Typische Problemfelder im Versorgungsausgleich

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1 SEITE Typische Problemfelder im Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich im System der Vorsorge für das Alter Der Versorgungsausgleich hat das Ziel, unterschiedlich honorierte Tätigkeiten der beiden Ehegatten in Beruf, Familie und Haushalt in Bezug auf die Altersversorgung im Fall einer Scheidung so auszugleichen, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte eigenständige Anrechte hat. Es bestehen drei Säulen der Altersversorgung: o o o die Pflichtversicherungssysteme als erste Säule, die betriebliche Alterssicherung als zweite Säule und die private Vorsorge als dritte Säule. Diese drei Säulen unterliegen unterschiedlichen Regelungen: Öffentlich-rechtlich geprägt in Gesetzen und Satzungen geregelt - ist z. B. die gesetzliche Rentenversicherung oder die Versorgungswerke einzelner Berufsgruppen z. B. der Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte. Arbeitsrechtlich durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberstellung - geprägt ist die betriebliche Altersversorgung in der Regel als ergänzende Versorgung. Versicherungsrechtlich durch individuelle vertragliche Regelungen - geprägt ist die private Altersvorsorge mit der staatlichen Förderung von Riester- und Rürup- Verträgen. Nicht erfasst vom Versorgungsausgleich ist eine Altersversorgung durch Vermögensbildung, insbesondere in Form von Immobilien zur Eigennutzung oder Vermietung und Verpachtung. Zu unterscheiden sind umlagefinanzierte Anrechte (z.b. gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung) von kapitalgedeckten Anrechten (z.b. Versorgungswerke, private Altersvorsorge). Letztere sind in der Regel ertragreicher, erstere abhängig von der Leistungsfähigkeit der an der Umlage Beteiligten. Innerhalb der betrieblichen Altersversorgung gibt es große Vielfalt, von reiner Arbeitgeberfinanzierung bis zur reinen Arbeitnehmerfinanzierung durch Beitragszahlung, es gibt Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, daneben Direktzusagen und Unterstützungskassenzusagen. Überholtes altes Recht Gekennzeichnet war das alte Recht durch den Einmalausgleich, d.h. nach Saldierung aller Anrechte wurde die Hälfte des Überschusses ausgeglichen in die gesetzliche Rentenversicherung. Problematisch war die Bewertung der Anrechte mithilfe der BarwertVO durch unkalkulierbare Prognosen und versicherungsmathematische Ungenauigkeiten. Häufig verblieben nicht erfasste Restbeträge, die aufgrund zwingender Vorschriften später durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hätten ausgeglichen werden müssen;

2 SEITE dies unterblieb oft, weil das ganze Verfahren wieder aufgerollt hätte werden müssen. Die Familiengerichte mussten selbst die komplizierten Berechnungen mithilfe unverständlicher Rechenprogramme vornehmen und waren für dieselben Ehegatten nicht selten in mehreren Verfahren befasst, bei Scheidung, im späteren Abänderungsverfahren und schließlich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich es wurden jeweils alle Zahlen neu aufgerollt. Aus notarieller Sicht blieb im Bereich des Versorgungsausgleichs meist alles beim Gesetz oder es wurde ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Die systembedingt engen Grenzen für Vereinbarungen, z. B. über die Höchstbetragsgrenzen und das Verbot des Supersplitting ließen kaum Spielraum. Eine wirtschaftlich sinnvolle Einschätzung der Auswirkungen einer Vereinbarung war kaum möglich. a. Keine Auswirkung des Versorgungsausgleichs mehr auf das Güterrecht 1414 S. 2 BGB wurde aufgehoben. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirkt sich nicht mehr auf den Güterstand aus. Eine Gütertrennung muss ehevertraglich vereinbart werden. b. Wegfall Jahresfrist und Genehmigungserfordernis Weggefallen sind Jahresfrist beim Ehevertrag 1408 Abs. 2 BGB und die Genehmigungspflicht bei Scheidungsvereinbarung 1587 o BGB. Dies gilt auch für Altverträge, weil seit auch für sie das neue Recht 6 8 anwendbar ist. c. Wegfall Rentnerprivileg / Pensionärsprivileg Nach altem Recht war es sinnvoll, die Altersrente vor Rechtshängigkeit der Scheidung zu beantragen, wenn der Ausgleichspflichtige älter war als der Ausgleichsberechtigte. Denn eine Kürzung der Rente wegen des Versorgungsausgleichs unterblieb bis zur Leistungsphase beim Ausgleichsberechtigten ( 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG; 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI). Das Rentnerprivileg ist mit dem neuen Recht entfallen. Die Kürzung der Anrechte erfolgt auf den Ersten des Monats, in welchem die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintritt ( 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI, 224 FamFG). Anders kann es sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten Unterhalt schuldet vgl. hierzu den nächsten Abschnitt. d. Teilweiser Wegfall des Kürzungsprivilegs bei Unterhaltspflicht Bisher unterblieb die Kürzung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen, wenn er dem anderen Ehegatten gesetzlichen Unterhalt schuldete. Daher durfte bei größerem Altersunterschied der Ehegatten kein vollständiger Unterhaltsverzicht vereinbart werden, weil ein noch so geringer gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten die Kürzung der Versorgung beim Ausgleichspflichtigen insgesamt verhinderte, solange der Berechtigte noch keine Rente bezog (alt: 5 VAHRG). Diese ungerechtfertigte Belastung der Versorgungsträger wurde jetzt beseitigt. Eine Aussetzung der Kürzung kann nur noch nach 32 ff VersAusglG in Höhe des tatsächlich gezahlten Unterhalts vom Familiengericht auf Antrag beschlossen werden.

3 SEITE e. Ost-/West-Anrechte Alle ausgesetzten Verfahren können wegen der internen Teilung jetzt erledigt werden. (Nach der deutschen Vereinigung war auch für die Bürger der neuen Bundesländer seit der Versorgungsausgleich durchzuführen. In den neuen Bundesländern erworbene Ost-Anrechte sind jedoch wegen der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten/neuen Bundesländern nicht vergleichbar mit West-Anrechten. Das VAÜG bestimmte daher, dass Ostund Westanrechte getrennt zu bilanzieren sind und wenn sich Anrechte beider Ehegatten gegenüberstehen, die Verfahren auszusetzen sind.) Das neue Recht löst das Problem: es sind sowohl die Ost-Anrechte als auch die West-Anrechte jeweils intern zu teilen. f. Keine gesetzlichen Verbote mehr Bisher verhinderten gesetzliche Vorschriften individuelle Vereinbarungen. Das verbotene Supersplitting war oft nicht erkennbar. Höchstbetragsgrenzen für Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung verhinderten, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich vollständig bei der Scheidung durchgeführt werden konnte. Diese Vorschriften sind entfallen. Allerdings ist bei Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen die Zustimmung der Versorgungsträger notwendig 8 Abs. 2 VersAusglG. g. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die unter Geltung des alten Rechts geschlossen wurden Diese Vereinbarungen sind weiter wirksam und müssen durch Auslegung der neuen Rechtslage angepasst werden. Ein Gesamtverzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist auszulegen als Verzicht auf Ausgleich aller Einzelanrechte. Hatte der Unternehmer-Ehegatte einseitig auf Versorgungsausgleich verzichtet, weil er keine dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte hatte, sondern seine Altersversorgung aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausgenommen war, ist dieser einseitige Verzicht auszulegen als Verzicht auf Ausgleich aller Anrechte des anderen Ehegatten. Die frühere Gefahr des Supersplittings beim Ausschluss einzelner Anrechte oder Herausnahme bestimmter Zeiten aus dem Versorgungsausgleich besteht heute nicht mehr, so dass solche Vereinbarungen nach neuem Recht als wirksam angesehen werden sollten. Zwar wurden Vereinbarungen mit Verstoß gegen das Supersplitting nach 134 BGB als nichtig angesehen, jedoch konnte der Verstoß erst festgestellt werden im Scheidungsverfahren (Palandt/Brudermüller 68. Auflage 2009, 1408 Rn. 23). Daher muss heute, nachdem gar kein Verbot des Supersplitting mehr besteht, eine solche Vereinbarung als wirksam angesehen werden (vgl. hierzu Münch, aao Rn. 141). Vorrang des Versorgungsausgleichs vor dem Zugewinnausgleich, Doppelberücksichtigungsverbot Bei Anrechten, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, findet kein güterrechtlicher Ausgleich (Zugewinnausgleich) statt 2 Abs. 4 VersAusglG. Die Abgrenzung ist vor allem dann differenziert, wenn auch bestimmte Kapitallebensversicherungen dem Versorgungsausgleich zugeordnet werden, vgl. unten. Problematisch können auch durch Vermögen erworbene Anrechte werden: Investiert z. B. ein Ehegatte privilegiertes Vermögen im Sinne von 1374 BGB in Anrechte, die dem Versorgungsausgleich unterliegen, werden diese ausgleichspflichtig. Hier besteht Regelungsbedarf.

4 SEITE Praxistipp: Aus Anfangsvermögen erworbene Anrechte werden vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grundideen des neuen Rechts, Ziele der Reform Der Versorgungsausgleich soll möglichst vollständig und endgültig bei der Scheidung durchgeführt werden (Wertausgleich), spätere Verfahren (Abänderungsverfahren oder (schuldrechtliche) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung) sollen vermieden werden. Im Vordergrund steht, dass die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung regeln können. Nur wenn die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen 9 Abs. 1 VersAusglG. Jedes Anrecht wird in der Regel durch interne Teilung ausgeglichen. Damit erhält jeder Ehegatte beim gleichen Versorgungsträger ein eigenes Anrecht 9 Abs. 2, VersAusglG. Die beiden Anrechts-Teile entwickeln sich in der Regel nach der Scheidung gleichartig. Es gilt der Grundsatz des Hin- und Herausgleichs anstelle des Einmalausgleichs: Jedes Anrecht jedes Ehegatten wird getrennt ausgeglichen. Jeder Ehegatte ist ausgleichspflichtig, wenn es um sein eigenes Anrecht geht und ausgleichsberechtigt, wenn das Anrecht des anderen Ehegatten ausgeglichen wird. Nachteil des neuen Rechts könnte sein, dass die Altersversorgung in viele Anrechte zersplittert wird und dass die Verwaltungskosten der Versorgungsträger die Anrechte schmälern. Grundsatz: Hin- und Herausgleich Jedes einzelne Anrecht wird geteilt: der Berechtigte eines Anrechts ist Ausgleichspflichtiger, der andere Ehegatte ist bei diesem Recht Ausgleichsberechtigter. Folge: Zersplitterung der Versorgung in viele kleine Anrechte Teilungskosten ( 13 VersAusglG ca. 2-3 % des Ausgleichswerts) mindern die Anrechte Praxistipp: Der Zersplitterung der Anrechte kann durch Vereinbarungen entgegen gewirkt werden. Kodifizierung des neuen Rechts im Versorgungsausgleichsgesetz Der Versorgungsausgleich ist seit in einem eigenen Gesetz kodifiziert, dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Das Verfahrensrecht wird einheitlich geregelt in 217 ff FamFG.

5 SEITE Alle Scheidungsverfahren, die seit rechtshängig werden, richten sich nach neuem Recht und den Bestimmungen des FamFG. Im BGB gibt es nur noch zwei Vorschriften, die sich durch Verweisung mit dem Versorgungsausgleich befassen: 1587 BGB verweist für den Ausgleich von im In- und Ausland bestehenden Alters- und Invaliditätsanrechten auf das Versorgungsausgleichsgesetz Abs. 2 BGB verweist für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich auf 6 8 VersAusglG. Übersicht über den Aufbau des Versorgungsausgleichsgesetzes Teil 1: Kapitel 1: Kapitel 2: Kapitel 3: Kapitel 4: Teil 2: Kapitel 1: Kapitel 2: In 4 Kapiteln sind die Grundsätze des Versorgungsausgleichs geregelt. Allgemeiner Teil 1 Regelt den Grundsatz der Halbteilung der Anrechte, 2 den Kreis der einzubeziehenden Anrechte 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit 4 Auskunftsansprüche 5 Bestimmung Ehezeitanteil und Ausgleichswert Ausgleich 6 8 Regelungsbefugnisse der Ehegatten Wertausgleich (bisher: öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen interne Teilung (Grundsatz) externe Teilung (Ausnahme) 18 Bagatellfälle 19 fehlende Ausgleichsreife bei Scheidung Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (bisher: schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) schuldrechtliche Ausgleichszahlungen Abfindung Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung 27 Härtefälle Ergänzende Vorschriften 28 Sonderregelung für private Invaliditätsrente und Schutzvorschriften für den Berechtigten und den Versorgungsträger während des Ausgleichsverfahrens 31 Rechtsfolgen bei Tod eines Ehegatten Regelungen über die Anpassung nach Rechtskraft 32 anpassungsfähige Rechte Anpassung wegen Unterhalt Anpassung wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen Anpassung wegen Tod des Ausgleichsberechtigten enthält Regelungen über die Wertermittlung Allgemeine Vorschriften zur Ermittlung nach der Methode 39 der unmittelbaren Bewertung 40 subsidiär nach der zeitratierlichen Methode 41 Bewertung der laufenden Versorgung 42 Bewertung nach Billigkeit Sondervorschriften für bestimmte Versorgungen (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung und private Versicherungen)

6 SEITE Kapitel 3: Teil 3: 47 Vorschriften über die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts Übergangsvorschriften Übersicht über die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen Der Kreis der einzubeziehenden Anrechte 2 VersAusglG (Gegenstand des Versorgungsausgleichs) Auszugleichen sind im In- und Ausland bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungen, durch die eine Absicherung im Alter, bei Invalidität, Berufs- /Dienstunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erfolgt und die durch Arbeit oder Vermögen erlangt wurden 2 VersAusglG. 1 Erfasst sind Anrechte aus den Regelsicherungssystemen wie gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgung, Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung und Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Es gilt das In-Prinzip, das bedeutet, es sind alle innerhalb der Ehezeit begründeten Anrechte einzubeziehen, auch wenn sie gegebenenfalls aus einer Abfindung für außerhalb der Ehezeit liegende Zeiten erworben wurden. Nicht erfasst sind Renten mit Entschädigungscharakter, z.b. Unfallrenten oder Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 41 ff. SGB XII. 2 Vom Versorgungsausgleich erfasst sind auch Anrechte aus Kindererziehungszeiten (für Geburten vor 1992: 1 Jahr = 1 Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung/Kind; Geburten danach: 3 Jahre = 3 Entgeltpunkte pro Kind 56, 249 I SGB VI). Praxishinweis: Bei Ehegatten, die aufgrund von Kindererziehungszeiten Anrechte erwerben, sind folgende Aspekte wichtig: 1. Ein Anrecht aus Kindererziehungszeiten unterliegt dem Versorgungsausgleich. Wenn der andere Ehegatte kein äquivalentes Anrecht hat, z. B. als Unternehmer, ist eine Vereinbarung 6 VersAusglG zu treffen und dieses Anrecht vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Sonst müsste z. B. die Mutter und Hausfrau ihr mühsam erworbenes Anrecht zur Hälfte hergeben (gegebenenfalls Härtefall 27?). 2. Hat der kinderbetreuende Ehegatten die notwendigen Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt? ( 50 I 1 Nr. 2, 3 SGB VI bei der Regelaltersrente und Erwerbsminderungsrente jeweils 5 Jahre Wartezeit). Gegebenenfalls muss die gesetzliche Rentenversicherung aufgestockt werden, möglicherweise durch externe Teilung (Versorgungsträger muss mitwirken) oder durch Begründung von Rentenanwartschaften aufgrund einer Vereinbarung nach 6 VersAusglG ( 187 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI). Zur Berechnung von Wartezeiten vgl. Fußnote #18 1 Ruland, Versorgungsausgleich, 2. A., Rn. 184 ff. mit einem Überblick über die erfassten Anrechte 2 BGH FamR 2008, 770 (773)

7 SEITE Vom Versorgungsausgleich erfasst sind Altenteil-Leistungen, gerichtet auf wiederkehrende Geldleistungen 3. Sonderfall 1: Kapitallebensversicherung als Altersversorgung o o Dem Versorgungsausgleich unterliegen Kapitallebensversicherungen nach dem Betriebsrentengesetz oder dem Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz trotz der auf Kapitalzahlung gerichteten Leistung - 2 Abs. 2 Nr. 3, letzter HS VersAusglG, (weil immer zur Altersversorgung vorgesehen). Solche Versicherungen wären im Güterstand der Gütertrennung bisher nicht ausgeglichen worden, bei Zugewinngemeinschaft wären diese Rechte im Zugewinnausgleich berücksichtigt worden (jetzt über 2 Abs. 4 VersAusglG Vorrang des Versorgungsausgleichs). Bei anderen privaten Kapitallebensversicherungen gilt: o Eine auf Kapitalleistung gerichtete Versicherung fällt in den Zugewinnausgleich. o Ist bei Ehezeitende (letzter Tag vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) oder bis spätestens zum Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als maßgeblichem Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ( 1384 BGB, 5 Abs. 2 VersAusglG) eine Rentenoption gewählt, so unterliegt das Anrecht dem Versorgungsausgleich. 4 Sonderfall 2: Aus Vermögen erworbenes Anrecht Hat ein Dritter einem der Ehegatten eine Schenkung gemacht ( 1374 Abs. 2 BGB) und investiert dieser anschließend das Vermögen in ein Anrecht, das dem Versorgungsausgleich unterliegt, partizipiert der Ehegatte über den Versorgungsausgleich an diesem geschenkten Vermögen, auf den Güterstand kommt es nicht an. Besser wäre es, wenn der Dritte die Lebensversicherung abschließt und dann schenkt. Denn vom Versorgungsausgleich nicht erfasst sind Anrechte, die durch einen Dritten unmittelbar begründet und dann geschenkt wurden 5. Sonderfall 3: Unsichere Anrechte werden nur schuldrechtlich ausgeglichen Fehlende Ausgleichsreife vgl. 19 führt dazu, dass bei der Scheidung kein Wertausgleich durch interne oder externe Teilung möglich ist. Findet ein Wertausgleich nicht statt, ist dieses Anrecht später nach Eintritt des Versorgungsfalles bei beiden Ehegatten durch Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente auszugleichen. Solche unsicheren Anrechte sind z. B.: o verfallbare Anrechte der betrieblichen Altersversorgung vgl. Sonderfall 6, 3 BGH FamRZ 1982, 909 f. 4 BGH, FamRZ 2005, 1463 f.; BGH, FamRZ 2003, 664 f. 5 Ruland, Versorgungsausgleich, 2. A., Rn. 156 m.w.n.

8 SEITE o degressive Anrechte, die vorübergehend aus Bestandsschutzgründen gewährt, aber auf spätere Anpassungen der Versorgung angerechnet und damit letztlich abgeschmolzen werden und damit später voraussichtlich gar nicht als getrennte Anrechte entstehen (Übergangsregelung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes), o Anrechte, deren Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten unwirtschaftlich wäre, z. B. weil er notwendige Wartezeiten nicht mehr erfüllen kann. Sonderfall 4: Fehlende Ausgleichsreife bei ausländischen Anrechten Ausländische Anrechte werden im Gesetz generell als nicht ausgleichsreif angesehen 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Grund dafür ist, dass gegenüber ausländischen Versorgungsträgern keine Auskunftsansprüche bestehen und die Bewertung nach Regeln abläuft, die in Deutschland nicht nachvollziehbar sind. Die ausländischen Anrechte werden daher grundsätzlich in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (Ausgleichsansprüche nach der Scheidung) verschoben. Sie werden damit erst berücksichtigt, wenn die Höhe der aus dem Anrecht fließenden Leistungen bekannt ist. Durch die Nichtberücksichtigung im Wertausgleich kann sich eine Rückwirkung auf andere Anrechte ergeben. Dies erläutert folgendes Beispiel: Der Ehemann ist in der Schweiz als Arzt tätig und ist bei Ehezeitende 50 Jahre alt. Die Ehefrau ist 53 Jahre alt und hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben, sie war mehrere Jahre wegen der Kindererziehung nicht berufstätig. Würde das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt, würde sie bei Renteneintritt nur eine gekürzte Rente beziehen. Die Hälfte des Anrechts des Ehemannes fehlt ihr, bis die Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen, insbesondere bis der Ehemann eine eigene Rente bezieht 20 Abs. 1 VersAusglG. Für diesen Fall regelt das Gesetz in 19 Abs. 3 VersAusglG, dass eine Billigkeitsprüfung für die anderen Anrechte erfolgen soll. In unserem Beispiel sollten die Anrechte der Ehefrau durch Vereinbarung vom Wertausgleich ausgeschlossen werden. Alternativ könnte eine abschließende Lösung bei der Scheidung dann stattfinden, wenn z. B. die Ehefrau durch Vermögensübertragung oder Abfindung einen andersartigen Ausgleich erhält und daher der spätere Ausgleich nach der Scheidung ausgeschlossen wird oder der schuldrechtliche Ausgleich in geringerem Umfang vereinbart wird (z. B. Anrechnung der dann erzielten Netto-Monatsmiete auf die Ausgleichsrente). Der Fall zeigt, dass die Gesamtschau der Versorgungslage bei jeder vertraglichen Änderung notwendig ist: Werden einzelne Anrechte aus dem Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen und andere nicht, kann dies die Versorgungslage der Ehegatten erheblich verändern.

9 SEITE Sonderfall 5: private Invaliditätsrente nur bei Leistungsfall während der Ehe Private Rentenversicherungen (private Berufsunfähigkeitsversicherung) für den Fall der verminderten Erwerbstätigkeit oder der Berufs- und Dienstunfähigkeit sind nach 28 VersAusglG nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall für den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Ehezeit eingetreten ist, er also in der Ehezeit selbst die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt. Grund ist, dass in der Anwartschaftsphase in der Regel nur geringes Deckungskapital angespart wird, welches erst in der Leistungsphase erhöht wird. Wenn so ein Ausgleich erfolgen kann, ist die Rente nur schuldrechtlich auszugleichen, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich tritt anstelle der internen Teilung beim Wertausgleich. Sonderfall 6: betriebliche Altersversorgung Die arbeitsrechtliche Komponente wirkt sich bei der betrieblichen Altersversorgung in besonderem Maß aus, weil die Betriebszugehörigkeit für das Entstehen eines Anrechts grundsätzlich Voraussetzung ist. Über den Versorgungsausgleich werden nun betriebsfremde Personen in den Kreis den Berechtigten eingeschleust. Unverfallbarkeit Deshalb muss die Rechtsstellung des Arbeitnehmers schon so weit verfestigt sein, dass das Anrecht unverfallbar ist durch Betriebszugehörigkeit über 5 Jahre und/oder Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers 1 b BetrAVG. Bei verfallbaren Anrechten gilt 19 VersAusglG mit der Folge eines späteren schuldrechtlichen Ausgleichs vgl. Sonderfall 3. Interne Teilung Findet die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) statt, erlangt der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers 12 VersAusglG. Der Ausgleichsberechtigte hat ein Recht zur Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen gemäß 1 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG, er hat das Recht zur Mitnahme zu einem anderen Arbeitgeber 4 Abs. 3 BetrAVG, für sein Anrecht gilt Insolvenzschutz 7 ff. BetrAVG. Dynamisierung in der Anwartschaftsphase Eine wichtige Frage ist, ob für das neue Anrecht des Ausgleichsberechtigten in der Anwartschaftsphase eine Dynamisierung entfällt wie dies bei einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer üblich ist 2 Abs. 5 BetrAVG. Nach 16 BetrAVG gelten die Anpassungsregelungen nur für laufende Leistungen, so dass erst nach Eintritt der Altersgrenze eine Dynamisierung stattfindet. Denkbar wäre wegen 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG, dass der Träger der betrieblichen Altersversorgung für den Fall des Versorgungsausgleichs eine Sonderregelung für das neue Anrecht vorsieht, so dass dieses weiter auch in der Anwartschaftsphase so dynamisiert wird wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen. Sonst könnte der Versorgungsträger für den halben Ehezeitanteil die Dynamisierung sparen. 6 Entfällt eine Dynamisierung und steht die Altersgrenze beim Ausgleichsberechtigten nicht kurz bevor, sollte eine Vereinbarung getroffen werden nach 6 VersAusglG, dass dieses Anrecht nicht intern geteilt wird. 6 Zum Streitstand vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. A., Rn. 563

10 SEITE Praxistipp: Bei betrieblicher Altersversorgung muss immer geprüft werden: 1. Entfällt eine Risikoabsicherung (Invalidität, Hinterbliebenenversorgung) zugunsten einer höheren Altersrente vgl. 11 I 3 VersAusglG? Wenn ja ist ein Ausschluss dieses Anrechts mit Kompensation für den Ausgleichsberechtigten zu erwägen, damit der Ausgleichspflichtige nicht seine gute Absicherung durch Kürzung verliert. 2. Besteht in der Anwartschaftsphase eine Dynamisierung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erhält? Ist dies nicht der Fall, sollte das Anrecht vom Versorgungsausgleich ausgenommen und alternativ ein anderes Anrecht des hier ausgleichsberechtigten Ehegatten geschont werden. Sonst profitiert nur der Versorgungsträger. Externe Teilung Die externe Teilung bewirkt, dass der Versorgungsträger den Ausgleichswert in eine andere Zielversorgung zahlt und nicht selbst ein zweites Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründet. Der Zielversorgungsträger muss zustimmen, wenn es sich nicht um die gesetzliche Rentenversicherung handelt. Die externe Teilung wird auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers erlaubt bei geringfügigen Anrechten, wenn die Grenzwerte nach 14 II VersAusglG nicht überschritten werden (Ausgleichswert in Höhe von 2010: 51,10 bzw ). Bei Anrechten aus Direktzusage oder bei einer Unterstützungskasse können deutlich höhere Ausgleichswerte extern geteilt werden 17 VersAusglG. In diesen Fällen der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber selbst die Verwaltung der Altersversorgung übernommen, ihm soll kein weiterer Verwaltungsaufwand durch das zweite Anrecht zugemutet werden. Bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die externe Teilung zulässig (2010: West; Ost. Der Ehezeitanteil des Anrechts ist doppelt so hoch!). Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wählt die Zielversorgung. Übt er sein Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, ist Zielversorgung die Versorgungsausgleichskasse für betriebliche Anrechte und die gesetzliche Rentenversicherung für alle anderen Anrechte. Werden die Grenzwerte nach 14 Abs. 2, 17 VersAusglG überschritten, ist eine externe Teilung durch Vereinbarung zwischen Versorgungsträger und ausgleichsberechtigtem Ehegatten möglich 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Diese Vereinbarung hat mit 6 8 VersAusglG nichts gemeinsam und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle. Übersicht zur betrieblichen Altersversorgung betriebliche Altersversorgung 1: Fünf Modelle BetrAVG = Betriebsrentengesetz: regelt die vom Arbeitgeber zugesagte Altersversorgung 1 Unternehmensinterne Versorgung: Direktzusage/Pensionszusage Externe Durchführung:

11 SEITE Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse betriebliche Altersversorgung 2: Finanzierungsarten Durch Arbeitgeber: nicht zwingend durch Arbeitnehmer: Steuerlich gefördert: Entgeltumwandlung 1 a BetrAVG Achtung!! Nachgelagerte Besteuerung 22 Nr. 5 S. 1 EStG Entgelt (Gehalts) umwandlung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (2010: ) steuer- und sozialversicherungsfrei möglich 14 I 2 SGB VI, 3 Nr. 63 S. 1 EStG Höhere Beiträge pauschal versteuert 40b EStG betriebliche Altersversorgung 3: Direktzusage/Pensionszusage Leistung erfolgt durch den Arbeitgeber selbst Vorteil für Arbeitgeber: Flexibilität bei der Liquidität in der Bilanz Pensionsrückstellungen ( 6a EStG, 249 HGB) Häufig bei Banken und Versicherungen, selten im Handel als Altersversorgung Absicherung des Insolvenzrisikos durch Pensionssicherungsverein Besonderheit im Versorgungsausgleich: Externe Teilung auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers 17 VersAusglG: Ausgleichswert bis /5.500 (West) betriebliche Altersversorgung 4: Direktzusage Anwartschaftsphase: Vorteil für den Betrieb in der Minderung Gewinn, flexible Verwendung der Erträge Bei Entgeltumwandlung: Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit bis (2010) Leistungsphase: beim Arbeitgeber:allmähliche Auflösung der Pensionsrückstellungen, Liquiditätsabfluss beim Arbeitnehmer: Renteneinkünfte sind voll zu versteuern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Bsp. Direktzusage im Versorgungsausgleich Adam hat eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage in Höhe von (voller Erwerb in Ehezeit) externe Teilung?

12 SEITE Versorgungsträger kann externe Teilung verlangen: bis Ausgleichswert (Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Rentenversicherung) Wahl der Zielversorgung durch Ausgleichsberechtigten Gefahr einer Abfindung beim Ausgleichspflichtigen (nach Ausscheiden) durch Arbeitgeber nach 3 BetrAVG, weil nach Teilung Anwartschaft unter Möglichkeit der Übertragung 4 BetrAVG nicht auf einseitiges Verlangen des Arbeitnehmers interne Teilung? Ergebnis /je Ehegatte Schicksal der Direktzusage nach interner Teilung beim Ausgleichsberechtigten: Keine Übertragung 4 BetrAVG auf Verlangen Arbeitnehmer möglich, wenn keine eigene betriebliche Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten vorhanden ist Problem: Verlust von Dynamisierungen? Fazit: Keine Einflussmöglichkeit des Ausgleichsberechtigten, in der Regel wird der Ausschluss des Versorgungsausgleichs besser sein. betriebliche Altersversorgung 5: Direktversicherung Arbeitgeber zahlt Teile des Gehalts in Kapitallebensversicherung / Rentenversicherung für den Arbeitnehmer (Vortei: keine Rückstellungen) Sparphase: bis 4 % Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung zzgl sind steuer- und sozialabgabenfrei Auszahlungsphase: auf Auszahlungen sind Beiträge für Krankenversicherung zu entrichten (ggf. verteilt auf 10 Jahre), nachgelagerte Besteuerung Immer unverfallbar, bei Ausscheiden übertragbar auf Arbeitnehmer oder neuen Arbeitgeber, privat fortführbar oder Beitragsfreistellung Riester-geeignet auf Verlangen betriebliche Altersversorgung: Lebensversicherung als Direktversicherung 12 VersAusglG: nach interner Teilung hat der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers Folge: Ggf. Abfindung 3 BetrAVG (2010: Rentenbetrag 25,55 oder Kapitalbetrag: ) Dynamisierung in Anwartschaftsphase? Wenn nicht: Ggf. Übertragung auf neuen Arbeitgeber 4 BetrAVG innerhalb eines Jahres Bsp. Lebensversicherung im Versorgungsausgleich Eva hat eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von (voller Erwerb in Ehezeit) interne Teilung: je Anrecht Weiteres Schicksal der Direktversicherung nach Versorgungsausgleich: Abfindung 3 oder Übertragung auf neuen Arbeitgeber 4 BetrAVG

13 SEITE betriebliche Altersversorgung 6: Unterstützungskasse Eigenständige Versorgungsinstitution, die nicht der Finanzaufsicht unterliegt (Verein oder GmbH zur Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitgeber) Gleichbleibende festgelegte Beiträge ohne Begrenzung häufig für Führungskräfte, deren Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze RV liegt, nur nachgelagerte Besteuerung Anlagepolitik: freigestellt Auszahlung nicht nur als Rente, sondern auch Einmal- oder Teilkapitalauszahlung Unterstützungskasse gewährt dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, Arbeitgeber haftet subsidiär, Pensionssicherungsverein betriebliche Altersversorgung 7: Pensionskasse 118 a VAG: Pensionskasse ist rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen für ein/mehrere Unternehmen (VVaG) Anlagepolitik: konservativ, mehr in festverzinslichen Wertpapieren als in Aktien (max. 35 %) Garantie einer Mindestverzinsung von 2,25 % Sparphase: bis 4 % Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung sind steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinaus 10 a EStG Sonderausgabenabzug Eigener Anspruch der versicherten Person ab Wegfall Erwerbseinkommen auf Rente wegen Alter, ggf. auch Invalidität und Hinterbliebenenversorgung (Absicherung durch Pensionssicherungsverein) Einstandspflicht des Arbeitgebers möglicher Anbieter für Basisrente (Rürup) 2 II AltZertG betriebliche Altersversorgung 8: Pensionsfonds 112 VAG: Pensionsfonds (seit 2002) ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung mit Kapitaldeckung Gegründet von Banken, Versicherungen und einzelnen Großunternehmen Anlagepolitik: freigestellt, häufig in Aktien, aber BaFin-Aufsicht, Ziel: höhere Renditen, aber riskant Eigener Anspruch der versicherten Person ab Wegfall Erwerbseinkommen auf Rente wegen Alter, ggf. auch Invalidität und Hinterbliebenenversorgung (Absicherung durch Pensionssicherungsverein) Einstandspflicht des Arbeitgebers für garantierte Mindestleistung möglicher Anbieter für Basisrente (Rürup) 2 II AltZertG Basisrente (Rürup-Rente) Kapitalgedeckte Rentenversicherung Lebenslange Altersrente als Leibrente, kein Kapitalwahlrecht Berufsunfähigkeitsrente und/oder Beitragsrückgewähr bei Tod versicherbar Flexible Ansparung

14 SEITE Hinterbliebenenversorgung nur für Ehegatte und Kinder, solange Anspruch auf Kindergeld besteht nicht verpfändbar, nicht übertragbar, nicht vererblich betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich 1 Nur unverfallbare Rechte (Arbeitnehmer 25 J. alt, 5 J. Versorgungszusage) oder Entgeltumwandlung 1 b BetrAVG fallen in den Wertausgleich sonst keine Ausgleichsreife 19 II Nr. 1, sondern später schuldrechtliche Ausgleichsrente 19 IV, 20 Keine spätere Anpassung der gerichtl. Entscheidung 32 ivm 225 I FamFG betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich 2 Gesetzlicher Regelfall: interne Teilung 9 II VersAusglG Eigenständiges Anrecht für den Ausgleichsberechtigten mit vergleichbarer Wertentwicklung Unabhängig vom Tod des Ausgleichspflichtigen Auf laufende Zahlung gerichtet, Abfindung genügt nicht bei Betriebsrenten gilt 12 VersAusglG (Stellung des Ausgleichsberechtigten wie ein ausgeschiedener Arbeitnehmer) Recht zur Fortsetzung mit eigenen Beiträgen 5 I 2 BetrAVG Recht zur Mitnahme 4 III BetrAVG, allerdings innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden (wirtschaftliches Ergebnis wie bei externer Teilung, wenn Versorgungsträger nicht mitwirken will) Bei Rechtsstreitigkeiten: Arbeitsgericht Abzug Teilungskosten 13 Bei vermindertem Risikoschutz, z. B. ohne Hinterbliebenenversorgung Zuschlag 11 VersAusglG 3 Nr. 55 b S. 1 EStG stellt sicher, dass keine Steuerbelastung beim Wertausgleich entsteht, sondern erst nachgelagert 22 Nr. 5 S. 2 EStG betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich 3 Sonderfall: externe Teilung, bei der der Versorgungsträger in eine vom Ausgleichsberechtigten gewählte Zielversorgung einzahlt (Kapitaltransfer) 14 II Nr. 1 VersAusglG: Vereinbarung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigtem 14 II Nr. 2 VersAusglG: einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers bei geringem Ausgleichswert (2010: 51,10 bzw ) Sondervorschrift bei Direktzusage/ Unterstützungskasse mit erhöhtem Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber: 17 VersAusglG: externe Teilung bis zu Ausgleichswert (2010) betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich 4

15 SEITE Vorsicht Steuerfalle bei externer Teilung! Wird das auszugleichende Anrecht beim Ausgleichspflichtigen nachgelagert besteuert (möglich bei betrieblicher Altersversorgung und zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, z. B. Rürup und Riester ) und versteuert der Ausgleichsberechtigte nach dem Wertausgleich nur den Ertragsanteil z. B. bei einer privaten Lebensversicherung, entfällt nach 3 Nr. 55 b EStG die Steuerfreiheit mit der Folge, dass der Ausgleichspflichtige den Kapitalwert des übertragenen Anrechts als Zufluss voll versteuern muss. Keine Gefahr besteht bei Übertragung in einen zertifizierten Vertrag ( 15 Abs. 4). Durchführung des Versorgungsausgleichs Es ist zu unterscheiden, ob die Anrechte o o o gar nicht ausgeglichen werden (Bagatellfälle vgl. 18 VersAusglG, ggf. aufgrund Ausschlusses durch Vereinbarung 6 VersAusglG) sofort bei der Scheidung durch Begründung eigener Anrechte für den Ausgleichsberechtigten im Wertausgleich ausgeglichen werden (Regelfall 9 17 VersAusglG) durch interne Teilung oder externe Teilung oder später wegen fehlender Ausgleichsreife ( 19 VersAusglG) oder aufgrund Vereinbarung nach 6 VersAusglG erst im Rahmen der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach Eintritt des Versorgungsfalles beider Ehegatten schuldrechtlich ausgeglichen werden. a. Kein Wertausgleich bei der Scheidung o Fälle 1 3: Ausschluss kraft Gesetzes in Bagatellfällen ( 3 Abs. 3, 18 VersAusglG) o Fehlende Ausgleichsreife ( 19 ff. VersAusglG vgl. hierzu Seite 7, 8, Sonderfall 3 und Sonderfall 4) Fall 1 Ausschluss (falls kein Antrag gestellt wird) kurze Ehedauer 3 Abs. 3 Versorgungsausgleich nur auf Antrag Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren findet ein Wertausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten statt (grundsätzlich wird sonst der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt 137 II 2 FamFG). Das Familiengericht trifft eine Hinweispflicht ( 221 I FamFG). Der Antrag kann bis zur rechtskräftigen Scheidung gestellt werden (kein Anwaltszwang für Antragsteller 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Wird kein Antrag gestellt, stellt das Familiengericht im Beschluss fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet ( 224 III FamFG), diese Entscheidung erwächst in Rechtskraft.

16 SEITE Sinnvoll ist ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs dann, wenn einem Ehegatten Wartezeiten fehlen, die gegebenenfalls über den Versorgungsausgleich erreicht werden könnten. 7 Praxistipp: Unproblematisch im Sinne der Inhaltskontrolle ist es, bei kurzer Ehedauer den Versorgungsausgleich auszuschließen. Allerdings kann auch bei kurzer Ehedauer der Versorgungsausgleich sinnvoll sein, um dem Ausgleichsberechtigten fehlende Wartezeiten zu verschaffen. Dann muss ein Antrag gestellt werden vgl. Formulierungsvorschläge Fall 2 Ausschluss (Soll-Vorschrift) geringe Differenz der Ausgleichswerte bei gleichartigen Anrechten 18 Abs.1 VersAusglG Wenn gleichartige Anrechte nur eine geringe Differenz des Ausgleichswerts haben, soll der Versorgungsausgleich nicht erfolgen 18 Abs. 1 VersAusglG. Es ist eine Vorsorge-Vermögensbilanz der gleichartigen Anrechte auf Kapitalbasis zu erstellen, entweder mithilfe der Ausgleichswerte oder mithilfe der korrespondierenden Kapitalwerte vgl. zur Bewertung unten. In dieser Bilanz sind alle gleichartigen Anrechte, auch die geringwertigen nach 18 Abs. 2 VersAusglG aufzunehmen 8. Zur Gleichartigkeit vgl. unten. Eine geringe Differenz der Ausgleichswerte im Sinne des 18 Abs. 1 VersAusglG liegt vor, wenn sich nach der Saldierung der Ausgleichswerte ergibt, dass die Differenz der Ausgleichswerte bei einem Rentenbetrag max. 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, also im Jahr 2011: 25,50 beträgt oder bei einem Kapitalwert max. 120 % derselben Bezugsgröße, also im Jahr 2011: 3066 beträgt. Fall 3 Ausschluss (Soll-Vorschrift): ein einzelner Ausgleichswert ist gering 18 Abs. 2 VersAusglG Bei kleinen Ausgleichswerten ist der Versorgungsausgleich für dieses Anrecht ausgeschlossen. Die Wertgrenzen sind dieselben wie in Fall 2 ( 18 Abs. 3 VersAusglG im Jahr 2011 nach 18 SGB IV: 25,50 bzw ). Damit wird für den Versorgungsträger ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand bei kleinen Anrechten vermieden (vgl. auch 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG doppelt so hoher Grenzwert für externe Teilung auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers). Eine Kumulation von Abs. 2 mit Abs. 1 führt gegebenenfalls zu unbilligen Ergebnissen. Mehrere Klein-Anrechte müssen zusammengerechnet werden und nur, wenn sie zusammen unter dem Grenzbetrag liegen, sind sie ausgeschlossen. b. Wertausgleich bei der Scheidung Findet der Wertausgleich statt, gibt es zwei Methoden des Ausgleichs: 7 Wartezeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung über den Versorgungsausgleich wie folgt errechnet: übertragene Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 und aufgerundet auf eine volle Zahl ist die Zahl der erworbenen Wartemonate abzüglich der in der Ehezeit erworbenen eigenen Wartezeitmonate ( 52 Abs. 1 S. 1 und s. 5 SGB VI) 8 BT-Drucksache 16/10144, Seite 61

17 SEITE o die interne Teilung, bei der bei demselben Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein eigenes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für den Ausgleichsberechtigten begründet wird (Ergebnis des Versorgungsausgleichs: der Versorgungsträger verwaltet zwei Anrechte, die sich grundsätzlich gleichartig weiterentwickeln 11 Abs. 1 VersAusglG ) o die externe Teilung, bei welcher der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen in eine vom Ausgleichsberechtigten ausgewählte externe Versorgung Zahlungen in Höhe des Ausgleichswerts zur Begründung oder Aufstockung eines dort verwalteten Anrechts leistet. Interne Teilung als Regelfall des Wertausgleichs 9 Abs. 2, VersAusglG Das Familiengericht überträgt dem Ausgleichsberechtigten beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts 10 Abs. 1 VersAusglG. Die Übertragung erfolgt mit Rechtskraft der Entscheidung mit rechtsgestaltender Wirkung. Mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monatsersten wird das Anrecht des Ausgleichspflichtigen gekürzt. (beachte 30 zum Schutz des Versorgungsträgers). Die interne Teilung entspricht dem früheren Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Realteilung nach altem Recht. Ziel der internen Teilung ist die abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung und die Sicherung der gleichwertigen Teilhabe beider Ehegatten an den Anrechten. Intern geteilte Anrechte werden steuerlich gleich behandelt 3 Nr. 55 a EStG. Nach 11 Abs. 1 VersAusglG muss die gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten durch 1. ein eigenständiges, entsprechend gesichertes Anrecht 2. mit vergleichbarer Wertentwicklung (Dynamisierung) beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen und 3. gleichem Risikoschutz sichergestellt werden. Ob diese Grundregeln beachtet sind, muss das Familiengericht prüfen. Ein eigenständiges Anrecht entsteht dann, wenn es vom Anrecht des Ausgleichspflichtigen unabhängig ist. Eine Abtretung nur der Anrechte des Ausgleichspflichtigen reicht nicht aus. Bei privaten Lebensversicherungen und Direktversicherungen muss der Ausgleichsberechtigte versicherte Person werden. Für alle anderen Versorgungsträger gilt, dass sie Voraussetzungen schaffen müssen für die interne Teilung. Ansonsten gelten für das neue Anrecht nach der Teilung wegen 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen. Die Versorgungsträger müssen für die interne Teilung ihrer Versorgungsanrechte Regelungen treffen. Es wird zu regeln sein, nach welcher Methode geteilt wird: o ob das vorhandene Deckungskapital geteilt wird mit der Folge unterschiedlicher Rentenbeträge der Ehegatten wegen des unterschiedlichen Alters und Geschlechts der Ehegatten,

18 SEITE o o oder ob der Rentenbetrag oder die Bezugsgröße geteilt wird mit dem Risiko beim Versorgungsträger durch unterschiedliches Alter und Geschlecht der Ehegatten, oder ob aufgrund des vorhandenen Deckungskapitals für beide Ehegatten ein gleich hoher Rentenbetrag ermittelt wird und das Deckungskapital wegen der unterschiedlichen Risiken der Ehegatten (Alter, Geschlecht) verschieden zugewiesen wird. Ferner wird zu regeln sein, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte den gleichen oder nur einen verminderten Risikoschutz erhält, z. B. ohne Invalidität und Hinterbliebenenversorgung. Diese Einschränkung wäre zulässig, muss aber durch entsprechende Zuschläge bei der Altersversorgung ausgeglichen werden vgl. 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG. Bei den berufsständischen Versorgungswerken scheint sich durchzusetzen, dass nur die Altersversorgung abgesichert wird, nicht aber Invalidität oder Hinterbliebenenversorgung. Praxistipp: Vermindert sich der Risikoschutz bei interner Teilung für den Ausgleichsberechtigten, z. B. Wegfall Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenversorgung? Gegebenenfalls muss für den Ausgleichsberechtigten deshalb eine Versicherung die weggefallenen Risiken abdecken (1). Zusätzlich verliert durch den Wertausgleich der Ausgleichspflichtige seine Versorgung mit umfassendem Risikoschutz und muss den Fehlbetrag gegebenenfalls aufstocken (2). Sinnvoll kann sein, das Anrecht durch Vereinbarung auszuschließen. Damit ist weder eine Versicherung (1) noch eine Aufstockung (2) zu erbringen. Kompensiert werden kann der Ausschluss durch Verrechnung mit Anrechten des Ausgleichsberechtigten oder durch entsprechende Vermögensübertragungen. Festzulegen im Beschluss ist auch die Höhe und Berechnung der Teilungskosten nach 13 VersAusglG. Externe Teilung als Sonderfall des Wertausgleichs 14 16, 222 FamFG Voraussetzung für eine externe Teilung ist in jedem Fall, dass der Ausgleichsberechtigte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat ( 14 Abs. 5 VersAusglG), weil sonst eine Beitragszahlung nicht mehr zulässig ist. Bei einer externen Zwangs- Teilung der Beamtenversorgung nach 16 VersAusglG kann jedoch die gesetzliche Rentenversicherung immer aufgestockt werden. Fristsetzungen des Familiengerichts ( 222 FamFG) sind dringend zu beachten, wenn Erklärungen abzugeben sind (vgl. 15 Abs. 3 VersAusglG ).

19 SEITE Vorsicht Steuerfalle! 9 Wird das auszugleichende Anrecht nachgelagert besteuert (möglich bei betrieblicher Altersversorgung und z. B. Rürup -Vertrag) und versteuert der Ausgleichsberechtigte nach dem Wertausgleich nur den Ertragsanteil z. B. bei einer privaten Lebensversicherung, entfällt nach 3 Nr. 55 b EStG die Steuerfreiheit mit der Folge, dass der Ausgleichspflichtige den Kapitalwert des übertragenen Anrechts als Zufluss voll versteuern muss. Keine Gefahr besteht bei Übertragung in einen zertifizierten Vertrag ( 15 Abs. 4 VersAusglG). Vor einer Zustimmung des Ausgleichspflichtigen zur externen Teilung nach 15 Abs. 3 VersAusglG sollte dieser unbedingt steuerlichen Rat einholen, sonst droht ihm, dem Ausgleichspflichtigen die Besteuerung!!! Fall 1 externe Teilung: Aufstockung einer Versorgung des Ausgleichsberechtigten Der Ausgleichsberechtigte will mit dem Ausgleichswert ein schon bestehendes Anrecht beim eigenen Versorgungsträger ausbauen, z. B. um noch fehlende Wartezeiten zu erlangen. Lösung 1 a Vereinbarung Versorgungsträger/Ausgleichsberechtigter (keine Scheidungsvereinbarung) 1. Bei der externen Teilung schließen die Ehegatten keine Vereinbarung. 2. Abzuschließen ist eine Vereinbarung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen über die externe Teilung nach 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG (Form ist nicht vorgeschrieben). 3. Der Ausgleichsberechtigte bestimmt die Zielversorgung, sonst überträgt das Familiengericht in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. in die Versorgungsausgleichskasse für Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung Abs. 5 VersAusglG. 4. Die Zustimmung des Zielversorgungsträgers ist dem Familiengericht nachzuweisen 222 FamFG. 5. Zustimmung des Ausgleichspflichtigen ist (nur) bei drohenden Steuernachteilen notwendig nach 15 Abs. 3 VersAusglG (nie, wenn die Zielversorgung in 15 Abs. 4 VersAusglG genannt ist = gesetzliche Rentenversicherung, Anrecht nach Betriebsrentengesetz, zertifizierter Vertrag nach 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). 6. Stockt der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht auf, welches ebenfalls ausgeglichen werden muss, ist streitig, ob ein Hin- und Herausgleich stattfindet oder eine Saldierung mit anschließender Verrechnung entsprechend 10 Abs. 2 VersAusglG statthaft ist 11, 12 ). Wichtig!!! Eine Verrechnung ist sinnvoll, wenn beide Ehegatten Landesbeamte sind 9 Ruland, Versorgungsausgleich, 2. A., Rn Am wurde die so genannte Versorgungsausgleichskasse ins Leben gerufen und das entsprechende Gesetz verabschiedet (BT-Dr 16/12596, Art. 9e). Hierdurch wird die externe Teilung von Betriebsrenten in den Fällen, in welchen der Berechtigte keine andere Zielversorgung wählt, einheitlich gestaltet. Er erhält ein bei der Versorgungsausgleichskasse und nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung, neu zu begründendes Anrecht. 11 BT-Drucksache 16/10144 S. 58 f.; (keine Verrechnung) Münch, Vereinbarung zum neuen Versorgungsausgleich 2010, Rn A.A. (für Verrechnung) Ruland, Versorgungsausgleich 2. Auflage, Rn. 592

20 SEITE und daher jeweils nach 16 VersAusglG eine externe Teilung jedes Anrechts stattfinden würde. Jeder Ehegatte würde den Ausgleichswert als Beamter verlieren und dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte in Höhe des Ausgleichswerts erwerben. Nach Münch (Rn. 229) bietet es sich hier an, durch Vereinbarung unter den Ehegatten nach 6 VersAusglG zu regeln, dass eine Verrechnung der beiden Anrechte der Beamten entsprechend 10 Abs. 2 VersAusglG stattfinden soll. Dann wäre nur noch der Überschuss des Ehegatten, der den höheren Ausgleichswert hat extern auszugleichen; zu einer solchen Vereinbarung ist nach 8 Abs. 2 VersAusglG die Zustimmung der Versorgungsträger einzuholen, insbesondere weil diese die Verrechnung selbst vornehmen. Gestaltungstipp: Verrechnung bei externer Zwangsteilung 16 VersAusglG Haben beide Ehegatten Anrechte als Landesbeamte, verlieren beide Ehegatten ihre Beamtenversorgung in Höhe des Ausgleichswerts und bekommen jeweils Anrechte vom anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall ist regelmäßig eine Verrechnung der Anrechte analog 10 Abs. 2 VersAusglG durch Vereinbarung zu regeln. Damit wird nur der Überschuss der höheren Anrechte extern geteilt. Ist die gesetzliche Rentenversicherung Zielversorgung, muss auch geprüft werden, ob gegebenenfalls die Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt wegen fehlender Beitragszeiten. 7. Das Familiengericht setzt in der Entscheidung einen Betrag fest, der dem Kapitalwert als Ausgleichswert entspricht oder dem korrespondierenden Kapitalwert, wenn der Versorgungsträger den Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße, z.b. einem Rentenbetrag ausdrückt ( 222 Abs. 3 FamFG) und überträgt diesen Ausgleichswert in die Zielversorgung. 8. Mit Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers gegenüber dem Zielversorgungsträger ( 14 Abs. 4 VersAusglG). 9. Aus dem Urteil kann der Zielversorgungsträger (nicht der ausgleichsberechtigte Ehegatte) gegebenenfalls vollstrecken Bei Aufstockung der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichswert erst, wenn die Zahlung eingeht ( 120 g SGB VI). Lösung 1 b: Scheidungsvereinbarung Die externe Teilung ist grundsätzlich kein Instrument, mit welchem die Ehegatten vereinbaren können, weil der Versorgungsträger dadurch Zahlungen an andere Versorgungsträger erbringen muss und es deshalb in erster Linie auf seine Bereitschaft hierzu ankommt. Vorab sollte daher eine Zustimmung vom betroffenen Versorgungsträger eingeholt werden 8 Abs. 2 VersAusglG. Liegt 13 BT-Drucksache 16/10144 S. 95

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