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1 3. Quartal 2014 Newsletter Compliance Haftung des Stiftungsvorstandes Rechtswirkung einer wirksamen Entlastung (OLG Oldenburg, Urt. v U 50/13) 2 Datenschutz Bußgeld wegen unerlaubter Videoüberwachung und fehlendem Datenschutzbeauftragten 3 Haftung des Vorstandes einer AG Organisationspflicht des Vorstandes betreffend eines funktionierenden Compliance-Systems (LG München I, Urteil vom HK O 1387/10) 4 Vergaberecht Fairer Wettbewerb im Vergaberecht durch schwarze Listen 5 Haftung für Wettbewerbsverstöße Ein Geschäftsführer haftet nur in Ausnahmefällen persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft (BGH, Urteil vom I ZR 242/12) 6 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Vorsicht bei Tätigkeitsänderung von Unternehmensjuristen (BSG, Urt. v B 5 RE 13/14 R) 7 Impressum 8

2 Haftung des Stiftungsvorstandes Rechtswirkung einer wirksamen Entlastung (OLG Oldenburg, Urt. v U 50/13) Eine wesentliche Aufgabe des Vorstands einer Stiftung ist die Vermögensverwaltung zur Sicherstellung der Zweckerfüllung der Stiftung, die Vermögenserhaltung und die satzungsmäßige Verwendung der Erträge. Verletzt ein Vorstandsmitglied diese Pflichten, kommen Schadensersatzansprüche seitens der Stiftung in Betracht. Oftmals sehen Stiftungssatzungen neben dem obligatorischen Vorstand auch weitere Organe vor, die gegenüber dem Vorstand eine Aufsichtsfunktion unternehmen, häufig Kuratorium genannt. In dem hier besprochenen Fall hatte ein Vorstand einer Stiftung zwei Banken mit der Anlage des Stiftungsvermögens betraut und dabei auch sehr risikobehaftete Anlagestrategien gewählt. Dazu gehörte beispielsweise die Anlage von über 70 % des Stiftungsvermögens in Aktien und Hedgefonds. Diese Anlagestrategie führt zu massiven Verlusten in Höhe von mehreren Millionen Euro Stiftungsvermögen. Aufgrund hoher laufender Kosten entnahm der Vorstand wiederholt Kapital zugunsten des operativen Betriebes. Für die Anfangsjahre hatte das Kuratorium der Stiftung dem Vorstand Entlastung erteilt. Für die Folgejahre beantragte der Vorstand seine Entlastung nicht und entsprechende Entlastungsbeschlüsse sind nicht ergangen. Als der Stiftungsvorstand seitens der Stiftung für die riskanten und verlustreichen Anlagestrategien in Regress genommen wurde, verteidigte er sich zum einen mit den ergangenen Entlastungsbeschlüssen. Zum anderen habe sich seiner Ansicht nach das Kuratorium selbst pflichtwidrig verhalten, da es den Vorstand nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Im Rahmen des Mitverschuldens, sei dieser Umstand anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Das OLG Oldenburg folgte dieser Argumentation. Zum einen bestätigte es erstmals ausdrücklich die Möglichkeit, dem Vorstand einer Stiftung Entlastung zu erteilen. Zum anderen führte das OLG aus, dass eine solche Entlastung zu einem Haftungsausschluss führt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stiftungsvorstand das Kuratorium ordnungsgemäß und umfassend über die Geschäftsvorfälle informiert hat, damit das Kuratorium eine Entscheidung über die gewünschte Entlastung treffen kann. Ferner hat das OLG Oldenburg angenommen, dass sich aufgrund der fehlenden Überwachung durch das Kuratorium eine Haftungsreduzierung für den Stiftungsvorstand ergäbe. Das Kuratorium hätte bereits frühzeitig eingreifen müssen, um die deutlichen Verluste zu Lasten des Stiftungsvermögens zu verhindern. Das OLG-Urteil macht deutlich, dass auch ein Stiftungsvorstand auf eine die Haftung ausschließende Entlastung drängen sollte. Andererseits sollte das hierfür zuständige Stiftungsorgan nicht voreilig Entlastung erteilen. Zudem ist zu beachten, dass sofern die Satzung bzw. der Anstellungsvertrag eine Entlastung nicht vorsieht, ein hierauf gerichteter Rechtsanspruch des Vorstands nicht besteht. Daneben sollten die Mitglieder des in der Stiftung vorhandenen Aufsichtsorgans ihre Pflichten ernst nehmen. Verletzen sie ihre Aufsichtspflichten und kommt es so wie vorliegend zu einer Schädigung der Stiftung, können auch die Mitglieder des Kuratoriums durch die Stiftung in Regress genommen werden. Zugunsten ehrenamtlicher Organmitglieder greift immerhin die Haftungserleichterung nach 31 a BGB, wonach nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet wird. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Grambow grambow@buse.de 2

3 Datenschutz Bußgeld wegen unerlaubter Videoüberwachung und fehlendem Datenschutzbeauftragten ( 4 f I 3 BDSG), ständig unmittelbar personenbezogene Daten verarbeiten. Gegen eine Autowaschkette hat der nordrheinwestfälische Landesdatenschutzbeauftragte jüngst ein hohes Bußgeld verhängt. Das Unternehmen mit bundesweit über 30 Filialen hatte in acht dieser Filialen rechtswidrig Videokameras betrieben. Mit diesen wurde das Personal während der Arbeit gefilmt. Teilweise wurden auch Aufnahmen von Kunden gemacht. In den acht Filialen wurden insgesamt 60 Videokameras beanstandet. Fünf Monate nachdem der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) Nordrhein-Westfalen auf die möglichen Verstöße aufmerksam wurde, verhängte er ein Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR. Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern und Kunden wertete das LDI-NRW dabei als relativ schweren Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Einen im Raum stehenden Verdacht einer verdeckten Überwachung der Mitarbeiter in Pausenräumen konnte die Untersuchung des LDI nicht bestätigen. Für die Videoüberwachung wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR festgesetzt. Man wird davon ausgehen müssen, dass das Bußgeld auch doppelt so hoch hätte ausfallen können, wenn der LDI einen vorsätzlichen Verstoß festgestellt hätte. Positiv dürfte sich auch die kooperative Haltung des Unternehmens ausgewirkt haben. Inzwischen sind die beanstandeten Kameras entweder abgebaut oder neu ausgerichtet. Der LDI belegte das Unternehmen mit einem weiteren Bußgeld in Höhe von EUR, weil im Unternehmen kein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt war. Zur Bestellung verpflichtet sind Unternehmen, in denen bei automatisierter Datenverarbeitung regelmäßig mindestens zehn ( 4 f I 4 BDSG), bei nicht automatisierter Datenverarbeitung mindestens zwanzig Arbeitnehmer Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn dafür Rechner verwendet werden. Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde (gute Kenntnisse im Bereich IT und BDSG) und Zuverlässigkeit besitzt. Er darf sich auf Kosten des Unternehmens weiterbilden und genießt besonderen Kündigungsschutz. Der Fall verdeutlicht, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz zu empfindlichen Geldbußen führen können. Vorliegend war der Datenschutzbeauftragte wohl aufgrund eines Presseberichts tätig geworden. Insgesamt ist zu beobachten, dass Überprüfungen trotz unzureichender personeller Ausstattung der Aufsichtsbehörden häufiger werden. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die auch in Erwägung gezogen werden sollte, wenn keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung besteht, und die Berücksichtigung von Datenschutzanforderungen im Compliance-Management-System können derartige Verstöße und Bußgelder für das Unternehmen verhindern. Unbedingt sollten Unternehmen, welche die Einrichtung von Videoüberwachung auch Attrappen erwägen, vorher juristischen Rat einholen. Die Einrichtung von Videoüberwachung ist innerhalb gesetzlich festgelegter Grenzen zulässig. Diese Grenzen sind jedoch, wie auch das vorliegende Beispiel zeigt, in den meisten Unternehmen nicht bekannt. Rechtsanwalt Albrecht von Wilucki, LL.M. wilucki@buse.de 3

4 Haftung des Vorstandes einer AG Organisationspflicht des Vorstandes betreffend eines funktionierenden Compliance-Systems (LG München I, Urteil vom HK O 1387/10) Die Themen Compliance und Pflichten der Geschäftsleitung sind für jedes Unternehmen von großer Bedeutung. In einem richtungsweisenden Urteil hat sich das LG München mit der Verantwortung des Vorstandes sowohl des Gesamtorgans als auch der einzelnen Mitglieder für die Einrichtung und Überwachung eines Compliance- Systems befasst. Die Entscheidung des Landgerichts enthält grundlegende Aussagen zu den Elementen eines effektiven Compliance-Systems. Grundlage der Entscheidung des LG München waren Mängel der Compliance-Organisation der Siemens AG, bei der mehrere Jahre lang ein System sog. schwarzer Kassen und Scheinberater-Verträge existierte, wodurch Korruptionszahlungen im Ausland ermöglicht wurden. Diese Korruptionszahlungen hielten an, obwohl das Unternehmen ein Compliance-System eingeführt hatte. Der Vorstand war auch mehrfach auf diverse Korruptionsfälle hingewiesen worden. Gegenüber Siemens wurden wegen der Korruptionszahlungen Bußgeldbescheide von insgesamt ca. 1,2 Mrd. EUR verhängt. Weitere 13 Mio. EUR wendete das Unternehmen für die Aufklärung des Falles auf. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nahm Siemens einen ehemaligen Vorstand auf einen Teilbetrag in Höhe von 15 Mio. EUR in Anspruch. Das LG München bejahte einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des angeklagten Teilbetrages. Das Gericht sieht in der Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und in dessen unzureichender Überwachung eine Pflichtverletzung, für die der Vorstand als Gesamtorgan und auch das einzelne Vorstandsmitglied verantwortlich ist. Grundlage der Compliance-Pflicht ist die Legalitätspflicht des Vorstandes. Danach muss der Vorstand dafür sorgen, dass ein Unternehmen so organisiert wird, dass keine Gesetzesverletzungen erfolgen. Dies gilt in einem Konzern nicht nur für die Obergesellschaft, sondern auch für die zu überwachenden Tochtergesellschaften und auch für die Einhaltung ausländischer Rechtsvorschriften. Seine Organisationspflicht zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erfüllt der Vorstand nur dann, wenn er ein auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegtes Compliance-System einrichtet, dass der jeweiligen Gefährdungslage entspricht. Zu den Anforderungen an ein effektives Compliance-System zählen: die Erstellung eines unternehmensspezifischen Risikoprofils, eindeutige Zuständigkeitsregelungen für die Compliance-Verantwortung im Vorstand, die Zuweisung von Compliance-Aufgaben an nachgeordnete Mitarbeiter verbunden mit entsprechenden Befugnissen, die Kommunikation von Verhaltensregelungen und Richtlinien, kontinuierliche Schulungen sowie geeignete Kontrollund Überwachungsmaßnahmen. Das Urteil des LG München präzisiert erstmalig in großer Detailtiefe die Anforderungen an die Verantwortung der Unternehmungsleitung für ein wirksames Compliance-Management. Unternehmen sind gut beraten, ihre bestehenden Compliance-Systeme anhand dieser Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Felix Hebert hebert@buse.de 4

5 Vergaberecht Fairer Wettbewerb im Vergaberecht durch schwarze Listen Das Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) soll den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge korruptionssicher machen. Im Interesse an einer effektiven Korruptionsbekämpfung hat die Freie und Hansestadt Hamburg daher auf Grundlage des so genannten Hamburger Korruptionsregistergesetzes ein Register eingerichtet, welches gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein durch eine zentrale Informationsstelle geführt wird. Ziel dieses Vorstoßes ist es, öffentliche Auftraggeber bei der Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen im Rahmen der Auftragsvergabe zu unterstützen. Das Register dient gleichzeitig aber auch dem Schutz der redlichen Auftragnehmer, ganz im Zeichen eines fairen Wettbewerbes. Auf Bundesebene gibt es bereits seit über einem Jahrzehnt, bislang erfolglose, Bestrebungen ein Korruptionsregister einzuführen (vgl. bspw. Drs. 17/11415). Die Justizminister der Länder haben im Juni 2014 die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters beschlossen. Auf Landesebene existieren sehr unterschiedliche Regelungen mit stark voneinander abweichenden Vorgaben für eine Eintragung in die jeweiligen Register. Dies stellt eine nicht zu unterschätzende Rechtsunsicherheit für Unternehmen dar. Dass Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie Steuerhinterziehung, Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder die Gewerbeordnung zu einer Eintragung in das Korruptionsregister führen können, liegt nahe. Entscheidend ist aber, dass die Unternehmer sich im Rahmen einer Ausschreibung auch an die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Prinzipien des Vergaberechtes halten. Dass eine Eintragung bereits dann möglich sein soll, wenn kein vernünftiger Zweifel am Vorliegen einer schweren Verfehlung vorliegt, verstößt gegen die Unschuldsvermutung und stellt für die Unternehmen ein enormes Risiko dar. Denn eine Verfehlung kann von der Informationsstelle nach 6 Abs. 2 GRfW zu einer Vergabesperre von bis zu drei Jahren und damit zum Ausschluss eines Unternehmens von der Auftragsvergabe in Hamburg führen. Eine vorzeitige Aufhebung einer Vergabesperre ist nur möglich, wenn das Unternehmen bei der Aufklärung der Verfehlung aktiv mitwirkt oder eine so genannte Selbstreinigung betreibt ( 6 Abs. 3 Nr. 4, 5 GRfW). Die Unternehmen müssen daher bei einem Beteiligungsinteresse an öffentlichen Ausschreibungen ihre Zuverlässigkeit mehr denn je beweisen. Um Risiken zu vermeiden, sollten daher Kontroll- und Compliance-Systeme im Unternehmen eingeführt beziehungsweise auf ihre Effektivität geprüft werden. In Hamburg sind bei Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Planungsleistungen ab einem Auftragswert von EUR ,- bzw. EUR ,- bei Bauleistungen die öffentlichen Auftraggeber nach 7 GRfW verpflichtet, etwaige Eintragungen bei der Informationsstelle abzufragen. Rechtsanwalt und Mediator Markus Ruhmann ruhmann@buse.de 5

6 Haftung für Wettbewerbsverstöße Ein Geschäftsführer haftet nur in Ausnahmefällen persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft (BGH, Urteil vom I ZR 242/12) Nach bisheriger Rechtsprechung haftete der Geschäftsführer einer GmbH auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft persönlich, wenn er lediglich von ihnen Kenntnis hatte und es unterließ, sie zu verhindern. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH die bereits zuvor im Lauterkeitsrecht erfolgte Abkehr von der Störerhaftung eines Geschäftsführers. Bei der Klägerin handelte es sich um ein Gasversorgungsunternehmen, welches Verbraucher mit Erdgas beliefert. Die Beklagte war von einem Wettbewerber der Klägerin mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen beauftragt worden und versuchte mittels unrichtiger und wettbewerbswidriger Angaben, Kunden anlässlich von Haustürwerbung zum Wechsel ihres Gasanbieters zu bewegen. Die Klägerin verklagte das die neuen Gaslieferverträge vermittelnde Unternehmen und dessen einzigen Geschäftsführer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Auf die nur vom beklagten Geschäftsführer eingelegte Berufung hatte das Berufungsgericht die Klage gegen diesen abgewiesen, wogegen die Klägerin Revision einlegte. Der BGH entschied, dass der Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft grundsätzlich nur dann hafte, wenn er die Rechtsverletzung entweder selbst begangen bzw. in Auftrag gegeben hat oder aber er eine entsprechende Garantenstellung innehat, die eine Verhinderung der Rechtsverletzung begründet. Die bloße Kenntnis des Geschäftsführers reiche als haftungsbegründender Umstand nicht aus. Zwar könne für den Geschäftsführer eine Pflicht bestehen, Wettbewerbsverstöße seines Unternehmens zu verhindern. Diese Pflicht bestehe aber nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, so dass nur eine Haftung gegenüber der Gesellschaft in Betracht komme. Eine Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen ist damit künftig auf Ausnahmefälle reduziert, z. B. wenn dieser sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen zu nehmen. Damit ist auch klargestellt, dass die Organstellung noch keine Garantenstellung des Geschäftsführers begründet. Hierfür müsste er persönlich über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht übernommen haben. Demgegenüber ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht weiterhin dann zu bejahen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Bei Wettbewerbsverstößen haftet ein Geschäftsführer nur noch in Ausnahmefällen. Er ist insoweit bei fehlender Compliance seines Unternehmens vor der Inanspruchnahme durch Dritte geschützt und kann der persönlichen Haftung entgegen wirken, indem er durch organisatorische Vorkehrungen im Unternehmen sicherstellt, dass der Fokus auf der kontrollierenden Funktion der Geschäftsführung liegt. Autorin: Rechtsanwältin Dr. Dagmar Waldzus waldzus@buse.de 6

7 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Vorsicht bei Tätigkeitsänderung von Unternehmensjuristen (BSG, Urt. v B 5 RE 13/14 R) Rechtsanwälte können sich zugunsten der örtlichen Rechtsanwaltsversorgungswerke von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen. Bisher galt diese Möglichkeit auch für zugelassene Rechtsanwälte, die in nichtanwaltlichen Unternehmen angestellt sind. Hierfür mussten diese Syndicusanwälte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nachweisen, dass für das Unternehmen rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsvermitteln und rechtsgestaltend tätig sind. Das Unternehmen hat nach erfolgter Befreiung den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung statt an die Deutsche Rentenversicherung an das jeweilige Versorgungswerk abgeführt. Das Bundessozialgericht hat nun in drei Parallelentscheidungen entschieden, dass Juristen, die bei einem nichtanwaltlichen Unternehmen tätig sind, nicht als Rechtsanwälte anzusehen seien und demzufolge auch keinen Anspruch darauf haben, zugunsten des Rechtsanwaltsversorgungswerkes von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit zu werden. Hinzu kommt nach einer weiteren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v B 12 R 3/11 R), dass sich in der Vergangenheit ergangene Befreiungsbescheide nur auf eine ganz konkrete Tätigkeit beschränken. Diese Entscheidungen des BSG haben nicht nur für den Syndikusanwalt selbst, sondern auch und vor allem für dessen Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen. Fehlt es an einer rechtswirksamen Befreiung des Mitarbeiters von der Deutschen Rentenversicherung zugunsten des jeweiligen Versorgungswerkes, müssen die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Hat der Arbeitgeber dies in der Vergangenheit missachtet, schuldet das Unternehmen die Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmerteil. Eine Rückforderung gegenüber dem Beschäftigten ist nur in engen Grenzen zulässig. Immerhin genießen bisherige Befreiungsbescheide Bestandschutz. Der Arbeitgeber kann also grundsätzlich auf vorgelegte Bescheide vertrauen. Aber der Bescheid muss sich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit beziehen. Hat sich diese geändert, seitdem der Bescheid ergangen ist, fehlt es an einem Bescheid für die derzeitige Tätigkeit. Ändert sich die Tätigkeit des Syndikus, z.b. infolge einer Beförderung im Unternehmen, wäre für die neue Tätigkeit eine erneute Befreiung von der Rentenversicherung erforderlich. Eine solche Befreiung wird es jedoch aufgrund der BSG-Entscheidungen nicht geben. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rentenversicherungsbeiträge ungeachtet des früheren Bescheids zugunsten der Deutschen Rentenversicherung abzuführen. Auch bei Neueinstellungen gilt dies zu beachten. Auch wenn der Kandidat einen Befreiungsbescheid für seine frühere Tätigkeit vorlegt, ist dieser für den neuen Arbeitgeber unbeachtlich. Nichtanwaltliche Unternehmen dürfen die Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie müssen noch sorgfältiger als bisher darauf achten, nicht in eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsfalle zu geraten, wenn sie Syndikusanwälte beschäftigen bzw. einstellen. Die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert daher wachsame und geschulte Mitarbeiter. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Grambow grambow@buse.de 7

8 Impressum Die in diesem Newsletter Compliance enthaltenen Informationen, Rechtsansichten und Meinungen sind nicht als eine umfassende rechtliche Darstellung gedacht. Sie können eine individuelle, auf die Besonderheiten des Einzelfalles bezogene rechtliche Beratung nicht ersetzen. Herausgeber: Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Sie können diesen Newsletter kostenlos abonnieren. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze . Ihre Ansprechpartner im Bereich Compliance: Berlin Prof. Dr. Peter Fissenewert Tobias Grambow Oliver Häck Susanne Lehr Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) berlin@buse.de Essen Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) essen@buse.de Düsseldorf Dr. Michael Eschenbacher Dr. Christian Quack, LL.M. Albrecht von Wilucki, LL.M. Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) duesseldorf@buse.de Frankfurt am Main Dr. Felix Hebert Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) frankfurt@buse.de Hamburg Markus Ruhmann Dr. Dagmar Waldzus, LL.M. Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) hamburg@buse.de Autoren dieser Ausgabe Tobias Grambow, Berlin Albrecht von Wilucki LL.M., Düsseldorf Dr. Felix Hebert, Frankfurt/M Markus Ruhmann, Hamburg Dr. Dagmar Waldzus, Hamburg Redaktion Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 2014 Weitere Informationen: Die Kanzlei Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in acht Repräsentanzen im Ausland Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen. 8

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