2.1.1 Rechtswirkung Kantonales Erfassung von Personen. Seite 1

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1 Schweizerische Personen Reisedokumente für ausländische INHALTSVERZEICHNIS 1 RECHTSGRUNDLAGEN REISEDOKUMENTE UND IHRE GÜLTIGKEITSDAUER ART. 1 9 RDV Reisedokumente Rechtswirkung Art. 8 RDV Rechtsschutz Art. 112 AuG Gültigkeitsdauer Art. 9 RDV ZUSTÄNDIGKEITEN Bundesamt für Migration (BFM) Kantonales (MA) Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) VERFAHREN ART RDV Gesuch Art. 10 RDV / Art. 111 AuG Antragsstellung Identifikation Gesuchserfassung Erfassung der biometrischen Daten Art. 11 RDV / Art. 111 AuG Terminvergabe und Terminverwaltung Identifikation Erfassung von Gesichtsbild und Fingerabdruck Ausnahmen von der Erfassung PRODUKTION DER REISEDOKUMENTE VERLUST ART. 14 RDV ERSATZ ART. 17 RDV GEBÜHREN ART. 17 RDV INKASSO ART. 19 RDV INKRAFTTRETEN... 4 Seite 1

2 1 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, Artikel 59 und Artikel 111 [SR ] Asylgesetz vom 26. Juni 1998, Artikel 119 [SR ] Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Artikel 28 [SR ] Übereinkommenn über die Rechtstellung der Staatenlosen n vom 28. September 1954, Artikel 28 [SR ] Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 [SR ] Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumentenn für ausländische Personen (RDV) vom 01. März 2010 [SR 143.5] 2 Reisedokumente und ihre Gültigk keitsda 2.1 Reisedokumente 2.2 Gültigkeitsda auer Art. 9 RDV auer Art. 1 9 RDV Das Bundesamt für Migration stellt folgende Schweizerische Reisedokumente für ausländi- sche Personen aus: Reiseausweise für Flüchtlinge (blau, inkl. Datenchip) Pässe für ausländische Personen (grün, inkl. Datenchip) Identitätsausweise und Bewilligungenn zur Wiedereinreise (grau; für N, F, S; inkl. Rückreisevisum) Reiseersatzdokumente für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung von ausländischen Personen Rechtswirkung Art. 8 RDV Die entsprechenden Rechtswirkungen der einzelnen Reisedokumente sind der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 01. März 2010 (RDV) zu entnehmen Rechtsschutz Art. 112 AuG Die entsprechenden Rechtsansprüche bei der Ausstellung von Reisedokumenten sind dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zu ent- nehmen. Die Reisedokumente sind gültig: Reiseausweis für Flüchtlinge : 5 Jahre*, ohne Verlängerungsmöglichkeit Passs für ausländische Person : 5 Jahre*, ohne Verlängerungsmöglichkeit * Für ausländische Kinder, die im Zeitpunkt der Ausstellung das 3. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist die Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt Identitätsausweis Reiseersatzdokument : : 1 Jahr, ohne Verlängerungsmöglichkeit für einmalige Aus-, Rück- oder Einreise Die Gültigkeitsdauer eines Reisedokumentes kann nicht verlängert werden. Seite 1

3 3 Zuständigkeiten 3.1 Bundesamt für Migration (BFM) Das BFM ist zuständig für die Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa an schriftenlose ausländische Personen. Das BFM entscheidet über ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für aus- Ämtern, um einen reibungslosen Prozessdurchlauf zu gewährleisten. ländische Personen. Das BFM übernimmt die Funktion einer Koordinationsstelle zwischen allen beteiligten 3.2 Kantonales (MA) Das MA ist für die Entgegennahme und für die entsprechen nde Erfassung der Gesuche im Informationssystem Reisedokumente (ISR) zuständig. Das MA ist verantwortlich für die elektronische Weiterleitung des Gesuches an das BFM. Das MA ist für die Erfassung der biometrischen Daten und deren Weiterleitung an das BFM zwecks Ausstellung der Reisedokumente zuständig. 3.3 Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) 4 Verfahre en Art RDV 4.1 Gesuc ch Art. 10 RDV / Art. 111 AuG Das BBL ist für die Personalisierung und physische Ausfertigung der Reisedokumente zu- ver- ständig. Das BBL ist für den Versand der Reisedokumente an die ausländischen Personen antwortlich Antragsstellung Die ausländische Person muss zwingend persönlich am Schalter des MA vorsprechen. Minderjährige müssen in Begleitung eines Elternteils sein, welcher das Sorgerecht besitzt. Entmündigte Personen müssen in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung sein Identifikation Die ausländische Person hat sich bei der Antragsstellung zu identifizieren: Original Ausländerausweiss Original Reisedokument (falls vorhanden) Gesuchserfassung Das erfasst das Gesuch in der Datenbank des ISR. Zu diesem Zweck wer- ent- den aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der antragsstellenden Person nommen. Die Gesuchstellung und die erhobenenn Daten werden elektronisch an das BFM weiter geleitet. Allfällige weitere Gesuchsunterlagen werden mit einer entsprechenden Kurzmitteilung postalisch an das BFM gesandt. Seite 2

4 Gleichzeitig wird der antragsstellenden Person ein Merkblatt des MA abgegeben, worin das weitere Vorgehen erklärt wird, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung der bio- metrischen Daten. Wenn das BFM nach Gesucheingangg entscheidet, dass das Schweizerische Reisedoku- und einen Einzahlungsschein für die Gebühren. ment auszustellen ist, schickt es der ausländischen Person eine Empfangsbestätigung Nach Entrichtung dieser Gebühren innerhalb von 30 Tagen fordert das BFM die ausländi- sche Person schriftlich auf, innerhalb von 14 Tagen einen Termin beim MA zwecks Erfas- sung der biometrischen Daten zu vereinbaren. 4.2 Erfassung der biometrischen Daten n Art. 11 RDV / Art. 111 AuG Terminvergabe und Terminverwaltung Die antragsstellende Person vereinbart gemäss Merkblatt mit dem MA telefonisch einen Termin zwecks Erfassung der biometrischen Daten (Telefonnummer: ). Die Terminreservation erfolgt durch das MA in der Datenbank des ISR (Applikation Ter- minverwaltung). Es erfolgt keine schriftliche Terminbestätigung Identifikation Die ausländische Person hat sich bei der Erfassung der biometrischen Daten zu identifizie- ren: Original Ausländerausweiss Original des durch das MA erstellten Personalienblattes (falls vorhanden) Erfassung von Gesichtsbild und Fingerabdruck Das MA erstelltt von der antragsstellenden Person eine digitale Fotografie. Die Anforde- rungen an die Fotografie werden vom Departement festgelegt. Das MA erfasst digital zwei Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fin- des gerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Das MA übermittelt den erfassten Datensatz mit den biometrischen Daten elektronisch in der Datenbank des ISR dem BFM zwecks Freigabe zur Produktion des Reisedokumen- keine tes Ausnahmen von der Erfassung Für die Ausstellung von Identitätsausweisen und Reiseersatzdokumenten müssen biometrischen Daten erfasst werden. Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragsstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind (durch ärztliches Zeugnis zu belegen), nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Seite 3

5 5 Produktion der Reisedokumente 6 Verlust A 7 Ersatz Art. Die Ausstellung eines Reisedokumentes ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen: Erwachsenee Kinder Ausstellung Reisedokument Ausstellung Identitätsausweis CHF CHF CHF CHF 60.--* Eintragung einer Bewilligungg zur Wiedereinreise Verlustgebühr pro Dokument gemäss Art. 1 Bst. a-c RDV * Kinder die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. EURO CHF Gratis ** CHF ** gebührenfreie Visumserteilung (Art. 13 Gebührenverordnung AuG; SR ) Das BFM übermittelt den vollständigen Datensatz elektronisch in der Datenbank des ISR dem BBL zur Produktion (Druckauftrag) des Reisedokumentes. Das BBL empfängt den vollständigen Datensatz für die Personalisierung des Reisedoku- Per- mentes. Das BBL stellt abschliessend das personalisiertee Reisedokument der ausländischen son mittels eingeschriebener Post direkt zu. Der Verlust des Reisedokumentes ist sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizeri- die Ver- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet lustmeldung an das BFM weiter. Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Verlustanzeige vorlegt. 8 Gebühre 9 Inkasso Art. 14 RDV. 15 RDV en Art. 17 RDV Art. 19 RDV Das MA erhebt die kantonale Bearbeitungsgebühr von CHF für die Entgegennahme des Gesuches bei Antragsstellung direkt bei der ausländisch hen Person. Gebühren und Auslagen für das Reisedokument werden zusammen bei Gutheissung des Antrages durch das BFM mittels Rechnungsstellung erhoben. 10 Inkrafttreten Die Weisung tritt per 01. Oktober 2010 in Kraft. Seite 4

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