Vorversicherung (nicht bei der Pferde-Leibesfrucht) Besteht oder bestand für Ihr Tier bereits eine Tierlebensversicherung oder wurde bei uns oder einer anderen Gesellschaft ein Antrag gestellt oder abgelehnt? Nein Gesellschaft: Ja, bei: Versicherungs-Nr.: Gekündigt zum/ablauf: Bemerkungen Wichtig: Schlusserklärung mit Unterschrift Die oben genannten Versicherungen sind voneinander unabhängige, rechtlich selbstständige Verträge. Nachdem ich das Angebot in Form des Versicherungsscheins mit allen Unterlagen erhalten habe und den Erstbeitrag bezahlt habe, kommen die Verträge zustande. Danach kann ich meine Verträge innerhalbvon zwei Wochen widerrufen. Eventuell gezahlte oder abgebuchte Beiträge werden mir zurückerstattet. Die auf der Rückseite dieser Angebotsanfrage befindlichen Grundlagen, insbesondere die Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung, habe ich vor meiner Unterschrift zur Kenntnis genommen; sie werden wichtiger Bestandteil des Angebots der Uelzener. Für die Erteilung vom Versicherer gewünschter Auskünfte entbinde ich die konsultierten Tierärzte von der Schweigepflicht. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer je nach Verschulden berechtigen kann, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Ort, Datum: Unterschrift Versicherungsnehmer (Anfragender), ggf. gesetzliche Vertreter: Unterschrift Vermittler/-in:

4 Vertragsgrundlagen und Erläuterungen sowie Schlusserklärung und Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung 8 Allgemeines Es ist den Vermittlern verboten und ohne rechtliche Wirkung auf die Gesellschaft, selbstständig Deckungszusagen abzugeben. Die Beiträge sind monatlich im Voraus zu entrichten; es kann auch jährliche, halb- oder vierteljährliche Zahlung mit entsprechender Rabattierung vereinbart werden. Bei monatlicher Zahlungsweise ist Lastschrift erforderlich. Weitere Kosten und Gebühren werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nicht berechtigt, von Ihnen noch irgendwelche besonderen Gebühren zu erheben. Dem Versicherungsnehmer ist bewusst, dass es sich bei der Pferde-Leibesfrucht und der Pferde- Lebensversicherung soweit beantragt um rechtlich selbstständige und von einander unabhängige Verträge handelt. Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Der Vertrag/die Verträge verlängern sich nach Ablauf (längstens nach drei Jahren) um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Ist eine mehr als 3-jährige Dauer vereinbart, kann jeder Vertrag zum Ende des dritten oder darauf folgender Jahre unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Versicherungsverträge werden nach deutschem Recht abgeschlossen. Die folgenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen, Klauseln und Risikobeschreibungen jeweils in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Angebotsanfrage gültigen Fassung liegen den Verträgen zugrunde. Zusätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Pferde-Leibesfruchtversicherung Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP) Besondere Bedingungen der Uelzener über zusätzliche Assistance- oder Serviceleistungen. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gem. Ziff. 18 der AVP wird besonders hingewiesen. 8 Pferde-Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen der Uelzener für die Versicherung von Pferden und anderen Einhufern (AVP) Besondere Bedingungen der Uelzener zur Pferde- Lebensversicherung sowie über zusätzliche Assistanceoder Serviceleistungen. Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gem. Ziff. 18 der AVP wird besonders hingewiesen. 8 Schlusserklärung Die Fragen in der Angebotsanfrage habe ich vollständig und richtig beantwortet. Ich weiß, dass der Versicherungsschutz sonst gefährdet ist. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer je nach Verschulden berechtigen kann, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln (wie aufgeführt) sowie die Satzung der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit werden mir mit den Angeboten über den Vertragsabschluss zugestellt. Ich erkenne diese Bedingungen und Klauseln an, wenn ich den Erstbeitrag bezahle und innerhalb von zwei Wochen meinen Vertrag nicht widerrufe. 8 Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.b. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient ( 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Angebotsstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Es steht Ihnen frei, die Einwilligung zur Werbung durch die Uelzener Versicherungen zu widerrufen. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht; b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs-angelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Angebotsstellung genannt habe; 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Uelzener Versicherungen (Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g., Uelzener Lebensversicherungs-AG, Uelzener Rechtsschutz Schadenservice GmbH), um die Anliegen im Rahmen der Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z.b. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie sofern erforderlich ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Uelzener Versicherungen, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt, um die Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zur Weitergabe dieser Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH), zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer, außerdem zur Weitergabe an andere Versicherer, um den Versicherungsmissbrauch bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zu verhindern; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht; 7. zur Beratung und Information über Versicherungsund sonstige Finanzdienstleistungen (auch Werbung) durch den Versicherer, andere Unternehmen der Uelzener Versicherungen und den für mich zuständigen Vermittler; 8. zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei (z.b. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA). Dies kann ggf. zur Nichtannahme der Angebotsanfrage bzw. des Antrages führen. 9. zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt. Vertragslaufzeit (LZ-Rabatt = Laufzeit-Rabatt) Weitere Monatsbeiträge in für die Pferde-Lebensversicherung 10 Jahre (inkl. 20 % LZ-Rabatt) 5 Jahre (inkl. 10 % LZ-Rabatt) Monatsbeiträge in mit 25 % Jungtier-Rabatt für Fohlen, Jährlinge und 2-jährige Pferde (ab dem 4. Lebensjahr reduziert sich dieser Jungtier-Rabatt auf 10 % s. untere Tabelle) ,88 6,60 7, ,51 8,45 9, ,10 11,36 12, ,92 14,53 16, ,49 17,43 19, ,79 21,15 23, ,84 24,57 27, ,83 29,07 32,30 Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.g. Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender), Hans-Christian Heim (Stv. d. Vors.), Imke Brammer-Rahlfs (stv.), Bernd Fischer (stv.) Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt Registergericht: Amtsgericht Lüneburg, HR B Sitz der Gesellschaft: Uelzen Telefon , Fax Besuchsanschrift: Veerßer Straße 65/67, Uelzen Postanschrift: Postfach 2163, Uelzen Bankverbindungen: Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen BLZ , Konto-Nr , IBAN: DE SWIFT-BIC: NOLADE21UEL Commerzbank Uelzen, Uelzen BLZ , Konto-Nr IBAN: DE SWIFT-BIC: COBADEFF249 info@uelzener.de 1 Jahr (ohne LZ- Rabatt) ,14 78,91 87, ,56 95,13 105, ,94 105,68 117, ,23 124,01 137, ,26 135,29 150, ,56 164,89 183, ,83 177,56 197, ,10 190,25 211,38 Monatsbeiträge in mit 10 % Jungtier-Rabatt für 3-, 4- und 5-jährige Pferde (gilt für die gesamte Vertragslaufzeit) ,04 7,93 8, ,02 10,14 11, ,11 13,64 15, ,49 17,43 19, ,60 20,93 23, ,54 25,36 28, ,20 29,49 32, ,01 34,88 38,76 Bei einer Versicherung über ist ein tierärztliches Gutachten erforderlich (s. Vordruck hinter der Vertragserklärung), ab sind zusätzlich Röntgenbilder beizufügen. Versicherungssummen über : Bitte Direktionsanfrage! Alle Beiträge inkl. gesetzl. Versicherungssteuer, zz. 19 %. PF560_AV_1212

5 Tierärztliches Untersuchungsprotokoll (Nur für die Pferde-Lebensversicherung über Versicherungssumme. Die Kosten des Berichts trägt der Versicherungsnehmer.) Auftraggeber: Ort/Datum der Untersuchung: Postfach Uelzen Tel Fax Angaben zum Pferd: Name: Geschlecht: Zahnalter: Brand: Rasse/Farbe/Abzeichen: Lebens-Nr.: Verwendungszweck: Ausbildungsstand: Abstammung Vater: Vater der Mutter: I. Untersuchung in der Ruhe 1. Pflege- und Ernährungszustand: 2. Körpertemperatur in ºC: 3. Herzauskultation Frequenz: Befund: 4. Lungenauskultation: Frequenz: Befund: 5. Augenuntersuchung (Anzeichen einer Erkrankung von Konjunktiven, Hornhaut, vorderer Augenkammer, Iris, Glaskörper, Augenhintergrund): 6. Untersuchung auf vorgenommene Operationen: 7. Untersuchung von Rücken und Wirbelsäule, Haut: 8. Adspektion und Palpation der Gliedmaßen: II. Untersuchung in/nach der Bewegung 9. Vorführen im Schritt und Trab: 10. Wendeschmerz: 11. Beugeprobe: vorne links: q positiv q negativ hinten links: q positiv q negativ vorne rechts: q positiv q negativ hinten rechts: q positiv q negativ 12. Bewegung an der Longe im Trab, linke und rechte Hand: 13. Bewegung im verschärften Galopp (bis zum Eintritt intensiver Atmung): 14. Auskultation: a) von Herz: Frequenz: Nach 10 Min.: Beruhigung nach Minuten Befund: b) von Lunge: Frequenz: Nach 10 Min.: Beruhigung nach Minuten Befund: 15. Röntgenuntersuchung: q nein q ja, Befund bitte beifügen. ab Versicherungssumme obligatorisch (8 Aufnahmen): Oxspring / Vorderzehen seitlich / Sprunggelenke in 2 Ebenen III. Nur für Zuchtstuten 16. Letzte Geburt: Datum: Verlauf: 17. Letztes Deckdatum: Trächtigkeitsuntersuchung: Datum: Befund: IV. War das Pferd bereits erkrankt oder in tierärztlicher Behandlung? q nein q ja, wann und weshalb: V. Besondere Bemerkungen und sonstige Untersuchungsbefunde: Die klinische Untersuchung des Pferdes ergab keine Hinweise für das Vorliegen von Mängeln, Fehlern, Krankheiten. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen gesundheitlicher Beeinträchtigung festgestellt werden. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Tierarztes Uelzener Versicherungen Protokoll_Ti120_0810 Seite 1 von 1

6 Tierärztliche Bescheinigung für Fohlen (Ab dem 7. Lebenstag.) Die Kosten des Berichts trägt der Versicherungsnehmer. Vorgangs-Nr. Postfach Uelzen Tel Fax Antragsteller (Name, Anschrift) Angaben zum Tier: geboren am: Geschlecht: q männlich q weiblich Abstammung: Vater: Vater der Mutter: Farbe und Abzeichen: Lebensnummer: Chip-Nummer: Allgemeine und spezielle Untersuchung: 1. Ernährungszustand: 2. Ist Ihnen bekannt, ob das Fohlen schon behandelt worden ist? q nein q ja, wann und weshalb: 3. Hufe: 4. Narben: 5. Gallen, Gelenkveränderungen: 6. Augen: 7. Nase (Ausfluss?): 8. Maulhöhle und Zähne: 9. Ist Husten auslösbar? 10. Herz: 11. Lunge: 12. Körpertemperatur: 13. Sind Nabelveränderungen bzw. Bruch vorhanden? 14. Bewegungsablauf: 15. Stellungsanomalien: 16. Ist das Fohlen nach dem Untersuchungsbefund gesund, mangel- und fehlerfrei? q nein q ja 17. Wann haben Sie das Fohlen zur Erstellung des Gutachtens untersucht: 18. Sonstige Bemerkungen: Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Tierarztes Uelzener Versicherungen SchadenBericht_TBFo_0810 Seite 1 von 1

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