Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) (Rahmenvereinbarung PG 24) vom

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1 Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) (Rahmenvereinbarung PG 24) vom zwischen - der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Mittelstraße 51, Berlin, vertreten durch den Hauptgeschäftsführer, Herrn Dr. Joachim Breuer - dem Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) Weißensteinstraße 70 72, Kassel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Eckhart Stüwe nachfolgend Spitzenverbände UV-Träger genannt, und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik Reinoldistraße 7 9, Dortmund vertreten durch die Vorstände nachfolgend Bundesinnung genannt Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 1

2 1 Gegenstand der Vereinbarung 1. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Versicherte) mit Fuß- und Beinprothesen nach ärztlicher Verordnung und deren Abrechnung. 2. Die zwischen den Unfallversicherungsträgern (UV-Trägern) und den Leistungserbringern ( 2 Abs. 2 und Abs. 3) zugunsten der Versicherten geschlossenen Verträge kommen auf der Grundlage nachfolgender Bestimmungen zustande. Die Anlagen gelten jeweils in der aktuellen Fassung. 2 Geltungsbereich 1. Die Spitzenverbände UV-Träger schließen diese Rahmenvereinbarung mit Wirkung für die UV-Träger. Für die DGUV erklären die gewerblichen BGen und UV-Träger der öffentlichen Hand nach Anlage 1 gegenüber ihrem Spitzenverband ihren Beitritt. Für den Bereich der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Beitrittserklärung der landw. Berufsgenossenschaften nicht erforderlich ( 143 e Abs. 4 Nr. 2 SGB VII). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zeigt der Bundesinnung den Beitritt, Austritt und sonstige relevanten Änderungen eines UV-Trägers jeweils schriftlich an. Die Versorgungsverpflichtung entsteht bzw. endet ab Zugang dieser Anzeige. 2. Die Bundesinnung schließt die Vereinbarung mit Wirkung für die leistungsberechtigten Mitgliedsbetriebe, die die Beitrittserklärung nach Anlage 2 abgegeben haben (Leistungserbringer). Die Bundesinnung zeigt den Beitritt, Austritt und sonstige relevante Änderungen der Verhältnisse der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung schriftlich an. 3. Diesem Vertrag können auch leistungsberechtigte Betriebe beitreten, die nicht Mitglied einer Innung sind. Der Beitritt ist mittels der Erklärung nach Anlage 2 gegenüber der Bundesinnung zu erklären. Abs. 2 gilt entsprechend. 4. Leistungsberechtigt im Sinne der Abs. 2 und 3 sind solche Anbieter, die die Voraussetzungen gem. 126 SGB V für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Fuß- und Beinprothesen erfüllen. Von der Erfüllung ist auszugehen, wenn eine Bestätigung einer geeigneten Stelle im Sinne des 126 Abs. 1a SGB V vorliegt. 126 Abs. 2 SGB V gilt entsprechend. 5. Die Vereinbarung gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 6. Ungeachtet des vorliegenden Vertrages steht es den UV-Trägern bzw. dem LSV-SpV für die LBGen frei, Verträge mit anderen Leistungserbringern, die diesem Vertrag nicht beigetreten sind, abzuschließen. 7. Soweit gleichartige Verträge der UV-Träger mit einem Leistungserbringer, der diesem Vertrag beigetreten ist, bestehen, haben die Regelungen dieser Vereinbarung gegenüber den anderen Verträgen Vorrang. 3 Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 2

3 Datenschutz, Schweigepflicht 1. Die Leistungserbringer wie auch die UV-Träger haben die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen jederzeit sicherzustellen. Sie haben die Beschäftigten in geeigneter Weise zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. 2. Jeder einzelne Leistungserbringer wie auch die UV-Träger verpflichten sich, über alle bei der Durchführung des Vertrages erlangten personenbezogenen Daten/ Sozialdaten von Versicherten und Dritten, insbesondere bei medizinischen Daten, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben. 3. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die bei ihm Beschäftigten die Bestimmungen des Datenschutzes auch über das Ende des Vertrages-/ Beschäftigungsverhältnisses hinaus beachten, insbesondere die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages diesen bekannt werdenden personenbezogenen Daten/ Sozialdaten geheim zu halten. 4. Die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten sind zu beachten. 5. Teilnehmende UV-Träger sichern zu, Daten aus Kostenvoranschlägen nicht an andere Leistungserbringer oder Dritte zum Wettbewerbsvergleich weiterzuleiten. 4 Grundsätze der Versorgung 1. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, qualitativ hochwertige Fuß-/Beinprothesen zu liefern und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. 2. Die Auswahl des Hilfsmittels erfolgt in den Bereichen, in denen eine Produktgruppe zum Hilfsmittelverzeichnis veröffentlicht ist, unter den im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Produkten. 3. Der Leistungserbringer hält sich bei der Leistungserbringung an die gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Medizinproduktegesetzes. 4. Die Hilfsmittel müssen in Qualität und Ausführung den Anforderungen entsprechen, die Behinderung des Versicherten ausgleichen und allen gesetzlichen Vorschriften gerecht werden. Die Leistungsbeschreibungen (Anlage 3) sind einzuhalten. 5. Der Leistungserbringer hat - soweit in den Anlagen hierauf nicht ausdrücklich verzichtet wird - vor Leistungserbringung einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Für nicht gelistete Hilfsmittel ist immer ein gesonderter Kostenvoranschlag einzureichen. Akzeptiert der UV-Träger den Kostenvoranschlag nicht und/oder verweist er den Versicherten an einen anderen Leistungserbringer, so hat er dies dem ersten Leistungserbringer schriftlich mitzuteilen. Bei Beanstandungen am Kostenvoranschlag ist dem Leistungserbringer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. 6. Den UV-Trägern steht es frei, die durchgeführten Versorgungen in der ihr geeigneten Form zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang können auch Angaben über die Einhaltung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflich- Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 3

4 tungen erhoben, in einem Leistungserbringer-Bewertungssystem zusammengeführt und unfallversicherungsträgerintern genutzt werden. 5 Vergütung 1. Die Höhe der Vergütungen ergibt sich aus den Anlagen 4-1 bis 4-4. Den ausgewiesenen Preisen liegt ein Stundenverrechnungssatz von 66,00 zugrunde. Ab werden die Preise mit einem Stundenverrechnungssatz von 68,50 neu berechnet. Alle übrigen Parameter der Preisberechnung bleiben unverändert. Die in den Anlagen aufgeführten Preise sind Vertragspreise. 2. Reparaturen sind nach der als Anlage 5 beigefügten Reparaturliste abzurechnen. 3. Die in den Anlagen aufgeführten Vertragspreise verstehen sich exkl. der Mehrwertsteuer. 4. Der Rechnungsbetrag wird inklusive des zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuersatzes ausgewiesen. 5. Der Leistungserbringer darf von den Versicherten keine Zuzahlung fordern. Wünscht der Versicherte ein Hilfsmittel in einer aufwändigeren Ausführung als in der Leistungsbeschreibung definiert, ist dies nicht zu Lasten des UV-Trägers abrechenbar. Der Versicherte hat vor der Versorgung schriftlich zu bestätigen, dass er darüber informiert wurde, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen hat. Die aufwändigere Ausführung ist im Kostenvoranschlag auszuweisen. 6 Abrechnung 1. Die Abrechnungen müssen folgende Angaben enthalten: a) Name und Institutionskennzeichen des Leistungserbringers b) Rechnungsdatum/-nummer c) Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten d) Aktenzeichen e) Benennung des Hilfsmittels/der Leistung: Art und Menge, Hilfsmittelpositionsnummer f) Zeitraum der Versorgung/Tag der Lieferung g) Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer 2.1. Der Abrechnung muss beigefügt werden: a) ärztliche Verordnungen (im Original), b) Empfangsbestätigung c) genehmigter Kostenvoranschlag (falls notwendig) d) ärztlicher Abnahmevermerk, sofern vom Kostenträger erwünscht. Dies wird dem Leistungserbringer mit Erteilung des Auftrages in geeigneter Form schriftlich mitgeteilt Die Rechnungsstellung für die prothetische Leistung erfolgt nach funktionsfähiger Auslieferung an den Versicherten. Dieser hat den Empfang schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist mit den übrigen relevanten Unterlagen mit der Rechnung an den UV-Träger zu übersenden. Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 4

5 Sofern eine ärztliche Abnahme vom UV-Träger verfügt wird (s. Nr. 2.1.d), ist dieser berechtigt, die Rechnung erst nach erfolgreicher Abnahme zu bezahlen. Sollte der UV- Träger im Einzelfall wünschen, dass der Leistungserbringer mit zur Abnahme fährt, können Fahrkosten und Fahrzeit dem UV-Träger gesondert in Rechnung gestellt werden. Über die Höhe der Kosten ist vor Antritt der Fahrt eine Einigung zu erzielen. Eine detaillierte Aufstellung der Entfernungskilometer und Zeiten ist vorzulegen. 7 Zahlungen, Beanstandungen 1. Der Leistungserbringer ist für die ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich. 2. Der einzelne UV-Träger oder eine von ihm beauftragte Stelle bezahlt die jeweils fällige Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang. Gewährung von Skonti für vorzeitige Zahlungen können zwischen UV-träger und Leistungserbringer vereinbart werden. 3. Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 beginnt mit dem Vorliegen der Rechnungen mit sämtlichen Angaben sowie den dazugehörigen Verordnungen und Unterlagen (Posteingangsstempel des UV-Trägers) gemäß 7. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Zahlungsfrist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Frist dem Geldinstitut erteilt wurde. 4. Forderungen des einzelnen UV-Trägers gegen den Leistungserbringer können gegenüber diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgerechnet werden. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig sein oder durch gesetzliche Regelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit diese Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragsparteien unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen sollte. 9 Vertragsänderungen Vertragsänderungen können einvernehmlich in Form von weiteren Anlagen/ Protokollnotizen folgen. Für jede Änderung des Vertrages wird vereinbart, dass diese schriftlich zu erfolgen haben. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformabrede. Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 5

6 10 Inkrafttreten / Kündigung der Vereinbarung 1. Diese Vereinbarung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. 2. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31.Dezember 2013 schriftlich gekündigt werden. 3. Die Anlagen 1 5 sind Bestandteile dieser Vereinbarung. Protokollnotiz Über eine elektronische Dokumentation der durchgeführten Versorgungen durch die Leistungserbringer und über einen elektronischen Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und UV-Trägern einschließlich elektronischen Kostenvoranschlag treffen die Vertragspartner zu gegebener Zeit eine ergänzende Vereinbarung. Berlin, den Dr. Joachim Breuer, DGUV Kassel, den i. A. Gerhard Zindel, LSV-SpV Dortmund, den Bundesinnung für Orthopädie-Technik Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger- Bundesinnung vom doc 6

7 Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Buindesinnungsverband für Orthopädie-Technik vom (Rahmenvereinbarung PG 24) Beitrittserklärung Der Unfallversicherungsträger (Name, Anschrift) erklärt hiermit gegenüber der DGUV Mittelstr Berlin Fax: mit sofortiger Wirkung den Beitritt zur Rahmenvereinbarung PG 24 zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik vom Ort, Datum Unterschrift Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Beitrittserklärung UV-Träger) 1

8 Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik vom (Rahmenvereinbarung PG 24) Beitrittserklärung Name der Firma: Straße, Hausnummer: PLZ: Ort: IK-Nr.: Betriebsleiter: Ansprechpartner für UV-Träger: Telefon: Fax: Versorgungsbereich (Postleitzahlenbereich): 1. Ich trete der zwischen den o. g. Vertragsparteien geschlossenen Rahmenvereinbarung PG 24 vom mit sofortiger Wirkung bei und erkenne die Vereinbarung wie von mir in eigener Person geschlossen an. Ich erkläre, dass ich berechtigter Leistungserbringer i. S. des 2 Abs. 4 bin. 2. Ein Exemplar der Rahmenvereinbarung mit allen Anlagen habe ich erhalten. 3. Ich bin Mitglied der der Innung. (Name der Innung) Ich bin kein Innungsmitglied. (Zutreffendes bitte ankreuzen) Ort, Datum Unterschrift Betriebsinhaber / gesetzlicher Vertreter Die Beitrittserklärung ist zu senden an: Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik Reinoldistraße 7 9, Dortmund Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Bundesinnung vom (Beitrittserklärung Leistungserbringer) 1

9 Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik vom (Rahmenvereinbarung PG 24) Leistungsbeschreibungen: I. Interimsprothese Die Interimsprothese ist die erste Prothese nach der Amputation. Sie dient der Mobilisierung und dem Gehtraining, sowie der Erreichung des erwarteten Mobilitätsgrades. Mit dem Vertragspreis sind, soweit erforderlich; mit Ausnahme der Funktionsteile folgende Leistungen abgegolten: Grundstoffe: Gipsbinden, Gips, Modell-Rohlinge aus Schaum, Tiefziehplatten, Gießharz, Gießharzfarbe, Armierungsmaterial, Gießfolien, Material für Weichwandinnentrichter, bzw. Rohlinge, Cast-Binden, Kleber, Lacke, Spachtel, kleine Zutaten und sonstige Hilfsstoffe Strukturteile: Schraubadapter, Rohradapter, Schaftadapter, Schaftanschlüsse, (auch in Alu oder Titan), Kosmetikschaum, Kosmetiküberzüge, Erstausstattung an Nylonschutzhülle (1), Stumpfstrumpf (1), Anziehhilfen gemäß Herstellerangaben. Strukturteile der Interimsprothese bleiben Eigentum des Leistungserbringers. Sie können wieder verwendet oder in die Definitivprothese (siehe dort) eingebaut werden. Arbeitszeiten: der Fertigung und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten, Besprechung mit Arzt und Therapeuten, Modellabnahme, Positiverstellung, Herstellung von Testschäften in der erforderlichen Anzahl, Passteilauswahl, Aufbau der Prothese, Herstellung des endgültigen Schaftes, Einbau und Zurichtung von Liner und -verschluss, Anfertigung einer Interimskosmetik, Mehraufwand bei der Erstversorgung, Schaftproben, Anproben, Lieferanprobe, Erstellung einer Gebrauchsanweisung und Unterweisung des Amputierten, MPG-Dokumentation, Passformgarantie bis zur Herstellung der Definitivprothese, max. 6 Monate, incl. Schaftkorrekturen oder erforderlichenfalls Neuanfertigungen. Fertigungszeiten sind Nettoarbeitszeiten (ohne Verteilzeit). Verteilzeiten sind im Stundensatz berücksichtigt. Eine zusätzliche Berechnung über einen Verteilzeitzuschlag erfolgt nicht. Nicht enthalten ist die Erstellung des Profilerhebungsbogens, dies ist i.d.r. Sache des BG-Arztes. Deckungsbeitrag: Erstellung eines Kostenanschlages, Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, Beschaffung von Material, Rechnungsstellung, Vorhalten von Räumen, Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen, Betriebssteuern und Versicherungen, Löhne/Gehälter der Verwaltung, Büroausstattung und -material, Porto, Telefon, sonstige Kosten Funktionsteile: Zu den Funktionsteilen gehören alle Passteile, die beim Prothesengebrauch eine dynamische Funktion haben (gemäß Herstellerangaben), wie z. B. Füße und Fußgelenke bzw. Anschlussstücke zum Strukturteil, sowie dazugehörige Verkleidungen, Kniegelenke, Liner und deren Verschlüsse. Funktionsteile werden zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen dem Profilerhebungsbogen entsprechend als Neuteile in die Interimsprothese eingebaut und in der Definitivprothese weiter verwendet. Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Leistungsbeschreibungen) 1 von 5

10 Es erfolgt kein Abzug von Materialien oder Arbeitszeiten, die im Einzelfall nicht erforderlich sind. Ebenso wenig ist im Regelfall die zusätzliche Berechnung von Material oder Arbeitsaufwand möglich. Ausnahmen siehe unter Sondereinzelkosten (Anlage 4-4). II. Definitivprothese Die Versorgung mit einer Definitivprothese folgt auf die Interimsprothese. Versorgungsbeginn nach Konsolidierung des Stumpfes und erfolgter Gehschulung, d.h. etwa 4-6 Monate nach Beginn der Interimsversorgung. Mit dem Vertragspreis sind, soweit erforderlich; mit Ausnahme der Funktionsteile folgende Leistungen abgegolten Grundstoffe: Gipsbinden, Gips, Modell-Rohlinge aus Schaum, Tiefziehplatten, Gießharz, Gießharzfarbe, Armierungsmaterial, Gießfolien, Material für Weichwandinnentrichter, bzw. Rohlinge, Cast-Binden, Kleber, Lacke, Spachtel, kleine Zutaten und sonstige Hilfsstoffe Strukturteile: Schraubadapter, Rohradapter, Schaftadapter, Schaftanschlüsse, (auch in Alu oder Titan), Kosmetikschaum, Kosmetiküberzüge, Erstausstattung an Nylonschutzhüllen (4), Stumpfstrümpfen (4), Anziehhilfen gemäß Herstellerdefinition. Strukturteile der Interimsprothese können wieder verwendet werden. Arbeitszeiten: der Fertigung und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten, Besprechung mit Arzt und Therapeuten, Modellabnahme, Positiverstellung, Herstellung von Testschäften der erforderlichen Anzahl, Passteilauswahl, soweit Änderungen erforderlich sind, Aufbau der Prothese, Herstellung des endgültigen Schaftes, Einbau und Zurichtung von Liner und -verschluss, Anfertigung einer Kosmetik, Schaftproben, Anproben, Lieferanprobe, Erstellung einer Gebrauchsanweisung und Unterweisung des Amputierten, MPG-Dokumentation, Passformgarantie 12 Monate für Interimsprothese und Definitivprothese zusammen, d.h. ab Versorgungsbeginn, Schaftkorrekturen oder erforderlichenfalls Neuanfertigungen, Fertigungszeiten sind Nettoarbeitszeiten (ohne Verteilzeit). Verteilzeiten sind im Stundensatz berücksichtigt. Eine zusätzliche Berechnung über einen Verteilzeitzuschlag erfolgt nicht. Nicht enthalten ist die Erstellung des Profilerhebungsbogens, dies ist Sache des BG-Arztes. Hier nur bei Änderung des Mobilitätsgrades erforderlich. Deckungsbeitrag: Erstellung eines Kostenanschlages, Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, Beschaffung von Material, Rechnungsstellung, Vorhalten von Räumen, Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen, Betriebssteuern und Versicherungen, Löhne/Gehälter der Verwaltung, Büroausstattung und -material, Porto, Telefon, sonstige Kosten Funktionsteile: Zu den Funktionsteilen gehören alle Passteile, die beim Prothesengebrauch eine dynamische Funktion haben (gemäß Herstellerangaben), wie z. B. Füße und Fußgelenke bzw. Anschlussstücke zum Strukturteil, sowie dazugehörige Verkleidungen, Kniegelenke, Liner und deren Verschlüsse Funktionsteile der Interimsprothese werden in der Definitivprothese weiter verwendet. Es erfolgt kein Abzug von Materialien oder Arbeitszeiten, die im Einzelfall nicht erforderlich sind. Ebenso wenig ist im Regelfall die zusätzliche Berechnung von Material oder Arbeitsaufwand möglich. Ausnahmen siehe unter Sondereinzelkosten. Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Leistungsbeschreibungen) 2 von 5

11 III. Folgeprothese Nach der Definitivprothese jede weitere vollständige Prothese. Ersatz wegen Verschleiß, bei Änderung des Mobilitätsgrades oder anderer versorgungsrelevanter persönlicher Gegebenheiten, Anpassung an den technischen Fortschritt. Mit dem Vertragspreis sind, soweit erforderlich; mit Ausnahme der Funktionsteile folgende Leistungen abgegolten Grundstoffe: Gipsbinden, Gips, Modell-Rohlinge aus Schaum, Tiefziehplatten, Gießharz, Gießharzfarbe, Armierungsmaterial, Gießfolien, Material für Weichwandinnentrichter, bzw. Rohlinge, Cast-Binden, Kleber, Lacke, Spachtel, kleine Zutaten und sonstige Hilfsstoffe Strukturteile: Schraubadapter, Rohradapter, Schaftadapter, Schaftanschlüsse, (auch in Alu oder Titan), Kosmetikschaum, Kosmetiküberzüge, Erstausstattung an Nylonschutzhüllen (4), Stumpfstrümpfe (4), Anziehhilfen gemäß Herstellerdefinition. Strukturteile sind neu einzusetzen. Arbeitszeiten: der Fertigung und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten, Besprechung mit Arzt und Therapeuten, Modellabnahme, Positiverstellung, Herstellung von Testschäften der erforderlichen Anzahl, Passteilauswahl Aufbau der Prothese, Einbau und Zurichtung von Liner und -verschluss, Herstellung des endgültigen Schaftes, Anfertigung einer Kosmetik, Schaftproben, Anproben, Lieferanprobe, Erstellung einer Gebrauchsanweisung und Unterweisung des Amputierten, Weitere Gangbildoptimierung durch Justieren von Stand- und Pendelphasensteuerung, MPG-Dokumentation, Passformgarantie 6 Monate, Schaftkorrekturen oder erforderlichenfalls Neuanfertigungen, Fertigungszeiten sind Nettoarbeitszeiten (ohne Verteilzeit). Verteilzeiten sind im Stundensatz berücksichtigt. Eine zusätzliche Berechnung über einen Verteilzeitzuschlag erfolgt nicht nicht enthalten ist die Erstellung des Profilerhebungsbogens, dies ist Sache des BG-Arztes. Nur bei Änderung des Mobilitätsgrades erforderlich. Deckungsbeitrag: Erstellung eines Kostenanschlages, Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, Beschaffung von Material, Rechnungsstellung, Vorhalten von Räumen, Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen, Betriebssteuern und Versicherungen, Löhne/Gehälter der Verwaltung, Büroausstattung und -material, Porto, Telefon, sonstige Kosten Funktionsteile: Zu den Funktionsteilen gehören alle Passteile, die beim Prothesengebrauch eine dynamische Funktion haben (gemäß Herstellerangaben), wie z. B. Füße und Fußgelenke bzw. Anschlussstücke zum Strukturteil, sowie dazugehörige Verkleidungen, Kniegelenke, Liner und deren Verschlüsse Funktionsteile werden zusätzlich zu den oben beschriebenen Leistungen dem Profilerhebungsbogen entsprechend als Neuteile in die Folgeprothese eingebaut Es erfolgt kein Abzug von Materialien oder Arbeitszeiten, die im Einzelfall nicht erforderlich sind. Ebenso wenig ist im Regelfall die zusätzliche Berechnung von Material oder Arbeitsaufwand möglich. Ausnahmen siehe unter Sondereinzelkosten. Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Leistungsbeschreibungen) 3 von 5

12 IV Schafterneuerung Erneuerung des Prothesenschaftes und der Kosmetik unter Verwendung der vorhandenen Struktur- und Funktionsteile. Ersatz wegen Verschleiß, bei Stumpfveränderungen oder anderer versorgungsrelevanter persönlicher Gegebenheiten, Anpassung an den technischen Fortschritt. Mit dem Vertragspreis sind, soweit erforderlich; folgende Leistungen abgegolten Grundstoffe: Gipsbinden, Gips, Modell-Rohlinge aus Schaum, Tiefziehplatten, Gießharz, Gießharzfarbe, Armierungsmaterial, Gießfolien, Material für Weichwandinnentrichter, bzw. Rohlinge, Cast-Binden, Kleber, Lacke, Spachtel, kleine Zutaten und sonstige Hilfsstoffe Strukturteile: Schaftadapter, Schaftanschlüsse, (auch in Alu oder Titan), Kosmetikschaum, Kosmetiküberzüge, Erstausstattung an Nylonschutzhüllen (4), Stumpfstrümpfen (4) und Anziehhilfen gemäß Herstellerangaben. Arbeitszeiten: der Fertigung und damit in Zusammenhang stehende Arbeiten, Besprechung mit Arzt und Therapeuten, Modellabnahme, Positiverstellung, Herstellung von Testschäften der erforderlichen Anzahl, Aufbau der Prothese, Einbau und Zurichtung von Liner und -verschluss, Herstellung des endgültigen Schaftes, Anfertigung einer Kosmetik, Schaftproben, Anproben, Lieferanprobe, MPG-Dokumentation, Passformgarantie 6 Monate, Schaftkorrekturen oder erforderlichenfalls Neuanfertigungen, Fertigungszeiten sind Nettoarbeitszeiten (ohne Verteilzeit). Verteilzeiten sind im Stundensatz berücksichtigt. Eine zusätzliche Berechnung über einen Verteilzeitzuschlag erfolgt nicht Profilerhebungsbogen ist nicht erforderlich. Deckungsbeitrag: Erstellung eines Kostenanschlages, Beantwortung von Anfragen der Kostenträger, Beschaffung von Material, Rechnungsstellung, Vorhalten von Räumen, Maschinen, Werkzeugen, Fahrzeugen, Betriebssteuern und Versicherungen, Löhne/Gehälter der Verwaltung, Büroausstattung und -material, Porto, Telefon, sonstige Kosten Funktionsteile: nicht erforderlich, sonst wird eine Folgeprothese gefertigt, wobei ggfls. Funktionsteile wieder verwendet werden können. Es erfolgt kein Abzug von Materialien oder Arbeitszeiten, die im Einzelfall nicht erforderlich sind. Ebenso wenig ist im Regelfall die zusätzliche Berechnung von Material oder Arbeitsaufwand möglich. Ausnahmen siehe unter Sondereinzelkosten. Passformgarantie umfasst alle Arbeiten am Prothesenschaft und am Aufbau der Prothese, die während der vereinbarten Garantiezeit erforderlich werden. Insbesondere Schaftverengungen- oder -erweiterungen, Beseitigung von Druckstellen, Optimierung des Gangbildes. Falls erforderlich, ist ein neuer Schaft anzufertigen. Die Passformgarantie gilt nicht bei Nachamputationen oder Stumpfrevisionen. Sie gilt auch nicht, wenn sich der Stumpfumfang seit der letzten Schaftanfertigung um mehr als 5% verändert hat und deshalb ein neuer Schaft anzufertigen ist. Die Veränderung ist auf dem Erhebungsbogen Profil- und Basisdaten zur Mobilitätsbewertung (Anhang zu Anlage 4-1) zu dokumentieren. Die Passformgarantie gilt nicht für die Versorgung von Kindern unter 15 Jahren Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Leistungsbeschreibungen) 4 von 5

13 Gewährleistung lt. BGB. Es wird gewährleistet, dass die Prothese und ihre Teile zum Zeitpunkt der Lieferung ohne Mängel sind. Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Leistungsbeschreibungen) 5 von 5

14 Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und dem Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik vom (Rahmenvereinbarung PG 24) Parameter für die Abrechnung von Fuß- und Beinprothesen: Für die Herstellung und Abrechnung von Fuß- und Beinprothesen gelten die Rahmenvereinbarung und die Anlagen 3 und 4-2 bis 4-4. Hierbei sind folgende Parameter von Bedeutung: I. Amputationshöhen Höhe 0 Vorfuß Höhe 1 Unterschenkel Höhe 2 KnieExartikulation Höhe 3 Oberschenkel (längsovale oder querovale Schaftform) Höhe 4 HüftExartikulation II. Versorgungsstufen Erstversorgung Definitivversorgung (folgend auf die Erstversorgung) Schafterneuerung Folgeversorgung (jede weitere Prothese) III. Mobilitätsgrade 1, 2, 3, 4 gem. Profilerhebungsbogen (siehe Anhang) IV. Profilerhebungsbogen Für die Erstversorgung, Definitivversorgung und bei Wechsel des Mobilitätsgrades bei Folgeversorgungen soll der Mobilitätsgrad mit Hilfe eines Profilerhebungsbogens ermittelt werden. Der Profilerhebungsbogen dokumentiert den Mobilitätsgrad des Versicherten. Die Erstellung sollte durch qualifizierte Ärzte vor der Auftragserteilung an den Leistungserbringer durch den UV-Träger veranlasst werden. Der Orthopädietechniker kann an der Erstellung des Profilerhebungsbogens beteiligt werden. V. Kostenvoranschlag / Versorgungsanzeige Der Leistungserbringer reicht dem zuständigen UV-Träger nach Profilerhebung (soweit erforderlich) einen Kostenvoranschlag ein. Dieser wird zügig bearbeitet und an den Leistungserbringer zurückgegeben. VI. Grundpreise Mit dem Grundpreis werden alle handwerklichen Leistungen zur Erstellung der Prothese zuzüglich notwendiger Funktionsteile*) abgegolten. Er besteht im Einzelnen aus a) dem Deckungsbeitrag*) b) den Strukturteilen*) und c) den Grundstoffen*) *) Begriffsbestimmung siehe Anlage 3 VII. Funktionsteile Funktionsteile (s. Anlage 3) werden zusätzlich als Einzelposition im Kostenvoranschlag ausgewiesen. Sie werden dem Leistungserbringer ohne Aufschlag in Höhe des Einkaufspreises bzw. Listenpreises des Herstellers/Lieferanten vergütet. Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Bundesinnung vom (Parameter für die Abrechnung von Fuß- und Beinprothesen) 1 von 2

15 Nicht als Strukturteile sondern als Funktionsteile gelten der Torsionsadapter und der Drehadapter, die bei ärztlicher Verordnung zusätzlich abrechnungsfähig sind. Gleiches gilt für das Cleverbone, das mit einem Festpreis von 60,00 abrechnungsfähig ist. Beinkosmetikprodukte sind als Funktionsteile wie folgt abrechnungsfähig: Daw Skin: Ortho Reha Neuhoff: P ,80 Unterschenkel Daw Skin: Ortho Reha Neuhoff: P ,40 Oberschenkel Skinergy: Medi Beyreuth: M.841.XXX 285,00 Unterschenkel Skinergy: Medi Beyreuth: M.842.XXX 285,00 Oberschenkel Flex Skin: Össur: C.1111.XXXXX 290,00 Unterschenkel Flex Skin: Össur: C.1211.XXXXX 290,00 Oberschenkel Nicht als Funktionsteil abrechnungsfähig ist der Protector der Fa. Otto Bock Produkt C-Leg. Er gilt ggf. als Tauschleistung zu der dann entfallenden Schaumstoffkosmetik. VIII. Sondereinzelkosten Sondereinzelkosten sind zusätzlich abrechenbare Kosten, die abschließend in Anlage 4-4 einzeln aufgeführt werden. IX. Verfahrensabläufe Der einzureichende Kostenvoranschlag hat dem Ergebnis des Profilerhebungsbogens zu entsprechen. Passteilauswahl und Prothesenschaftgestaltung richten sich nach dem ermittelten Mobilitätsgrad und den anatomischen Gegebenheiten. Fertigungsabläufe sind dem Techniker in Absprache mit dem Patienten / verordnendem Arzt freigestellt. Materialauswahl (Holz, Gießharz, sonstige Kunststoffe) ist dem Techniker in Absprache mit dem Patienten freigestellt. X. Gewährleistung / Passformgarantie Auf Prothesen gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Darüber hinaus garantiert der Leistungserbringer für die Erstversorgung und Definitivversorgung einschließlich der eingebrachten Funktions- und Strukturteile, eine Passformgarantie von zusammen 1 Jahr. Die Passformgarantie setzt ein mit dem Datum der Übergabe der fertig gestellten Leistung an den Versicherten (Datum der Empfangsbestätigung). Für die Folgeversorgung und die Schafterneuerung beträgt die Passformgarantie jeweils 6 Monate. Während der Passformgarantie dürfen Nachpassarbeiten und ggfls. erforderliche neue Schäfte nicht berechnet werden. Die Passformgarantie gilt nicht bei Nachamputationen oder Stumpfrevisionen. Sie gilt auch nicht, wenn sich der Stumpfumfang seit der letzten Schaftanfertigung um mehr als 5% verändert hat und deshalb ein neuer Schaft anzufertigen ist. Die Veränderung ist auf dem Erhebungsbogen Profil- und Basisdaten zur Mobilitätsbewertung (Anhang zu Anlage 4-1) zu dokumentieren. In diesen Fällen sind die Mehrkosten mit einen Kostenanschlag zu beantragen. Die Versorgung mit der Definitivprothese soll spätestens 6 Monate nach Lieferung der Erstprothese abgeschlossen sein. Für die Versorgung von Kindern unter 15 Jahren, findet die Passformgarantie keine Anwendung. Sollte der Versicherte während der Herstellung der Prothese versterben, so übernimmt der UV- Träger die Kosten nach Stand der Bauphase. Bereits eingesetzte Funktionsteile werden bezahlt. XI. Abrechnung Für die Abrechnung gilt das Verfahren, dass in der Rahmenvereinbarung beschrieben ist. Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Bundesinnung vom (Parameter für die Abrechnung von Fuß- und Beinprothesen) 2 von 2

16 Anhang zur Anlage 4-1 Profil- und Basisdaten zur Mobilitätsbewertung bei der Amputation unterer Extremitäten Personendaten BG-Az. Vor- und Zuname des Pat. Adresse: Beruf berufliche Neuorientierung Berentung Verordnender / D-Arzt Angaben zur Person: Gewicht Größe: Amputationsseite: li. re. bds. Erstversorgung Folgeversorgung Angaben zur Amputation Datum der Amputation: Nachamputation: nein ja Datum: Akutbehandlung stationär beendet ja nein Amputationshöhe: Angaben zur prothetischen Versorgung Datum und Einrichtung der Erstversorgung: Datum der letzten Versorgung: Bestandteile der Prothese: Angaben zum Stumpf Stumpfform: zylindrisch kegelförmig birnenförmig Endbelastungsfähigkeit des Stumpfes: nicht möglich teilweise voll Hautläsionen: Prothesenrandknoten Weichteilpseudarthrose Abszeß Volumenschwankung: ja nein Stumpfumfang: cm Gefäßstatus Gefäßprothese Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

17 Mobilitätserhebungsbogen Entwurf Dr.Boltze / Dr.Toele BUK Ludwigshafen Schmerz Treppensteigen Mobilität mit Prothese Gangbild Öffentliche Verkehrsmittel Versorgung von Familie und Haushalt Sport -und Freizeitaktivitäten Beanspruchung durch Beruf Teilnahme an beruflichen, sozialen und familiären Aktivitäten Schmerz Pkt. Pat. keine Schmerzen bei ADL 40 leichte oder gelegentliche Schmerzen, welche 30 die ADL nicht beeinträchtigen, leichte Phantomschmerzen mittelgradige Schmerzen 20 Schmerz beeinträchtigt deutlich Arbeit und 10 ADL, ständiger Analgetikabedarf Schwere Schmerzen, erhebliche Beeinträchtigung 0 oder Immobil Starke Phantomschmerzen 0 Punkte max. 40 Aktivitäten des täglichen Lebens ohne Schwierigkeiten 5 mit Schwierigkeiten oder mit Geländer 3 mit großen Schwierigkeiten oder nicht möglich 0 außer Haus 5 im Haus 3 immobil ( Rollstuhl ) 0 flüssiger Gang 5 mittelgradiges Hinken 3 schweres Hinken 0 uneingeschränkt ohne Hilfsmittel 5 bedingt mit Hilfsmittel 3 kann diese nicht benutzen 0 Problemlos 10 wenig Probleme 5 nicht möglich 0 stark 5 mittel 3 keine 0 stark 30 mittel 15 steigerungsfähig 10 gering 5 keine 0 uneingeschränkt 15 steigerungsfähig 10 gering 5 nicht möglich 0 Punkte max. 80 Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

18 Wie lange Prothesenträger Tägl.Tragdauer in Stunden Gehstrecke mit Prothese in Metern Gehdauer Bewältigung von Bodenunsicherheiten Hilfsmittel Stumpfverhältnisse Prothesengebrauch Pkt. Pat > 5 Jahre Jahre 3 < 1 Jahr 0 > > 1 km 10 > 1 km mit oder gelegentlich Hilfsmittel 5 < 1 km ohne Hilfsmittel 3 < 1km mit Hilfsmittel 0 uneingeschränkt 10 bis zu 2 Stunden 6 bis zu 15 min. 3 sicher, gelegentliche Stürze 10 unsicher, verbesserbar (anderer Prothesenpassteil) 5 unsicher, nicht verbesserbar ( Prothese nicht Ursache ).0 keine 10 In letzter Zeit zunehmend, benötigt Gehstock 5 UAG, Rollstuhl 0 ideal 10 ausreichend 5 ungünstig 0 keine 5 geringgradig 4 mittel 3 Comorbidität ( Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung ) schwer 0 Punkte max. 70 Punkte max. gesamt 190 Standunsicherheit Prothesenbedingt Ursache amputierte Seite Ursache kontralat. Seite In welcher Situation Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

19 Ziel bzw. Wunschvorstellungen, die der Patient mit der Versorgung durch ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk verbindet: Ergänzende Beurteilung des Versicherten: Unterschrift des beurteilenden Arztes Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

20 Scalierung der Score Klassen: Empfehlungsschlüssel zur prothetischen Versorgung unter Berücksichtigung des ermittelten Aktivitätsgrades (OS-Ampu-Score nach Boltze/Thoele 2002 ) In Anlehnung eines Profilerhebungsbogens zur prothetischen Versorgung, der vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände( MDS ) entworfen wurde. ( Aus ORTHOPÄDIETECHNIK 12/01 ) 0. Nichtgehfähiger (OS-Ampu-Score 0-35 Punkte): Der Patient besitzt aufgrund des schlechten physischen und psychischen Zustandes zur Zeit selbst mit Hilfe nicht die Fähigkeit, sich mit einer Prothese fortzubewegen oder sie zum Transfer zu nutzen. Empfehlung: Für ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk nicht geeignet, da der Patient der Technik des Kniegelenkes nicht gerecht wird. 1. Innenbereichsgeher (OS-Ampu-Score Punkte): Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potential, eine Prothese für Transferzwecke oder zur Fortbewegung auf ebenen Böden mit geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund seines Zustandes stark limitiert. Empfehlung: Für eine prothetische Versorgung mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk nicht geeignet, da der Patient der Technik des Kniegelenkes nicht gerecht wird. 2. Eingeschränkter Außenbereichsgeher (OS-Ampu-Score Punkte): Der Patient besitzt die Fähigkeit und das Potential, sich mit einer Prothese mit geringer Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei niedrige Umwelthindernisse, wie Bordsteine, einzelne Stufen oder unebene Böden, zu überwinden. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund seines Zustandes limitiert. Empfehlung: Die Versorgung mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk ist nur dann zu empfehlen, wenn die Leistung und Sicherheit des Patienten durch dieses Kniegelenk deutlich gesteigert werden kann. 3. Uneingeschränkter Außenbereichsgeher (OS-Ampu-Score Punkte): Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potential, sich mit einer Prothese mit mittlerer bis hoher, auch veränderlicher Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei die meisten Umwelthindernisse zu Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

21 überwinden. Er besitzt außerdem die Fähigkeit, sich im freien Gelände zu bewegen und kann berufliche, therapeutische und andere Aktivitäten ausüben. Empfehlung: Für die Versorgung mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk geeignet, da die bisherigen Gelenke den Anforderungen des Patienten nicht gerecht wurden und der Aktivitätsgrad sicher gesteigert werden kann. 4. Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen (OS Ampu Score Punkte): Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potential, sich mit einer Prothese wie der uneingeschränkte Außenbereichsgeher fortzubewegen. Zusätzlich können aufgrund der hohen funktionellen Anforderungen hohe Stoßbelastungen, Spannungen, Verformungen auftreten. Gehdauer und Gehstrecke sind nicht limitiert. Empfehlung: Versorgung mit einem mikroprozessorgesteuerten Kniegelenk ist zu empfehlen, da die Technik der bisherigen Kniegelenke den Anforderungen des Patienten nicht voll gerecht wurden. Anhang zu Anlage 4-1 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger - Innungen vom von 6

22 Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Fuß- und Beinprothesen (PG 24) zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und der Bundesinnungen für Orthopädietechnik vom (Rahmenvereinbarung PG 24) Reparaturen: Reparaturen nach dieser Vereinbarung werden gemäß der jeweiligen Ausführungsbestimmung (Anhang zu Anlage 5)) oder als Einzelleistung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages nach den vereinbarten Preisübersichten (s. u.) vergütet. Die individuellen Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Repraturposition limitieren dabei den Umfang der zu erbringenden Leistung. Der einzubringende Materialeinsatz (lt. Herstellerpreisliste) bzw. Leistungszukauf erfolgt grundsätzlich zu- und aufschlagsfrei. Reparaturen unter 300,00 Euro netto von bereits im Gebrauch befindlichen Prothesen, die zur Erhaltung der Funktionstüchtigkeit erforderlich sind, kann der Leistungserbringer selbsttätig ohne vorherige Genehmigung durchführen. Die Positionen der Reparturanlage können bis auf die nachstehend genannten Ausnahmen je Auftrag nur 1 einfach zu und- aufschlagsfrei abgerechnet werden. Als Ausnahmen werden genannt: Senkel Kugellager Gelenkschützer Riemen Lederarbeiten Anzahl individuell Anzahl individuell Anzahl individuell maximal 5 fach maximal 3 fach Einzelleistungen die ggf. nicht in dieser Vereinbarung als Vertragsleistung erschlossen sind, können vom Leistungserbringer in zu- und aufschlagsfreier Kalkulation als Individualleistung angeboten werden. Inspektionen / STK (Sicherheitstechnische Kontrollen): Die Jahresinspektion bzw. Sicherheitstechnische Kontrolle der Prothese wird vom Leistungserbringer bis auf Wideruf nach Beauftragung durch den Kostenträger jährlich selbsändig veranlasst bzw. durchgeführt. Der Leistungserbringer stellt dabei sicher, das innerhalb der Inspektion neben der Wartung der Prothese, auch alle notwendigen Leistungen ausgeührt werden, so fern diese unter Beachtung von rechtlichen Vorschriften und Empfehlungen zum MPG (Medizinprodukte Gesetz) erforderlich sind. Durch die Aufsichtsbehörden bedingte Zusatzleistungen werden vom Leistungserbringer als Reparaturleistung gehandhabt. Preisübersicht Reparaturpositionen für Modularprothesen: Typ 0: Fußamputationsprothesen Mobilitätsklassen: Jahresinspektion und STK Fußprothese 83,06 95,67 108,28 114, Fußsystem Demontage mit Diagnose konven: 98,14 135,06 195,28 232, Fußsystem Montage + Eigenleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Fremdleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem einstellen konven: 98,14 135,06 195,28 232, Strukturteil erneuern 81,06 81,06 81,06 81, Versorgung im Krankenhaus oder durch Hausbesuch 30,00 30,00 30,00 30, Instandsetzung an Lederteilen 130,80 130,80 130,80 130, Riemen, Senkel, Gelenkschützer, Kugellager mit Schraube 37,22 37,22 37,22 37, Folgeschaft Fußamputationsprothese nicht versorgbar Schaftinstandsetzung Fußprothese 76,75 76,75 76,75 76, Schaftformveränderung Fußprothese 163,14 163,14 163,14 163,14 Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Reparaturen) 1 von 6

23 Typ 1: Unterschenkelamputationsprothesen Mobilitätsklassen: Jahresinspektion und STK Unterschenkelprothese 89,37 101,98 114,59 120, Fußsystem Demontage mit Diagnose konven: 98,14 135,06 195,28 232, Fußsystem Montage + Eigenleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Fremdleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem einstellen konven: 98,14 135,06 195,28 232, Strukturteil erneuern 81,06 81,06 81,06 81, Versorgung im Krankenhaus oder durch Hausbesuch 30,00 30,00 30,00 30, Instandsetzung an Lederteilen 130,80 130,80 130,80 130, Riemen, Senkel, Gelenkschützer, Kugellager mit Schraube 37,22 37,22 37,22 37, Superskinbeschichtung erneuern 110,00 110,00 110,00 110, Skinergiebeschichtung erneuern 50,00 50,00 50,00 50, Schaumstoffmontage Unterschenkelprothese 33,53 33,53 33,53 33, Folgeschaft Unterschenkelprothese 2.431, , , , Schaftinstandsetzung Unterschenkelprothese 89,37 89,37 89,37 89, Schaftformveränderung Unterschenkelprothese 146,66 146,66 146,66 146, Innentrichter erneuern Unterschenkelprothese 334,65 334,65 334,65 334, Linertausch Unterschenkelprothese 158,28 158,28 158,28 158, Kosmetikstrümpfe erneuern Unterschenkelprothese 23,21 23,21 23,21 23, Kosmetik erneuern Unterschenkelprothese 519,82 519,82 519,82 519, Kniekappe erneuern (Unterdrucksystem) 50,53 50,53 50,53 50,53 Typ 2: Knieexamputationsprothesen Moblitätsklassen: Jahresinspektion und STK Knie - Exartikulationsprothese konven: 152,43 165,04 177,65 183, Jahresinspektion und STK Knie - Exartikulationsprothese MP: nicht versorgbar 192,65 205,26 217, Fußsystem Demontage mit Diagnose konven: 98,14 135,06 195,28 232, Fußsystem Montage + Eigenleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Fremdleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem einstellen konven: 98,14 135,06 195,28 232, Kniesystem Demontage mit Diagnose konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Montage + Eigenleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Fremdleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem einstellen konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Demontage + Diagnose MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Kniesystem Montage + Eigenleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Fremdleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem einstellen MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Strukturteil erneuern 81,06 81,06 81,06 81, Versorgung im Krankenhaus oder durch Hausbesuch 30,00 30,00 30,00 30, Instandsetzung an Lederteilen 130,80 130,80 130,80 130, Riemen, Senkel, Gelenkschützer, Kugellager mit Schraube 37,22 37,22 37,22 37, Superskinbeschichtung erneuern 110,00 110,00 110,00 110, Skinergiebeschichtung erneuern 50,00 50,00 50,00 50, Schaumstoffmontage Knie-Ex-Prothese 33,53 33,53 33,53 33, Folgeschaft Knieexamputationsprothese 3.229, , , , Schaftinstandsetzung Knie-Ex 114,59 114,59 114,59 114, Schaftformveränderung Knie-Ex 180,24 180,24 180,24 180, Innentrichter erneuern Knie-Ex 456,37 456,37 456,37 456, Linertausch Knie-Ex 203,28 203,28 203,28 203, Kosmetikstrümpfe erneuern Knie-Ex 25,51 25,51 25,51 25, Kosmetik erneuern Knie-Ex 608,11 608,11 608,11 608,11 Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Reparaturen) 2 von 6

24 Typ 3: Oberschenkelamputationsprothesen Moblitätsklassen: Jahresinspektion und STK Oberschenkelprothese konven: 158,73 171,34 177,65 190, Jahresinspektion und STK Oberschenkelprothese MP: nicht versorgbar 217,87 224,18 236, Fußsystem Demontage mit Diagnose konven: 98,14 135,06 195,28 232, Fußsystem Montage + Eigenleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Fremdleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem einstellen konven: 98,14 135,06 195,28 232, Kniesystem Demontage mit Diagnose konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Montage + Eigenleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Fremdleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem einstellen konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Demontage mit Diagnose MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Kniesystem Montage + Eigenleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Fremdleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem einstellen MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Strukturteil erneuern 81,06 81,06 81,06 81, Versorgung im Krankenhaus oder durch Hausbesuch 30,00 30,00 30,00 30, Instandsetzung an Lederteilen 130,80 130,80 130,80 130, Riemen, Senkel, Gelenkschützer, Kugellager mit Schraube 37,22 37,22 37,22 37, Superskinbeschichtung erneuern 110,00 110,00 110,00 110, Skinergiebeschichtung erneuern 50,00 50,00 50,00 50, Schaumstoffmontage Oberschenkelprothese 33,53 33,53 33,53 33, Folgeschaft Oberschenkelprothese queroval: 3.522, , , , Folgeschaft Oberschenkelprothese längsoval: 3.852, , , , Folgeschaft Oberschenkelprothese MAS: nicht versorgbar 4.408, , , Schaftinstandsetzung Oberschenkelprothese queroval: 114,59 114,59 114,59 114, Schaftinstandsetzung Oberschenkelprothese längsoval: 114,59 114,59 114,59 114, Schaftinstandsetzung Oberschenkelprothese MAS: nicht versorgbar 114,59 114,59 114, Schaftformveränderung Oberschenkelprothese queroval: 180,24 180,24 180,24 180, Schaftformveränderung Oberschenkelprothese längsoval: 211,77 211,77 211,77 211, Schaftformveränderung Oberschenkelprothese MAS: nicht versorgbar 243,30 243,30 243, Innentrichter erneuern Oberschenkelprothese 334,65 334,65 334,65 334, Linertausch Oberschenkelprothese 203,28 203,28 203,28 203, Kosmetikstrümpfe erneuern Oberschenkelprothese 25,51 25,51 25,51 25, Kosmetik erneuern Oberschenkelprothese 613,11 613,11 613,11 613,11 Typ 4: Hüftexamputationsprothesen Mobilitätsklassen: Jahresinspektion und STK Hüftex. - Amputationsprothese konven: 190,26 202,87 209,18 221, Jahresinspektion und STK Hüftex. - Amputationsprothese MP: nicht versorgbar 236,79 249,40 255, Fußsystem Demontage mit Diagnose konven: 98,14 135,06 195,28 232, Fußsystem Montage + Eigenleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem Montage + Fremdleistung konven: 52,22 67,53 98,14 119, Fußsystem einstellen konven: 98,14 135,06 195,28 232, Kniesystem Demontage mit Diagnose konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Montage + Eigenleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem Montage + Fremdleistung konven: 49,22 63,53 92,14 107, Kniesystem einstellen konven: 92,14 121,75 185,28 213, Kniesystem Demontage mit Diagnose MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Kniesystem Montage + Eigenleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Ersatzkomponenten MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem Montage + Fremdleistung MP: nicht versorgbar 73,84 99,45 148, Kniesystem einstellen MP: nicht versorgbar 148,67 191,59 291, Hüftsystem Demontage mit Diagnose konven: 167,96 221,04 335,91 389, Hüftsystem Montage + Ersatzkomponenten konven: 87,13 114,87 167,96 194, Hüftsystem Montage + Erneuerung konven: 87,13 114,87 167,96 194, Hüftsystem Montage + Fremdleistung konven: 87,13 114,87 167,96 194, Hüftsystem einstellen konven: 167,96 221,04 335,91 389, Strukturteil erneuern 81,06 81,06 81,06 81,06 Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung PG 24 UV-Träger -Bundesinnung vom (Reparaturen) 3 von 6

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