BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren
|
|
- Nora Blau
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren I. Sachverhalt Am wurde ein Kaufvertrag über eine Immobilie zum Kaufpreis von ,00 Euro beurkundet. Im Grundbuch waren zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsversteigerungsvermerk, eine Grundschuld für eine Bank und eine Zwangssicherungshypothek für den örtlichen Landkreis eingetragen. Betreibender Gläubiger war damals nur die Bank. Am reichte der Notar beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers ein. Am wurde dem Verkäufer dann durch öffentliche Zustellung mitgeteilt, dass das örtliche Finanzamt dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetreten ist, und zwar wegen über mehrere Jahre rückständiger Kfz-Steuern. Am kam es zur Eintragung der Vormerkung im Grundbuch, im Rang nach den vorgenannten Rechten. II. Frage Greift der Schutz des Vormerkungsberechtigten nach 883 Abs. 2 S. 2 BGB erst, wenn die Vormerkung eingetragen ist, oder bereits dann, wenn der Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Vormerkung gestellt ist? III. Zur Rechtslage 1. Wirkung des Beitritts als Beschlagnahme Nach 27 Abs. 2 ZVG hat ein Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre. Auf diese Weise stellt das Gesetz den beitretenden Gläubiger so, als wäre auf seinen Antrag erstmals der die Versteigerung anordnende Beschluss gem. 20, 22 Abs. 1 S. 1 ZVG dem Eigentümer zugestellt worden. Im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses, der den Beitritt zur Zwangsversteigerung aufgrund eines Vollstreckungstitels zulässt, wird die Beschlagnahme, die nach 23 Abs. 1 S. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat, für den titulierten Anspruch zugunsten des beantragenden Gläubigers wirksam (BGH v , NJW-RR 1988, 1274, 1275). Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2009/95516-fax.doc
2 Seite 2 Die Anordnung der Zwangsversteigerung führt gem. 20 ZVG zu einer Beschlagnahme des Grundstücks zugunsten des betreibenden Gläubigers (Weirich, DNotZ 1989, 143). Sie hat lediglich die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots ( 23 Abs. 1 ZVG, 135, 136 BGB), sodass Verfügungen des Eigentümers, d. h. Veräußerungen und Belastungen, (nur) dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam sind. Sie führt weder zu einer absoluten Verfügungsbeschränkung des Eigentümers noch zu einer Grundbuchsperre. Der Eigentümer kann auch weiterhin einen Kaufvertrag abschließen, die Auflassung erklären und für den Käufer eine Eigentumsvormerkung eintragen lassen (Weirich, DNotZ 1989, 143). 2. Wirkung der Vormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren Die Eintragung einer Vormerkung ist kein die Zwangsversteigerung hinderndes Recht, sodass ihre Eintragung nicht gem. 28, 37 Nr. 5 ZVG, 771 ZPO den Fortgang des Verfahrens sperrt (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 292 m. w. N.). Selbst wenn der Käufer seine Eintragung als Eigentümer bewirkt, bevor es zu einem Zuschlag kommt, kann er nach 26 ZVG gegenüber den vorrangig betreibenden Gläubigern keine Einstellung des Verfahrens durchsetzen (Weirich, DNotZ 1989, 143). Zum Verhältnis zu den nachrangigen Gläubigern siehe unten Ziffer 4 b. Der Vormerkungsberechtigte ist daher ebenso wie der Schuldner auf die Antragsrücknahme ( 29 ZVG) oder die Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die Gläubiger ( 30 ZVG) angewiesen. Gelingt es ihm nicht, dies zu erreichen, wird der Ersteher Eigentümer und die Vormerkung gem. 48 ZVG wird wie ein eingetragenes Recht behandelt (Weirich, DNotZ 1989, 143; Hintzen, in: Hintzen/Engels/Rellermeyer, 13. Aufl. 2008, 48 Rn. 6). In der Gestaltungsliteratur wird empfohlen, die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Versteigerungsgericht anzumelden. Zwar soll auch das Grundbuchamt die Eintragung der Vormerkung dem Versteigerungsgericht mitteilen ( 19 Abs. 3 ZVG), aber nur durch die förmliche Anmeldung wird der Vormerkungsberechtigte zum Beteiligten des Verfahrens i. S. d. 9 Nr. 2 ZVG (Weirich, DNotZ 1989, 143, 145). 3. Wirksame Entstehung der Auflassungsvormerkung Vorliegend könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Vormerkung zugunsten des Käufers wirksam entstanden ist. Denn eine Vormerkung bedarf neben dem Bestehen eines gesicherten Anspruchs (Übereignungsanspruch) und der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch auch der materiellen Bewilligung des Grundstückseigentümers ( 883, 885 BGB). Dabei muss die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden grundsätzlich noch in dem Zeitpunkt vorhanden sein, in dem die Vormerkung entsteht, also regelmäßig im Augenblick der Eintragung (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 885 Rn. 19). Nach herrschender Meinung ist jedoch 878 BGB entsprechend anzuwenden (BGH v , BGHZ 128, 179, 186; BGH v , BGHZ 60, 46, 50; BGH v , BGHZ 33, 123, 129; BGH v , BGHZ 28, 182, 185; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 885 Rn. 19 m. w. N. insbesondere auch zur Gegenmeinung). Folgt man der herrschenden Meinung zu 878 BGB, beeinträchtigt die Beschränkung der Verfügungsmacht durch Beschlagnahme ( 20 Abs. 1 ZVG) mit der Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots ( 135, 136 BGB) die Wirksamkeit der vom Grundstückseigentümer abgegebenen Vormerkungsbewilligung nicht mehr. Denn nach 878 BGB wird eine vom Berechtigten abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht dadurch unwirksam,
3 Seite 3 dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung bindend und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt, die Rechtsänderung im Grundbuch aber noch nicht eingetragen worden ist (vgl. BGH v , NJW-RR 1988, 1274, 1275). Demnach dürfte vorliegend wegen Eingreifens des 878 BGB wohl davon auszugehen sein, dass der Eintritt der Verfügungsbeschränkung durch Beitritt des Zwangsvollstreckungsgläubigers der wirksamen Bestellung der Vormerkung nicht entgegen steht. 4. Vormerkungswidrigkeit der Beschlagnahme Eine davon zu trennende Frage besteht jedoch darin, ob die durch den Beitritt eingetretene Beschlagnahme dem Käufer gegenüber vormerkungswidrig ist, sich der Käufer als Vormerkungsberechtigter also auf den Schutz des 883 Abs. 2 S. 2 BGB berufen könnte. a) Vorrangiger Gläubiger als Verfahrensbetreibender Geht der betreibende Gläubiger der Vormerkung im Rang vor, ist die Beschlagnahme keine vormerkungswidrige Verfügung i. S. des 883 Abs. 2 S. 2 BGB (Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436). In diesem Fall erlischt die nachgehende Vormerkung gem. 91 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung (Weirich, DNotZ 1989, 143; Staudinger/Gursky, BGB, Neubarb. 2008, 883 Rn. 281; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436). An die Stelle der erlöschenden Auflassungsvormerkung tritt gem. 92 ZVG der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlöse. Der Berechtigte wird auf diese Weise am Erlös an der Rangstelle der erlöschenden Vormerkung beteiligt. Er erhält, soweit nach Befriedigung etwa vorgehender erlöschender Rechte der Erlös noch ausreicht, eine Abfindung bis zur Höhe des Grundstückswertes, abzüglich von Belastungen, die der Vormerkungsberechtigte hätte übernehmen müssen (Weirich, DNotZ 1989, 143, 144; Staudinger/Gursky, BGB, 883 Rn. 304). Ob in diesem Fall der Kaufpreis in Abzug zu bringen ist, wird zwischen den Vertretern der sog. Differenztheorie und den Vertretern der sog. Surrogationstheorie streitig behandelt (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 304 m. w. N.). b) Nachrangiger Gläubiger als Verfahrensbetreibender Geht die Vormerkung dem betreibenden Gläubiger vor, fällt sie in das geringste Gebot ( 44 Abs. 1 ZVG) und bleibt beim Zuschlag bestehen (BGH v , BGHZ 46, 124 ff.; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 299). Der Vormerkungsberechtigte kann sie dem Ersteher (nicht dem betreibenden Gläubiger) gegenüber nach 888 Abs. 1 BGB geltend machen. Demgemäß muss der Ersteher der erneuten Auflassung des Grundstücks (vom Schuldner an den Vormerkungsgläubiger) zustimmen und nach erfolgter Eigentumsumschreibung das Grundstück nach 985 BGB an den bisherigen Vormerkungsberechtigten herausgeben (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 299). Erfolgen Auflassung und Eigentumsumschreibung noch vor dem Zuschlag, ist das Verfahren nach 28 ZVG aufzuheben, da der bisherige Vormerkungsgläubiger mit dem Grundstückseigentum ein aus dem Grundbuch ersichtliches, der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht erhalten hat (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 301).
4 Seite 4 5. Abwicklung des vorliegenden Kaufvertrages Für die Abwicklung des vorliegenden Kaufvertrages ist demnach entscheidend, welchen Rang die Auflassungsvormerkung einnimmt (vgl. Weirich, DNotZ 1989, 143, 144). a) Rang der Vormerkung 883 Abs. 3 BGB bezieht sich lediglich auf den Rang des endgültigen Rechts und handelt nicht vom hier in Frage stehenden Rang der Vormerkung. Auch die Rangfähigkeit der Vormerkung wird aber von der ganz herrschenden Meinung mittlerweile bejaht (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 279 m. w. N.). Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Auflassungsvormerkung nach 9 Nr. 1, 48 ZVG wie ein eingetragenes Recht zu behandeln und deshalb in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Recht des betreibenden Gläubigers vorgeht (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 298). Der herrschenden Meinung ist jedoch zu entnehmen, dass die Vormerkung in der Zwangsversteigerung ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück mit der Rangstelle nach 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG oder 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG gewährt. Dabei ist Gursky der Ansicht, dass sich die Frage, ob 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG oder 10 Abs. 1 Nr. 6 ZVG im Einzelfall einschlägig ist, danach richtet, ob die Vormerkung vor oder nach der Beschlagnahme entstanden ist (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2008, 883 Rn. 294). Diese Abgrenzung dürfte zumindest für den Fall maßgeblich sein, dass wie hier ein persönlicher Gläubiger gem. 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG die Zwangsversteigerung betreibt. b) Maßgeblichkeit des Rangs neben dem Beschlagnahmezeitpunkt Dass die Eintragung einer Vormerkung vor Beschlagnahme dagegen unzureichend ist, wenn der Vollstreckungsgläubiger, zugunsten dessen die Beschlagnahme erfolgt ist, ein rangbesserer Gläubiger gem. 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZVG ist, hat der BGH in einem Beschluss vom dargelegt (DNotZ 2007, 688 ff.). In dieser Entscheidung gelangte der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Vormerkungsberechtigter die Zwangsvollstreckung wegen des rangbesseren Rechts des Vollstreckungsgläubigers auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn die Eintragung der Vormerkung vor der Beschlagnahme erfolgte. Der BGH führt beispielhaft Folgendes aus: Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt [...]. (BGH v , DNotZ 2007, 688, 689)
5 Seite 5 c) Rangverhältnisse im vorliegenden Fall 6. Ergebnis Vorliegend betreibt zwar das Finanzamt als persönlicher Gläubiger i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG die Zwangsversteigerung. Denn Anlass der Vollstreckung ist ein Titel wegen rückständiger Kfz-Steuern, sodass insbesondere keine öffentlichen Grundstückslasten i. S. d. 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG betroffen sind. Der Vorrang der Auflassungsvormerkung gegenüber der Beschlagnahme ist u. E. im Ergebnis aber zu verneinen. Die Grundbucheintragung der Vormerkung erfolgte vorliegend nämlich erst am Unterstellen wir, dass der Beitrittszulassungsbeschluss bereits am wirksam zugestellt wurde, dürfte die Vormerkung gegenüber der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsversteigerung rangschlechter sein. Während sich der Rang der Beschlagnahme als Recht, das ohne Grundbucheintragung entsteht, nach der Entstehung des Rechts richtet (Zustellung des Beitrittszulassungsbeschlusses), richtet sich der Rang der Auflassungsvormerkung nach der Eintragung im Grundbuch (falls dies der letzte Entstehungsakt ist). An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass nach 878 BGB die Beschlagnahme für die Entstehung der Vormerkung unerheblich war. Denn 878 BGB führt lediglich zur Unbeachtlichkeit einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung, nicht jedoch zur Vorverlagerung des Rangs im Rahmen der Zwangsversteigerung. Zwar ist derjenige, der einen Antrag auf Grundbucheintragung stellt, hinsichtlich des Rangs mittelbar über das Verfahrensrecht geschützt ( 17, 45 GBO). Der Schutz durch die 17, 45 GBO läuft jedoch ins Leere, wenn ein im Grundbuch einzutragendes Recht (Vormerkung) mit einem außerhalb des Grundbuchs entstehenden Recht (Beschlagnahme) konkurriert. Trotz der Beschlagnahmewirkung durch den Beitritt dürfte die Vormerkung infolge 878 BGB wirksam entstanden sein. Was die Wirkungen der Vormerkung anbelangt, tendieren wir allerdings im Ergebnis dazu, dass der beigetretene Gläubiger der Vormerkung im Rang vorgeht, weil vorliegend einiges dafür spricht, dass die Vormerkung erst nach der Beschlagnahme entstanden ist. Demzufolge wäre die Beschlagnahme keine vormerkungswidrige Verfügung i. S. d. 883 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies hätte u. a. zur Folge, dass die Vormerkung durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlöschen würde. Am Rande erlauben wir uns noch den Hinweis auf einen aktuellen BGH-Beschluss, wonach die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (BGH v , DNotZ 2009, 43 ff.).
DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 10. August 2012
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111572 letzte Aktualisierung: 10. August 2012 ZVG 10, 28; BGB 883 Abs. 2 Wirkung einer eingetragenen
MehrGBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; Rechtsmittel gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 100681# letzte Aktualisierung: 31. März 2010 GBO 17, 18 Abs. 2, 45; ZVG 19 Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrZiffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrZwangsversteigerung. 14. Zuzahlungsbetrag
11.998 11.1001 Zwangsversteigerung 14. Zuzahlungsbetrag 11.997 11.998 Hat der Ersteher außer dem baren Meistgebot einen weiteren Zuzahlungsbetrag nach den 50, 51 ZVG zu zahlen, ist durch den Teilungsplan
MehrIV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb
IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrWem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen
MehrIst eine Liegenbelassungsvereinbarung nach 91 Abs. 2 ZVG im Grundbuch eintragungsfähig?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 105445# letzte Aktualisierung: 14. September 2010 ZVG 91 Abs. 2, 90, 52, 44; ErbbauRG 9 Abs. 3; BGB
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
Mehr9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom auf die Praxis
9. Dresdner Verwaltertage Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung Auswirkungen des BGH-Urteils vom 09.05.2014 auf die Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Dresden, 8. März 2016 Rangfolge des 10 Abs.
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrInsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung" und Insolvenz des Käufers; Löschungsvollmacht
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 98030# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 InsO 80, 91, 117; BGB 875, 878, 883 "Schubladenlöschungsbewilligung"
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrFlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11460 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 FlurBerG 52 Abs. 3, 53, 68, 72 Verfügungsverbot bei Bestellung einer Grundschuld während Flurbereinigungsverfahren
MehrBGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen
TEILUNGSRSTEIGERUNG BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Endlich hat der BGH geklärt, wie das sog. geringste
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
Mehr2. Besteht ein Anspruch des Käufers nach 883 BGB auf Zustimmung zur Löschung des Insolvenzvermerks?
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11324 letzte Aktualisierung: 02.07.2003 BGB 883, 878; InsO 21 Abs. 2 Nr. 2, 23 Abs. 3, 32 Abs. 3, 81, 91 Abs. 2 Löschung eines Insolvenzvermerks durch den
Mehr1. Ist die ins Auge gefasste Übertragung mit Rücksicht auf 83 Abs. 2 InsO und 2115 BGB Bedenken ausgesetzt?
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141928 letzte Aktualisierung: 1. Juni 2015 BGB 2115; InsO 83 Abs. 2; GBO 22, 29, BeurkG 54a Insolvenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 269/12 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann,
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1
Mehr5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen
5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:
MehrDas Grundbuchamt verlangt für beide Urkunden eine familiengerichtliche Genehmigung hinsichtlich der beteiligten minderjährigen Erben.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 141610 letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2016 BGB 167, 168, 1821, 1822 Verkauf eines Nachlassgrundstücks
MehrBeitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers
Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrE ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11493 letzte Aktualisierung: 17.10.2007 BGB 1018; ErbbauVO 10 Rangrücktritt von Grunddienstbarkeiten hinter ein noch zu bestellendes Erbbaurecht;
MehrBGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121509 letzte Aktualisierung: 4. Februar 2013 BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrVorwort Abkürzungen Literatur Einleitung 1
Vorwort V Abkürzungen XV Literatur XIX Einleitung 1 I. Übersicht und Einführung 1 A. Die Arten der Immobiliarvollstreckung 1 B. Der Gegenstand der Vollstreckung 2 C. Die neuere Rechtsentwicklung der Immobiliarvollstreckung
MehrEs wurden Bestandteilszuschreibungen bzw. Vereinigungen erklärt. Sodann heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 156481 letzte Aktualisierung: 15. September 2017 BGB 890 1026; GBO 22, 29, 46 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche
MehrWohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-
MehrEine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 129093 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 ErbbauRG 1 Abs. 4 Verpflichtung des Grundstückseigentümers
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und
MehrIn 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung;
MehrZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrBGB 2113 Grundpfandrechtsbestellung und Neuvalutierung durch den befreiten Vorerben
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 115288 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 16.3.2012 letzte Sichtung: 8.11.2013 BGB 2113 Grundpfandrechtsbestellung
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 21. Mai 2014
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 134216 letzte Aktualisierung: 21. Mai 2014 BGB 132; FamFG 15 Abs. 2; BNotO 15 Abs. 2 Vorbescheid zur
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrI. Sachverhalt. II. Frage
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 87895# letzte Aktualisierung: 6. April 2009 InsO 35, 200, 34 Abs. 3 S. 3; BGB 177, 182, 184, 185 Vollmachtlose
MehrGBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Urteils; Antragsberechtigung des Wohnungseigentumsverwalters
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107180# letzte Aktualisierung: 18. November 2010 GBO 22, 29, 13, 14; WEG 27 Berichtigung des Grundbuchs
MehrKein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel
MehrBGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.
MehrBGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis; Surrogation; einvernehmliche Verfügung durch Vor- und Nachvermächtnisnehmer
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 117719 letzte Aktualisierung: 11. Juni 2012 BGB 2191, 2169 Abs. 3, 133, 311b Abs. 4 Vor- und Nachvermächtnis;
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrGmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche
MehrAnfG 11; BGB 883, 888 Abs. 2, 880, 136, 135 Abs. 1; ZPO 867, 938 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr219_05 letzte Aktualisierung: 14.6.2007 BGH, 14.6.2007 - IX ZR 219/05 AnfG 11; BGB 883, 888 Abs. 2, 880, 136, 135 Abs. 1; ZPO 867, 938 Abs. 2 Grundbuchlicher
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrVollstreckungsrecht 2
ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 Frank Müller Rechtsanwalt Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-106-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft
Mehra) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894
MehrDNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: # letzte Aktualisierung: 1. Juni 2010
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 103187# letzte Aktualisierung: 1. Juni 2010 ZPO 794 Abs. 1 Nr. 5, 724; BGB 280, 286, 288, 433 Verzug
MehrFall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,
Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung
Mehr[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?
Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
MehrWas tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?
Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters
Mehr<NormenK0> BGB 1018, 242 </NormenK0> Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bereits bestehender Grunddienstbarkeit in Schleswig-Holstein
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11529# letzte Aktualisierung: 10. Juni 2008 BGB 1018, 242 Anspruch auf Übernahme
MehrVertiefung Zivilrecht 16. Stunde
Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung
MehrGBO 38, 39, 40; ZVG 90, 118, 128, 130 Voreintragungsgrundsatz bei Weiterverkauf eines in der Zwangsversteigerung erworbenen Grundstücks
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11441 letzte Aktualisierung: 07.04.2006 GBO 38, 39, 40; ZVG 90, 118, 128, 130 Voreintragungsgrundsatz bei Weiterverkauf eines in der Zwangsversteigerung
MehrBGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
Mehr71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10
1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Klaus-Niels Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Der Vollstreckungsablauf von der Verfahrensanordnung bis zur Erlösverteilung 6., neu bearbeitete Auflage De Gruyter Abkürzungen Literaturhinweise
MehrLeitfaden Zwangsversteigerung
Leitfaden Zwangsversteigerung Die nachstehenden Erläuterungen sollen Ihnen einen ersten Überblick über das sehr komplexe Zwangsversteigerungsverfahren geben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
Mehr2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff.
2. Wirkungen Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. Der Grundstückseigentümer E hatte dem K ein dingliches Vorkaufsrecht ( 1094 ff.) an seinem Grundstück bis zum 31.12.1996 eingeräumt.
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
MehrBauGB 24 Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vertragsänderung; Vorkaufsrecht nach Eigentumsumschreibung und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 111599 letzte Aktualisierung: 9. November 2011 BauGB 24 Gemeindliches Vorkaufsrecht bei Vertragsänderung;
MehrSicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers
MehrBGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 136800 letzte Aktualisierung: 19. September 2014 BGB 167, 714, 899a; GBO 47 Rechtsgeschäftliche Vertretung
MehrAm , also nachrangig, wurde in Abteilung III des Grundbuchs eine Sicherungshypothek eingetragen.
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 153086 letzte Aktualisierung: 28. April 2017 BGB 883, 888; ZPO 866, 867 Verlängerung eines vormerkungsgesicherten
MehrBGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942
Prof. Dr. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW Lehrskripte Die Vormerkung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 1 2. Erwerb der Vormerkung... 3 2. 1. Voraussetzungen für den Erwerb... 3 2.2. Begründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 271/10 BESCHLUSS vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen
MehrBGB 883, 885 Abs. 2; GBO 22, 23 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1364_12 letzte Aktualisierung: 11.1.2013 OLG Nürnberg, 28.8.2012-15 W 1364/12 BGB 883, 885 Abs. 2; GBO 22, 23 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 Grundbuchberichtigung
MehrBGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines BGB-Widerspruchs; Beteiligte im Vermögenszuordnungsverfahren nach dem WoGenVermG
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11619# letzte Aktualisierung:06. Julii 1999 BGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrKreditsicherung durch Grundschulden
Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
Mehr