Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)
|
|
- Joseph Hertz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESFINANZHOF Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, ein Grundstück an die Betriebs-GmbH, ist die anteilige Zuordnung des Grundstücks zum Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens davon abhängig, ob die Vermietung an die Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasst ist oder die Erzielung möglichst hoher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezweckt. Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. AO Abs. 2 Nr. 2 BGB 745 Abs. 1 Satz 2 EStG 4 Abs. 1 Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 77/03 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 20. Oktober K 6541/02 E (EFG 2004, 189)
2 G r ü n d e I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt eine Werkzeugmaschinenfabrik in Rechtsform der GmbH, an der er bis zum 31. Dezember 1999 zu 100 v.h. und seit dem 1. Januar 2000 zu 80 v.h. beteiligt ist. Seit dem 1. Januar 1982 vermietet er der GmbH Maschinen, die wesentliche Betriebsgrundlagen bei der GmbH sind. Die Einkünfte aus der Vermietung der Maschinen erklärte er im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte. Seit 1987 vermieteten die Kläger das im gemeinschaftlichen Eigentum zu je 50 v.h. stehende Grundstück B zunächst als Freifläche an die GmbH. In den Jahren 1990 bis 1992 errichteten sie auf dem Grundstück eine Halle, die sie seit dem 1. August 1991 zum Teil und nach Fertigstellung seit dem 1. Oktober 1992 vollständig an die GmbH vermietet haben. Die Klägerin ist keine Gesellschafterin der GmbH. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1989 bis 1991 behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den hälftigen Anteil des Klägers an dem Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens, da es dem Zweck dieses Unternehmens, nämlich der Vermietung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an ein bestimmtes Produktionsunternehmen, unmittelbar diene. Der Kläger focht die Änderungsbescheide, denen die Prüfungsergebnisse zugrunde lagen, nicht an und erklärte in den Folgejahren die hälftigen Vermietungseinnahmen als gewerbliche Einkünfte
3 - 2 - Wegen dieser Zuordnung erhoben die Kläger erstmals gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 erfolglos Einspruch. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, es handle sich bei dem dem Kläger zuzurechnenden Grundstücksteil nicht um notwendiges Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens. Dem Mietvertrag des Grundstücks sei nicht zu entnehmen, dass die Vermietung des Grundstücks dazu bestimmt sei, der Vermietung der Maschinen durch das Besitzunternehmen des Klägers zu dienen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Maschinen bereits 1982, dagegen das Grundstück mit aufstehender Halle erst 1992 an die GmbH vermietet habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Maschinen objektiv nur zusammen mit dem Grundstück hätten vermietet werden können. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 189 veröffentlicht. Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts ( 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)
4 Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung, z.b. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417). a) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Nur dann unterscheidet sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines gewöhnlichen Vermieters. Dieser Wille tritt am klarsten hervor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (sog. Beteiligungsidentität). Es genügt aber, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417, m.w.n.). b) Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei den vermieteten Wirtschaftsgütern für das Betriebsunternehmen um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Das ist der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen (z.b. BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281). 2. Soweit der Kläger der GmbH Maschinen überlässt, ist eine Betriebsaufspaltung gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger im Besitz- wie im Betriebsunternehmen seinen Willen durchsetzen kann und der - 4 -
5 - 4 - GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hat. Mit der Vermietung der Maschinen an die GmbH erzielt er daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). 3. Die Vermietung des Grundstücks durch die Kläger an die GmbH begründet keine weitere Betriebsaufspaltung. Das mit einer Halle bebaute Grundstück stellt zwar für die GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Denn eine sachliche Verflechtung liegt bei der Nutzung eines Gebäudes vor, wenn der Betrieb der Betriebsgesellschaft ein Gebäude dieser Art benötigt, das Gebäude für den Betriebszweck geeignet ist und es die räumliche und funktionale Grundlage des Betriebes bildet. Mietet der Geschäftsführer einer GmbH ein Gebäude zu diesem Zweck an, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass es für den Betrieb erforderlich ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 20. April 2004 VIII R 13/03, BFH/NV 2004, 1253, jeweils m.w.n.). Es mangelt aber an einer personellen Verflechtung. Der Kläger beherrscht die Grundstücksgemeinschaft nicht, weil er an ihr nur zu 50 v.h. beteiligt ist. Bei der Bruchteilsgemeinschaft entscheidet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, die Stimmenmehrheit. Diese ist nach der Größe der Anteile zu berechnen ( 745 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Da der Kläger lediglich hälftiger Miteigentümer des der GmbH überlassenen Grundstücks ist, verfügt er nicht über die Stimmenmehrheit. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Vereinbarung erkennen lassen. Allein der Umstand, dass die Kläger Eheleute sind, führt nicht zu der Annahme, sie verfolgten gemeinsame Interessen (ständige Rechtsprechung, z.b. BFH-Urteil vom - 5 -
6 Oktober 1998 IV R 20/98, BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445, m.w.n.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist allerdings dann von gleichgerichteten Interessen auszugehen, wenn an der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft dieselben Personen beteiligt sind, und zwar auch dann, wenn die Gesellschafter an der Besitz- und Betriebsgesellschaft unterschiedlich beteiligt sind, es sei denn, es handelt sich um krass unterschiedliche Beteiligungen (BFH-Urteile vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, und in BFHE 187, 260, BStBl II 1999, 445). Da die Klägerin keine Anteile an der GmbH hält, liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor. 4. Ob der Miteigentumsanteil des Klägers am Gebäude und am Grundstück als Betriebsvermögen ( 4 Abs. 1 EStG) auszuweisen ist, kann anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden. a) Zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören alle Wirtschaftsgüter, die das Besitzunternehmen der Betriebsgesellschaft überlässt, denn die Vermietung von Wirtschaftsgütern an die Betriebsgesellschaft prägt die Tätigkeit des Besitzunternehmens. Werden daher dem Besitzunternehmen von einer Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter zur Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft überlassen, sind diese in Höhe des Miteigentumsanteils des Besitzunternehmers als Betriebsvermögen auszuweisen. Die Grundstücksgemeinschaft hat das Grundstück jedoch nicht dem Besitzeinzelunternehmen des Klägers überlassen, sondern - 6 -
7 - 6 - hat es selbst an die GmbH vermietet. Es dient daher nicht unmittelbar dem Betrieb des Besitzunternehmens. b) Zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehören jedoch nicht nur Wirtschaftsgüter, die dem Besitzunternehmen unmittelbar dienen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen (BFH-Urteile vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378; in BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, m.w.n.; vom 19. Oktober 2000 IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335). Vermietet eine Eigentümergemeinschaft, an der der Besitzeinzelunternehmer beteiligt ist, Wirtschaftsgüter an die Betriebs-GmbH, kann dies aus Sicht des Besitzeinzelunternehmers dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen. Ist dies der Fall, ist sein Miteigentumsanteil am vermieteten Wirtschaftsgut beim Besitzunternehmen als notwendiges Betriebsvermögen zu erfassen, und zwar als ideeller Anteil an dem Sachwert ( 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO ; BFH-Urteil vom 8. März 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559). Der Besitzeinzelunternehmer kann mit der Vermietung jedoch auch einen anderen Zweck verfolgen, etwa möglichst hohe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. In diesem Fall ist das anteilige Eigentum des Besitzunternehmers am Wirtschaftsgut nicht dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, sondern seinem privaten Bereich zuzuordnen - 7 -
8 - 7 - (a.a. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., 15 Rz. 873). Entsprechendes gilt, wenn der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebs-GmbH ein Grundstück überlässt. Auch hier hält die Rechtsprechung einen gleichrangigen, neben dem Interessenbereich der Gesellschaft stehenden eigenen Interessenbereich des Gesellschafters für möglich und zählt das Grundstück nur dann zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn die Überlassung des Wirtschaftsgutes durch den Betrieb der Besitz-Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, und vom 10. Juni 1999 IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715). c) Ob die Überlassung des Grundstücks dem betrieblichen oder privaten Bereich zuzuordnen ist, ist unter Heranziehung aller Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Indizien für den Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens können sich daraus ergeben, dass das Nutzungsverhältnis eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt wird. Dies trifft z.b. zu, wenn der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen oder wenn das Wirtschaftsgut seiner Zweckbestimmung nach nur an das Betriebsunternehmen vermietet werden kann oder wenn es für das Betriebsunternehmen unverzichtbar ist. Indizien für eine betriebliche Veranlassung können aber auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit dem Besitzunternehmen selbst zusammenhängen, z.b. wenn die Nut
9 - 8 - zungsüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung steht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357, und in BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715). Für die private Veranlassung der Gebrauchsüberlassung kann sprechen, wenn der Mietvertrag erst längere Zeit nach der Betriebsaufspaltung geschlossen wird oder der Besitzunternehmer zivilrechtlich keinen oder nur geringen Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft nehmen kann. Bei einer Miteigentumsquote von 50 v.h. kann der Besitzunternehmer seinen Willen in der Grundstückgemeinschaft zwar nicht durchsetzen, aber ein Tätigwerden des anderen Miteigentümers gegen seine Interessen verhindern. Ferner kann er, wenn das Grundstück der Betriebs-GmbH auf unbestimmte Zeit vermietet wird, verhindern, dass der Mietvertrag gekündigt wird. Je geringer die Beteiligung des Besitzunternehmers an der Grundstücksgemeinschaft, umso eher ist --falls nicht abweichende Vereinbarungen den Einfluss des Besitzunternehmers sicherstellen-- davon auszugehen, dass mit der Grundstücksüberlassung ein von der Betriebsaufspaltung losgelöster eigenständiger Zweck, etwa die Erzielung von hohen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verfolgt wird. d) Das FG hat allein aus dem Umstand, dass die Halle erst Jahre nach Begründung der Betriebsaufspaltung an die GmbH vermietet wurde, auf eine private Veranlassung der Nutzungsüberlassung geschlossen. Dies kann jedoch nur als ein Indiz für die Zuordnung zum privaten Bereich gewertet werden, das eine umfassende Ermittlung der Einzelumstände der Nutzungsüberlassung und ihre Abwägung nicht entbehrlich macht. Zudem spricht eine Vermietung des Betriebsgrundstückes durch die Grundstücksgemeinschaft erst Jahre nach Begründung der - 9 -
10 - 9 - Betriebsaufspaltung dann nicht gegen eine betriebliche Veranlassung der Nutzungsüberlassung, wenn --wie hier nach Aktenlage der Fall-- die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen zuvor auf einem anderen Grundstück betrieben hat, das ihr ebenfalls von der Grundstücksgemeinschaft vermietet worden war. Das FG hat die Umstände der Nutzungsüberlassung nicht ermittelt und gegeneinander abgewogen. So hat es z.b. nicht festgestellt, ob das Grundstück mit Halle zu drittüblichen Bedingungen überlassen wurde, auf die besonderen Belange der GmbH zugeschnitten oder für den Betrieb der GmbH gar unverzichtbar war. Die fehlenden Feststellungen des FG sind ein materieller Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (BFH-Urteil vom 27. April 1999 III R 21/96, BFHE 189, 255, BStBl II 1999, 670, m.w.n.).
BUNDESFINANZHOF. EStG 16 Abs. 3 Satz 1. Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03
BUNDESFINANZHOF 1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende
MehrDNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten
MehrVorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)
BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05
BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07
BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Urteil vom 25. November 2004 IV R 7/03
BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt die Besitz-Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft, die Geschäftspartner der Betriebs-GmbH ist, ein Darlehen, ist dieses grundsätzlich dem notwendigen Betriebsvermögen
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06
BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 19/07 1. der Frau H..., 2. des Herrn H... In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Streck, Mack, Schwedhelm, Wilhelm-Schlombs-Allee
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03
BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.
MehrZuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen
BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,
MehrEin Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,
MehrBei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden.
BUNDESFINANZHOF Bei einer Betriebsverpachtung ist 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht anzuwenden. GewStG 2 Abs. 1, 9 Nr. 1 Satz 2 EStG 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 und 2 Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 54/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.07.2004, Az.: IX R 54/02 Teils geschenkt, teils gekauft = volle Abschreibung Wird einem Ehepaar von den Eltern der Frau ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus überschrieben,
MehrAbschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.
Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,
FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt
Mehr2. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 8/13, abgegeben an 4. Senat, neues Az.: IV R 16/13).
FG München, Urteil v. 26.02.2013 2 K 26/11 Titel: (Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen allein wegen des Ausweises einzelner Räumlichkeiten eines
MehrEStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Oktober 2002 IV A 6 S 2240 134/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-0 (oder 682 0) Oberste Finanzbehörden der Länder Bedeutung
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03
BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04
BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem
MehrEStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten
MehrErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r63_11 letzte Aktualisierung: 7.3.2014 BFH, 18.9.2013 - II R 63/11 ErbStG 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 3, 13a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3; AO 39 Abs. 2 Nr. 2 Anteil an
MehrDie Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.
BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006
MehrNLP-Kurse steuerlich absetzbar.
NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren
MehrDBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5
BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem
MehrBFH, Urteil vom 22. November V R 5/06
1. Eine Geschäftsveräußerung i.s. von 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks, das er bisher teilweise steuerpflichtig vermietete und teilweise für
Mehrbeurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die
BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen
Mehr2. Der Gegenstand der Geschäftsveräußerung beschränkt sich auf den vermieteten Grundstücksteil.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.11.2007, V R 5/06 Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem teils vermieteten bzw. teils eigenunternehmerisch genutzten Grundstück an den Sohn
MehrBerücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.
MehrOrganschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft
MehrEStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3
BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03
BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft
MehrBUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)
BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem
MehrGeschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber bei Anteilsveräußerung Veräußert ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile gezielt im Hinblick auf eine bevorstehende
MehrBFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )
TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1
MehrNegative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte
BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind
Mehrsteuertip Info-Paket st
steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 17, 20, 22 Nr. 1. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 44/01
BUNDESFINANZHOF Wird eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, ist für die Ermittlung des erzielbaren Nettoertrags auf die mögliche
MehrBerechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung
Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen
MehrBundesfinanzhof, Urteil vom XI R 35/97. Leitsatz
Leitsatz 1. Allein eine sog. Scheidungsklausel führt noch nicht dazu, daß der rechtliche Eigentümer sein wirtschaftliches Eigentum verliert (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE
MehrMitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften
OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 9. Urteil vom 10. November 2004 XI R 51/03. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember K 10881/98
BUNDESFINANZHOF Seit der Neufassung des 3 Nr. 9 EStG durch das EStRG 1974 kommt es für die Steuerfreiheit einer Abfindung wegen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr darauf an, ob dem Arbeitnehmer
MehrKindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.
BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997
MehrStE STEUERN DER ENERGIEWIRTSCHAFT
Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; insbesondere organisatorische Eingliederung (15.08.2008 ) Sachverhalt: Streitig sind die Voraussetzungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.
MehrRückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen
BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
MehrF E B R UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E
F E B R UA R 2 014 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E Beteiligung an gewerblich geprägter GmbH & Co KG nicht zwingend wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
MehrUStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: XI R 35/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 23.02.2005, Az.: XI R 35/02 Gewerbesteuer: Die 3-Objekt-Grenze kann auch schon bei 2Häusern überschritten sein Teilt ein privater Immobilienbesitzer seine (hier: 2) Mehrfamilienhäuser
MehrVorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r
StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung
MehrOrientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der
FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)
MehrWerbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf
BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte
MehrProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)
ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer
MehrKeine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet
MehrVerwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage
BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG
MehrBUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04
BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter
MehrZur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010
Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene
MehrErbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten
Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von
MehrMinderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer
Minderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten durch Veräußerer Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten,
MehrKeine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r46_08 letzte Aktualisierung: 12.5.2010 BFH, 17.3.2010 - II R 46/08 ErbStG 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB 1755 Abs. 1 Keine Anwendung der Steuerklassen
MehrSteuerrecht; Gesellschaftsrecht. verdeckte Gewinnausschüttung; Kfz-Nutzung; Gesellschafter-Geschäftsführer;
Gericht BFH Aktenzeichen VI R 43/09 Datum 11.02.2010 Vorinstanzen Niedersächsisches Finanzgericht, 19.03.2009, Az: 11 K 83/07, Urteil Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Steuerrecht; Gesellschaftsrecht
MehrOrganschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft
BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 147/00
Bundesfinanzhof Urt. v. 20.03.2003, Az.: VI R 147/00 Häusliches Arbeitszimmer: Mietet der Chef, dann wird es unhäusig Vermietet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum, der als Büro eingerichtet
Mehr6 Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos eingelegtem Einspruch erhobenen Klage statt.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.11.2016, VI R 7/16 ECLI:DE:BFH:2016:U.101116.VIR7.16.0 Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags Leitsätze 1. Aufwendungen für eine Feier anlässlich
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 68/02
Bundesfinanzhof Urt. v. 02.03.2004, Az.: IX R 68/02 Keine Steuern auf geteilte Versicherungsprovision Vereinbart ein Unternehmer mit einem Versicherungsvertreter, dass er einen Teil der fälligen Provision
MehrMS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil
MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil Keine Betriebsaufgabe bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden BFH, Urteil vom 20.01.2005 IV R 35/03 Nach Entscheidung des BFH führt der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10
Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen
MehrBUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05
BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.
MehrFG Köln Urteil vom K 2892/14
TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, 17 Abs. 1. Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 73/05
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Bewertung der Einlage eines Anteils an einer GmbH mit den Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einlage Die Einlage eines
MehrVerschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile
BUNDESFINANZHOF Verschmelzung: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999/2000/2002 bezüglich Anschaffung neuer Anteile Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung
MehrVorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe
BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel
MehrTatbestand ./
Gewinnerzielungsabsicht trotz langjähriger Verluste aus Anwaltstätigkeit BFH, Urt. v. 22. April 1998, Az: XI R 10/97, BFHE 186, 206 = BStBl. II 1998, 663 Tatbestand I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger)
MehrDas Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung
Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,
Mehr2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.
BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2
MehrÜbergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest
Betriebsvermögen Übergang einer Betriebsaufspaltung Bewertung, Begünstigung und Verwaltungsvermögenstest von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Dem Übergang einer klassischen Betriebsaufspaltung zwischen
MehrBFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand
BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrBUNDESFINANZHOF. KStG , 8 Abs. 3 Satz 2 AO KStR 1995 Abschn. 5 Abs. 11 a, Abs. 9. Urteil vom 14. Juli 2004 I R 9/03
BUNDESFINANZHOF Die Zusammenfassung unterschiedlicher Betriebe gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Organisationsform einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich als zulässige
MehrBundesfinanzhof Beschl. v , Az.: VI R 45/09
Bundesfinanzhof Beschl. v. 30.06.2010, Az.: VI R 45/09 Werbungskosten: Polizeihund-Führer kann die Kosten für einen Polizeihund voll absetzen Der BFH hat entscheiden, dass ein Polizist die Unterhaltskosten
MehrGründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in
MehrBFH, Urteil vom 17. Dezember IV R 72/07
1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten
MehrQuelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9
MehrBFH, , III R 86/09
BFH, 28.06.2012, III R 86/09 Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung Gericht: BFH Datum: 28.06.2012 Aktenzeichen: III R 86/09 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 23689
MehrEntfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Dok.-Nr.: 0950319 Bundesfinanzhof, IX-R-18/15 Urteil vom 01.12.2015 Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Leitsatz: Der Abzug von Kosten für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt
MehrBundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04
Bundesfinanzhof Urt. v. 24.05.2007, Az.: VI R 78/04 Außendienstler kann den Fiskus mitbewirten lassen Bei der Beurteilung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Bewirtung von Geschäftskunden sowie
MehrGesamtdarstellung Betriebsaufspaltung
o Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main o o ESt-Kartei 15 Fach 3 Karte 1 Rundvfg. vom 10.05.2012 - S 2240 A - 28 - St 219 BMF-Schreiben vom 18.09.2001, BStBl I 2001, 634 BMF-Schreiben vom 20.12.2001, BStBl
MehrBilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung
BUNDESFINANZHOF Bilanzberichtigung: Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung 1. War ein Bilanzansatz im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung rechtlich vertretbar, erweist er sich aber im weiteren
Mehr(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)
FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG
MehrArbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten
Quelle BFH Urteil vom 05.11.2013, VIII R 20/11 Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten Leitsätze 1. Kann der Arbeitnehmer die von seinem Arbeitgeber erworbenen Genussrechte nur
Mehr1 Streitig sind Teilwertabschreibungen für die Beteiligung des Klägers an der Firma GmbH (nachfolgend GmbH).
FG München, Urteil v. 29.05.2017 7 K 1437/15 Titel: Beteiligung, Einspruchsverfahren, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Finanzamt, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Einlage, Gesellschafter, Festsetzung,
MehrTitel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer)
FG Nürnberg, Urteil v. 21.08.2014 6 K 197/14 Titel: (Wirksame Klagerücknahme - Erzielung der Mieteinnahmen nur durch einen Miteigentümer) Normenketten: 72 Abs 2 S 3 FGO 21 Abs 1 EStG 2002 21 Abs 1 EStG
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 14/15
Bundesfinanzhof Urt. v. 04.02.2016, Az.: III R 14/15 Während einer Zweitausbildung kommt es auf Details an Kindergeld wird Eltern für ihren Nachwuchs bis zum vollendeten 18. Geburtstag gezahlt, darüber
MehrLudwig Wagner. Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer 1X1X1=
Ludwig Wagner Betriebsaufspaltung und Gewerbesteuer 1X1X1= VI! INHALTSVERZEICHNIS A. EINFÜHRUNG 1 B. DIE RECHTSSCHÖPFUNG BETRIEBSAUFSPALTUNG 8 I. Geschichtliche Entwicklung 8 1 Initiatoren des Steuersparmodells
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07
Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger
Mehr6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Page 1 of 5 B U N D E S F I N A N Z H O F U r t e i l v o m 2 5. 1 0. 2 0 0 6, I R 8 1 / 0 4 Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz L e i t s ä t z e Die Tätigkeit eines in Deutschland
MehrBundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 46/01
Bundesfinanzhof Urt. v. 10.04.2002, Az.: VI R 46/01 Werbungskosten: Die nächste Stufe beruflichen Fortkommens zählt Ein Maschinenbautechniker kann Aufwendungen für einen (hier: Französisch-)Sprachkurs
Mehr