Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich. Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau Anlass vom 22. Mai Karin Fehr

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1 Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich Dachverband Tagesstrukturen/Mittagstische Aargau Anlass vom 22. Mai 2013 Karin Fehr Geschäftsführerin FONDSSOCIAL

2 Ablauf 1. Berufsbildung 2. Berufsbildungsangebote im Sozialbereich 3. SAVOIRSOCIAL und kantonale Partnerorganisationen 4. Berufsbildungsfonds Grundlagen für die Allgemeinverbindlicherklärung Rückblick auf das Projekt von SAVOIRSOCIAL «Vorbereitung Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich» Allgemein verbindlich erklärter Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich 5. Fragen / Diskussion

3 Berufsbildung Allgemeines zur Berufsbildungsreform (vgl. Neues Berufsbildungsgesetz (BBG) und Berufsbildungsverordnung (BBV) am in Kraft gesetzt Erstmals sämtliche Berufe ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt, auch die bis anhin kantonal geregelten Berufsbereiche Soziales, Gesundheit und Kunst Das BBG regelt die berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung, berufsorientierte Weiterbildung, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel, Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen, Zuständigkeiten der Berufsberatung, Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung

4 Bildungsangebote im Sozialbereich

5 SAVOIRSOCIAL und kantonale Partnerorganisationen SAVOIRSOCIAL=Schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales, Gründung Dezember Mitglieder: Arbeitgeberverbände (KiTaS, CURAVIVA.CH, INSOS u.a.) Berufsverbände (VPOD, AvenirSocial, BSO u.a.), Schweizerische Konferenz der kant. SozialdirektorInnen (SODK) Aufgaben/Rolle: Weiterentwicklung der Berufsbildung im Sozialbereich Sicherstellung Zusammenarbeit und Informationsaustausch unter Mitgliedern und Partnern Interessenvertretung Co-Trägerin des Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich Kantonale Organisationen der Arbeitswelt (Gesundheit und) Soziales Mitglieder: Unterschiedliche Mitgliederstrukturen Aufgaben/Rolle: Unterstützung der Betriebe bei der Ausbildungsaufgabe>Qualität Förderung Lernortkooperation Mitwirkung Qualifikationsverfahren

6 Berufsbildungsfonds: Grundlagen für die Allgemeinverbindlicherklärung Gesetzliche Grundlagen Art. 60 BBG sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche allgemeinverbindlich erklären kann Branchenspezifische Ausrichtung der Fonds / Zweck Gelder werden innerhalb der Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt Solidarische Lastenverteilung innerhalb der Branche Alle Betriebe der Branche sind zu Beiträgen verpflichtet Fonds-Träger sind Organisationen der Arbeitswelt SAVOIRSOCIAL ist gemäss Art. 60 BBG dazu berechtigt, einen Antrag für Allgemeinverbindlicherklärung eines Fonds zu stellen Aufsicht über die Berufsbildungsfonds Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Definition der Leistungen Unter dem Vorbehalt, dass der im Gesetz postulierte Förderzweck erfüllt wird, ist die Definition des Leistungskataloges Sache der Antragsteller

7 Rückblick auf das Projekt von SAVOIRSOCIAL zur Vorbereitung Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich : AG Finanzen eingesetzt: 8 Finanzierungsmodelle Juni 2009: Entscheid der MV von SAVOIRSOCIAL: Vorbereitung eines Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich Frühling 2010: 1. interne Anhörung bei den Mitgliedern von SAVOIRSOCIAL und den kant. OdA (Gesundheit und) Soziales : Positiver Entscheid des Vorstandes der SODK Winter 2010/2011: 2. interne Anhörung bei den Mitgliedern von SAVOIRSOCIAL und den kant. OdA (Gesundheit und) Soziales

8 Rückblick auf das Projekt von SAVOIRSOCIAL zur Vorbereitung Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich 2 Mai 2011: 1. Information der Betriebe und diverser Partner Juli 2011: Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung beim Bund (Einführung auf den 1. April 2012) September 2011: 2. Information zuhanden der Betriebe, Publikation des Fondsreglements im SHAB Winter 2011/Frühling 2012: Bearbeitung der Einsprache von OdASanté Juli 2012: Einreichung des angepassten Fondsreglements beim Bund, Antrag auf Einführung auf den 1. Oktober September 2012: Der Bundesrat erklärt den Berufsbildungsfonds für den Sozialbereich auf den 1. Oktober 2012 für allgemeinverbindlich Oktober 2012: 3. Information der Betriebe und diverser Partner

9 Zweck (Art. 2) Förderung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung im Sozialbereich

10 Trägerschaft (Art. 3) SH BS TG VD NE JU FR SO BE BL LU AG OW ZH ZG SZ NW UR AR AI SG GL GR TI GE VS

11 Trägerschaft SAVOIRSOCIAL 16 kant. OdA (Gesundheit und) Soziales: OdA GS AG, OdA S beider Basel, OdA S Bern, OrTra SS BE f, OrTra SS GE, OdA GS GR, OrTra SS FR, OrTra SS NE, IG FABE SO, OdA S SH, OdA GS SG/AR/AI/FL, OdA GS TG, OrTra SS VD, OrTra SS VS, ZODAS, OdA S ZH

12 Geltungsbereich (Art. 4 7) Räumlicher Geltungsbereich: gesamte Schweiz Betrieblicher Geltungsbereich: Kinder- und Jugendbereich Familien- und schulergänzende Betreuungseinrichtungen, Erziehungs- und Wohnheime, Internate Behindertenbereich Werkstätten, Heime, andere kollektive Wohnformen und Tagesstätten Betagtenbereich Alters- und Pflegeheime, Tages- und Nachtstrukturen

13 Schulergänzende Betreuungseinrichtungen: «. Betreuung von Kindern im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit in Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ( ); für die genaue Bestimmung der Betriebe gelten die Betriebsgrössen und der Angebotsumfang wie sie in den Artikeln 2 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1-2 der Verordnung vom über Finanzhilfen für die familienergänzende Kinderbetreuung festgelegt sind.» (vgl. Fondsreglement) Betriebsgrösse: mindestens zehn Plätze verfügen Angebotsumfang: pro Woche an mindestens vier Tagen und pro Jahr an mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind sowie Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens eine Stunde, am Mittag mindestens zwei Stunden ( ) oder am Nachmittag mindestens zwei Stunden umfassen.

14 Persönlicher Geltungsbereich: Assistent/in Gesundheit und Soziales EBA (Ausnahme: Betagtenbereich) Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ und bisherige, gleichwertige Ausbildungen Dipl. Sozialpädagoge/in HF Dipl. Kindererzieher/in HF Dipl. sozialpädagogische/r Werkstattleiter/in HF Dipl. Institutionsleiter/in im sozialen und sozialmedizinischen Bereich Dipl. Arbeitsagoge/in Teamleiter/in in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen mit eidg. Fachausweis Sozialbegleiter/in mit eidg. Fachausweis An- und ungelerntes Personal (Ausnahme: Betagtenbereich)

15 Leistungen (Art. 8) a.entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung b.entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung sowie von Rahmenlehrplänen und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung c.entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsplänen, Ausbildungshandbüchern, ( ) Lehrmitteln sowie Unterrichtsmaterial d.entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren (...) e.nachwuchswerbung und -förderung (...) f.überbetriebliche Kurse: Rahmenprogramme, Aufsichtskommission g.deckung des Verwaltungsaufwandes des FONDSSOCIAL sowie von SAVOIRSOCIAL und den kant. OdA (Gesundheit und) Soziales im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung sowie in der höheren Berufsbildung im Sozialbereich

16 Finanzierung Leistungsumfang Violett: kant. OdA und SAVOIRSOCIAL und FONDSSOCIAL Grün: nur SAVOIRSOCIAL und FONDSSOCIAL BS SH TG JU SO BL AG ZH ZG SG AR AI VD NE FR BE LU OW NW SZ UR GL GR TI GE VS

17 Finanzierung - Abgeltung Folgende Trägerorganisationen lassen ihre Leistungen über den Fonds abgelten: SAVOIRSOCIAL 14 kantonale OdA der (Gesundheit und) Soziales OdA GS AG, OdA S beider Basel, OrTra SS BE f, OrTra SS GE, OrTra SS Fr, OrTra SS NE, IG FABE SO, OdA S SH, OdA GS SG, OdA GS TG, OrTra SS VD, OrTra SS VS, ZODAS, OdA S ZH Folgende OdA lassen ihre Leistungen (noch) nicht über den Fonds abgelten: OdA S Bern d, OdA GS GR, OrTra SS JU, Formas TI

18 Finanzierungsbedarf ( ) Leistungen FONDSSOCIAL SAVOIRSOCIAL Kant. OdA Berufsbildung (a f) Organisation (g) Zwischentotal TOTAL

19 Berechnungsgrundlage ( ) Branche Betriebe VZA* zahlungspflichtige VZA* Betagtenbereich Kinder- und Jugendbereich Behindertenbereich TOTAL * VZA = Vollzeitäquivalent

20 Beitragsgestaltung in Kantonen, deren kant. OdA ihre Leistungen über den Fonds abgelten (Art. 10): Leistungsumfang Geltungsbereich Leistungen für die Berufsbildung auf nationaler Ebene (SAVOIRSOCIAL, FONDSSOCIAL) und kantonaler Ebene (kant. OdA (Gesundheit und) Soziales) Beitrag pro Betrieb: CHF 150 Ausnahme: keinen Betriebsbeitrag im Betagtenbereich Beitrag pro Person (=zahlungspflichtiges VZA): CHF 75

21 Beitragsgestaltung in Kantonen, deren OdA ihre Leistungen nicht über den Fonds abgelten (TI, JU, BE d, GR): Leistungsumfang Geltungsbereich Betriebsbeitrag: Leistungen für die Berufsbildung auf nationaler Ebene (SAVOIRSOCIAL, FONDSSOCIAL) CHF 60 Ausnahme: keinen Betriebsbeitrag im Betagtenbereich Beitrag pro Person (=zahlungspflichtiges VZA): CHF 30

22 Fondsorganisation (Art ): Trägerversammlung Aufsichtsorgan Fondskommission Strategische Führung Geschäftsstelle Vollzug SEFRI Aufsicht Revisionsstelle SBFI Aufsicht Unabhängige Revisionsstelle Prüfung Rechnung

23 Deklaration 2012 Versand anfangs Dezember 2012 Ausfüllen und Übermitteln der Deklaration an die Geschäftsstelle via elektronische Plattform oder auf Papier Versand Rechnung für 2012 und 2013 auf Basis der Selbstdeklaration 2012 der Betriebe Falls Betriebe nicht unter den betrieblichen oder persönlichen Geltungsbereich fallen: Antrag auf Nichtunterstellung mit den entsprechenden Angaben > temporäre oder definitive Nichtunt erstellung Falls dem Fonds unterstellte Betriebe Deklaration nicht ausfüllen: Mahnung Deklaration Einschätzung nach Ermessen > Verfügung inklusive Rechtsmittelbelehrung (Möglichkeit der Einsprache beim Bund=SEFRI)

24 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Weitere Informationen: Erreichbarkeit Fonds-Geschäftsstelle: Montag bis Donnerstag 09:00-11:00: Tel

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