VAG-Novelle: Bald neue Möglichkeiten für Rückversicherer

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1 VAG-Novelle: Bald neue Möglichkeiten für Rückversicherer Die künftige Aufsicht über Rückversicherer nach dem Herkunftslandprinzip macht vieles einfacher vom Konzernumbau bis hin zur Solvabilitätssteuerung und zum Run-off Von Dr. Gunbritt Kammerer-Galahn Mit der Umsetzung der Rückversicherungs-Richtlinie bekommen die europäischen Rückversicherer neue Gestaltungsmöglichkeiten: Das neue vereinfachte Verfahren für Bestandsübertragungen kann die Umstrukturierung eines Konzerns innerhalb von EU/EWR erleichtern. Auch für Rückversicherer wird das Herkunftslandprinzip gelten: Die Aufsicht des Sitzlands ist für die Erlaubniserteilung wie für die Finanzaufsicht zuständig. Der Deutsche Bundestag hat am 1. Februar 2007 das Achte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsgesetzes ("8. VAGNovelle") [1] verabschiedet. Nachdem der Finanzausschuss des Bundesrats in seiner Sitzung am 22. Februar 2007 dem Gesetz zugestimmt hat, ist mit der Zustimmung des Bundesrats am 9. März 2007 zu rechnen. Das Gesetz wird also voraussichtlich schon in wenigen Wochen in Kraft treten. Damit schließt der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung der europäischen Richtlinie 2005/68/EG über die Rückversicherung [2] in deutsches Recht frühzeitig ab; die Richtlinie ist von allen Mitgliedsstaaten spätestens bis zum 10. Dezember 2007 jeweils in nationales Recht umzusetzen. Bei der 8. VAG-Novelle handelt es sich allerdings nur um eine Restumsetzung der europäischen Vorgaben: Deutschland hatte bereits Ende 2004 im Rahmen einer umfassenden Reform des deutschen Versicherungsaufsichtsrechts [3] sozusagen im Vorgriff den Großteil der Richtlinien-Vorgaben eingeführt. Danach unterliegen Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland bereits der Zulassungspflicht sowie einer laufenden Rechts- und Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); für die bereits vor dem 21. Dezember 2004 bestehenden Rückversicherungsunternehmen galt hinsichtlich der Anforderungen an die Kapitalausstattung (Solvabilitätsspanne, Mindestbetrag des Garantiefonds und Errechnung der Eigenmittel) eine Übergangszeit, die jetzt zum 1. März 2007 aber auch ausgelau-

2 fen ist. [4] Mit der frühzeitigen Einführung einer Rückversicherungsaufsicht kam der deutsche Gesetzgeber insbesondere den nach dem 9. September 2001 verstärkt geäußerten Empfehlungen der internationalen Finanzmarktinstitutionen Internationaler Währungsfonds (IWF) und International Association of Insurance Supervisors (IAIS) nach, die eine Stabilisierung der internationalen Finanzmärkte und insbesondere eine erweiterte Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen in Deutschland als einem der weltweit führenden Rückversicherungsmärkte anmahnten. [5] Die nun zusätzlich anstehende Harmonisierung der Regelungen für die Rückversicherungsaufsicht auch auf Gemeinschaftsebene dient der weiteren Stabilisierung der Finanzmärkte im europäischen Raum. Umstrukturierungen durch Bestandsübertragung Die 8. VAG-Novelle bringt eine wichtige Neuerung für deutsche Rückversicherungsunternehmen: Jeder Vertrag, durch den ein deutscher Rückversicherer seine mit Erst- oder Rückversicherern abgeschlossenen Rückversicherungsverträge auf einen anderen Rückversicherer übertragen will, bedarf zukünftig der Genehmigung durch die Ba- Fin. Diese BaFin-Genehmigung ersetzt die nach allgemeinem deutschen Zivilrecht, nach 415 Abs. 1 Satz 1 BGB, für das Wirksamwerden des Übertragungsvertrags eigentlich erforderliche Zustimmung jedes einzelnen betroffenen Vertragspartners zu dem Schuldnerwechsel. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass dieses nach Übernahme des Vertragsbestands und der unterlegten Vermögenswerte die erforderliche Solvabilitätsspanne vorweisen wird. Die BaFin-Genehmigung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Lediglich bei der Übertragung eines einzelnen Rückversicherungsvertrags zusammen mit den betreffenden Aktiva kann die neue Genehmigungspflicht eine Erschwerung bedeuten, da dies bislang gänzlich ohne behördliche Beteiligung zwischen den in einem solchen Fall nur drei beteiligten Versicherungsunternehmen - nämlich dem übertragenden und dem übernehmenden Rückversicherer und dem zustimmenden Erstversicherer - erfolgen konnte. Aber auch insoweit bringt das neue Recht jedenfalls eine Erleichterung: Der Übertragungsvertrag bedarf nicht der notariellen Beurkundung nach 311 b Abs. 3 BGB, es genügt die Schriftform. Das neue Genehmigungsverfahren erleichtert aber insbesondere die Übertragung von ganzen Beständen, also einer Vielzahl von (Rück-)Versicherungsverträgen. Bislang waren dazu die Zustimmungen der zahlreichen, durchaus selbstbewussten Vertragspartner, der Erstversicherer, einzuholen. Zukünftig kann die Bestandsübertragung von deutschen Rückversicherern also als flexibles Instrument zur Konsolidierung und Umstrukturierung internationaler Konzernstrukturen innerhalb der EU genutzt werden. Sie ist damit eine echte Alternative zu eher aufwendigen Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Ausgliederungsverfahren nach dem Umwandlungsrecht. Dies gilt umso mehr, solange die ebenfalls bis Dezember 2007 umzusetzende Verschmelzungs- Richtlinie zu grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen [6] noch nicht von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden ist und auch die geplante Richtlinie über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften [7] auf sich warten lässt. Insbesondere die Schließung einer europäischen Tochtergesellschaft wird zukünftig für Rückversicherer einfacher: Bislang waren dafür die Liquidation und jahrelange Abwicklung und Reduzierung der Rückversicherungsverträge ("Run-off") erforderlich, oftmals verbunden mit langwierigen Kommutationsgesprächen mit den betreffenden Vertragspartnern, den Erstversiche

3 rern. Bestandsübertragungen können zukünftig neben Konzernumbaumaßnahmen aber auch schlicht zur Liquiditätsbeschaffung und zu Portfolio-Optimierungen genutzt werden: Insbesondere können Rückversicherer nicht mehr gezeichnetes Geschäft ("Discontinued Business") als geschlossene Runoff- Portfolien auf konzernfremde Versicherer übertragen. Darauf spezialisierte Abwicklungs-Unternehmen sind derzeit noch hauptsächlich in England ansässig. Mit steigender Nachfrage werden sie auch in Deutschland zahlreicher werden. Entsprechend positiv kommentiert der deutsche Gesetzgeber auch die Gesetzesänderung: "Die Einrichtung des Instituts der Bestandsübertragung war notwendig, um sicherzustellen, dass die Übertragung von Versicherungsbeständen innerhalb der EU nicht unnötig erschwert wird." [8] Die neue Regelung in 121 f VAG zur Übertragung von Rückversicherungsverträgen lehnt sich an den Wortlaut der bereits 1982 eingefügten Bestimmung für die Übertragung von Erstversicherungsverträgen in 14 VAG [9] an, welcher jedoch durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2006 [10] im Hinblick auf die Übertragung von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen mit Überschussbeteiligung als verfassungswidrig erklärt wurde: Durch den Ausschluss des Zustimmungserfordernisses gemäß 415 Abs. 1 Satz 1 BGB würden die Möglichkeiten der Versicherungsnehmer zur Wahrung ihrer Rechte einseitig zu ihrem Nachteil beschränkt, da insbesondere die Kündigung im Fall der Lebensversicherung keine zumutbare Alternative zur Verhinderung des Schuldnerwechsels darstelle. Zum "Ausgleich des Defizits privatautonomer Interessendurchsetzung" hat der deutsche Gesetzgeber gemäß dem Urteil bis zum 31. Dezember 2007 einen positiven Prüfungsmaßstab für die Genehmigung der Übertragung von Erstversicherungsverträgen in das VAG einzufügen. Das genannte Urteil betrifft ausdrücklich weder das Rückversicherungsgeschäft noch speziell den neuen 121 f VAG. Die in 14 enthaltene Verweisung auf die Ausschlusskriterien für eine Erlaubnis in 8 VAG wurde aber wohl bewusst vom Gesetzgeber nicht übernommen. Vielmehr fordert die neue Bestimmung, dass die für das übernehmende Rückversicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde eine Bescheinigun der erforderlichen Solvabilitätsspanne ausstellt, also eine positive Prüfung der Solvabilität durchführt. Eine entsprechende Klarstellung findet sich in der betreffenden Gesetzesbegründung nicht, wäre aber - z.b. bei Gelegenheit der aufgrund des Urteils anstehenden neuerlichen Anpassung des VAG - wünschenswert. Steuerung der Solvabilität Mit vollständiger Umsetzung der europäischen Rückversicherungs-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten wird für Rückversicherer mit Sitz in der EU zudem gemäß dem neuen 121 h VAG das so genannte Herkunftslandprinzip gelten: Danach ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftslands nicht nur für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für den gesamten europäischen Raum zuständig, sondern übt zudem allein die Finanzaufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Rückversicherungsunternehmens einschließlich der im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder der durch eine Niederlassung ausgeübten Tätigkeiten aus. Ähnlich wie bereits die Erstversicherer können also zukünftig auch Rückversicherer innerhalb von EUEWR im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über ausländische Niederlassungen tätig werden. Der unmittelbare Kontakt mit nur einer Aufsichtsbehörde erleichtert den Unternehmen hierbei nicht zuletzt die unternehmensinterne Steuerung der Solvabilitätsspanne. 3

4 Die 8. VAG-Novelle führt zudem Regeln über die Finanzrückversicherung ( 121 e VAG) und die Versicherungs- Zweckgesellschaften ( 121 g VAG) in das deutsche Aufsichtsrecht ein. Die Umsetzung der entsprechenden europäischen Vorgaben war den Mitgliedsstaaten laut Richtlinien-Wortlaut freigestellt; der deutsche Gesetzgeber begründet die freiwillige Einführung in deutsches Recht damit, dass er hierdurch "der internationalen Entwicklung Rechnung" trage und "Rechtssicherheit in einem bisher im Wesentlichen nicht geregelten Bereich" schaffe." [11] Hintergrund ist, dass Rückversicherer wie z.b. Münchener Rück und Hannover Rück an ausländischen Kapitalmärkten zunehmend Anleihen zur Absicherung von versicherten Risiken (z.b. Cat Bonds) begeben. Durch den Risikotransfer auf den Kapitalmarkt erhöhen Versicherer ihre Liquidität und Versicherungskapazität. Wenn die zugrunde liegenden Transferverträge zudem als (Finanz- )Rückversicherungen anerkannt werden, kann zugleich eine Absenkung der Solvabilitätsspanne und damit eine Erhöhung des ungebundenen Vermögens erreicht werden, also ein weiteres Instrument der Steuerung der Solvabilitätsspanne. Bislang waren solche Verbriefungs- Transaktionen grundsätzlich eher über im Ausland gegründete Zweckgesellschaften möglich. Nunmehr definiert das VAG als Versicherungs- Zweckgesellschaft eine Kapital- oder Personengesellschaft, die - ohne selbst Versicherer oder Rückversicherer zu sein - Risiken von diesen Unternehmen übernimmt und die Schadensrisiken vollständig über die Emission von nachrangigen Schuldtiteln absichert. Die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ist von der BaFin zu erlauben. Für die Anerkennung eines (Finanz-)Rückversicherungsvertrags verlangt das Gesetz einen "hinreichenden Risikotransfer". Näheres soll demnächst eine Rechtsverordnung bestimmen - sie wird mit Spannung erwartet. Anmerkungen: (1) Bundesrats-Drucksache 94/07 vom , unter: (2) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG, ABl.EU Nr. L 323 vom , S. 1 ff. (3) Neueingefügt wurden die e, 123 b VAGdurch das Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl Teil I Nr. 69 vom , S ff.; vgl. auch Zusammenfassung von M. Fricke, Die VAG-Novelle 2004, Versicherungsrecht 2005, S. 161 ( , Abschnitt IV.). (4) S. 123 b VAG und Verordnung über die Kapitalausstattung von Rückversicherungsunternehmen (Rückversicherungs-Kapitalausstattungs -Verordnung) vom 12. Oktober 2005, BGBl Teil I Nr. 66 vom , S (5) Z.B. Abschlussbericht des Internationalen Währungsfonds von November 2003, IMF Country Report No. 03/343, unter:

5 (6) Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten, ABl. EU Nr. L 310 vom , S. 1 ff. (7) EU-Kommision zum derzeitigen Stand der Rechtsetzung mit weiteren Nachweisen unter: pany/seat-transfer/index_de.htm (8) Begründung Abschnitt A. I. 1. in: Bundestags-Drucksache 16/1937 vom , S. 20. (9) S. Begründung Abschnitt B. zu Nummer 10 in: Bundestags-Drucksache 9/1493 vom , S. 22. (10) BVerfG, Urteil vom BvR 782/ /96 -, VersR 2005, 1109 ff. (11) Begründung Abschnitt A. I. 1. in: Bundestags-Drucksache 16/1937 vom , S. 20. Zusatz: Die europäischen Rückversicherungsrichtlinien Die Autorin ist Anwältin im Düsseldorfer Büro von Linklaters LLP Haben Sie Fragen an die Autorin? Bitte schreiben Sie uns eine 5

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