KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

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1 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel 28 e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern (von der Kommission vorgelegt)

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3 BEGRÜNDUNG Mit Schreiben, das am 21. Februar 1997 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragen wurde, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von Artikel 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 1 beantragt, die Ermächtigung zur Anwendung einer Ausnahmeregelung, die ihr mit Entscheidung 92/546/EWG des Rates 2 vom 23. November 1992 erteilt worden war, zu verlängern. Das Vereinigte Königreich ist nach dieser Entscheidung ermächtigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, aufgrund deren die zuständige Behörde als Besteuerungsgrundlage für einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen den Normalwert vorschreiben kann, wenn die Person, die die Gegenstände erwirbt, nicht voll steuerpflichtig ist und zwischen dem Erwerber und dem Lieferer bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind. Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 6. Mai 1997 gemäß Artikel 27 der Sechsten MwSt-Richtlinie von dem Antrag des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Nach den allgemeinen Bestimmungen des gemeinsamen MwSt-Systems und insbesondere nach Artikel 28 e Absatz 1 setzt sich die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen aus denselben Faktoren zusammen wie jene, die dazu dienen, die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung dieser Gegenstände im Inland gemäß Artikel 11 Teil A zu bestimmen. Gemäß Artikel 11 Teil A besteht die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und bei Dienstleistungen aus allem, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer, Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält. Durch Beschluß des Rates, der gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Sechsten MwSt-Richtlinie mit Wirkung vom 11. April als gefaßt gilt, wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine von Artikel 11 abweichende Maßnahme einzuführen. Dieser Beschluß ermächtigt das Vereinigte Königreich, als Besteuerungsgrundlage für die Lieferung oder Einfuhr von Gegenständen sowie für Dienstleistungen den Normalwert vorzuschreiben, wenn der Adressat dieser Umsätze eine Person ist, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit ist, und wenn zwischen dieser Person und dem Lieferer, Einführer oder Dienstleister bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind ABl. L 145 vom , S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom , S. 89). ABl. L 351 vom , S. 34. ABl. L 132 vom , S. 22.

4 Mit der Übergangsregelung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels wurde zum 1. Januar 1993 der innergemeinschaftliche Erwerb als steuerpflichtiger Umsatz in das gemeinsame MwSt-System eingeführt. Dem Vereinigten Königreich wurde infolgedessen mit Entscheidung 92/546/EWG gestattet, die Ausnahmeregelung durch eine von Artikel 28 e Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichende Maßnahme, die die Besteuerungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen betrifft, zu ergänzen. Bei der fraglichen Ausnahmeregelung handelt es sich um eine Maßnahme, die verhindern soll, daß ein Steuerpflichtiger einer Person, mit der er in irgendeiner Form verbunden ist, eine zu niedrige Rechnung ausstellt. Auf diese Weise kann beispielsweise gegen eine Form der Steuerhinterziehung vorgegangen werden, bei der eine nicht oder nur beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft ein mit ihr verbundenes, voll steuerpflichtiges Unternehmen gründet oder benutzt, das große Mengen an Waren erwirbt, die Vorsteuer abzieht und einen Teil der Waren oder alle Waren der nicht oder nur beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft zu einem Minimalpreis in Rechnung stellt. Die Entscheidung 92/546/EWG galt bis zum 31. Dezember 1996, da es sich um eine Ausnahmeregelung nur für innergemeinschaftliche Erwerbe handelte, d. h. typische steuerpflichtige Umsätze der Übergangsregelung, die ursprünglich zu diesem Zeitpunkt durch eine endgültige MwSt-Regelung ersetzt werden sollte. Da die Bestimmungen der Übergangsregelung jedoch weiterhin gelten, hält es die Kommission für angemessen, dem Vereinigten Königreich zu gestatten, die Anwendung der von Artikel 28 e Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie abweichenden Maßnahme bis 31. Dezember 1999 zu verlängern. Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm für die Einführung eines gemeinsamen MwSt-Systems angenommen, das einen stufenweisen Übergang zu dem neuen System vorsieht. 4 Da das letzte Vorschlagspaket Mitte 1999 vorgelegt werden soll, empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 1999 zu befristen, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen MwSt-Systems überprüfen zu können. KOM (96) 328 endg. vom

5 Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel 28 e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme zu verlängern DER RAT DER EUROPAISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, 1 insbesondere auf Artikel 27, gestützt auf die Entscheidung 92/546/EWG des Rates vom 23. November 1992, 2 auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -Umgehungen zu verhindern. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat mit Schreiben, das am 21. Februar 1997 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, um die Ermächtigung nachgesucht, die Anwendung der Ausnahmeregelung, die ihr durch die Entscheidung 92/546/EWG des Rates bis zum 31. Dezember 1996 gestattet worden war, zu verlängern. Die anderen Mitgliedstaaten sind am 6. Mai 1997 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet worden. Das Vereinigte Königreich ist nach der Entscheidung 92/546/EWG ermächtigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, aufgrund deren die zuständige Behörde als Besteuerungsgrundlage für einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen den 1 2 ABl. L 145 vom , S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. L 338 vom , S. 89). ABl. L 351 vom , S. 34.

6 Normalwert vorschreiben kann, wenn die Person, die die Gegenstände erwirbt, nicht voll steuerpflichtig ist und zwischen dem Erwerber und dem Lieferer bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind. Auf der Grundlage der Entscheidung 92/546/EWG konnte das Vereinigte Königreich eine Ausnahmeregelung ergänzen, deren Einführung durch Beschluß des Rates, der als mit Wirkung vom 11. April gefaßt gilt, gestattet worden war. Dieser Beschluß ermächtigt das Vereinigte Königreich, als Besteuerungsgrundlage für die Lieferung oder Einfuhr von Gegenständen und für Dienstleistungen den Normalwert vorzuschreiben, wenn der Adressat dieser Umsätze eine Person ist, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit ist, und wenn zwischen dieser Person und dem Lieferer, Einführer oder Dienstleister bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind. Ziel dieser Maßnahme ist es, Personen mit bestimmten familiären, rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind, daran zu hindern, den Preis für steuerpflichtige Umsätze künstlich herabzusetzen. Der EuGH-Rechtsprechung 4 zufolge sind nationale Sondermaßnahmen, die auf die Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Steuervermeidung abzielen, eng auszulegen und können von den Bestimmungen zur Festlegung der Besteuerungsgrundlage nur in dem Ausmaß abweichen, das zur Erreichung des angestrebten Ziels absolut notwendig ist. Die Sondermaßnahme findet nur dann Anwendung, wenn die Steuerverwaltung Tatbestandsmerkmale erbringen kann, die den Schluß nahelegen, daß die Feststellung der Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 28 e durch familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Abnehmer der Güter und dem Lieferanten beeinflußt worden ist, wobei eine Berufung auf bloße Vermutungen ausgeschlossen ist; es gilt als vereinbart, daß die Betroffenen Gegenbeweise beibringen können, um den von der Steuerverwaltung festgestellten Normalwert anzufechten. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahme ist insofern begrenzt, als sie nur dann auf steuerpflichtige Umsätze anwendbar ist, wenn der Adressat dieser Umsätze ganz oder teilweise von der Steuer befreit ist. Angesichts des eingeschränkten Geltungsbereichs der abweichenden Regelung steht die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. Die Kommission hat am 10. Juli 1996 ein Arbeitsprogramm 5 mit einem Zeitplan für Vorschläge verabschiedet, das einen allmählichen, stufenweisen Übergang zu einem neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystem für den Binnenmarkt vorsieht ABl. L 132 vom , S. 22. Vgl. EuGH-Urteile vom 10. April 1984, Kommission/Belgien (324/82, Sammlung 1984, S. 1861, Punkt 29) und vom 29. Mai 1997, Werner Skripalle (63/96, Sammlung 1997, S.0000) KOM (96) 328 endg. Vom

7 Da das letzte Vorschlagspaket Mitte 1999 vorgelegt werden soll, wird die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 1999 erteilt, um zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarkeit dieser Ausnahmeregelung mit dem Gesamtkonzept des neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems überprüfen zu können. Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Abweichung von Artikel 28 e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, aufgrund derer die zuständige Behörde als Besteuerungsgrundlage für einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen den Normalwert vorschreiben kann, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: - die Person, die die Gegenstände erwirbt, ist nicht voll steuerpflichtig und zwischen dem Erwerber und dem Lieferer bestehen bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind, - eine Mehrzahl von Tatbestandsmerkmalen läßt den Schluß zu, daß die Feststellung der Besteuerungsgrundlage gemäß dem oben angeführten Artikel 28 e durch familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen beeinflußt worden ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident

8 ISSN KOM(97) 405 endg. DOKUMENTE DE Katalognummer : CB-CO DE-C ISBN Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften L-2985 Luxemburg

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