Stadt Riedstadt, Stadtteil Leeheim. Bebauungsplan. Östlich der Erfelder Straße. Änderung im Bereich Erfelder Straße 6
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- Gerda Heinrich
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1 Stadt Riedstadt, Stadtteil Leeheim Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Änderung im Bereich Erfelder Straße 6 Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB jeweils i.v.m. 13a BauGB (Frist bis zum ) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen. Riedstadt und Linden, den Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 1
2 Beteiligungsverfahren gemäß 4 Abs. 2 i.v.m. 13a BauGB Stellungnahmen mit Anregungen Fraport AG ( HSE Technik GmbH & Co. KG ( ) Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Regionalentwicklung ( ) Regierungspräsidium Darmstadt ( ) Regierungspräsidium Darmstadt, Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden ( ) Stellungnahmen ohne Anregungen DB Services Immobilien GmbH ( ) Deutsche Flugsicherung ( ) Fernleitungs-Betriebsgesellschaft, Ida-Oberstein ( ) Gemeindeverwaltung Trebur ( ) Handwerkskammer Rhein-Main ( ) Hessischer Bauernverband ( ) Hessen Mobil ( ) IHK Darmstadt ( ) Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst ( ) Stadt Griesheim ( ) HEAG Südhessische Energie AG Hess. Gesellschaft für Ornithologie, Echzell Hessisches Forstamt Groß-Gerau Infracor Chemistry Services GmbH Kath. Pfarramt Goddelau Kirchenverwaltung der ev. Kirche in Hessen Kraftwerk Main-Wiesbaden AG Kreisbauernverband Groß-Gerau e.v. Kreishandwerkerschaft Groß-Gerau Kreislandwirt des Kreises Groß-Gerau, H. Werner Wald Landesamt für Denkmalpflege Landesjagdverband Hessen e.v. Landeswohlfahrtsverband Hessen e.v. Landrat des Kreises Groß-Gerau, Abt. Wasser- u. Bodenschutz Landrat des Kreises Groß-Gerau, Katasteramt Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Flurbereinigungsbehörde Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau Magistrat der Stadt Pfungstadt Magistrat der Stadt Gernsheim Naturschutzbund Deutschland Hessen e.v. Wanderverband Hessen e.v. Keine Stellungnahme abgegeben haben Amt für Bodenmanagement Heppenheim BASF SE Ludwigshafen/Rhein Beregnungs- und Bodenverband Erfelden Bischöfliches Generalvikariat Mainz Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.v. BUND Deutsche Telekom AG E.ON Hanse-Wärme Exxon Mobil Gemeindevorstand Büttelborn Gemeindevorstand Stockstadt am Rhein Gemeindevorstand Biebesheim am Rhein Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 i.v.m. 13a BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen von Bürgern eingegangen. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 2
3 Beschlussempfehlung Satzungsbeschluss (1) Die in der Anlage befindlichen Beschlussempfehlungen zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB jeweils i.v.m. 13a BauGB eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen werden nach ausführlicher Diskussion als Stellungnahmen der Stadt Riedstadt beschlossen. (2) Der Bebauungsplan wird gemäß 10 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt. (3) Der Bebauungsplan wird ortsüblich bekanntgemacht und in Kraft gesetzt. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 3
4 Fraport AG ( ) Beschlussempfehlungen 1. Zu 1: Die grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. 2. Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 4
5 HSE Technik GmbH & Co. KG ( ) Beschlussempfehlungen Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Zu 2: Die grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. Zu 3: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 4. Zu 4: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und Bauausführung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 5
6 Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 6
7 Kreisausschuss des Kreises Groß-Gerau, Regionalentwicklung ( ) Beschlussempfehlungen Zu 1: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu 2: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Der vorliegende Bebauungsplan dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine auch vom Bundesgesetzgeber erwünschte und durch die Regelung des 13a BauGB unterstützte bauliche Nachverdichtung im Innenbereich. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich die nähere Umgebung des Plangebietes insbesondere durch eine kleinteilige und zumeist straßenseitige Bebauung charakterisieren lässt. Wie jedoch bereits einer ersten städtebaulichen Konzeption in der Begründung zum Bebauungsplan entnommen werden kann, bestehen in den rückwärtigen Grundstücksteilen durchaus Möglichkeiten einer behutsamen städtebaulichen Nachverdichtung, die auch in Einklang mit den Belangen des Nachbarschutzes sowie der Baukultur und der Gestaltung des Ortsbildes gebracht werden können. Die Stadt Riedstadt hält insofern an der vorliegenden Planung weiterhin fest. Zu 3: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Das in 15 BauNVO normierte sog. Rücksichtnahmegebot bildet die Generalklausel für die Zulässigkeit bzw. ausnahmsweise Zulassung aller Anlagen und Nutzungen nach den 2 bis 14 BauNVO im Einzelfall. Demnach kann im Einzelfall eine an sich zulässige Anlage oder Nutzung versagt werden, wenn sich andernfalls ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes ergeben würde oder von den Anlagen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können. Bei der vorliegend geplanten baulichen Nachverdichtung mit freistehenden Einzelhäusern innerhalb des zur Ausweisung gelangenden Allgemeinen Wohngebietes im näheren Umfeld bereits vorhandener Wohnbebauung ist dies erkennbar jedoch nicht der Fall. 5. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 7
8 Weiterhin werden nicht nur durch die überbaubaren Grundstücksflächen bzw. durch den Abstand der Baugrenzen zur angrenzenden Bebauung, sondern auch durch die ohnehin bauordnungsrechtlich zu beachtenden Abstandsflächen hinreichende Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten, sodass eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ebenfalls nicht erkennbar ist. Zu 4: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, der Anregung wird jedoch nicht entsprochen. Der Einbezug weiterer Bereiche in den Geltungsbereich ist grundsätzlich begrüßenswert und könnte einen weiteren Beitrag zu einer abgestimmten und gesamtstädtischen städtebaulichen Planung sowie auch zur Schaffung eindeutiger planungsrechtlicher Rahmenbedingungen leisten. Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes soll nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung jedoch ausschließlich den Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Leeheim-Ortsmitte, für den bereits konkrete Absichten zur baulichen Nachverdichtung bestehen, umfassen. Hierbei wird nicht verkannt, dass mit der hierfür angestrebten Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen auch privaten Interessen gedient sein mag. In erster Linie wird mit der vorliegenden Planung jedoch das öffentliche Interesse an einer bedarfsorientierten Schaffung von Wohnmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung ohne weiteren Flächenverlust und Versiegelung von Freiflächen im Außenbereich verfolgt. Weiterhin wird unter anderem auf die Belange Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Eigentumsbildung und Anforderungen kostensparenden Bauens sowie Erneuerung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile hingewiesen, die gemäß 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Die Stadt Riedstadt hält insofern an der vorliegenden Planung weiterhin fest. Zu 5: Den Anregungen wird nicht entsprochen. Auch wenn in der Begründung zum Bebauungsplan bereits eine erste städtebauliche Konzeption zur möglichen Bebauung des Plangebietes enthalten ist, wurde der Bebauungsplan bewusst flexibel angelegt, sodass den Bauherren bei der Umsetzung entsprechender Bauvorhaben innerhalb des angestrebten planungsrechtlichen Rahmens noch ein hinreichender Gestaltungsspielraum verbleibt. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 8
9 Daher soll insbesondere die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen weiterhin flächenhaft erfolgen, auch da der Bebauungsplan bereits festsetzt, dass innerhalb des Geltungsbereiches in Verbindung mit der offenen Bauweise ausschließlich Einzelhäuser zulässig sein sollen. Darüber hinaus wird auch weiterhin von der Festsetzung entsprechender Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes abgesehen, da private Erschließungswege innerhalb des zur Ausweisung gelangenden Allgemeinen Wohngebietes ohnehin zulässig sind. Auch ist die Erschließung i.s.d. 30 BauGB bereits vorhanden und entsprechend gesichert, da das Plangebiet unmittelbar an die Erfelder Straße angrenzt. Zu 6: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, die Auffassung wird jedoch im Ergebnis nicht geteilt. Wie bereits unter dem vorgenannten Punkt 5 dargelegt, ist die Erschließung i.s.d. 30 BauGB bereits vorhanden und auch entsprechend gesichert, da das Plangebiet unmittelbar an die Erfelder Straße angrenzt. Ferner geht 30 Abs. 1 BauGB davon aus, dass es sich bei den angesprochenen Inhalten um Mindestinhalte handelt und der Bebauungsplan zudem allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften Festsetzungen trifft. Da es sich bei der Erfelder Straße um eine nach Hess. Straßengesetz als solche gewidmete Verkehrsfläche handelt, kann vorliegend die Festsetzung einer Verkehrsfläche gemäß 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan entfallen, ohne dass hiermit die Rechtsfolge des 30 Abs. 1 BauGB berührt wird, mithin ist der vorliegende Bebauungsplan als qualifizierter Bebauungsplan anzusehen. Auch 56 HBO ( Genehmigungsfreistellung ) kann demnach angewendet werden. Zu 7: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die weitere Bebauungskonzeption und auch der Vollzug des Bebauungsplanes in enger Abstimmung der Grundstückseigentümer und der Stadt Riedstadt erfolgen wird und die genannte Situation als worst-case bauplanungsrechtlich zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen wäre, aufgrund der konkreten örtlichen Situation jedoch zumindest als sehr unwahrscheinlich gelten muss, hält die Stadt Riedstadt an der vorliegenden Planung weiterhin fest. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 9
10 Zu 8: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine katasteramtliche Darstellung, die im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes mit keinen Rechtsfolgen verbunden ist. Zu 9: Die grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. Zu 10: Der Anregung wird nicht entsprochen. Auf die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes durch den Bauherrn wird im vorliegenden Bebauungsplan auch mangels eindeutiger Rechtsgrundlage weiterhin im Rahmen eines bereits enthaltenen Hinweises eingegangen, auch da artenschutzrechtliche Belange nicht nur auf Ebene der Bauleitplanung, sondern auch im Rahmen nachgelagerter Planungs- und Genehmigungsverfahren bis hin zur Umsetzung des Bauvorhabens zwingend zu beachten sind. Zu 11: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und zur Berücksichtigung bei Bauplanung und Bauausführung in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht darüber hinaus kein weiterer Handlungsbedarf. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 10
11 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez ( ) Beschlussempfehlungen Zu 1: Die grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. 1. Zu 2: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 2. Die zuständige Untere Naturschutzbehörde hat im Beteiligungsverfahren keine Bedenken geäußert, die der vorliegenden Planung grundsätzlich entgegenstehen. Zu 3: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen 3. und wurden zur Berücksichtigung bei Bauplanung und Bauausführung bereits in die Planunterlagen aufgenommen. Zudem erfolgte in der Planzeichnung bereits eine entsprechende Kennzeichnung des Plangebietes gemäß 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB. Die in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen Hinweise werden jedoch redaktionell um die vorgebrachten Hinweise ergänzt. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht darüber hinaus kein weiterer Handlungsbedarf. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 11
12 4. Zu 4: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen wird redaktionell um das WHG und das HWG ergänzt. Im Übrigen besteht auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung kein weiterer Handlungsbedarf Zu 5: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei den Regelungen des 55 WHG und 37 HWG handelt es sich um geltendes Recht, das vom Bauherrn spätestens bei der Bauantragstellung zu beachten ist. Da es sich vorliegend zudem um einen sog. Angebotsbebauungsplan handelt und die konkrete Bauplanung noch nicht vorliegt, können diesbezüglich ohnehin keine weitergehenden Aussagen getroffen werden. Der Hinweis auf die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht darüber hinaus kein weiterer Handlungsbedarf. Zu 6: Der Anregung wird entsprochen. Der Hinweis wird entsprechend in den Bebauungsplan aufgenommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht darüber hinaus kein weiterer Handlungsbedarf. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 12
13 7. Zu 7: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Zu 8: Die grundsätzliche Zustimmung zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. Zu 9: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Kampfmittelräumdienst wurde ebenfalls an der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes beteiligt und hat im Verfahren keine Hinweise oder Bedenken geäußert, die der Planung entgegenstehen. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 13
14 Regierungspräsidium Darmstadt, Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden ( ) Beschlussempfehlungen Zu 1: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht darüber hinaus kein weiterer Handlungsbedarf. Bebauungsplan Östlich der Erfelder Straße Abwägung 3(2) u. 4(2) i.v.m. 13a BauGB 14
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